Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3602
BGBl. 2021 I S. 3602 · 410.889 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Siebte Verordnung
zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen*
Vom 11. August 2021
Auf Grund
– des § 1 Absatz 9, § 3 Absatz 8, § 5 Absatz 2, § 6
Absatz 4 Nummer 1 und 3, § 7 Absatz 4, § 8 Ab-
satz 4, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 5
Nummer 1 und 2, § 14 Absatz 7, § 16 Absatz 2 Num-
mer 2, § 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 21 Absatz 5,
§ 22 Absatz 4, § 28 Absatz 2, § 30 Absatz 4 Num-
mer 1 und 2, § 31 Absatz 4 Nummer 1, § 32 Absatz 5
Nummer 1, 2 und 3, § 35 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
stabe a und Nummer 7 des Tabaksteuergesetzes,
von denen § 3 Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 3
Buchstabe d, § 6 Absatz 4 Nummer 1 durch Artikel 1
Nummer 4 Buchstabe b, § 11 Absatz 5 Nummer 1
durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c, § 22 Ab-
satz 4 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b und
§ 32 Absatz 5 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 11
des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2221) und § 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a
durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa des Gesetzes vom 31. März 2021
(BGBl. I S. 607) und § 35 Absatz 1 Nummer 7 durch
Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 27. August
2017 (BGBl. I S. 3299) geändert worden sind, sowie
des § 156 Absatz 1, § 212 Absatz 1 Nummer 8 und
des § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung, von denen
§ 156 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 28 des Ge-
setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) neu ge-
fasst worden ist,
– des § 5 Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 6 Absatz 4, § 7
Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5,
§ 11 Absatz 6, § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6, § 15
Absatz 3, § 18 Absatz 5, § 19 Absatz 3, § 20 Ab-
satz 6, § 21 Absatz 8, § 22 Absatz 4, § 23a Absatz 4
Nummer 1 Buchstabe a, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4
Nummer 1, § 28 Nummer 4 Buchstabe a und Num-
mer 7, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3,
§ 32 Absatz 2 Nummer 2 und § 33 Absatz 3 Num-
mer 1 des Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
steuergesetzes, von denen § 5 Absatz 3 Nummer 1
und 3 durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe bb, cc, § 10 Absatz 5 durch Artikel 3
Nummer 5 Buchstabe d des Gesetzes vom 21. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert, § 23a durch
Artikel 4 Nummer 3 eingefügt und § 33 durch Arti-
kel 4 Nummer 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2011
(BGBl. I S. 1090) neu gefasst sowie § 28 Nummer 4
Buchstabe a, Nummer 7 durch Artikel 2 Nummer 27
Buchstabe b und c des Gesetzes vom 31. März 2021
(BGBl. I S. 607) geändert worden sind, sowie des
§ 156 Absatz 1, § 212 Absatz 1 Nummer 8 und des
§ 381 Absatz 1 der Abgabenordnung, von denen
§ 156 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 28 des Ge-
* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschrif-
ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.
setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) neu ge-
fasst worden ist,
– des § 6 Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 7 Absatz 4, § 8
Absatz 3, § 9 Absatz 6, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 7,
§ 12 Absatz 3, § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 3, § 17
Absatz 8, § 18 Absatz 7, § 19 Absatz 5, § 20 Ab-
satz 2, § 21 Absatz 5 Nummer 1, 2 und 3, § 23 Ab-
satz 1 Nummer 7 des Kaffeesteuergesetzes, von de-
nen § 6 durch Artikel 5 Nummer 2, § 18 Absatz 7
durch Artikel 5 Nummer 6 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert, § 9 Absatz 6
zuletzt, § 11 Absatz 7, § 15 Absatz 7, § 17 Absatz 8,
§ 19 Absatz 5, § 21 Absatz 5 durch Artikel 3 Num-
mer 5 Buchstabe d, Nummer 7 Buchstabe c, Num-
mer 11 Buchstabe f, Nummer 13 Buchstabe f, Num-
mer 15 Buchstabe d, Nummer 17 Buchstabe d des
Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geän-
dert worden sind sowie des § 156 Absatz 1, § 212
Absatz 1 Nummer 8 und des § 381 Absatz 1 der
Abgabenordnung, von denen § 156 Absatz 1 durch
Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1679) neu gefasst worden ist,
– des § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b,
Nummer 4 Buchstabe a und d, Nummer 5 Buch-
stabe a bis d und f, Nummer 6 bis 8 Buchstabe b,
Nummer 9 Buchstabe a bis c, Nummer 10 Buch-
stabe a, c und d, Nummer 11 Buchstabe a und b,
Nummer 12, 14 bis 18a Buchstabe b, Nummer 19
bis 20a des Energiesteuergesetzes, von denen § 66
Absatz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 32 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. August
2017 (BGBl. I S. 3299) geändert, Nummer 4 Buch-
stabe a sowie Nummer 5 Buchstabe a und b durch
Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b, c des Gesetzes
vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst,
Nummer 5 Buchstabe f durch Artikel 1 Nummer 32
Buchstabe c des Gesetzes vom 27. August 2017
(BGBl. I S. 3299) angefügt, Nummer 6 durch Artikel 6
Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee des
Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geän-
dert und Nummer 6 Buchstabe e durch Artikel 1
Nummer 32 Buchstabe d des Gesetzes vom 27. Au-
gust 2017 (BGBl. I S. 3299) angefügt, Nummer 8
Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d
Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 22. Juni
2019 (BGBl. I S. 856, 908) geändert, Nummer 9
Buchstabe a und b durch Artikel 2 Nummer 10
Buchstabe e des Gesetzes vom 22. Juni 2019
(BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst und Nummer 9
Buchstabe c durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a
Doppelbuchstabe ff des Gesetzes vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1870) neu gefasst, Nummer 10 Buch-
stabe c durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a
Doppelbuchstabe gg des Gesetzes vom 15. Juli
2009 (BGBl. I S. 1870) und Nummer 10 Buchstabe d
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe f des

Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908)
neu gefasst, Nummer 12 durch Artikel 2 Nummer 10
Buchstabe g des Gesetzes vom 22. Juni 2019
(BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst, Nummer 17 durch
Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe h des Gesetzes vom
22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) geändert, Num-
mer 19 durch Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 1. März
2011 (BGBl. I S. 282) neu gefasst und die Nummer 20
zuletzt durch Artikel 204 Nummer 1 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert wor-
den sind, sowie des § 381 Absatz 1 der Abgaben-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),
– des § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 5 Absatz 5 Nummer 1
Buchstabe a, c, d und f, Nummer 2, § 6 Absatz 4, § 7
Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 4 Nummer 4, 5
und 6, § 10 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b und
Nummer 2 und 3, § 11 Absatz 6 Nummer 5 und 6,
§ 13 Absatz 3, § 14 Absatz 5 Nummer 1 und 2, § 15
Absatz 6 Nummer 1 und 2, § 17 Absatz 7, § 18 Ab-
satz 8 Nummer 2, § 19 Absatz 4, § 22 Absatz 5, § 23
Absatz 3, § 24 Absatz 5, § 25 Absatz 7, § 26 Ab-
satz 3, § 27 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und b,
§ 28 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und d, Num-
mer 2 Buchstabe b, § 29 Absatz 2, § 30 Absatz 4
Nummer 1, § 31 Absatz 3 Nummer 1, § 32 Absatz 3
Nummer 1, § 37 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 7
des Alkoholsteuergesetzes, von denen § 10 Absatz 5
Nummer 1 durch Artikel 241 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 37 Num-
mer 3 Buchstabe a durch Artikel 5 Nummer 28
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes
vom 31. März 2021 (BGBl. I S. 607) neu gefasst
und Nummer 6 durch Artikel 5 Nummer 28 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 31. März 2021 (BGBl. I
S. 607) geändert worden sind, sowie des § 156 Ab-
satz 1, § 212 Absatz 1 Nummer 8 und des § 381
Absatz 1 der Abgabenordnung, von denen § 156 Ab-
satz 1 durch Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) neu gefasst worden
ist,
– des § 11 Satz 1 Nummer 5, 7, 8 Buchstabe a, Num-
mer 14 Buchstabe b, Nummer 15 und 16 des Strom-
steuergesetzes, von denen § 11 Satz 1 Nummer 5
und 8 Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 7 Buch-
stabe b, c des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I
S. 856, 908) neu gefasst, die Nummern 14 bis 16
durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe e des Geset-
zes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) angefügt
und die Nummer 15 zuletzt durch Artikel 207 Num-
mer 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden sind,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Tabaksteuerverordnung
Artikel 2 Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
steuerverordnung
Artikel 3 Änderung der Kaffeesteuerverordnung
Artikel 4 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverord-
nung
Artikel 5 Änderung der Alkoholsteuerverordnung
Artikel 6 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung der
Tabaksteuerverordnung
Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3411) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit“.
b) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 3
Zu den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes“.
c) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 7a Überprüfung der Erlaubnis“.
d) Die Angaben zu den §§ 11, 16, 17, 21 und 27
werden wie folgt gefasst:
„§ 11 Vollständige Zerstörung und unwieder-
bringlicher Gesamt- oder Teilverlust
§ 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-
fahren
§ 17 Erstellen des elektronischen Verwal-
tungsdokuments; Mitführen des eindeu-
tigen Referenzcodes
§ 21 Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers von Tabakwaren bei
Verwendung des elektronischen Verwal-
tungsdokuments
§ 27 Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers von Tabakwaren im
Ausfallverfahren“.
e) Die Angaben zu Abschnitt 8 und § 40 werden
wie folgt gefasst:
„Abschnitt 8
Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 des Gesetzes
§ 40 Zertifizierter Empfänger“.
f) Nach der Angabe zu § 40 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 40a Zertifizierter Versender
§ 40b Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-
fahren und vereinfachte Verfahren
§ 40c Erstellen des vereinfachten elektroni-
schen Verwaltungsdokuments
§ 40d Änderung des Bestimmungsorts bei
Verwendung des vereinfachten elektro-
nischen Verwaltungsdokuments
§ 40e Eingangsmeldung bei Verwendung des
vereinfachten elektronischen Verwal-
tungsdokuments
§ 40f Beförderung im Ausfallverfahren
§ 40g Ersatznachweise für die Beendigung der
Beförderung

§ 40h Unregelmäßigkeiten während der Beför-
derung von Tabakwaren des steuer-
rechtlich freien Verkehrs“.
g) Nach der Angabe zu § 40h wird folgender Ab-
schnitt 13a eingefügt:
„Abschnitt 13a
Zu § 23g des Gesetzes
§ 40i Steuererklärung; Kleinbetragsregelung“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Ver-
ordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission
vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der
Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug
auf die EDV-gestützten Verfahren für die Be-
förderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom
29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811
(ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung;“.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „die an Beför-
derungen“ durch die Wörter „die an der Beför-
derung von Tabakwaren“ ersetzt und werden
nach den Wörtern „unter Steueraussetzung“
die Wörter „oder an der Lieferung von Tabak-
waren zu gewerblichen Zwecken nach § 23
des Gesetzes“ eingefügt.
c) Die Nummern 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:
„5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungs-
dokument: Entwurf des vereinfachten elek-
tronischen Verwaltungsdokuments nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der
mit einem eindeutigen Referenzcode verse-
hen ist;
6. Ausfallverfahren: ein Verfahren, das zu Be-
ginn, während oder nach der Beendigung
der Beförderung von Tabakwaren unter
Steueraussetzung oder zu Beginn, während
oder nach der Lieferung von Tabakwaren zu
gewerblichen Zwecken nach § 23 des Ge-
setzes angewendet wird, wenn das EDV-ge-
stützte Beförderungs- und Kontrollsystem
nicht zur Verfügung steht;
7. Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
kodex: die Durchführungsverordnung (EU)
2015/2447 der Kommission vom 24. Novem-
ber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung
von Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Festlegung des Zollkodex
der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166;
L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom
19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2021/235
(ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung;
8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der
Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
kodex bestimmte Zollstelle;“.
d) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. Delegierte Verordnung zum Unionszoll-
kodex: die Delegierte Verordnung (EU)
2015/2446 der Kommission vom 28. Juli
2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisie-
rung von Bestimmungen des Zollkodex
der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom
30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017,
S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Ver-
ordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom
23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung.“
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
Soweit in dieser Verordnung oder in der Haupt-
zollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes
bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich die-
ser Verordnung
1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen
Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften je-
weils bezeichnete Person ihr Unternehmen be-
treibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt,
in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohn-
sitz hat, und
2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb
des Steuergebiets betrieben werden, oder für
Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet
das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen
Bezirk die Unternehmen oder Personen erst-
mals steuerlich in Erscheinung treten.“
4. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Substituten für Tabakwaren entfällt die An-
gabe des Packungspreises.“
5. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Zu den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes“.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 5
des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 5 des
Gesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die nach-
folgenden Handlungen sind“ durch die Wörter
„Innerhalb eines Steuerlagers sind die nachfol-
genden Handlungen“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen und wird der Klammerzusatz „(§ 5 des Ge-
setzes)“ gestrichen.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.

bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die
bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 1 und 2.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ die
Wörter „vor Antragstellung“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und Satz 1
wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An-
tragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-
sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese
Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung
des Steueraufkommens oder für die Steuerauf-
sicht erforderlich erscheinen.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die
Wörter „der Absätze 1 und 3“ werden durch
die Wörter „der Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wer-
den die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach einer Ver-
waltungsvorschrift des Bundesministeriums
der Finanzen“ gestrichen.
cc) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des § 5
Absatz 5“ durch die Wörter „des § 5 Absatz 4“
ersetzt.
9. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Sicherheitsleistung
(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicher-
heitsleistung unter Berücksichtigung des § 6 Ab-
satz 1 Satz 5 und 6 des Gesetzes fest. Es überprüft
regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und
passt diese gegebenenfalls an.
(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das
Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe
des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im
Steuerlager oder bis zur Höhe der entstandenen,
aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen;
§ 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“
10. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Überprüfung der Erlaubnis
Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet an-
lassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis
nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es
regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun-
gen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiter-
hin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnah-
men werden innerhalb von drei Jahren nach der
letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuertei-
lung durchgeführt.“
11. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Änderung von Verhältnissen
(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
amt jede Änderung der nach § 5 Absatz 1 und 2
Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung
schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Än-
derungen gehören auch
1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vor-
schriften des Umwandlungsgesetzes,
2. bei Personengesellschaften Änderungen der
Personen der Gesellschafter oder der ge-
schäftsführenden Personen,
3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei
Unternehmen die Verlegung des Unternehmens-
sitzes oder des Ortes, von dem aus der Betei-
ligte sein Unternehmen betreibt, oder
4. die Auflösung des Unternehmens.
Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder
der Steuerlager oder der angeordneten Siche-
rungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des
Hauptzollamts.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
amt andere Veränderungen als die nach Absatz 1
unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu
gehören insbesondere
1. seine Überschuldung, drohende oder eingetre-
tene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstel-
lung,
2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines In-
solvenzverfahrens,
3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach
§ 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung
des gerichtlichen Beschlusses und
4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-,
Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-
schaftsregister anzumelden ist.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
amt unverzüglich jede Änderung des Sortenver-
zeichnisses nach § 5 Absatz 2 Satz 1 entweder
durch Vorlage eines ergänzten Sortenverzeichnis-
ses oder durch die Vorlage eines Sortenverzeich-
nisses, das nur die beabsichtigten Änderungen
enthält, anzuzeigen. Das Verfahren nach § 5 Ab-
satz 2 gilt entsprechend.
(4) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers einge-
stellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat

der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt
schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des
Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens
eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das
Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeige-
pflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zu-
lassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers einge-
stellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis
nach § 6. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager
umfasst, wird sie geändert.
(5) In den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6
und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Perso-
nen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:
1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben
des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstre-
cker oder dem Nachlasspfleger,
2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen
Inhaber oder
3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die
Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der
angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnis-
inhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufü-
gen.“
12. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt unbeschadet
des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch
1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,
2. den Tod des Steuerlagerinhabers,
3. die Auflösung der juristischen Person oder Per-
sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,
der die Erlaubnis erteilt worden ist,
4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,
5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Ab-
satz 1 des Umwandlungsgesetzes,
6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens mangels Masse oder
7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Steuerlagerinhabers.
(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden
Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts an-
deres bestimmen,
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5
und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem
maßgeblichen Ereignis,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6
mit dem maßgeblichen Ereignis.
(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2, 3 oder Nummer 7 die Erben, der Testa-
mentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liqui-
datoren, der Insolvenzverwalter oder im Fall der
angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinha-
ber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Er-
laubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu
seinem endgültigen Übergang auf einen anderen
Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unterneh-
mens fortgeführt wird, so gilt die Erlaubnis für
die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker,
den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den In-
solvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer
vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen
Frist fort.
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Er-
laubnis beantragt von
1. den Erben,
2. dem neuen Erlaubnisinhaber,
3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder
4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bishe-
rigen Rechtsträger übernommen hat, für den die
Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,
so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die
Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entschei-
dung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaub-
nis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen
ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen
Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt
bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzoll-
amts kann bei der Antragstellung auf die Verwen-
dung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks ver-
zichtet werden.
(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf
die Fortführung des Steuerlagers oder der Steu-
erlager verzichtet wird,
2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue
Erlaubnis erteilt wird.
(6) Tabakwaren, die sich zum Zeitpunkt des Er-
löschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befin-
den, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens in
den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über
die Bestände haben unverzüglich nach der Über-
führung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine
Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5
und 6 der Steuerlagerinhaber,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass-
pfleger,
b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung
der Testamentsvollstrecker und
c) im Übrigen die Erben,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die
Liquidatoren und
4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der In-
solvenzverwalter.
Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann
für die Räumung des Steuerlagers eine Frist ge-
währen. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räu-
mung bis zum Fristablauf weiter.“
13. In § 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Ab-
satz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige“
gestrichen.

14. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Vollständige Zerstörung und
unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust“.
b) In Satz 1 werden nach den Wörtern „vollständig
zerstört worden oder“ die Wörter „vollständig
oder teilweise“ eingefügt und wird das Wort „zu-
ständigen“ gestrichen.
c) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
15. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das
Wort „zuständigen“ und in Satz 2 wird das Wort
„zuständige“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
c) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das
Wort „zuständigen“ gestrichen.
16. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes)“
durch die Wörter „nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Gesetzes“ ersetzt und wird
das Wort „zuständige“ gestrichen und wird
der Klammerzusatz „(§ 5 Absatz 2)“ gestri-
chen.
bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die
bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 1 und 2.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „gilt § 5 Ab-
satz 3“ durch die Wörter „gilt § 5 Absatz 2“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen
oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
nen.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
waltungsvorschrift des Bundesministeriums
der Finanzen“ gestrichen.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1
Satz 2 gilt“ durch die Wörter „§ 7 Satz 2 so-
wie § 19 gelten“ ersetzt.
dd) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt.
d) In Absatz 5 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entspre-
chend.“
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes)“
durch die Wörter „nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Gesetzes“ ersetzt und wird
das Wort „zuständigen“ gestrichen und wird
der Klammerzusatz „(§ 5 Absatz 2)“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „gilt § 5 Ab-
satz 3“ durch die Wörter „gilt § 5 Absatz 2“
ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
17. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 8 Ab-
satz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter
„nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt
und wird das Wort „zuständigen“ gestrichen
und wird der Klammerzusatz „(§ 5 Absatz 2)“
gestrichen.
bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die
bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 1 und 2.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „gilt § 5 Ab-
satz 3“ durch die Wörter „gilt § 5 Absatz 2“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen
oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
nen.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
waltungsvorschrift des Bundesministeriums
der Finanzen“ gestrichen.
cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ar-
tikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung oder aus einem Zolllager
des Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab-
satz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung in den zollrechtlich freien

Verkehr übergeführt“ durch die Wörter
„nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum
zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzoll-
amt“ durch die Wörter „die Zollstelle nach
Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verord-
nung zum Unionszollkodex“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entspre-
chend.“
18. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Artikel 13
der Systemrichtlinie“ durch die Wörter „mit
Artikel 12 der Systemrichtlinie“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Steuerla-
gerinhaber als Versender oder dem regis-
trierten Versender“ durch die Wörter „dem
Versender“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die
bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Werden Tabakwaren, die nach den Ab-
sätzen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 9
Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter
Steueraussetzung empfangen wurden, an Dritte
abgegeben, entsteht die Steuer nach § 15 Ab-
satz 1 des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben
der Person, die die Tabakwaren an Dritte ab-
gegeben hat, die Person, die diese in Empfang
genommen hat. Der Steuerschuldner hat unver-
züglich eine Steuererklärung beim zuständigen
Hauptzollamt abzugeben. Für die Steuerer-
klärung gilt § 36 entsprechend. Die Steuer ist
sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Ge-
samtschuldner.“
19. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Teilnahme am
EDV-gestützten Beförderungs-
und Kontrollsystem; Ausfallverfahren“.
b) In Satz 1 wird das Wort „Bedingungen“ durch
die Wörter „nach welchen Rahmenbedingun-
gen“ ersetzt und wird der Klammerzusatz „(§ 10
Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach
§ 10 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in
der Verfahrensanweisung für den Fall, dass
das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontroll-
system nicht zur Verfügung steht, die Voraus-
setzungen und Rahmenbedingungen für die In-
anspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.“
d) In Satz 5 wird das Wort „Bedingungen“ durch
das Wort „Rahmenbedingungen“ ersetzt.
20. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Erstellen des
elektronischen Verwaltungsdokuments;
Mitführen des eindeutigen Referenzcodes“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Gemein-
schaft verlassen“ durch die Wörter „Union
verlassen oder in das externe Versand-
verfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
Unionszollkodex überführt werden, sofern
dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegier-
ten Verordnung zum Unionszollkodex vor-
gesehen ist“ ersetzt.
bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die
Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versen-
der oder der registrierte Versender“ durch
die Wörter „der Versender“ ersetzt und wird
das Wort „zuständigen“ gestrichen und wer-
den die Wörter „nach amtlich vorgeschrie-
benem“ durch die Wörter „mit dem in Arti-
kel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungs-
verordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Aus-
druck des vom zuständigen Hauptzollamt
übermittelten elektronischen Verwaltungs-
dokuments“ durch die Wörter „den eindeu-
tigen Referenzcode“ ersetzt und werden
nach dem Wort „mitzuführen“ die Wörter
„und auf Verlangen mitzuteilen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines
Ausdrucks des elektronischen Verwaltungs-
dokuments oder jedes anderen Handelspa-
piers verlangen.“
e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für diesen zu-
ständige“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird zweimal das Wort „zuständi-
gen“ gestrichen.
21. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerlager-
inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
sender“ durch die Wörter „der Versender“ er-
setzt und wird das Wort „zuständige“ gestrichen
und werden die Wörter „nach amtlich vorge-
schriebenem“ durch die Wörter „mit dem in Ar-
tikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsver-
ordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.

22. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Änderung des
Bestimmungsorts oder des
Empfängers von Tabakwaren bei Verwendung
des elektronischen Verwaltungsdokuments“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Während der Beförderung der Tabakwaren un-
ter Steueraussetzung kann der Versender den
Bestimmungsort oder den Empfänger der Ta-
bakwaren ändern und einen anderen zulässigen
Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger
angeben (§ 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Num-
mer 1, § 13 Absatz 1 des Gesetzes).“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts
oder des Empfängers der Tabakwaren hat der
Versender dem Hauptzollamt unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kon-
trollsystems den Entwurf der elektronischen Än-
derungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1
der EMCS-Durchführungsverordnung vorge-
schriebenen Datensatz zu übermitteln.“
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
23. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen und werden die Wörter „nach amtlich
vorgeschriebenem“ durch die Wörter „mit
dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durch-
führungsverordnung vorgeschriebenen“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
c) In Absatz 4 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
chen.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Hauptzollamt erstellt auf der Grund-
lage der von der Ausgangszollstelle über-
mittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-
fuhrmeldung, mit der
1. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes bestätigt wird, dass die
Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet
der Europäischen Union verlassen ha-
ben, oder
2. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 2
des Gesetzes bestätigt wird, dass die
Tabakwaren in das externe Versandver-
fahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
Unionszollkodex überführt wurden, so-
fern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der
Delegierten Verordnung zum Unionszoll-
kodex vorgesehen war.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Dies“ durch die
Wörter „Satz 1“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen und werden die Wörter „an den Steu-
erlagerinhaber als Versender im Steuerge-
biet oder an den registrierten Versender im
Steuergebiet“ durch die Wörter „an den Ver-
sender im Steuergebiet“ ersetzt.
dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über-
mittelt wurden, werden“ die Wörter „durch
das Hauptzollamt“ eingefügt und werden
die Wörter „von dem zuständigen Hauptzoll-
amt“ gestrichen.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des § 28“
durch die Wörter „des § 30“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt und nach
den Wörtern „nicht verlassen haben“ wer-
den die Wörter „oder nicht in das externe
Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2
des Unionszollkodex überführt wurden, so-
fern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der De-
legierten Verordnung zum Unionszollkodex
vorgesehen war“ eingefügt.
f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz
„(§ 31 des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach
§ 31 des Gesetzes“ ersetzt und wird das Wort
„zuständige“ gestrichen.
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Dürfen Tabakwaren das Zollgebiet der
Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt
das Hauptzollamt eine Meldung auf der Grund-
lage der von der Ausgangszollstelle übermittel-
ten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt
auch eine Meldung, wenn Teilmengen das Zoll-
gebiet der Europäischen Union nicht verlassen
dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt die Mel-
dung über die nicht erfolgte Ausfuhr an den
Steuerlagerinhaber als Versender im Steuerge-
biet oder an den registrierten Versender im
Steuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte
Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden ei-
nes anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden,
werden durch das Hauptzollamt an den Versen-
der im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Ein-
gang der Meldung über die nicht erfolgte Aus-
fuhr annulliert der Versender das elektronische
Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung
noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung
bereits begonnen, ändert der Versender den Be-
stimmungsort oder den Empfänger der Tabak-
waren.“
24. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Arti-
kel 786 der Zollkodex-Durchführungsver-
ordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah-
ren durchgeführt wird“ durch die Wörter
„nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c

und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Aus-
fuhrverfahren durchgeführt wird“ ersetzt und
wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Arti-
kel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung“ durch die Wörter „nach
Artikel 182 des Unionszollkodex“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Flugzeugen“
durch das Wort „Luftfahrzeugen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
25. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz
„(§ 31 Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter
„nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt und
werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als
Versender aus seinem Steuerlager im Steuerge-
biet oder der registrierte Versender vom Ort der
Einfuhr im Steuergebiet“ durch die Wörter „der
Versender im Steuergebiet“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Do-
kument“ die Wörter „vor Beginn der Beförde-
rung“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen und wird der Klammerzusatz „(§ 5 Ab-
satz 2)“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort „zurückzuschicken“
durch das Wort „zurückzusenden“ ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 5 Ab-
satz 2)“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
cc) In Satz 4 wird das Wort „zurückzuschicken“
durch das Wort „zurückzusenden“ ersetzt.
dd) In Satz 5 wird das Wort „zurückgeschickte“
durch das Wort „zurückgesandte“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 werden die Wörter
„verwendet werden. Der Versender hat diese“
gestrichen und werden die Wörter „zu kenn-
zeichnen“ durch die Wörter „verwendet werden“
ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
26. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
inhaber als Versender oder der registrierte
Versender“ durch die Wörter „der Versender“
ersetzt und werden nach den Wörtern „nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter
„gemäß Artikel 8 der EMCS-Durchführungsver-
ordnung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „von der Zoll-
verwaltung veranlassten“ durch die Wörter
„durch das Informationstechnikzentrum
Bund veröffentlichten“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall-
dokument“ die Wörter „vor Beginn der Be-
förderung“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen und werden die Wörter „zu übermit-
teln“ durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das
Wort „zuständigen“ gestrichen.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) In den Fällen des § 13 Absatz 1 des Ge-
setzes oder des Ausgangs von Tabakwaren in
eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemricht-
linie aufgeführten Gebiete händigt der Versen-
der dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfer-
tigung des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder
zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die
eindeutige Kennung des Ausfalldokuments der
Ausgangszollstelle vor. Die Angaben des Aus-
falldokuments müssen den Angaben der Aus-
fuhrmeldung für die angemeldeten Tabakwaren
entsprechen.“
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
g) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender“
das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Papier“ durch das
Wort „Nachweis“ ersetzt.
27. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „der Steuer-
lagerinhaber als Versender oder der registrierte
Versender“ durch die Wörter „der Versender“ er-
setzt und werden die Wörter „mit der Beförderung“
durch die Wörter „die Beförderung“ ersetzt und
wird das Wort „wurde“ durch das Wort „hat“ er-
setzt.
28. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Änderung des
Bestimmungsorts oder des Empfängers
von Tabakwaren im Ausfallverfahren“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
Steuerlagerinhaber als Versender oder der
registrierte Versender“ durch die Wörter „der
Versender“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Bestimmungsort“ die Wörter „oder den Emp-
fänger der Tabakwaren“ eingefügt und nach
den Wörtern „amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck“ die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 2

der EMCS-Durchführungsverordnung“ einge-
fügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender
hat“ durch die Wörter „Um den Bestim-
mungsort oder den Empfänger der Tabak-
waren zu ändern, hat der Versender“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen und werden die Wörter „zu übermit-
teln“ durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn“ die
Wörter „die Beförderung bereits mit einem
Ausfalldokument begonnen und“ eingefügt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen und werden nach dem Wort „Bestim-
mungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers
der Tabakwaren“ eingefügt.
e) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bestim-
mungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers
der Tabakwaren“ eingefügt und wird das Wort
„Übermittlung“ durch das Wort „Vorlage“ er-
setzt sowie werden die Wörter „§ 25 Absatz 2
und 4 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 25 Ab-
satz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.
29. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem zu-
ständigen Hauptzollamt“ durch die Wörter „dem
für ihn zuständigen Hauptzollamt“ ersetzt und
werden nach dem Wort „Vordruck“ die Wörter
„gemäß Artikel 8 Absatz 3 der EMCS-Durchfüh-
rungsverordnung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „für den Emp-
fänger zuständige“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Gemein-
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt sowie
nach den Wörtern „verlassen haben“ die Wörter
„oder in das externe Versandverfahren nach
Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex über-
führt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Ab-
satz 4 der Delegierten Verordnung zum Unions-
zollkodex vorgesehen war“ eingefügt.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Dürfen Tabakwaren in den Fällen des
§ 13 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs
von Tabakwaren in eines der in Artikel 4 Absatz 2
der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete das
Zollgebiet der Europäischen Union nicht ver-
lassen, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfall-
dokument auf der Grundlage der von der Aus-
gangszollstelle übermittelten Informationen. Das
Hauptzollamt erstellt auch ein Ausfalldokument,
wenn Teilmengen das Zollgebiet der Euro-
päischen Union nicht verlassen dürfen. Das
Hauptzollamt übermittelt das Ausfalldokument
über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerla-
gerinhaber als Versender im Steuergebiet oder
an den registrierten Versender im Steuergebiet.
Ausfalldokumente über die nicht erfolgte Aus-
fuhr, die von den zuständigen Behörden eines
anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, wer-
den an den Versender im Steuergebiet von dem
Hauptzollamt weitergeleitet. Nach Eingang des
Ausfalldokuments annulliert der Versender das
Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch
nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits
begonnen, ändert der Versender den Bestim-
mungsort oder den Empfänger der Tabakwaren
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck.“
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen und werden nach den Wörtern „nach
§ 22 Absatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder eine Mel-
dung nach § 21 Absatz 8“ eingefügt.
30. § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Ersatznachweise für
die Beendigung der Beförderung
(1) Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor,
bestätigt das für den Empfänger zuständige
Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen
Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den
Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmel-
dung nach § 28 vorliegt, die Beendigung der Be-
förderung unter Steueraussetzung, wenn durch ei-
nen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass
die Tabakwaren
1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht
oder
2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Union verlassen haben oder in das externe Ver-
sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies
nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver-
ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.
(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Ab-
satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Emp-
fänger vorgelegtes Dokument, das dieselben An-
gaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in
dem der Empfänger den Empfang der Tabakwaren
bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis nach
Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein Sichtver-
merk der Ausgangszollstelle, der bestätigt, dass
die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der
Europäischen Union verlassen haben oder in das
externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2
des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies
nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord-
nung zum Unionszollkodex vorgesehen war.“
31. Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 8
Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 des Gesetzes“.
32. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des § 24“ durch
die Wörter „des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Ab-
satz 4 Satz 4“ ersetzt und werden die Wörter
„vom Steuerlagerinhaber als Versender oder
vom registrierten Versender“ durch die Wörter

„vom Versender“ ersetzt und wird das Wort „zu-
ständigen“ gestrichen und wird der Klammerzu-
satz „(§ 5 Absatz 2)“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „vollstän-
dig zerstört oder“ die Wörter „vollständig oder
teilweise“ eingefügt.
33. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für Wasserpfeifentabak nach § 1 Absatz 2b
des Gesetzes sind nur Packungen mit einer
Menge bis zu 25 Gramm zulässig.“
34. In § 32 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „tele-
fonisch, elektronisch oder per Telefax“ gestrichen.
35. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Personen im
Sinn des § 3 Absatz 2 des Gesetzes“ durch
die Wörter „dem Hersteller gleichgestellte
Personen nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes“
ersetzt und wird nach dem Wort „Menge“
das Wort „und“ durch die Wörter „sowie ge-
gebenenfalls“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „und“ das
Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
36. In § 35 Absatz 1 werden die Wörter „Personen im
Sinn des § 3 Absatz 2 des Gesetzes“ durch die
Wörter „dem Hersteller gleichgestellte Personen
nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes“ ersetzt.
37. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steuer-
erklärung nach Absatz 1. Art und Umfang der
Überprüfung richten sich nach den Umständen
des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prü-
fungskriterien, die von der Generalzolldirektion
zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Geset-
zesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Be-
steuerung durch eine Verfahrensanweisung vor-
gegeben werden. Das Hauptzollamt kann von
dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zu-
sätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheit-
lichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3
der Abgabenordnung entsprechend.“
38. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 5
Absatz 2)“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Hauptzollamt überprüft unbescha-
det anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen
regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Ab-
sätzen 1 und 2 erfüllt werden. Die regelmäßigen
Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von
drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaß-
nahme oder der Anmeldung durchgeführt.“
39. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des § 21 Absatz 3
des Gesetzes“ durch die Wörter „der Einfuhr“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „oder nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck“ gestrichen.
40. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und es
werden die Wörter „befördert werden (§ 23 des
Gesetzes)“ durch die Wörter „geliefert werden
(§§ 23 bis 23c des Gesetzes)“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Weitergabe von Tabakwaren, auch
wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig
von der verbrachten Menge nicht als Eigenbe-
darf nach § 22 des Gesetzes.“
41. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Zertifizierter Empfänger
(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 23a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabak-
waren des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur
gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im
Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag
sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1. Lagepläne mit den jeweils beantragten Emp-
fangsorten und Angabe der Anschriften,
2. eine Darstellung der Buchführung über den
Empfang und den Verbleib der Tabakwaren.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Ver-
bringen oder Verbringenlassen von Tabakwaren in
das Steuergebiet, wenn diese nach § 23 Absatz 1
Satz 4 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets
in Empfang genommen wurden.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen oder
zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
einzelne Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 ver-
zichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
trächtigt werden.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
zertifizierter Empfänger für die beantragten Emp-
fangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-
ten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer ver-
geben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine
Sicherheit nach § 23a Absatz 3 des Gesetzes für
die entstehende Steuer zu leisten. § 7 Absatz 1
Satz 2 und § 19 gelten entsprechend. Die Erlaubnis
kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Ab-
gabenordnung versehen werden.

