Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung

StromStV

§ 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

Stand: 08.09.2021

Bund4 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/9#abs-1 (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 des Gesetzes als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Sofern der Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen wird, wird in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 kein Erlaubnisschein ausgestellt. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/9#abs-1a (1a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/9#abs-2 (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 3 bis 7 sinngemäß.

§ 8 § 10