(4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zu-
sätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen
weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies
dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Be-
ginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangs-
ort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten
Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der
Beförderung eine anderslautende Entscheidung
des Hauptzollamts zugegangen ist.
(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6 des Ge-
setzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm
bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Er-
laubnis als zertifizierter Empfänger als unter Wider-
rufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber
1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-
rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abgegeben hat,
2. die anfallende Sicherheit nach § 23a Absatz 3
des Gesetzes geleistet hat und
3. an dem Verfahren nach § 40b, auch in Verbin-
dung mit § 16, teilnimmt.
Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsich-
tigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewil-
ligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort
als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Ab-
satz 4 entsprechend.
(6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft
sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen einer
Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen
Tabakwaren zu führen. Das Hauptzollamt kann
dazu Anordnungen treffen. Der Empfang der Ta-
bakwaren ist vom zertifizierten Empfänger unver-
züglich aufzuzeichnen.
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
laubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.
(8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall
nach § 23a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-
zes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus
beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und
Art sowie des zertifizierten Versenders der Tabak-
waren nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
beantragen. Satz 1 gilt auch für das Verbringen
oder Verbringenlassen von Tabakwaren in das
Steuergebiet, wenn diese nach § 23 Absatz 1
Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets
in Empfang genommen wurden. Das Hauptzollamt
kann weitere Angaben oder Aufzeichnungen über
die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen
Zwecken empfangenen Tabakwaren verlangen,
wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Er-
laubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit
der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die bean-
tragte Menge, den angegebenen Versender sowie
auf eine Beförderung und auf einen bestimmten
Zeitraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der
Erlaubnis ist Sicherheit nach § 23a Absatz 4 des
Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten.“
42. Nach § 40 werden folgende §§ 40a bis 40h einge-
fügt:
„§ 40a
Zertifizierter Versender
(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 23b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabak-
waren des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur
gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im
Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag
sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1. eine Aufstellung mit den beantragten Versand-
orten und Angabe der Anschrift,
2. eine Darstellung der Buchführung über den Ver-
sand und den Verbleib der Tabakwaren.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen oder
zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann
auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
den.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
zertifizierter Versender für die beantragten Ver-
sandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-
ten Versender eine Verbrauchsteuernummer verge-
ben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen
nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender zu-
sätzlich zu den bewilligten Versandorten einen wei-
teren Versandort zu betreiben, hat er dies dem
Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn
der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt
als genehmigt, wenn dem zertifizierten Versender
nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der
Beförderung eine anderslautende Entscheidung
des Hauptzollamts zugegangen ist.
(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6 des Ge-
setzes oder nach § 8 des Gesetzes gilt für die ihm
bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Er-
laubnis als zertifizierter Versender als unter Wider-
rufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber
1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-
rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abgegeben hat und
2. an dem Verfahren nach § 40b, auch in Verbin-
dung mit § 16 teilnimmt.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der
Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Ver-
sandorten einen weiteren Versandort als zertifizier-
ter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entspre-
chend.
(6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft
sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen der
Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit-
gliedstaaten versandten Tabakwaren zu führen.
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Der Versand der Tabakwaren ist vom zertifizierten
Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
laubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.
(8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall
nach § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-
zes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus
beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und
Art sowie des zertifizierten Empfängers der Tabak-
waren nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Anga-
ben oder Aufzeichnungen über die im Rahmen der
Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit-
gliedstaaten versandten Tabakwaren verlangen,
wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Er-
laubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit
der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die bean-
tragte Menge, den angegebenen Empfänger sowie
auf eine Beförderung und auf einen bestimmten
Zeitraum zu beschränken ist. Eine Erlaubnis als
zertifizierter Versender im Einzelfall kann auch Pri-
vatpersonen erteilt werden, die Tabakwaren ver-
senden wollen, deren Beförderung nicht unter
§ 39 oder unter § 23d des Gesetzes fällt.
§ 40b
Teilnahme am EDV-gestützten
Beförderungs- und Kontrollsystem;
Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren
(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Ver-
fahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-
zungen und nach welchen Rahmenbedingungen
Personen, die für Beförderungen von Tabakwaren
des steuerrechtlich freien Verkehrs das verein-
fachte elektronische Verwaltungsdokument ver-
wenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nach-
richten über das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nach § 23c Absatz 1 des Gesetzes
austauschen. Des Weiteren legt die Generalzoll-
direktion in der Verfahrensanweisung für den Fall,
dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-
trollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraus-
setzungen und Rahmenbedingungen für die In-
anspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im
Übrigen gilt § 16.
(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende
Beförderungen von Tabakwaren des steuerrecht-
lich freien Verkehrs zwischen den Gebieten von
mehreren Mitgliedstaaten kann das Bundesminis-
terium der Finanzen mit weiteren von den Beförde-
rungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarun-
gen schließen, um vereinfachte Verfahren für die
Beförderung festzulegen. Dabei können auch Aus-
nahmen für die verpflichtende Verwendung eines
vereinfachten elektronischen Verwaltungsdoku-
ments vorgesehen werden.
(3) Für die Beförderung von Tabakwaren des
steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Haupt-
zollamt auf Antrag und im Benehmen mit den
zuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mit-
gliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die Be-
förderung, auch unter Verzicht auf die Verwendung
eines vereinfachten elektronischen Verwaltungs-
dokuments, zulassen. Die Zulassung erfolgt im
Rahmen der jeweiligen Erlaubnis.
§ 40c
Erstellen des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Sollen Tabakwaren des steuerrechtlich freien
Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuer-
gebiet befördert werden
1. in einen anderen Mitgliedstaat oder
2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung
durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
erfolgt,
so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt
vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-
tems den Entwurf des vereinfachten elektronischen
Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschrie-
benem Datensatz zu übermitteln.
(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf
des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdo-
kuments gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.
(3) Während der Beförderung ist der eindeutige
Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf
Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförde-
rung von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten.
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Aus-
druck des vereinfachten elektronischen Verwal-
tungsdokuments vom Beförderer mitzuführen.
(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen
des Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert
vorzuführen.
(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absat-
zes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische
Verwaltungsdokument an den zertifizierten Emp-
fänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zu-
ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdoku-
ment übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an
den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet wei-
tergeleitet.
§ 40d
Änderung
des Bestimmungsorts
bei Verwendung des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Während der Beförderung der Tabakwaren
kann der zertifizierte Versender den Bestimmungs-
ort ändern, und zwar
1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizier-
ten Empfänger in demselben Mitgliedstaat be-
trieben wird, oder
2. in den Abgangsort.
Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich,
wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme
der Tabakwaren ablehnt.
(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers von Tabakwaren gilt § 21 Ab-
satz 2, 3 und 6 entsprechend.

§ 40e
Eingangsmeldung bei
Verwendung des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Nach der Aufnahme der Tabakwaren, auch
von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang
erfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte
Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
systems unverzüglich, spätestens jedoch fünf
Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine
Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder
Verbringenlassen von Tabakwaren in das Steuer-
gebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, so-
fern die Tabakwaren nach § 23 Absatz 1 Satz 4 des
Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang
genommen wurden. Das Hauptzollamt kann zur
Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp-
fängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) Für die Überprüfung der Angaben in der Ein-
gangsmeldung gilt § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ent-
sprechend. Abweichend davon erfolgt die Mittei-
lung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine
Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des
Nachweises, dass
1. die Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenom-
men wurden,
2. die Steuererklärung für die Tabakwaren abgege-
ben wurde oder
3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung an-
schließt.
(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen
des Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert
vorzuführen.
(4) Unbeschadet des § 40h gilt die Eingangs-
meldung als Nachweis dafür, dass die Beförderung
der Tabakwaren beendet wurde.
§ 40f
Beförderung im Ausfallverfahren
Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das
vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument
somit nicht angewendet werden, gelten für das
Ausfallverfahren die §§ 25, 27 und 28 entspre-
chend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwen-
den.
§ 40g
Ersatznachweise für
die Beendigung der Beförderung
(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen
Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach
§ 40e Absatz 4 oder § 40f in Verbindung mit § 28
Absatz 1 vor, so bestätigt das für den zertifizierten
Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen
Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung,
wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend be-
legt ist, dass die Tabakwaren den angegebenen
Bestimmungsort erreicht haben.
(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde
des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförde-
rung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit-
gliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzep-
tiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür,
dass
1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene
Verbrauchsteuer entrichtet hat,
2. der zertifizierte Empfänger die Tabakwaren in
ein Steuerlager aufgenommen hat oder
3. die Tabakwaren von der Verbrauchsteuer befreit
sind.
§ 40h
Unregelmäßigkeiten
während der Beförderung von
Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs
Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwie-
derbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Ta-
bakwaren gelten die §§ 11 und 30 entsprechend.“
43. Nach § 40h wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 13a
Zu § 23g des Gesetzes“.
44. Folgender § 40i wird eingefügt:
„§ 40i
Steuererklärung; Kleinbetragsregelung
(1) Die Steuererklärung nach § 23g Absatz 1
bis 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abzugeben.
(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung und
die Kleinbetragsregelung gelten § 36 Absatz 2 und
§ 53 entsprechend.“
45. Der bisherige Wortlaut in § 43 wird Absatz 1 und
folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt
§ 36 Absatz 2 entsprechend.“
46. Dem § 44 Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36
Absatz 2 entsprechend.“
47. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen und wird der Klammerzusatz „(§ 5
Absatz 2)“ gestrichen.
bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die
bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 1 und 2.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuer-
lagerinhaber erteilt werden, wenn mit dem
Antrag die Unterlagen nach Satz 2 Num-
mer 1 und 2 vorgelegt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen und werden die Wörter „weitere An-
gabe zu machen, wenn diese zur Sicherung“
durch die Wörter „weitere Angaben zu ma-

chen oder zusätzliche Unterlagen vorzule-
gen, wenn diese Angaben oder diese Unter-
lagen zur Sicherung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
48. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „befristet“ durch die
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Änderung von Verhältnissen, das Erlöschen der
Erlaubnis, das Belegheft und die Buchführung
sowie die Bestandsaufnahme gelten die §§ 7a,
8, 9, 10 und 12 entsprechend.“
49. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt
§ 36 Absatz 2 entsprechend.“
50. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 32 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes
und § 32 Absatz 3 des Gesetzes“ durch die
Wörter „§ 32 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbin-
dung mit Absatz 3 des Gesetzes, und § 32 Ab-
satz 4 des Gesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 32 Absatz 1
des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 32 Ab-
satz 1 und 2 des Gesetzes“ ersetzt und wird
das Wort „zuständigen“ gestrichen und wird
der Klammerzusatz „(§ 5 Absatz 2)“ gestri-
chen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Überprüfung der Erlass-/Erstat-
tungsanmeldung gilt § 36 Absatz 2 entspre-
chend.“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„von mindestens 10 Euro“ die Wörter „je Er-
lass-/Erstattungsanmeldung“ eingefügt.
51. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 32 Absatz 4
des Gesetzes“ durch die Wörter „nach § 32 Ab-
satz 5 des Gesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „0,15 Euro“
durch die Wörter „0,40 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 2 werden die Wörter „0,30 Euro“
durch die Wörter „0,58 Euro“ ersetzt.
52. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Person“ durch das
Wort „Personen“ ersetzt und werden die
Wörter „Satz 2“ gestrichen und wird das
Wort „zuständigen“ gestrichen.
bb) in Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
53. In § 52 Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
chen.
54. In § 53 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
chen.
55. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
bb) Nummer 14 wird Nummer 1 und wie folgt
geändert:
aaa) Die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1, auch
in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2“
werden durch die Wörter „§ 5 Ab-
satz 2 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 8 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
bbb) Nach den Wörtern „§ 25 Absatz 3
Satz 1,“ werden die Wörter „auch in
Verbindung mit § 40f Satz 1,“ einge-
fügt.
ccc) Die Wörter „§ 27 Absatz 2 Satz 1,
§ 28 Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 2
Satz 1“ werden durch die Wörter „§ 27
Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 2
Satz 1“ ersetzt.
cc) Nummer 15 wird Nummer 2 und wie folgt
geändert:
aaa) Die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 2
oder 3, jeweils auch in Verbindung
mit § 8 Absatz 2 Satz 2“ werden
durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2
oder 3, jeweils auch in Verbindung
mit § 8 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
bbb) Nach der Angabe „§ 25“ werden die
Wörter „Absatz 3 Satz 3“ eingefügt.
ccc) Nach den Wörtern „auch in Verbin-
dung mit § 27 Absatz 4,“ werden die
Wörter „entgegen § 27 Absatz 2
Satz 3“ eingefügt.
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. entgegen
a) § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1
oder 2 oder Absatz 5, jeweils auch
in Verbindung mit § 13 Absatz 7,
§ 14 Absatz 6, § 37 Absatz 2 Satz 1,
§ 40 Absatz 7, § 40a Absatz 7 oder
§ 46 Absatz 3,
b) § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit § 13 Absatz 7, § 14 Ab-
satz 6 oder § 37 Absatz 2 Satz 1,
c) § 11 Satz 1 oder § 30 Absatz 2, je-
weils auch in Verbindung mit § 40h,
d) § 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Ver-
bindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Ab-
satz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder
§ 46 Absatz 3,

e) § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 27 Absatz 4 oder
§ 40f Satz 1,
f) § 40 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 40 Absatz 5 Satz 3,
oder
g) § 40a Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 40a Absatz 5 Satz 3,
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig erstat-
tet,“.
ee) Die Nummern 4 bis 7 werden aufgehoben.
ff) Nummer 9 wird Nummer 4 und es werden
nach den Wörtern „§ 14 Absatz 5 Satz 1
oder 3“ ein Komma sowie die Wörter „§ 40
Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder § 40a Absatz 6
Satz 1 oder 3“ eingefügt.
gg) Nummer 19 wird Nummer 5.
hh) Nummer 8 wird Nummer 6.
ii) Nummer 10 wird Nummer 7 und wie folgt
geändert:
aaa) Nach dem Wort „entgegen“ werden
die Wörter „§ 17 Absatz 1, § 20 Ab-
satz 2, § 21 Absatz 2, auch in Verbin-
dung mit § 40d Absatz 2,“ eingefügt.
bbb) Nach den Wörtern „§ 22 Absatz 1
Satz 1“ werden die Wörter „oder Ab-
satz 3 Satz 1“ eingefügt.
ccc) Die Wörter „Absatz 3 Satz 3 oder“
und „Absatz 2 Satz 3 oder“ werden
gestrichen.
ddd) Die Wörter „§ 40 Absatz 2 Satz 2“
werden durch die Wörter „jeweils
auch in Verbindung mit § 40f Satz 1,
entgegen § 40c Absatz 1 oder § 40e
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
jj) Nummer 11 wird Nummer 8 und es werden
die Wörter „§ 40 Absatz 2 Satz 3 oder Ab-
satz 5 Satz 1 ein Dokument, eine Beschei-
nigung oder eine Ausfertigung“ durch die
Wörter „§ 40c Absatz 3 Satz 1 oder 3 ein
Dokument, eine Bescheinigung, eine Aus-
fertigung, den eindeutigen Referenzcode
oder einen Ausdruck“ ersetzt.
kk) Nummer 12 wird Nummer 9 und es werden
nach den Wörtern „§ 24 Absatz 6 Satz 1“
das Komma gestrichen und die Wörter
„oder § 40c Absatz 4“ eingefügt.
ll) Nummer 13 wird Nummer 10.
mm) Nummer 16 wird Nummer 11 und nach
dem Wort „zurückschickt“ werden die
Wörter „oder nicht oder nicht rechtzeitig
zurücksendet“ eingefügt.
nn) Nummer 17 wird Nummer 12 und es wer-
den die Angabe „§ 27 Absatz 4,“ durch die
Wörter „§ 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1,
entgegen“ und die Wörter „§ 40 Absatz 3
Satz 1“ durch die Wörter „auch in Verbin-
dung mit § 40f Satz 1,“ ersetzt.
oo) Nummer 18 wird Nummer 13 und es wer-
den nach den Wörtern „§ 25 Absatz 7
Satz 1 oder 2“ das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt und nach den Wörtern „§ 27
Absatz 2 Satz 5“ ein Komma und die Wör-
ter „jeweils auch in Verbindung mit § 40f
Satz 1“ eingefügt.
pp) Die Nummern 20 bis 23 werden die Num-
mern 14 bis 17.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und nach dem
Wort „angibt“ wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
dd) Nummer 4 wird Nummer 2.
56. § 61 wird wie folgt gefasst:
„§ 61
Übergangsregelungen
Für Beförderungen von Tabakwaren des steuer-
rechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere
oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem
13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese
Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden
Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.“
Artikel 2
Änderung der Schaumwein-
und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerver-
ordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302),
die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. Au-
gust 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit“.
b) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 3
Zu den §§ 2, 4, 5
und 14 Absatz 3 des Gesetzes“.
c) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 6a Überprüfung der Erlaubnis“.
d) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Vollständige Zerstörung; unwiederbring-
licher Gesamt- oder Teilverlust und Ver-
nichtung“.
e) Die Angaben zu den §§ 15, 16, 20 und 26 wer-
den wie folgt gefasst:
„§ 15 Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-
fahren
§ 16 Erstellen des elektronischen Verwal-
tungsdokuments; Mitführen des eindeu-
tigen Referenzcodes

§ 20 Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers von Schaumwein bei
Verwendung des elektronischen Verwal-
tungsdokuments
§ 26 Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers von Schaumwein im
Ausfallverfahren“.
f) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 8
Zu den §§ 13 und 14
Absatz 3 und 4 des Gesetzes“.
g) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 30a Herstellung von Schaumwein außerhalb
eines Steuerlagers“.
h) Die Angabe zu Abschnitt 11 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 11
Zu § 18 des Gesetzes“.
i) Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 13
Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes“.
j) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Zertifizierter Empfänger“.
k) Nach der Angabe zu § 34 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 34a Zertifizierter Versender
§ 34b Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-
fahren und vereinfachte Verfahren
§ 34c Erstellen des vereinfachten elektroni-
schen Verwaltungsdokuments
§ 34d Änderung des Bestimmungsorts bei
Verwendung des vereinfachten elektro-
nischen Verwaltungsdokuments
§ 34e Eingangsmeldung bei Verwendung des
vereinfachten elektronischen Verwal-
tungsdokuments
§ 34f Beförderung im Ausfallverfahren
§ 34g Ersatznachweise für die Beendigung der
Beförderung“.
l) Die Angaben zu den §§ 35 bis 37 werden wie
folgt gefasst:
„§ 35 (weggefallen)
§ 36 Versandhandel
§ 37 Unregelmäßigkeiten während der Beför-
derung von Schaumwein des steuer-
rechtlich freien Verkehrs“.
m) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe
eingefügt:
„Abschnitt 15a
Zu § 22b des Gesetzes
§ 37a Steueranmeldung; Kleinbetragsrege-
lung“.
n) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Steuerentlastung bei der Beförderung
von Schaumwein des steuerrechtlich
freien Verkehrs“.
o) Die Angabe zu Abschnitt 20 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 20
(weggefallen)“.
p) Die Angaben zu den §§ 42 und 45 werden wie
folgt gefasst:
„§ 42 (weggefallen)
§ 45 (weggefallen)“.
q) Die Angabe zu Abschnitt 22 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 22
Zu den §§ 32 und 33 des Gesetzes“.
r) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50 Verfahren für die Beförderung von Wein
unter Steueraussetzung in andere, aus
anderen oder über andere Mitgliedstaa-
ten“.
s) Die Angabe zu Abschnitt 23 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 23
Zu § 33 des Gesetzes“.
t) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51 Zertifizierter Empfänger“.
u) Nach der Angabe zu § 51 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 51a Zertifizierter Versender
§ 51b Verfahren für die Beförderung von Wein
des steuerrechtlich freien Verkehrs in
andere, aus anderen oder über andere
Mitgliedstaaten“.
v) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52 Versandhandel“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Im Sinn
dieser Verordnung ist“ die Wörter „oder sind“
gestrichen.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Ver-
ordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission
vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der
Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug
auf die EDV-gestützten Verfahren für die
Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Wa-
ren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom
29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811
(ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung;“.
c) In Nummer 2 werden die Wörter „die an Beför-
derungen“ durch die Wörter „die an der Beför-
derung von Schaumwein“ ersetzt und werden
nach den Wörtern „unter Steueraussetzung“
die Wörter „oder an Lieferungen von Schaum-

wein zu gewerblichen Zwecken nach § 20 des
Gesetzes“ eingefügt.
d) Die Nummern 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:
„5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungs-
dokument: Entwurf des vereinfachten elek-
tronischen Verwaltungsdokuments nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der
mit einem eindeutigen Referenzcode verse-
hen ist;
6. Ausfallverfahren: ein Verfahren, das zu Be-
ginn, während oder nach der Beendigung
der Beförderung von Schaumwein unter
Steueraussetzung oder zu Beginn, während
oder nach der Lieferung von Schaumwein zu
gewerblichen Zwecken nach § 20 des Ge-
setzes angewendet wird, wenn das EDV-ge-
stützte Beförderungs- und Kontrollsystem
nicht zur Verfügung steht;
7. Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
kodex: die Durchführungsverordnung (EU)
2015/2447 der Kommission vom 24. Novem-
ber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung
von Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Festlegung des Zollkodex
der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166;
L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom
19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2021/235
(ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung;
8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der
Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
kodex bestimmte Zollstelle;“.
e) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. Delegierte Verordnung zum Unionszoll-
kodex: die Delegierte Verordnung (EU)
2015/2446 der Kommission vom 28. Juli
2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisie-
rung von Bestimmungen des Zollkodex der
Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1;
L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom
30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017,
S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Ver-
ordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom
23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung.“
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
Soweit in dieser Verordnung oder in der Haupt-
zollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes
bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich die-
ser Verordnung
1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen
Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften je-
weils bezeichnete Person ihr Unternehmen be-
treibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt,
in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohn-
sitz hat, und
2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb
des Steuergebiets betrieben werden, oder für
Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet
das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen
Bezirk die Unternehmen oder Personen erst-
mals steuerlich in Erscheinung treten.“
4. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes“.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 4 des
Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 4 des Ge-
setzes“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen und in Nummer 2 wird das Wort „Haupt-
zollamtbezirk“ durch das Wort „Hauptzollamts-
bezirk“ ersetzt.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
bb) Nummer 1 wird aufgehoben und die bisheri-
gen Nummern 2 und 3 werden die Num-
mern 1 und 2.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1
wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An-
tragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-
sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese
Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung
des Steueraufkommens oder für die Steuerauf-
sicht erforderlich erscheinen.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die
Wörter „der Absätze 1 und 3“ werden durch
die Wörter „der Absätze 1 und 2“ ersetzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach einer Ver-
waltungsvorschrift des Bundesministeriums
der Finanzen“ gestrichen.
cc) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Komma
das Wort „oder“ angefügt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des § 4
Absatz 4“ durch die Wörter „des § 4 Absatz 3“
ersetzt.

8. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Sicherheitsleistung
(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicher-
heitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Ab-
satz 1 Satz 4 des Gesetzes fest. Es überprüft regel-
mäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt
diese gegebenenfalls an.
(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das
Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe
des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im
Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen,
aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen;
§ 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“
9. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Überprüfung der Erlaubnis
Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet an-
lassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis
nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es
regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun-
gen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiter-
hin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnah-
men werden innerhalb von drei Jahren nach der
letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuertei-
lung durchgeführt.“
10. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Änderung von Verhältnissen
(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
amt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1 und 2
Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung
schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Än-
derungen gehören auch
1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vor-
schriften des Umwandlungsgesetzes,
2. bei Personengesellschaften Änderungen der
Personen der Gesellschafter oder der ge-
schäftsführenden Personen,
3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei
Unternehmen die Verlegung des Unternehmens-
sitzes oder des Ortes, von dem aus der Betei-
ligte sein Unternehmen betreibt, oder
4. die Auflösung des Unternehmens.
Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder
der Steuerlager oder der angeordneten Siche-
rungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des
Hauptzollamts.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
amt andere Veränderungen als die nach Absatz 1
unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu
gehören insbesondere
1. seine Überschuldung, drohende oder eingetre-
tene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstel-
lung,
2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines In-
solvenzverfahrens,
3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach
§ 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung
des gerichtlichen Beschlusses und
4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-,
Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-
schaftsregister anzumelden ist.
(3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers einge-
stellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat
der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt
schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des
Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens
eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das
Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeige-
pflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zu-
lassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers einge-
stellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis
nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager
umfasst, wird sie geändert.
(4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6
und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Perso-
nen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:
1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben
des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstre-
cker oder dem Nachlasspfleger,
2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen
Inhaber oder
3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die
Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der
angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnis-
inhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufü-
gen.“
11. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt unbeschadet
des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch
1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,
2. den Tod des Steuerlagerinhabers,
3. die Auflösung der juristischen Person oder Per-
sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,
der die Erlaubnis erteilt worden ist,
4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,
5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Ab-
satz 1 des Umwandlungsgesetzes,
6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens mangels Masse oder
7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Steuerlagerinhabers.
(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden
Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts an-
deres bestimmen,
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5
und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem
maßgeblichen Ereignis,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6
mit dem maßgeblichen Ereignis.

(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvoll-
strecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren,
der Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordne-
ten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem
Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis
schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem
endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber
oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortge-
führt wird, so gilt die Erlaubnis für die Rechtsnach-
folger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlass-
pfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzver-
walter bis spätestens zum Ablauf einer vom Haupt-
zollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Er-
laubnis beantragt von
1. den Erben,
2. dem neuen Erlaubnisinhaber,
3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder
4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bishe-
rigen Rechtsträger übernommen hat, für den die
Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,
so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die
Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entschei-
dung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaub-
nis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen
ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen
Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt
bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzoll-
amts kann bei der Antragstellung auf die Verwen-
dung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks ver-
zichtet werden.
(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf
die Fortführung des Steuerlagers oder der Steu-
erlager verzichtet wird,
2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue
Erlaubnis erteilt wird.
(6) Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Er-
löschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befin-
det, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den
steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über die
Bestände haben unverzüglich nach der Überfüh-
rung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine
Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5
und 6 der Steuerlagerinhaber,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass-
pfleger,
b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung
der Testamentsvollstrecker und
c) im Übrigen die Erben,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die
Liquidatoren und
4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der In-
solvenzverwalter.
Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann
für die Räumung des Steuerlagers eine Frist ge-
währen. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räu-
mung bis zum Fristablauf weiter.“
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird
jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
gestrichen und wird nach den Wörtern „insbe-
sondere die Entnahmen in den“ das Wort „steu-
errechtlich“ eingefügt.
13. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Vollständige
Zerstörung; unwiederbringlicher
Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„vollständig zerstört worden oder“ die Wörter
„vollständig oder teilweise“ eingefügt und wer-
den die Wörter „der Hersteller ohne Erlaubnis
nach § 5 oder“ gestrichen und wird das Wort
„zuständigen“ gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
Vernichtung von Schaumwein“ die Wörter
„nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Geset-
zes“ eingefügt und werden die Wörter „Her-
steller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem“
gestrichen.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
„zuständige“ gestrichen.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die beab-
sichtigte Zerstörung von Schaumwein nach § 14
Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend.
Die Anzeige der beabsichtigten Zerstörung ist
in den Fällen, in denen der Schaumwein unter
Steueraussetzung befördert wird, durch den
Versender abzugeben. Sofern die vorgelegten
Nachweise anerkannt werden, wird die nach
§ 18 für die Beförderung geleistete Sicherheit
freigegeben.“
14. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„zuständigen“ gestrichen.
d) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.

15. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 6 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes)“
durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Gesetzes“ ersetzt und wird
das Wort „zuständige“ gestrichen und wird
der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“ gestri-
chen.
bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die
bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 1 und 2.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen
oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
nen.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
waltungsvorschrift des Bundesministeriums
der Finanzen“ gestrichen.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1
Satz 2 gilt“ durch die Wörter „§ 6 Satz 2 und
§ 18 gelten“ ersetzt.
dd) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird
jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
chend.“
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 6 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes)“
durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Gesetzes“ ersetzt und wird
das Wort „zuständigen“ gestrichen und wer-
den die Wörter „bei dem“ durch das Wort
„beim“ ersetzt sowie wird der Klammerzu-
satz „(§ 4 Absatz 2)“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Sicher-
heit“ die Wörter „für die Steuer“ eingefügt.
dd) Satz 5 wird aufgehoben.
16. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Ab-
satz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter
„nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt
und wird das Wort „zuständigen“ gestrichen
und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“
gestrichen.
bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die
bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 1 und 2 und in der neuen Num-
mer 1 wird das Wort „und“ durch das Wort
„oder“ ersetzt und wird der Klammerzusatz
„(§ 3 Nummer 9 des Gesetzes)“ durch den
Klammerzusatz „(§ 3 Nummer 11 des Ge-
setzes)“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen
oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
nen.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
waltungsvorschrift des Bundesministeriums
der Finanzen“ gestrichen.
cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ar-
tikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung oder aus einem Zolllager
des Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab-
satz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung in den zollrechtlich freien
Verkehr übergeführt“ durch die Wörter
„nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum
zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzoll-
amt“ durch die Wörter „die Zollstelle nach
Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verord-
nung zum Unionszollkodex“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
chend.“

17. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Arti-
kel 13 der Systemrichtlinie“ durch die Wörter
„mit Artikel 12 der Systemrichtlinie“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die
bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Wird Schaumwein, der nach den Absät-
zen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 8 Absatz 1
Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraus-
setzung empfangen wurde, an Dritte abgege-
ben, entsteht die Steuer nach § 14 Absatz 1
des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben der
Person, die den Schaumwein an Dritte abgege-
ben hat, die Person, die diesen in Empfang
genommen hat. Der Steuerschuldner hat unver-
züglich eine Steueranmeldung beim zuständi-
gen Hauptzollamt abzugeben. Für die Steueran-
meldung gilt § 30 entsprechend. Die Steuer ist
sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Ge-
samtschuldner.“
18. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Teilnahme am
EDV-gestützten Beförderungs-
und Kontrollsystem; Ausfallverfahren“.
b) In Satz 1 wird das Wort „Bedingungen“ durch
die Wörter „nach welchen Rahmenbedingun-
gen“ ersetzt und wird der Klammerzusatz „(§ 9
Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach
§ 9 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in
der Verfahrensanweisung für den Fall, dass
das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontroll-
system nicht zur Verfügung steht, die Voraus-
setzungen und Rahmenbedingungen für die In-
anspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.“
d) In Satz 5 wird das Wort „Bedingungen“ durch
das Wort „Rahmenbedingungen“ ersetzt.
19. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Erstellen des
elektronischen Verwaltungsdokuments;
Mitführen des eindeutigen Referenzcodes“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Gemein-
schaft verlässt“ durch die Wörter „Union
verlässt oder in das externe Versandverfah-
ren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions-
zollkodex überführt wird, sofern dies nach
Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord-
nung zum Unionszollkodex vorgesehen ist“
ersetzt.
bb) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Wör-
ter „der Steuerlagerinhaber als Versender
oder der registrierte Versender“ durch die
Wörter „der Versender“ ersetzt und wird
das Wort „zuständigen“ gestrichen und wer-
den die Wörter „nach amtlich vorgeschrie-
benem“ durch die Wörter „mit dem in Arti-
kel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungs-
verordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Aus-
druck des vom zuständigen Hauptzollamt
übermittelten elektronischen Verwaltungs-
dokuments“ durch die Wörter „den eindeu-
tigen Referenzcode“ ersetzt und werden
nach dem Wort „mitzuführen“ die Wörter
„und auf Verlangen mitzuteilen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines
Ausdrucks des elektronischen Verwaltungs-
dokuments oder jedes anderen Handelspa-
piers verlangen.“
e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für diesen zu-
ständige“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird zweimal das Wort „zuständi-
gen“ gestrichen.
20. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerlager-
inhaber als Versender oder der registrierte
Versender“ durch die Wörter „der Versender“
ersetzt und wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen und werden die Wörter „nach amtlich
vorgeschriebenem“ durch die Wörter „mit dem
in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungs-
verordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
21. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Änderung des
Bestimmungsorts oder des
Empfängers von Schaumwein bei Verwendung
des elektronischen Verwaltungsdokuments“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Während der Beförderung des Schaumweins
unter Steueraussetzung kann der Versender
den Bestimmungsort oder den Empfänger des
Schaumweins ändern und einen anderen zu-
lässigen Bestimmungsort oder einen anderen
Empfänger angeben (§ 10 Absatz 1, § 11 Ab-
satz 1 Nummer 1 und § 12 Absatz 1 des Geset-
zes).“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts
oder des Empfängers des Schaumweins hat
der Versender dem Hauptzollamt unter Verwen-
dung des EDV-gestützten Beförderungs- und
Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen

Änderungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1
der EMCS-Durchführungsverordnung vorge-
schriebenen Datensatz zu übermitteln.“
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
22. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen und werden die Wörter „nach amt-
lich vorgeschriebenem“ durch die Wörter
„mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-
Durchführungsverordnung vorgeschriebe-
nen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
c) In Absatz 4 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
chen.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Hauptzollamt erstellt auf der Grund-
lage der von der Ausgangszollstelle über-
mittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-
fuhrmeldung, mit der
1. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes bestätigt wird, dass der
Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet
der Europäischen Union verlassen hat,
oder
2. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 2
des Gesetzes bestätigt wird, dass der
Schaumwein in das externe Versand-
verfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
Unionszollkodex überführt wurde, sofern
dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Dele-
gierten Verordnung zum Unionszollkodex
vorgesehen war.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Dies“ durch die
Wörter „Satz 1“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen und werden die Wörter „an den Steu-
erlagerinhaber als Versender im Steuerge-
biet oder an den registrierten Versender im
Steuergebiet“ durch die Wörter „den Ver-
sender im Steuergebiet“ ersetzt und wird
das Wort „zuständigen“ gestrichen.
dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über-
mittelt wurden, werden“ die Wörter „durch
das zuständige Hauptzollamt“ eingefügt
und werden die Wörter „von dem zuständi-
gen Hauptzollamt“ gestrichen.
e) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Gemein-
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und
werden nach den Wörtern „nicht verlassen hat“
die Wörter „oder nicht in das externe Versand-
verfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions-
zollkodex überführt wurde, sofern dies nach Ar-
tikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung
zum Unionszollkodex vorgesehen war“ einge-
fügt.
f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz
„(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wör-
ter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt
und wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Darf Schaumwein das Zollgebiet der Eu-
ropäischen Union nicht verlassen, so erstellt das
Hauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage
der von der Ausgangszollstelle übermittelten In-
formationen. Das Hauptzollamt erstellt auch
eine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet
der Europäischen Union nicht verlassen dürfen.
Das Hauptzollamt übermittelt die Meldung über
die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlager-
inhaber als Versender im Steuergebiet oder
an den registrierten Versender im Steuergebiet.
Meldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr,
die von den zuständigen Behörden eines ande-
ren Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden
durch das Hauptzollamt an den Versender im
Steuergebiet weitergeleitet. Nach Eingang der
Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr annul-
liert der Versender das elektronische Verwal-
tungsdokument, wenn die Beförderung noch
nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits
begonnen, ändert der Versender den Bestim-
mungsort oder den Empfänger des Schaum-
weins.“
23. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Arti-
kel 786 der Zollkodex-Durchführungsver-
ordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah-
ren durchgeführt wird“ durch die Wörter
„nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c
und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Aus-
fuhrverfahren durchgeführt wird“ ersetzt und
wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
bb) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollko-
dex-Durchführungsverordnung“ durch die
Wörter „nach Artikel 182 des Unionszollko-
dex“ ersetzt.
cc) In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Flugzeu-
gen“ durch das Wort „Luftfahrzeugen“ er-
setzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
24. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz
„(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wör-
ter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt
und werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber
als Versender aus seinem Steuerlager im Steu-
ergebiet oder der registrierte Versender vom Ort
der Einfuhr im Steuergebiet“ durch die Wörter
„der Versender im Steuergebiet“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Do-
kument“ die Wörter „vor Beginn der Beförde-
rung“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4
Absatz 2)“ gestrichen.
bb) In Satz 4 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4
Absatz 2)“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
cc) In Satz 4 wird das Wort „zurückzuschicken“
durch das Wort „zurückzusenden“ ersetzt.
dd) In Satz 5 wird das Wort „zurückgeschickte“
durch das Wort „zurückgesandte“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden die Wörter
„verwendet werden. Der Versender hat diese“
gestrichen und werden die Wörter „zu kenn-
zeichnen“ durch die Wörter „verwendet werden“
ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
25. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
inhaber als Versender oder der registrierte
Versender“ durch die Wörter „der Versender“
ersetzt und werden nach den Wörtern „nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter
„gemäß Artikel 8 der EMCS-Durchführungsver-
ordnung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „von der Zoll-
verwaltung veranlassten“ durch die Wörter
„durch das Informationstechnikzentrum
Bund veröffentlichten“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall-
dokument“ die Wörter „vor Beginn der Be-
förderung“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „für ihn zustän-
digen“ gestrichen und werden die Wörter
„zu übermitteln“ durch das Wort „vorzule-
gen“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird das Wort
„zuständigen“ gestrichen.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) In den Fällen des § 12 Absatz 1 des Ge-
setzes oder des Ausgangs von Schaumwein in
eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemricht-
linie aufgeführten Gebiete händigt der Versen-
der dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfer-
tigung des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder
zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die
eindeutige Kennung des Ausfalldokuments der
Ausgangszollstelle vor. Die Angaben des Aus-
falldokuments müssen den Angaben der Aus-
fuhrmeldung für den angemeldeten Schaum-
wein entsprechen.“
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
g) In Absatz 6 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender“
das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Schaum-
weins“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt
und wird nach dem Wort „diesem“ das Wort
„unverzüglich“ eingefügt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Papier“ durch das
Wort „Nachweis“ ersetzt.
26. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
sender“ durch die Wörter „der Versender“
ersetzt und werden die Wörter „mit der Beförde-
rung“ durch die Wörter „die Beförderung“
ersetzt und wird das Wort „wurde“ durch das
Wort „hat“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „An-
nullierungsdokument“ die Wörter „vor Beginn
der Beförderung“ eingefügt.
27. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Änderung des
Bestimmungsorts oder des Empfängers
von Schaumwein im Ausfallverfahren“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Steu-
erlagerinhaber als Versender oder der regis-
trierte Versender“ durch die Wörter „der Ver-
sender“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Bestimmungsort“ die Wörter „oder den Emp-
fänger des Schaumweins“ eingefügt und nach
den Wörtern „amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck“ die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 2
der EMCS-Durchführungsverordnung“ einge-
fügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender
hat“ durch die Wörter „Vor Änderung des
Bestimmungsorts oder des Empfängers
des Schaumweins hat der Versender“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen und werden die Wörter „zu übermit-
teln“ durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn“ die
Wörter „die Beförderung bereits mit einem
Ausfalldokument begonnen und“ eingefügt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen und werden nach dem Wort „Bestim-

mungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers
des Schaumweins“ eingefügt.
e) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bestim-
mungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers
des Schaumweins“ eingefügt und wird das Wort
„Übermittlung“ durch das Wort „Vorlage“ er-
setzt.
28. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Vor-
druck“ die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 3 der
EMCS-Durchführungsverordnung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Eingangsdo-
kument“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „für den Emp-
fänger zuständige“ gestrichen.
c) In Absatz 3 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
chen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt sowie nach
den Wörtern „verlassen hat“ die Wörter
„oder in das externe Versandverfahren nach
Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex
überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189
Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum
Unionszollkodex vorgesehen war“ einge-
fügt.
bb) In Satz 5 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Darf Schaumwein in den Fällen des § 12
Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von
Schaumwein in eines der in Artikel 4 Absatz 2
der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete das
Zollgebiet der Europäischen Union nicht ver-
lassen, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfall-
dokument auf der Grundlage der von der Aus-
gangszollstelle übermittelten Informationen. Das
Hauptzollamt erstellt auch ein Ausfalldokument,
wenn Teilmengen das Zollgebiet der Euro-
päischen Union nicht verlassen dürfen. Das
Hauptzollamt übermittelt das Ausfalldokument
über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuer-
lagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder
an den registrierten Versender im Steuergebiet.
Ausfalldokumente über die nicht erfolgte Aus-
fuhr, die von den zuständigen Behörden eines
anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, wer-
den an den Versender im Steuergebiet von dem
Hauptzollamt weitergeleitet. Nach Eingang des
Ausfalldokuments annulliert der Versender das
Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch
nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits
begonnen, ändert der Versender den Bestim-
mungsort oder den Empfänger des Schaum-
weins nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck.“
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen und werden nach den Wörtern „nach
§ 21 Absatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder eine Mel-
dung nach § 21 Absatz 8“ eingefügt.
29. § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Ersatznachweise für
die Beendigung der Beförderung
(1) Liegt kein Nachweis nach § 21 Absatz 6 vor,
bestätigt das für den Empfänger zuständige
Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen
Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den
Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhr-
meldung nach § 27 vorliegt, die Beendigung der
Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch
einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass
der Schaumwein
1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat
oder
2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Union verlassen hat oder in das externe Ver-
sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies
nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver-
ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.
(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Ab-
satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Emp-
fänger vorgelegtes Dokument, das dieselben An-
gaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in
dem der Empfänger den Empfang des Schaum-
weins bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis
nach Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein
Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der bestätigt,
dass der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet
der Europäischen Union verlassen hat oder in das
externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2
des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies
nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord-
nung zum Unionszollkodex vorgesehen war.“
30. Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 8
Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes“.
31. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet
Abweichungen festgestellt, entscheidet das
Hauptzollamt über die steuerliche Behandlung
von Fehlmengen. Es kann im Allgemeinen Fehl-
mengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der
Beschaffenheit des Schaumweins als unwieder-
bringlich verloren gegangen ansehen, sofern es
sich nicht um Schaumwein in Fertigpackungen
handelt.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Fällen
des § 23“ durch die Wörter „in den Fällen des
§ 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4“ er-
setzt und werden die Wörter „der Steuerlager-
inhaber als Versender oder der registrierte
Versender“ durch die Wörter „der Versender“
ersetzt und wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
satz 2)“ gestrichen.

c) In Absatz 3 werden vor dem Wort „unwieder-
bringlich“ die Wörter „vollständig oder teilweise“
eingefügt.
32. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steuer-
anmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der
Überprüfung richten sich nach den Umständen
des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prü-
fungskriterien, die von der Generalzolldirektion
zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Geset-
zesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Be-
steuerung durch eine Verfahrensanweisung vor-
gegeben werden. Das Hauptzollamt kann von
dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zu-
sätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheit-
lichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3
der Abgabenordnung entsprechend.“
33. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
Herstellung von
Schaumwein außerhalb eines Steuerlagers
(1) Wer Schaumwein ohne Erlaubnis als Steuer-
lagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt
oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Be-
triebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in dop-
pelter Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzuge-
ben:
1. der Namen, der Geschäftssitz und die Rechts-
form des Unternehmens,
2. die Steuernummer beim zuständigen Finanz-
amt,
3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen
Herstellung in Litern.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmelde-
pflichtige weitere Angaben zu machen oder zusätz-
liche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben
oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steuer-
aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-
lich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anga-
ben nach Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, über den her-
gestellten Schaumwein Aufzeichnungen zu führen.
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn
diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt
unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 an-
gegebenen Verhältnisse und
2. die Einstellung des Betriebs.
(4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet
anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
mäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1
bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Überprü-
fungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jah-
ren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder
der Anmeldung durchgeführt.“
34. In § 31 wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
35. Die Angabe zu Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 11
Zu § 18 des Gesetzes“.
36. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Drittländern“ das
Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt und
werden die Wörter „des § 18 Absatz 3 des Ge-
setzes“ durch die Wörter „der Einfuhr“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „oder nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck“ gestrichen.
37. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und es
werden die Wörter „befördert wird (§ 20 des Ge-
setzes)“ durch die Wörter „geliefert wird (§§ 20
bis 20c des Gesetzes)“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Weitergabe von Schaumwein, auch
wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig
von der verbrachten Menge nicht als Eigenbe-
darf nach § 19 des Gesetzes.“
38. Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 13
Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes“.
39. § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Zertifizierter Empfänger
(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 20a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Schaum-
wein des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur
gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im
Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag
sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1. Lagepläne mit den jeweils beantragten Emp-
fangsorten und Angabe der Anschriften,
2. eine Darstellung der Buchführung über den
Empfang und den Verbleib des Schaumweins.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Ver-
bringen oder Verbringenlassen von Schaumwein in
das Steuergebiet, wenn dieser nach § 20 Absatz 1
Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets
in Empfang genommen wurde.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen oder
zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten,
wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
zertifizierter Empfänger für die beantragten Emp-
fangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-
ten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer ver-
geben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine
Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Gesetzes für

die entstehende Steuer zu leisten. § 6 Satz 2 und
§ 18 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit
Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenord-
nung versehen werden.
(4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zu-
sätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen
weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies
dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Be-
ginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangs-
ort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten
Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der
Beförderung eine anderslautende Entscheidung
des Hauptzollamts zugegangen ist.
(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Ge-
setzes oder nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm
bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Er-
laubnis als zertifizierter Empfänger als unter Wider-
rufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber
1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-
rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abgegeben hat,
2. die anfallende Sicherheit nach § 20a Absatz 3
des Gesetzes geleistet hat und
3. an dem Verfahren nach § 34b, auch in Verbin-
dung mit § 15, teilnimmt.
Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsich-
tigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewil-
ligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort
als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Ab-
satz 4 entsprechend.
(6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft
sowie Aufzeichnungen über den im Rahmen einer
Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen
Schaumwein zu führen. Das Hauptzollamt kann
dazu Anordnungen treffen. Der Empfang des
Schaumweins ist vom zertifizierten Empfänger un-
verzüglich aufzuzeichnen.
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
laubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.
(8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall
nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ge-
setzes Schaumwein des steuerrechtlich freien
Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im
Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von
Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders
des Schaumweins nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu beantragen. Satz 1 gilt auch für das
Verbringen oder Verbringenlassen von Schaum-
wein in das Steuergebiet, wenn dieser nach § 20
Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des
Steuergebiets in Empfang genommen wurde. Das
Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Auf-
zeichnungen über den im Rahmen der Lieferung
zu gewerblichen Zwecken empfangenen Schaum-
wein verlangen, wenn diese Angaben oder diese
Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkom-
mens oder für die Steueraufsicht erforderlich er-
scheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1
und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Er-
laubnis auf die beantragte Menge, den angegebe-
nen Versender sowie auf eine Beförderung und auf
einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist.
Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach
§ 20a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende
Steuer zu leisten. Eine Erlaubnis als zertifizierter
Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen
erteilt werden, die Schaumwein empfangen wollen,
dessen Beförderung nicht unter § 33 oder unter
§ 36 fällt.“
40. Nach § 34 werden folgende §§ 34a bis 34g einge-
fügt:
„§ 34a
Zertifizierter Versender
(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 20b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Schaum-
wein des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur
gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im
Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag
sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1. eine Aufstellung mit den beantragten Versand-
orten und Angabe der Anschriften,
2. eine Darstellung der Buchführung über den Ver-
sand und den Verbleib des Schaumweins.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen oder
zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
den.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
zertifizierter Versender für die beantragten Ver-
sandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-
ten Versender eine Verbrauchsteuernummer verge-
ben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen
nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
(4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender zu-
sätzlich zu den bewilligten Versandorten einen wei-
teren Versandort zu betreiben, hat er dies dem
Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn
der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt
als genehmigt, wenn ihm nicht bis spätestens eine
Woche vor Beginn der Beförderung eine anders-
lautende Entscheidung des Hauptzollamts zuge-
gangen ist.
(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Ge-
setzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm
bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Er-
laubnis als zertifizierter Versender als unter Wider-
rufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber
1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-
rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abgegeben hat und
2. an dem Verfahren nach § 34b, auch in Verbin-
dung mit § 15 teilnimmt.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der
Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Ver-
sandorten einen weiteren Versandort als zertifizier-
ter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entspre-
chend.

(6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft
sowie Aufzeichnungen über den im Rahmen der
Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit-
gliedstaaten versandten Schaumwein zu führen.
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Der Versand des Schaumweins ist vom zertifizier-
ten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
laubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.
(8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall
nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-
zes Schaumwein des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus
beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und
Art sowie des zertifizierten Empfängers des
Schaumweins nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu beantragen. Das Hauptzollamt kann
weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über
den im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen
Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten
Schaumwein verlangen, wenn diese Angaben oder
diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steuer-
aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-
lich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3
Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass
die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den ange-
gebenen Empfänger sowie auf eine Beförderung
und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschrän-
ken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter Versender
im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt wer-
den, die Schaumwein versenden wollen, dessen
Beförderung nicht unter § 33 oder unter § 36 fällt.
§ 34b
Teilnahme am EDV-gestützten
Beförderungs- und Kontrollsystem;
Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren
(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Ver-
fahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-
zungen und nach welchen Rahmenbedingungen
Personen, die für Beförderungen von Schaumwein
des steuerrechtlich freien Verkehrs das verein-
fachte elektronische Verwaltungsdokument ver-
wenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nach-
richten über das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nach § 20c Absatz 1 des Gesetzes
austauschen. Des Weiteren legt die Generalzoll-
direktion in der Verfahrensanweisung für den Fall,
dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-
trollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraus-
setzungen und Rahmenbedingungen für die In-
anspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im
Übrigen gilt § 15.
(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Be-
förderungen von Schaumwein des steuerrechtlich
freien Verkehrs kann das Bundesministerium der
Finanzen mit weiteren von den Beförderungen be-
troffenen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schlie-
ßen, um vereinfachte Verfahren festzulegen. Dabei
können auch Ausnahmen für die verpflichtende
Verwendung eines vereinfachten elektronischen
Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.
(3) Für die Beförderung von Schaumwein des
steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzoll-
amt auf Antrag und im Benehmen mit den zustän-
digen Steuerbehörden der betroffenen Mitglied-
staaten ein vereinfachtes Verfahren, auch unter
Verzicht auf die verpflichtende Verwendung eines
vereinfachten elektronischen Verwaltungsdoku-
ments, zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen
der jeweiligen Erlaubnis.
§ 34c
Erstellen des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Soll Schaumwein des steuerrechtlich freien
Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuer-
gebiet befördert werden
1. in einen anderen Mitgliedstaat oder
2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung
durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
erfolgt,
so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt
vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-
tems den Entwurf des vereinfachten elektronischen
Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschrie-
benem Datensatz zu übermitteln.
(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf
des vereinfachten elektronischen Verwaltungs-
dokuments gilt § 16 Absatz 2 entsprechend.
(3) Während der Beförderung ist der eindeutige
Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf
Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförde-
rung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaa-
ten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist
ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen
Verwaltungsdokuments vom Beförderer mitzufüh-
ren.
(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen
des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert
vorzuführen.
(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absat-
zes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische
Verwaltungsdokument an den zertifizierten Emp-
fänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zu-
ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdoku-
ment übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an
den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet wei-
tergeleitet.
§ 34d
Änderung
des Bestimmungsorts
bei Verwendung des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Während der Beförderung des Schaumweins
kann der zertifizierte Versender den Bestimmungs-
ort ändern, und zwar
1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizier-
ten Empfänger in demselben Mitgliedstaat be-
trieben wird, oder
2. in den Abgangsort.

Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich,
wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme
des Schaumweins ablehnt.
(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers von Schaumwein gilt § 20 Ab-
satz 2, 3 und 6 entsprechend.
§ 34e
Eingangsmeldung bei
Verwendung des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Nach der Aufnahme des Schaumweins, auch
von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang
umfassten Bestimmungsort, hat der zertifizierte
Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
systems unverzüglich, spätestens jedoch fünf
Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine
Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder
Verbringenlassen von Schaumwein in das Steuer-
gebiet, steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, so-
fern der Schaumwein nach § 20 Absatz 1 Satz 3
des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Emp-
fang genommen wurde. Das Hauptzollamt kann zur
Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp-
fängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) Für die Überprüfung der Angaben in der Ein-
gangsmeldung gilt § 21 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ent-
sprechend. Abweichend davon erfolgt die Mittei-
lung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine
Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des
Nachweises, dass
1. der Schaumwein in ein Steuerlager aufgenom-
men wurde,
2. die Schaumweinsteuer angemeldet wurde oder
3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung an-
schließt.
(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen
des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert
vorzuführen.
(4) Unbeschadet des § 37 gilt die Eingangsmel-
dung nach Absatz 1 als Nachweis dafür, dass die
Beförderung des Schaumweins beendet wurde.
§ 34f
Beförderung im Ausfallverfahren
Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das
vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument
somit nicht angewendet werden, gelten für das
Ausfallverfahren die §§ 24, 26 und 27 entspre-
chend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwen-
den.
§ 34g
Ersatznachweise für
die Beendigung der Beförderung
(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen
Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach
§ 34e Absatz 4 oder § 34f in Verbindung mit § 27
Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten
Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen
Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung,
wenn hinreichend belegt ist, dass der Schaumwein
den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat.
(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde
des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförde-
rung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit-
gliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzep-
tiert wird, als hinreichender Nachweis dafür, dass
1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene
Verbrauchsteuer entrichtet hat,
2. der zertifizierte Empfänger den Schaumwein in
ein Steuerlager aufgenommen hat oder
3. der Schaumwein von der Verbrauchsteuer be-
freit ist.“
41. § 35 wird aufgehoben.
42. Die §§ 36 und 37 werden wie folgt gefasst:
„§ 36
Versandhandel
(1) Wer als Versandhändler nach § 21 Absatz 1
des Gesetzes Schaumwein an Privatpersonen im
Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Vo-
raus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter
Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald
1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch
die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und
2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit
nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat.
Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Satz 2 und
§ 18 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf
die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbe-
lange dadurch nicht gefährdet werden.
(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 21
Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat
er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer An-
zeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
dem für den Steuervertreter zuständigen Haupt-
zollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist
in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versand-
händler bei Benennung des Steuervertreters be-
reits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die
Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zu-
ständige Hauptzollamt über.
(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit
für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaub-
nis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere
Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen
vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unter-
lagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist
eine Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes
zu leisten. Für die Sicherheiten gelten § 6 Satz 2
und § 18 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf

die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbe-
lange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaub-
nis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der
Abgabenordnung versehen werden. Die Erlaubnis
des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem
Versandhändler schriftlich oder elektronisch be-
kannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für
den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt
erteilt.
(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnun-
gen nach § 21 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes An-
ordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt
mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als
abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferun-
gen nach § 21 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht
die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der
Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den
Steuervertreter entsprechend.
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
laubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die
Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die
Erlaubnis des Versandhändlers erlischt. Die nach
Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des
Versandhändlers erlischt, wenn die Erlaubnis des
Steuervertreters erlischt.
§ 37
Unregelmäßigkeiten
während der Beförderung von
Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs
Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwie-
derbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von
Schaumwein gelten § 10 Absatz 2 und § 29 ent-
sprechend.“
43. Nach § 37 wird folgende Angabe zu Abschnitt 15a
eingefügt:
„Abschnitt 15a
Zu § 22b des Gesetzes“.
44. Nach der Angabe zu Abschnitt 15a wird folgender
§ 37a eingefügt:
„§ 37a
Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung
(1) Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1
bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abzugeben.
(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung
und die Kleinbetragsregelung gelten § 30 Absatz 2
und § 31 entsprechend.“
45. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4
Absatz 2)“ gestrichen.
bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die
bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 1 und 2.
cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Auf Antrag des Verwenders kann in den
Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Ge-
setzes von einer Vergällung abgesehen wer-
den. Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwen-
dung kann im Rahmen einer Erlaubnis als
Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn mit
dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2
Nummer 1 und 2 vorgelegt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen
oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
nen.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
46. § 38a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „befristet“ durch die
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
chend.“
47. In § 38b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Satz 4
und Satz 6 wird jeweils das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
48. § 38c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Orten“ die
Wörter „empfangen und“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Verlust“ durch die
Wörter „Gesamt- oder Teilverlust“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und unversteu-
erten“ gestrichen und werden nach dem
Wort „Schaumwein“ die Wörter „und
Schaumwein, der sich in der steuerfreien
Verwendung befindet,“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Arzneimit-
tel“ die Wörter „im Rahmen seiner Erlaub-
nis“ eingefügt und wird das Wort „verwen-
den“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt
und wird das Wort „zuständigen“ gestri-
chen.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „die Verwen-
dung“ durch die Wörter „den Verbleib“ er-
setzt.
dd) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
49. In § 38d wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
50. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach
§ 30“ durch die Wörter „nach § 30 Absatz 1“
ersetzt.
b) In Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das
Wort „zuständigen“ gestrichen.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Für die Überprüfung der Steueranmel-
dung gilt § 30 Absatz 2 entsprechend.“
51. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Steuerentlastung bei
der Beförderung von Schaumwein
des steuerrechtlich freien Verkehrs
(1) In den Fällen des § 25 Absatz 1 des Geset-
zes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungs-
anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck zu beantragen. Die Entlastungsanmeldung
kann einmal im Monat zusammengefasst für
Schaumwein, für den die Voraussetzungen für eine
Entlastung vorliegen, beim Hauptzollamt abgege-
ben werden. In der Entlastungsanmeldung sind alle
für die Bemessung der Steuerentlastung erforder-
lichen Angaben zu machen und der Entlastungs-
betrag selbst zu berechnen. Der Nachweis der
Versteuerung im Steuergebiet ist der Entlastungs-
anmeldung beizufügen.
(2) Mit der Entlastungsanmeldung ist ein Aus-
druck der Eingangsmeldung des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments als Nach-
weis nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes
vorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere
Positionen enthält, ist die Position, für die die Ent-
lastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis
nach § 34g Absatz 2 kann als hinreichender Nach-
weis in den Fällen anerkannt werden, in denen
keine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den
Fällen des § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Ge-
setzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen
Mitgliedstaats vorzulegen.
(3) Der Entlastungsberechtigte hat, sofern er
den Schaumwein nicht selbst versteuert hat, als
Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet nach
§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzoll-
amt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers
oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzule-
gen.
(4) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der
Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit
einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1
bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer
nach § 22a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes er-
hoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnach-
weis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.
(5) Für die Überprüfung der Steueranmeldung
gilt § 30 Absatz 2 entsprechend.“
52. In § 41 Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
chen.
53. Abschnitt 20 wird aufgehoben.
54. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 1 bis 11 bis 32 und 34 bis 41 sind auf
Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes an-
zuwenden.“
55. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die
Wörter „befördert werden (§ 20 des Gesetzes)“
werden durch die Wörter „geliefert werden
(§§ 20 bis 20c des Gesetzes)“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Weitergabe von Zwischenerzeugnis-
sen, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt un-
abhängig von der verbrachten Menge nicht als
Eigenbedarf nach § 19 in Verbindung mit § 29
Absatz 3 des Gesetzes.“
56. § 45 wird aufgehoben.
57. Die Angabe zu Abschnitt 22 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 22
Zu den §§ 32 und 33 des Gesetzes“.
58. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 32 Ab-
satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 des Ge-
setzes)“ durch die Wörter „nach § 32 Absatz 2
Nummer 3 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes“
ersetzt und wird das Wort „zuständigen“ gestri-
chen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
satz 2)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
waltungsvorschrift des Bundesministeriums
der Finanzen“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Änderung von Verhältnissen und
das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7
und 8 entsprechend.“
cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt.
59. In § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird
jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
60. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 32 Ab-
satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2
des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 32 Ab-
satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2
des Gesetzes“ ersetzt und wird das Wort „zu-
ständigen“ gestrichen wird der Klammerzusatz
„(§ 4 Absatz 2)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
waltungsvorschrift des Bundesministeriums
der Finanzen“ gestrichen.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Änderung von Verhältnissen und
das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7
und 8 entsprechend.“
cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbe-
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf
Antrag des registrierten Empfängers unter Wi-
derrufsvorbehalt zulassen, dass Wein als in des-
sen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im
Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.“
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
61. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 32 Ab-
satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2
des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 32 Ab-
satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2
des Gesetzes“ ersetzt und wird das Wort „zu-
ständigen“ gestrichen und wird der Klammerzu-
satz „(§ 4 Absatz 2)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
waltungsvorschrift des Bundesministeriums
der Finanzen“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Änderung von Verhältnissen und
das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7
und 8 entsprechend.“
cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt.
62. § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Verfahren für die Beförderung
von Wein unter Steueraussetzung in andere,
aus anderen und über andere Mitgliedstaaten
(1) Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beför-
derungs- und Kontrollsystem sowie für das Verfah-
ren und für die Inanspruchnahme des Ausfallver-
fahrens gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 21 und
24 bis 28 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine
Weinerzeuger nach § 46 Absatz 2 des Gesetzes,
wenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vor-
schriften auszustellenden Begleitdokument deut-
lich sichtbar und gut lesbar folgender Hinweis ein-
getragen ist:
„Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 48 der Richt-
linie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember
2019.“
(2) Bei Beförderungen von Wein unter Steuer-
aussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen
Begünstigten im Steuergebiet gilt § 14 Absatz 1
bis 3 und 5 entsprechend.“
63. Die Angabe zu Abschnitt 23 wird wie folgt geän-
dert:
„Abschnitt 23
Zu § 33 des Gesetzes“.
64. § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51
Zertifizierter Empfänger
(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 32
Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 20a Ab-
satz 1 des Gesetzes Wein des steuerrechtlich
freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen
will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bean-
tragen.
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
zertifizierter Empfänger für die beantragten Emp-
fangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-
ten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer ver-
geben. Für die Änderung von Verhältnissen und
das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8
entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbe-
stimmungen nach § 120 der Abgabenordnung ver-
sehen werden.
(3) Für die Zulassung weiterer Empfangsorte gilt
§ 34 Absatz 4 und für ein vereinfachtes Erlaubnis-
verfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte
Empfänger § 34 Absatz 5 entsprechend.
(4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für
die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.
(5) Für den Empfang im Einzelfall gilt Absatz 1
und Absatz 2 Satz 1 und 2, für ein vereinfachtes
Erlaubnisverfahren Absatz 3 zweiter Halbsatz ent-
sprechend. Für die Erteilung einer Erlaubnis für
eine Privatperson gilt § 34 Absatz 8 Satz 6 entspre-
chend.“
65. Nach § 51 werden folgende §§ 51a und 51b ein-
gefügt:
„§ 51a
Zertifizierter Versender
(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 32 Ab-
satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 20b Absatz 2
des Gesetzes Wein des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs in andere oder über andere Mitgliedstaaten
nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Er-
laubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
zertifizierter Versender für die beantragten Ver-
sandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-
ten Versender eine Verbrauchsteuernummer verge-
ben. Für die Änderung von Verhältnissen und das
Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 ent-
sprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestim-
mungen nach § 120 der Abgabenordnung verse-
hen werden.
(3) Für die Zulassung weiterer Versandorte gilt
§ 34a Absatz 4 und für ein vereinfachtes Erlaubnis-
verfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte
Versender § 34a Absatz 5 entsprechend.

(4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für
die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.
(5) Für den Versand im Einzelfall gilt Absatz 1
und Absatz 2 Satz 1 und 2, für ein vereinfachtes
Erlaubnisverfahren Absatz 3 zweiter Halbsatz ent-
sprechend. Für die Erteilung einer Erlaubnis für
eine Privatperson gilt § 34a Absatz 8 Satz 4 ent-
sprechend.
§ 51b
Verfahren für die
Beförderung von Wein des
steuerrechtlich freien Verkehrs in andere,
aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten
Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
rungs- und Kontrollsystem sowie für das Verfahren
und für die Inanspruchnahme des Ausfallver-
fahrens gelten die §§ 24, 26, 27, 34b bis 34e
und 34g entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine
Weinerzeuger nach § 46 Absatz 3, wenn in einem
anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszu-
stellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und
gut lesbar folgender Hinweis eingetragen ist:
„Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 48 der Richt-
linie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember
2019.““
66. § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52
Versandhandel
(1) Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mit-
gliedstaaten oder ihre Steuervertreter können ihre
in einem Kalendermonat durchgeführten Weinliefe-
rungen dem zuständigen Hauptzollamt mit dem
Antrag auf Bestätigung der Lieferungen anmelden.
Mit der Anmeldung sind geeignete Nachweise ein-
zureichen.
(2) Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet
haben die Anzeige nach § 32 Absatz 2 Nummer 2
in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 1 des Geset-
zes über den Versandhandel mit anderen Mitglied-
staaten beim zuständigen Hauptzollamt abzuge-
ben. Dabei sind die Mitgliedstaaten, in die Wein
befördert werden soll, sowie der voraussichtliche
Lieferumfang anzugeben.“
67. § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1
Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vor-
sätzlich oder leichtfertig
1. entgegen
a) § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder 2
oder Absatz 4,
aa) jeweils auch in Verbindung mit § 12 Ab-
satz 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 7,
§ 34a Absatz 7, § 36 Absatz 7 Satz 1
oder § 38a Absatz 4,
bb) jeweils auch in Verbindung mit § 46 Ab-
satz 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 Satz 3, § 49
Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 2 Satz 3
oder § 51a Absatz 2 Satz 3,
b) § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 38c Absatz 1 Satz 4, entgegen § 11
Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit
§ 38c Absatz 3 Satz 2, entgegen § 29 Ab-
satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung
mit § 37, entgegen § 30a Absatz 3, § 34
Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 34 Absatz 5 Satz 3, entgegen § 34a Ab-
satz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34a
Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 38a Ab-
satz 2 Satz 2,
c) § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 26 Absatz 4,
aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f
Satz 1,
bb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab-
satz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder
d) § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 52 Absatz 2
Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen
a) § 8 Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit
§ 38a Absatz 4, oder
b) § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2
oder § 30a Absatz 1 Satz 1
eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig abgibt,
3. entgegen
a) § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder
Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 38b Absatz 2 Satz 5, entgegen § 12 Ab-
satz 5 Satz 1 oder 4, § 13 Absatz 5 Satz 1
oder 3, § 30a Absatz 2 Satz 1, § 34 Absatz 6
Satz 1 oder 3, § 34a Absatz 6 Satz 1 oder 3,
§ 38b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
oder § 38c Absatz 2 Satz 3 oder
b) § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,
jeweils auch in Verbindung mit § 48 Ab-
satz 4, § 49 Absatz 3, § 51 Absatz 4 oder
§ 51a Absatz 4
ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeich-
nung nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
4. entgegen
a) § 16 Absatz 1, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 25 Ab-
satz 3 Satz 1,
b) § 20 Absatz 2,
aa) auch in Verbindung mit § 34d Absatz 2,
bb) auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1
Satz 1,
c) § 24 Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1
oder § 27 Absatz 3 Satz 1,
aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f
Satz 1,
bb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab-
satz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder

d) § 34c Absatz 1 oder § 34e Absatz 1 Satz 1
eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
5. entgegen
a) § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 16 Absatz 3 Satz 3,
b) § 24 Absatz 7 Satz 2 oder
c) § 34c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 34c Absatz 3 Satz 2,
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig macht,
6. entgegen
a) § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 16 Absatz 3 Satz 3, entgegen § 17
Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 4 oder
b) § 23 Absatz 2 Satz 3 oder § 34c Absatz 3
den eindeutigen Referenzcode, einen Aus-
druck oder eine dort genannte Ausfertigung
nicht mitführt,
7. entgegen
a) § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 24 Absatz 4 Satz 3, oder entgegen
§ 21 Absatz 4,
b) § 23 Absatz 6 Satz 1 oder
c) § 34c Absatz 4 oder § 34e Absatz 3
Schaumwein oder Wein nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
führt,
8. entgegen
a) § 23 Absatz 2 Satz 1,
b) § 24 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1
oder § 27 Absatz 2 Satz 1,
aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f
Satz 1,
bb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab-
satz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder
c) § 25 Absatz 2 Satz 1
ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig ausfertigt,
9. entgegen
a) § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2
oder
b) § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2,
auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4, ent-
gegen § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 Ab-
satz 1,
aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f
Satz 1,
bb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab-
satz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1,
ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig vorlegt,
10. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4
Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelan-
meldung nicht oder nicht rechtzeitig zurück-
sendet,
11. entgegen
a) § 24 Absatz 2 Satz 1,
aa) auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4,
bb) auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,
b) § 25 Absatz 2 Satz 3 oder
c) § 26 Absatz 2 Satz 4,
aa) auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,
bb) auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1
Satz 1 oder § 51b Satz 1,
eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
12. entgegen § 24 Absatz 7 Satz 1 oder 2, oder
§ 26 Absatz 2 Satz 5,
a) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,
b) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab-
satz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1,
eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ver-
merkt oder
13. entgegen § 38a Absatz 2 Satz 1 einen Erlaub-
nisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurück-
gibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1
Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vor-
sätzlich oder leichtfertig entgegen § 38d Absatz 1
Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig beigibt.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Num-
mer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buch-
stabe b und c Doppelbuchstabe aa, Nummer 2, 3
Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, b Doppel-
buchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
und Buchstabe d, Nummer 5 bis 7, 8 Buchstabe a, b
Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c, Nummer 9
Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Num-
mer 10, 11 Buchstabe a, b und c Doppelbuch-
stabe aa, Nummer 12 Buchstabe a, Nummer 13
und Absatz 2 gelten auch für Zwischenerzeugnisse
nach § 43 Satz 1.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Num-
mer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a und b,
Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7 Buchstabe a,
Nummer 8 Buchstabe c und Nummer 11 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b gel-
ten auch in den Fällen des § 50 Absatz 1 Satz 1.
(5) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Num-
mer 4 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b und c,
Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe c
und Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
gelten auch in den Fällen des § 51b Satz 1.“
68. § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54
Übergangsregelungen
Für Beförderungen von Schaumwein, Zwischen-
erzeugnissen oder Wein des steuerrechtlich freien

Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere
Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 be-
gonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der
am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum
31. Dezember 2023 fort.“
Artikel 3
Änderung der
Kaffeesteuerverordnung
Die Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3262, 3334), die zuletzt durch Artikel 6 der
Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit“.
b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 6a Überprüfung der Erlaubnis“.
c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Vollständige Zerstörung und unwieder-
bringlicher Gesamt- oder Teilverlust“.
d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Ausfuhr oder Überführung in das ex-
terne Versandverfahren“.
e) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 20a Herstellung von Kaffee außerhalb des
Steuerlagers“.
f) Die Angabe zu Abschnitt 10 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 10
Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes“.
g) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Versandhandel“.
h) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in
Drittländer oder Drittgebiete oder der
Überführung in das externe Versandver-
fahren“.
i) Die Angabe zu Abschnitt 20 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 20
(weggefallen)“.
j) Abschnitt 22 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 22
(weggefallen)“.
k) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 (weggefallen)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben und die bisheriger
Nummer 2 wird die Nummer 1.
b) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„2. Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
kodex: die Durchführungsverordnung (EU)
2015/2447 der Kommission vom 24. Novem-
ber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung
von Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Festlegung des Zollkodex
der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166;
L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom
19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2021/235
(ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung;
3. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der
Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
kodex definierte Zollstelle;
4. Delegierte Verordnung zum Unionszoll-
kodex: die Delegierte Verordnung (EU)
2015/2446 der Kommission vom 28. Juli
2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisie-
rung von Bestimmungen des Zollkodex der
Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1;
L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom
30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017,
S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Ver-
ordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom
23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung.“
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
Soweit in dieser Verordnung oder in der Haupt-
zollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes
bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich die-
ser Verordnung
1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen
Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften je-
weils bezeichnete Person ihr Unternehmen be-
treibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt,
in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohn-
sitz hat, und
2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb
des Steuergebiets betrieben werden, oder für
Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet
das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen
Bezirk die Unternehmen oder Personen erst-
mals steuerlich in Erscheinung treten.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 5 des
Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 5 des Ge-
setzes“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
satz 2)“ gestrichen.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.

bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die
bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 1 und 2.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1
wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An-
tragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-
sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese
Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung
des Steueraufkommens oder für die Steuerauf-
sicht erforderlich erscheinen.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die
Wörter „Absätze 1 und 3“ werden durch die
Wörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach einer Ver-
waltungsvorschrift des Bundesministeriums
der Finanzen“ gestrichen.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Sicher-
heit“ die Wörter „nach § 6“ eingefügt und
nach den Wörtern „zu leisten“ der Klammer-
zusatz „(§ 6)“ gestrichen.
dd) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des § 4 Ab-
satz 4“ durch die Wörter „des § 4 Absatz 3“ er-
setzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
b) In Absatz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen und werden nach dem Wort „sowie“ die
Wörter „bis zur Höhe“ eingefügt.
8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Überprüfung der Erlaubnis
Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet an-
lassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis
nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es
regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun-
gen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiter-
hin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnah-
men werden innerhalb von drei Jahren nach der
letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuertei-
lung durchgeführt.“
9. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Änderung von Verhältnissen
(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
amt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1 und 2
Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung
schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Än-
derungen gehören auch
1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vor-
schriften des Umwandlungsgesetzes,
2. bei Personengesellschaften Änderungen der
Personen der Gesellschafter oder der ge-
schäftsführenden Personen,
3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei
Unternehmen die Verlegung des Unternehmens-
sitzes oder des Ortes, von dem aus der Betei-
ligte sein Unternehmen betreibt, oder
4. die Auflösung des Unternehmens.
Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder
der Steuerlager oder der angeordneten Siche-
rungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des
Hauptzollamts.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
amt andere Veränderungen als die nach Absatz 1
unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu
gehören insbesondere
1. seine Überschuldung, drohende oder eingetre-
tene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstel-
lung,
2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines In-
solvenzverfahrens,
3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach
§ 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung
des gerichtlichen Beschlusses und
4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-,
Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-
schaftsregister anzumelden ist.
(3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers einge-
stellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat
der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt
schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des
Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens
eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das
Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeige-
pflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zu-
lassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers einge-
stellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis
nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager
umfasst, wird sie geändert.
(4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6
und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Perso-
nen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:
1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben
des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstre-
cker oder dem Nachlasspfleger,
2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen
Inhaber oder
3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die
Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der
angeordneten Eigenverwaltung, dem Erlaubnis-
inhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufü-
gen.“

10. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt unbeschadet
des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch
1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,
2. den Tod des Steuerlagerinhabers,
3. die Auflösung der juristischen Person oder Per-
sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,
der die Erlaubnis erteilt worden ist,
4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,
5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Ab-
satz 1 des Umwandlungsgesetzes,
6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens mangels Masse oder
7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Steuerlagerinhabers.
(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden
Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts an-
deres bestimmen:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5
und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem
maßgeblichen Ereignis,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6
mit dem maßgeblichen Ereignis.
(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstre-
cker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der
Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten
Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Haupt-
zollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich
mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgülti-
gen Übergang auf einen anderen Inhaber oder
bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt
wird, so gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger,
den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger,
die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis
spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt
festzusetzenden angemessenen Frist fort.
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Er-
laubnis beantragt von
1. den Erben,
2. dem neuen Erlaubnisinhaber,
3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder
4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bishe-
rigen Rechtsträger übernommen hat, für den die
Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,
so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die
Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entschei-
dung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaub-
nis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen
ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen
Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt
bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzoll-
amts kann bei Antragstellung auf die Verwendung
des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet
werden.
(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf die Fort-
führung des Steuerlagers oder der Steuerlager
verzichtet wird,
2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue
Erlaubnis erteilt wird.
(6) Kaffee, der sich zum Zeitpunkt des Erlö-
schens der Erlaubnis in einem Steuerlager befin-
det, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den
steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über die
Bestände haben unverzüglich nach der Überfüh-
rung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine
Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5
und 6 der Steuerlagerinhaber,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass-
pfleger,
b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung
der Testamentsvollstrecker und
c) im Übrigen die Erben,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Li-
quidatoren und
4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der In-
solvenzverwalter.
Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann
für die Räumung des Steuerlagers eine Frist ge-
währen. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räu-
mung bis zum Fristablauf weiter.“
11. In § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Ab-
satz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige“
gestrichen.
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Vollständige Zerstörung und
unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust“.
b) In Satz 1 werden nach den Wörtern „vollständig
zerstört worden oder“ die Wörter „vollständig
oder teilweise“ eingefügt und wird das Wort „zu-
ständigen“ gestrichen.
c) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
13. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „je Kalender-
jahr“ durch die Wörter „einmal jährlich im
Steuerlager“ ersetzt und wird das Wort „zu-
ständigen“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das
Wort „zuständigen“ gestrichen.

14. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Ab-
satz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter
„nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt
und wird das Wort „zuständigen“ gestrichen
und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“
gestrichen.
bb) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben, die bis-
herigen Nummern 2 und 3 werden die Num-
mern 1 und 2 und in Nummer 2 wird der
Klammerzusatz „(§ 4 Nummer 9 des Geset-
zes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 4 Num-
mer 11 des Gesetzes)“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen
oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
nen.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
waltungsvorschrift des Bundesministeriums
der Finanzen“ gestrichen.
cc) In Satz 3 wird das Wort „befristet“ durch
die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ar-
tikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung oder aus einem Zolllager
des Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab-
satz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung in den zollrechtlich freien
Verkehr überführt“ durch die Wörter „nach
Artikel 182 des Unionszollkodex zum zoll-
rechtlich freien Verkehr überlassen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzoll-
amt“ durch die Wörter „die Zollstelle nach
Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verord-
nung zum Unionszollkodex“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
chend.“
15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Artikel 13
der Systemrichtlinie“ durch die Wörter „mit
Artikel 12 der Systemrichtlinie“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Steuerla-
gerinhaber als Versender oder dem regis-
trierten Versender“ durch die Wörter „dem
Versender“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die
bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Wird Kaffee, der nach den Absätzen 1
bis 5 von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Num-
mer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steuerausset-
zung empfangen wurde, an Dritte abgegeben,
entsteht die Steuer nach § 15 Absatz 1 des Ge-
setzes. Steuerschuldner ist neben der Person,
die den Kaffee an Dritte abgegeben hat, die Per-
son, die diesen in Empfang genommen hat. Der
Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steuer-
anmeldung beim Hauptzollamt abzugeben. Für
die Steueranmeldung gilt § 20 entsprechend.
Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuer-
schuldner sind Gesamtschuldner.“
16. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
sender“ durch die Wörter „der Versender“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4
Absatz 2)“ gestrichen.
c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
17. In § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden je-
weils die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Ver-
sender oder der registrierte Versender“ durch die
Wörter „der Versender“ ersetzt.
18. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Ausfuhr oder Überführung
in das externe Versandverfahren“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ge-
meinschaft verlässt,“ durch die Wörter
„Union verlässt oder in das externe Ver-
sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2
des Unionszollkodex überführt wird, sofern
dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegier-
ten Verordnung zum Unionszollkodex vor-
gesehen ist“ ersetzt und werden die Wörter
„der Steuerlagerinhaber als Versender oder
der registrierte Versender“ durch die Wörter
„der Versender“ ersetzt.
bb) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die
Wörter „Gemeinschaft verlassen hat“ durch
die Wörter „Union verlassen hat oder in das
externe Versandverfahren nach Artikel 226

Absatz 2 des Unionszollkodex überführt
wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4
der Delegierten Verordnung zum Unionszoll-
kodex vorgesehen war“ ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im externen Versandverfahren nach Arti-
kel 226 des Unionszollkodex oder im in-
ternen Versandverfahren nach Arti-
kel 227 des Unionszollkodex oder,“.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „das zuletzt
durch die Verordnung vom 26. April 2007
(BGBl. 2007 II S. 658)“ durch die Wörter
„das zuletzt am 22. November 2018 (ABl.
L 296 vom 22.11.2018, S. 1) geändert wor-
den ist“ ersetzt.
19. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des § 14“ durch
die Wörter „des § 14 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt
und werden die Wörter „vom Steuerlagerinhaber
als Versender oder vom registrierten Versender“
durch die Wörter „vom Versender“ ersetzt und
wird das Wort „zuständigen“ gestrichen und
wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“ gestri-
chen.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „vollstän-
dig zerstört oder“ die Wörter „vollständig oder
teilweise“ eingefügt.
20. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steuer-
anmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der
Überprüfung richten sich nach den Umständen
des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prü-
fungskriterien, die von der Generalzolldirektion
zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Geset-
zesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Be-
steuerung vorgegeben werden. Das Hauptzoll-
amt kann von dem Anmeldepflichtigen weitere
Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlan-
gen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt
§ 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung ent-
sprechend.“
21. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Herstellung von
Kaffee außerhalb eines Steuerlagers
(1) Wer Kaffee ohne Erlaubnis als Steuerlagerin-
haber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder her-
stellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebs-
beginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter
Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzugeben:
1. der Name, der Geschäftssitz und die Rechts-
form des Unternehmens,
2. die Steuernummer beim zuständigen Finanz-
amt,
3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen
Herstellung in Kilogramm.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmelde-
pflichtige weitere Angaben zu machen oder zusätz-
liche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben
oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steuer-
aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-
lich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anga-
ben nach Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange
dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, über den her-
gestellten Kaffee Aufzeichnungen zu führen. Das
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es
kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn
diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt
unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 an-
gegebenen Verhältnisse und
2. die Einstellung des Betriebs.
(4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet
anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
mäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1
bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Überprü-
fungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jah-
ren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder
der Anmeldung durchgeführt.“
22. In § 21 wird das Wort „zuständigen“ gestrichen.
23. Die Angabe zu Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 10
Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes“.
24. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des § 15 Absatz 3
des Gesetzes“ durch die Wörter „der Einfuhr“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „oder nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck“ gestrichen.
25. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Weitergabe von Kaffee oder kaffee-
haltiger Waren, auch wenn sie unentgeltlich er-
folgt, gilt unabhängig von der verbrachten
Menge nicht als Eigenbedarf nach § 16 des Ge-
setzes.“
26. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
chen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
satz 2)“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
chen.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt
§ 20 Absatz 2 entsprechend.“
27. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
chen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
satz 2)“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird
jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
chend. Für die Steueranmeldung und die Vor-
führpflicht gilt § 24 entsprechend.“
28. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Versandhandel
(1) Wer als Versandhändler nach § 18 Absatz 1
des Gesetzes Kaffee an Privatpersonen im Steuer-
gebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim
zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck zu beantragen.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter
Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald
1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch
die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und
2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit
nach § 18 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes geleis-
tet hat.
Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1
Satz 2 und § 18 entsprechend. Das Hauptzollamt
kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn
Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.
(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 18
Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat
er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer An-
zeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
dem für den Steuervertreter zuständigen Haupt-
zollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist
in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versand-
händler bei Benennung des Steuervertreters be-
reits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die
Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zu-
ständige Hauptzollamt über.
(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit
für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaub-
nis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuer-
vertreter weitere Angaben zu machen oder zusätz-
liche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben
oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steuer-
aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-
lich erscheinen.
(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist
eine Sicherheit nach § 18 Absatz 4 Satz 8 des Ge-
setzes zu leisten. Für die Sicherheitsleistung gelten
§ 6 Absatz 1 Satz 2 und § 18 entsprechend. Das
Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht ge-
fährdet werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbe-
stimmungen nach § 120 der Abgabenordnung ver-
sehen werden. Die Erlaubnis des Steuervertreters
wird bei Erteilung auch dem Versandhändler
schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. Die
Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler
als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.
(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnun-
gen nach § 18 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes An-
ordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt
mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als
abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferun-
gen nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes steht
die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der
Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den
Steuervertreter entsprechend.
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
laubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die
Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die
Erlaubnis für den Versandhändler erlischt. Die nach
Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des
Versandhändlers erlischt, wenn die für den Steuer-
vertreter erteilte Erlaubnis erlischt.“
29. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „vollstän-
dig zerstört oder“ die Wörter „vollständig oder
teilweise“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 19 Ab-
satz 3 Satz 2 des Gesetzes“ durch die Wörter
„nach § 19 Absatz 4 des Gesetzes“ ersetzt und
wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt
§ 20 Absatz 2 entsprechend.“
30. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
chen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
satz 2)“ gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das
Wort „zuständige“ gestrichen.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
chend.“
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt
§ 20 Absatz 2 entsprechend.“
e) In Absatz 7 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
31. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
gestrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4
Absatz 2)“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Hauptzoll-
amt“ die Wörter „nach Absatz 1“ gestrichen.
c) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz „(§ 20)“
durch den Klammerzusatz „(§ 20 Absatz 1)“ er-
setzt.
32. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4
Absatz 2)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
c) In Absatz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
chend. Für die Vorführpflicht gilt § 14 Absatz 7
Satz 1 entsprechend.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für alle inner-
halb eines Entlastungsabschnitts ausgeführ-
ten oder an einen Empfänger in einem ande-
ren Mitgliedstaat gelieferten Waren“ werden
gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Entlastungsberechtigte kann für Kaffee
oder kaffeehaltige Waren, für die die Vo-
raussetzungen für eine Entlastung vorliegen,
beim Hauptzollamt einmal im Monat zusam-
mengefasst eine Entlastungsanmeldung ab-
geben; in dieser sind die für die Berechnung
erforderlichen Angaben zu machen und der
Entlastungsbetrag selbst zu berechnen.“
cc) In Satz 4 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
dd) Satz 5 wird aufgehoben.
ee) In Satz 6 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für die Überprüfung der Steueranmel-
dung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.“
33. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Nachweis der
Ausfuhr bei Lieferungen in
Drittländer oder Drittgebiete oder der
Überführung in das externe Versandverfahren“.
b) In Absatz 1 vor Nummer 1 werden nach den
Wörtern „kaffeehaltige Waren ausführt“ die
Wörter „oder in das externe Versandverfahren
nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex
überführt, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4
der Delegierten Verordnung zum Unionszoll-
kodex vorgesehen ist“ eingefügt und wird das
Wort „Ausfuhrnachweis“ durch das Wort „Nach-
weis“ ersetzt sowie werden in Nummer 7 die
Wörter „Gemeinschaft verlassen haben“ durch
die Wörter „Union verlassen haben, oder einen
Nachweis von der Zollstelle, die die Waren in
das externe Versandverfahren nach Artikel 226
Absatz 2 des Unionszollkodex überführt hat, so-
fern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegier-
ten Verordnung zum Unionszollkodex vorgese-
hen war“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 17 Absatz 2
bis 4“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 2 und 3“
ersetzt.
34. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erlassen
oder vergütet“ durch das Wort „entlastet“ er-
setzt.
c) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestrichen
und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“
gestrichen.
35. In § 37 Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
chen.
36. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3
Satz 1 oder 2 oder Absatz 4, jeweils auch
in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Ab-
satz 4, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4,
entgegen § 10 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3,
§ 19 Absatz 2 oder § 20a Absatz 3 eine An-
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig erstattet,“.
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 11
Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2,“
die Wörter „§ 20a Absatz 1 Satz 1 oder“ einge-
fügt.
c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 16
Absatz 2 Satz 1 oder 2,“ die Wörter „§ 20a Ab-
satz 2 Satz 1,“ eingefügt und die Wörter „§ 27
Absatz 4 Satz 1“ gestrichen.
d) In Nummer 9 werden die Wörter „oder § 36 Ab-
satz 1 Satz 3“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I
S. 1960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach § 1a wird die Zwischenüberschrift wie
folgt gefasst:
„Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53a und 55 des Ge-
setzes“.
b) Nach § 8 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 8a Überprüfung und Erlöschen der Zulas-
sung und der Bewilligung“.
c) Die Angaben zu den §§ 14 und 18 werden wie
folgt gefasst:
„§ 14 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen
der Herstellererlaubnis
§ 18 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen
der Lagererlaubnis“.
d) Nach § 23 wird die Zwischenüberschrift wie
folgt gefasst:
„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des
Gesetzes“.

e) Nach § 23a wird folgende Zwischenüberschrift
eingefügt:
„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20,
21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43
und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4“.
f) Nach der Angabe zu § 23a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 23b Überprüfung der Steueranmeldung“.
g) Die Angaben zu den §§ 28b, 31 und 36b werden
wie folgt gefasst:
„§ 28b Erstellen des elektronischen Verwal-
tungsdokuments; Mitführen des eindeu-
tigen Referenzcodes
§ 31 Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers der Energieerzeugnisse
bei Verwendung des elektronischen
Verwaltungsdokuments
§ 36b Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers der Energieerzeugnisse
im Ausfallverfahren“.
h) Nach § 37a wird die Zwischenüberschrift wie
folgt gefasst:
„Zu den §§ 15, 15a, 15b und 15c des Gesetzes“.
i) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38 Zertifizierter Empfänger“.
j) Nach der Angabe zu § 38 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 38a Zertifizierter Versender
§ 38b Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-
fahren und vereinfachte Verfahren
§ 38c Erstellen des vereinfachten elektroni-
schen Verwaltungsdokuments
§ 38d Änderung des Bestimmungsorts bei
Verwendung des vereinfachten elektro-
nischen Verwaltungsdokuments
§ 38e Eingangsmeldung bei Verwendung des
vereinfachten elektronischen Verwal-
tungsdokuments
§ 38f Beförderung im Ausfallverfahren
§ 38g Ersatznachweise für die Beendigung der
Beförderung“.
k) Die Angaben zu den §§ 39 und 40 werden wie
folgt gefasst:
„§ 39 (weggefallen)
§ 40 (weggefallen)“.
l) Nach § 40 wird die Zwischenüberschrift wie
folgt gefasst:
„Zu den §§ 17, 18b, 21 und 46 des Gesetzes“.
m) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42 Versandhandel“.
n) Nach § 42 wird die Zwischenüberschrift wie
folgt gefasst:
„Zu § 18c des Gesetzes“.
o) Nach § 42a wird die Zwischenüberschrift wie
folgt gefasst:
„Zu § 19b des Gesetzes“.
p) Nach § 43 wird die Zwischenüberschrift „Zu
§ 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes“ gestrichen.
q) Die Angaben zu den §§ 44 und 45 werden wie
folgt gefasst:
„§ 44 (weggefallen)
§ 45 (weggefallen)“.
r) Die Angaben zu den §§ 49 und 49a werden wie
folgt gefasst:
„§ 49 Spülvorgänge und sonstige Vermi-
schungen, Steueranmeldung
§ 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeug-
nissen, Steueranmeldung“.
s) Nach § 49a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 49b Nachweise für die Vorversteuerung“.
t) Die Angaben zu den §§ 54, 66, 73 und 84 wer-
den wie folgt gefasst:
„§ 54 Überprüfung und Erlöschen der Erlaub-
nis
§ 66 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen
der Erlaubnis
§ 73 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen
der Erlaubnis
§ 84 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen
der Erlaubnis“.
u) Nach § 103 wird folgende Zwischenüberschrift
eingefügt:
„Zu § 58 des Gesetzes“.
v) Nach der Zwischenüberschrift wird folgende
Angabe eingefügt:
„§ 103a Steuerentlastung für ausländische
Streitkräfte und Hauptquartiere
(NATO)“.
w) Nach § 103a wird folgende Zwischenüberschrift
eingefügt:
„Zu § 58a des Gesetzes“.
x) Nach der Zwischenüberschrift wird folgende
Angabe eingefügt:
„§ 103b Steuerentlastung im Zusammenhang
mit der Gemeinsamen Sicherheits-
und Verteidigungspolitik (GSVP)“.
y) Nach § 105 wird die Zwischenüberschrift wie
folgt gefasst:
„Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes
(weggefallen)“.
z) Die Angabe zu § 105a wird wie folgt gefasst:
„§ 105a (weggefallen)“.
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Messwerte-
erfassungssysteme“ das Komma durch ein
„und“ ersetzt und nach dem Wort „Sicherungs-
einrichtungen“ das Komma gestrichen und wer-
den die Wörter „Impfstellen und Behälter für
Kennzeichnungslösung“ gestrichen.
b) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Beförde-
rungen“ die Wörter „von Energieerzeugnissen“
und nach dem Wort „Steueraussetzung“ die
Wörter „oder Lieferungen von Energieerzeugnis-

sen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 des
Gesetzes“ eingefügt.
c) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-
gefügt:
„8a. EMCS-Durchführungsverordnung: die Ver-
ordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommis-
sion vom 24. Juli 2009 zur Durchführung
der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in
Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren
für die Beförderung verbrauchsteuerpflich-
tiger Waren unter Steueraussetzung (ABl.
L 197 vom 29.7.2009, S. 24), die zuletzt
durch die Durchführungsverordnung (EU)
2020/1811 (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3)
geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung;“.
d) Die Nummern 10 bis 13 werden wie folgt ge-
fasst:
„10. Ausfallverfahren: ein Verfahren, das zu
Beginn, während oder nach der Beendi-
gung der Beförderung von Energieerzeug-
nissen unter Steueraussetzung oder zu
Beginn, während oder nach der Lieferung
von Energieerzeugnissen zu gewerblichen
Zwecken nach § 15 des Gesetzes ange-
wendet wird, wenn das EDV-gestützte Be-
förderungs- und Kontrollsystem nicht zur
Verfügung steht;
11. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329
der Durchführungsverordnung zum Uni-
onszollkodex bestimmte Zollstelle;
12. vereinfachtes elektronisches Verwaltungs-
dokument: Entwurf des vereinfachten elek-
tronischen Verwaltungsdokuments nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der
mit einem eindeutigen Referenzcode ver-
sehen ist;
13. Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
kodex: die Durchführungsverordnung (EU)
2015/2447 der Kommission vom 24. No-
vember 2015 mit Einzelheiten zur Umset-
zung von Bestimmungen der Verordnung
(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates zur Festlegung des
Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom
29.12.2015, S. 558; L 101 vom 13.4.2017,
S. 166; L 157 vom 20.6.2018, S. 27;
L 387 vom 19.11.2020, S. 31), die zuletzt
durch die Durchführungsverordnung (EU)
2021/235 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386)
geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung;“.
e) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer einge-
fügt:
„13a. Delegierte Verordnung zum Unionszoll-
kodex: die Delegierte Verordnung (EU)
2015/2446 der Kommission vom 28. Juli
2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates mit Einzelheiten
zur Präzisierung von Bestimmungen des
Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom
29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016,
S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44;
L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU)
2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung;“.
3. In § 1a Satz 1 werden nach den Wörtern „Soweit in
dieser Verordnung“ die Wörter „oder in der Haupt-
zollamtszuständigkeitsverordnung“ eingefügt.
4. Nach § 1a wird die Zwischenüberschrift wie folgt
gefasst:
„Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53a und 55 des Geset-
zes“.
5. § 1b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 5 des Ge-
setzes“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „§§ 3 und 53
bis 53b des Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 3
und 53 bis 53a des Gesetzes“ ersetzt.
6. In § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 wird
jeweils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort
„Union“ ersetzt.
7. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-
sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Anga-
ben oder diese Unterlagen für die Zulassung erfor-
derlich erscheinen.“
8. § 5 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antrag-
steller weitere Angaben zu machen oder zusätz-
liche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben
oder diese Unterlagen für die Erteilung der Bewil-
ligung erforderlich erscheinen.“
9. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Hauptzollamt kann auf eine Anzeige der
Unterschreitung des Mindestgehalts an Kenn-
zeichnungsstoffen verzichten, wenn eine Ge-
fährdung der Steuerbelange nicht zu befürchten
ist.“
b) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „in solchen
Fällen“ durch die Wörter „in den Fällen der
Sätze 2 und 3“ ersetzt.
c) Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Die Sätze 5
und 6“ durch die Wörter „Die Sätze 6 und 7“
ersetzt.
10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Überprüfung und Erlöschen
der Zulassung und der Bewilligung
(1) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet
anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Zulassung
nach den §§ 4 und 8 und aus der Bewilligung nach
§ 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es regel-
mäßig, ob der Inhaber der Zulassung oder der Be-
willigung die Bedingungen und Voraussetzungen

für die Zulassung oder Bewilligung weiterhin erfüllt.
Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen wer-
den innerhalb von drei Jahren nach der letzten
Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung
durchgeführt.
(2) Die Zulassungen nach § 4 Absatz 1 und 4,
die Bewilligung nach § 6 und die Zulassung nach
§ 8 Absatz 2 erlöschen durch
1. Widerruf,
2. Fristablauf,
3. Verzicht,
4. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens mangels Masse,
5. die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach
Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
6. den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von
drei Monaten nach dem Ableben,
7. die Auflösung der juristischen Person oder Per-
sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,
der die Zulassung oder die Bewilligung erteilt
worden ist,
8. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Zulassungs- oder Bewilligungs-
inhabers nach Ablauf von drei Monaten nach
dem maßgebenden Ereignis,
9. die Änderung der Firma oder des Inhabers bei
einer Personengesellschaft oder Personenverei-
nigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verle-
gung der Niederlassung an einen anderen Ort
nach Ablauf von drei Monaten nach dem maß-
gebenden Ereignis,
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des
Erlöschens nichts anderes bestimmen.
(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Num-
mer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker,
der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der In-
solvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt
vor dem Erlöschen der Zulassung oder Bewilligung
schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgülti-
gen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis
zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt
wird, so gilt die Zulassung oder Bewilligung für
die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker,
den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den In-
solvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer
vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden
angemessenen Frist fort. Ein Widerruf nach Ab-
satz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.
(4) Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6
und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der
Zulassung oder Bewilligung
1. die Erben,
2. die Inhaber des neuen Unternehmens oder
3. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Än-
derungen eingetreten sind,
eine neue Zulassung oder Bewilligung, gilt die Zu-
lassung oder Bewilligung des Rechtsvorgängers
für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Ent-
scheidung über den Antrag fort. Absatz 2 Num-
mer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Zu-
lassung oder Bewilligung beantragt, kann, soweit
sich keine Änderungen ergeben haben, auf die An-
gaben und Unterlagen Bezug genommen werden,
die dem zuständigen Hauptzollamt bereits auf
Grund der bisherigen Zulassung oder Bewilligung
vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Haupt-
zollamtes kann bei der Antragstellung auf die Ver-
wendung des amtlich vorgeschriebenen Vordru-
ckes verzichtet werden.
(5) Die fortgeltende Zulassung oder Bewilligung
erlischt
1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine
Fortführung verzichtet wird,
2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue
Zulassung oder Bewilligung erteilt wird oder als
erteilt gilt.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 bis 8
haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
schriftlich anzuzeigen
1. der neue Inhaber die Übergabe des Unterneh-
mens,
2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter je-
weils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder deren Abweisung.“
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Erteilung, Überprüfung
und Erlöschen der Herstellererlaubnis“.
b) In Absatz 1a werden die Wörter „nach einer Ver-
waltungsvorschrift des Bundesministeriums der
Finanzen“ gestrichen.
c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
gefügt:
„(1b) Das Hauptzollamt überprüft unbescha-
det anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen
regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der
Erlaubnis eingehalten werden. Zudem überprüft
es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Be-
dingungen und Voraussetzungen für die Erlaub-
nis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprü-
fungsmaßnahmen werden innerhalb von drei
Jahren nach der letzten Überprüfungsmaß-
nahme oder der Neuerteilung durchgeführt.“
d) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt
durch
1. Widerruf,
2. Fristablauf,
3. Verzicht,
4. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens mangels Masse,
5. die Übergabe des Unternehmens an Dritte
nach Ablauf von drei Monaten nach der
Übergabe,
6. den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf
von drei Monaten nach dem Ableben,

7. die Auflösung der juristischen Person oder
Personenvereinigung ohne Rechtspersön-
lichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
8. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach
Ablauf von drei Monaten nach dem maßge-
benden Ereignis,
9. die Änderung der Firma oder des Inhabers
bei einer Personengesellschaft oder Perso-
nenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,
die Verlegung der Niederlassung an einen an-
deren Ort nach Ablauf von drei Monaten nach
dem maßgebenden Ereignis,
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt
des Erlöschens nichts anderes bestimmen.
(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Num-
mer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvoll-
strecker, der Nachlassverwalter, der Nachlass-
pfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzver-
walter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem
Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der
Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen
anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des
Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaub-
nis für die Rechtsnachfolger, den Testaments-
vollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquida-
toren oder den Insolvenzverwalter bis spätes-
tens zum Ablauf einer vom zuständigen Haupt-
zollamt festzusetzenden angemessenen Frist
fort. Ein Widerruf nach Absatz 2 Nummer 1
bleibt hiervon unberührt.
(4) Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6
und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen
der Erlaubnis
1. die Erben,
2. die Inhaber des neuen Unternehmens oder
3. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die
Änderungen eingetreten sind,
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des
Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur
Bestandskraft der Entscheidung über den
Antrag fort. Absatz 2 Nummer 1 bleibt hier-
von unberührt. Wird die neue Erlaubnis be-
antragt, kann, soweit sich keine Änderungen er-
geben haben, auf die Angaben und Unterlagen
Bezug genommen werden, die dem zuständigen
Hauptzollamt auf Grund der bisherigen Erlaub-
nis bereits vorliegen. Mit Zustimmung des
zuständigen Hauptzollamtes kann bei der An-
tragstellung auf die Verwendung des amtlich
vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet wer-
den.
(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine
Fortführung verzichtet wird,
2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine
neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt
gilt.“
e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4
bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt un-
verzüglich schriftlich anzuzeigen
1. der neue Inhaber die Übergabe des Unter-
nehmens,
2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter
jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens oder deren Abweisung.
(7) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen
der Erlaubnis eine angemessene Frist für die
Räumung des Herstellungsbetriebs gewähren,
wenn keine Anzeichen für eine Gefährdung der
Steuer erkennbar sind. Energieerzeugnisse, die
sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaub-
nis im Betrieb befinden, gelten als zum Zeit-
punkt des Erlöschens in den steuerrechtlich
freien Verkehr entnommen (§ 8 Absatz 1 Satz 1
des Gesetzes).“
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an-
zumelden“ die Wörter „und dabei zu Mengenab-
weichungen Stellung zu nehmen“ eingefügt.
b) Absatz 10 wird aufgehoben.
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Erteilung, Überprüfung
und Erlöschen der Lagererlaubnis“.
b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „nach
einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministe-
riums der Finanzen“ gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt
§ 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlö-
schen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 ent-
sprechend.“
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an-
zumelden“ die Wörter „und dabei zu Mengenab-
weichungen Stellung zu nehmen“ eingefügt.
b) Absatz 10 wird aufgehoben.
15. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Ab-
satz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der
Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend.“
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Absatz 1 und 8 gilt entsprechend.“
16. In § 22 werden nach den Wörtern „die Erteilung“
ein Komma und die Wörter „die Überprüfung“ ein-
gefügt.
17. Dem § 23 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist nach § 8 Absatz 7 Satz 3 des Gesetzes
beginnt mit der schriftlichen oder elektronischen
Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit
gegenüber dem Steuerschuldner.“

18. Nach § 23 wird die Zwischenüberschrift wie folgt
gefasst:
„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des
Gesetzes“.
19. In § 23a werden die Wörter „§ 15 Absatz 5“ gestri-
chen und werden nach den Wörtern „§ 16 Ab-
satz 3,“ die Wörter „§ 18c,“ eingefügt.
20. Nach § 23a wird folgende Zwischenüberschrift ein-
gefügt:
„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21,
22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des
Gesetzes und § 61 Absatz 4“.
21. Nach der Zwischenüberschrift wird folgender § 23b
eingefügt:
„§ 23b
Überprüfung von Steueranmeldungen
Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmel-
dungen. Art und Umfang der Überprüfung richten
sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie
nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der
Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleich-
mäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismä-
ßigkeit der Besteuerung vorgegeben werden. Das
Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner wei-
tere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlan-
gen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88
Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entspre-
chend.“
22. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An-
tragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-
sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese
Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung
des Steueraufkommens oder für die Steuerauf-
sicht erforderlich erscheinen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach ei-
ner Verwaltungsvorschrift des Bundesministeri-
ums der Finanzen“ gestrichen.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt
§ 14 Absatz 1b entsprechend.“
d) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2
und 4 sinngemäß“ durch die Wörter „§ 14 Ab-
satz 2 bis 6 entsprechend“ ersetzt.
23. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort
„und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An-
tragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-
sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese
Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung
des Steueraufkommens oder für die Steuerauf-
sicht erforderlich erscheinen.“
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach ei-
ner Verwaltungsvorschrift des Bundesministeri-
ums der Finanzen“ gestrichen.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt
§ 14 Absatz 1b entsprechend.“
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ar-
tikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung oder aus einem Zolllager
des Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab-
satz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung in den zollrechtlich freien
Verkehr überführt“ durch die Wörter „nach
Artikel 182 des Unionszollkodex zum zoll-
rechtlich freien Verkehr überlassen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzoll-
amt“ durch die Wörter „die Zollstelle nach
Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verord-
nung zum Unionszollkodex“ ersetzt.
f) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2
und 4“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 bis 6“
ersetzt.
24. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung
mit Artikel 13 der Systemrichtlinie“ durch die
Wörter „in Verbindung mit Artikel 12 der
Systemrichtlinie“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Steuer-
lagerinhaber als Versender oder dem regis-
trierten Versender“ durch die Wörter „dem
Versender“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 3 abschließende Punkt wird
durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. nach § 9c Absatz 1 Nummer 6 des Ge-
setzes das Hauptzollamt, in dessen Be-
zirk sich der Sitz der belieferten Einrich-
tung befindet.“
25. § 28a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bedingungen“ durch
die Wörter „nach welchen Rahmenbedingun-
gen“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in
der Verfahrensanweisung für den Fall, dass
das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontroll-
system nicht zur Verfügung steht, die Voraus-
setzungen und Rahmenbedingungen für die In-
anspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.“
c) Im neuen Satz 5 wird das Wort „Bedingungen“
durch das Wort „Rahmenbedingungen“ ersetzt.
26. § 28b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 28b
Erstellen des
elektronischen Verwaltungsdokuments;
Mitführen des eindeutigen Referenzcodes“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt und werden
nach den Wörtern „befördert werden“ die
Wörter „oder in das externe Versandverfah-
ren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions-
zollkodex überführt werden, sofern dies
nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten
Verordnung zum Unionszollkodex vorgese-
hen ist“ eingefügt.
bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die
Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versen-
der oder der registrierte Versender“ durch
die Wörter „der Versender“ ersetzt und wer-
den die Wörter „nach amtlich vorgeschrie-
benem“ werden durch die Wörter „mit dem
in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchfüh-
rungsverordnung vorgeschriebenen“ er-
setzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Aus-
druck des vom zuständigen Hauptzollamt
übermittelten elektronischen Verwaltungs-
dokuments“ durch die Wörter „den eindeu-
tigen Referenzcode“ ersetzt und nach dem
Wort „mitzuführen“ die Wörter „und auf Ver-
langen mitzuteilen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines
Ausdrucks des elektronischen Verwaltungs-
dokuments oder jedes anderen Handelspa-
piers verlangen.“
27. § 28c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Steuerlager-
inhabers als Versender oder des registrierten
Versenders“ durch die Wörter „des Versenders“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Steuerlager-
inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
sender“ durch die Wörter „Der Versender“ er-
setzt.
28. In § 30 Absatz 2 werden die Wörter „der Steuer-
lagerinhaber als Versender oder der registrierte
Versender“ durch die Wörter „der Versender“ er-
setzt und werden die Wörter „nach amtlich vorge-
schriebenem“ durch die Wörter „mit dem in Arti-
kel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverord-
nung vorgeschriebenen“ ersetzt.
29. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Änderung des
Bestimmungsorts oder des Empfängers
der Energieerzeugnisse bei Verwendung
des elektronischen Verwaltungsdokuments“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Während der Beförderung der Energieerzeug-
nisse unter Steueraussetzung kann der Versen-
der den Bestimmungsort oder den Empfänger
der Energieerzeugnisse ändern und einen ande-
ren zulässigen Bestimmungsort oder einen an-
deren Empfänger (§ 10 Absatz 1 Nummer 1,
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b,
§ 13 Absatz 1 des Gesetzes) angeben.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts
oder des Empfängers der Energieerzeugnisse
hat der Versender dem für ihn zuständigen
Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-ge-
stützten Beförderungs- und Kontrollsystems
den Entwurf der elektronischen Änderungsmit-
teilung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der
EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschrie-
benen Datensatz zu übermitteln.“
30. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerla-
gerinhaber als Versender oder der regis-
trierte Versender“ durch die Wörter „der
Versender“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerla-
gerinhaber als Versender oder der regis-
trierte Versender“ durch die Wörter „der
Versender“ ersetzt und werden die Wörter
„nach amtlich vorgeschriebenem“ durch
die Wörter „mit dem in Artikel 6 Absatz 1
der EMCS-Durchführungsverordnung vor-
geschriebenen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerla-
gerinhaber als Versender oder der regis-
trierte Versender“ durch die Wörter „der
Versender“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerla-
gerinhaber als Versender oder der regis-
trierte Versender“ durch die Wörter „der
Versender“ ersetzt und werden die Wörter
„nach amtlich vorgeschriebenem“ durch
die Wörter „mit dem in Artikel 6 Absatz 1
der EMCS-Durchführungsverordnung vor-
geschriebenen“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerla-
gerinhaber als Versender oder der regis-
trierte Versender“ durch die Wörter „der
Versender“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerla-
gerinhaber als Versender oder der regis-
trierte Versender“ durch die Wörter „der
Versender“ ersetzt und werden die Wörter
„nach amtlich vorgeschriebenem“ durch
die Wörter „mit dem in Artikel 6 Absatz 1
der EMCS-Durchführungsverordnung vor-
geschriebenen“ ersetzt.
31. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Werden Energieerzeugnisse unter Steuer-
aussetzung aus anderen Mitgliedstaaten zu einem
Empfänger im Steuergebiet oder durch das Steuer-
gebiet befördert, hat der Beförderer während der
Beförderung den eindeutigen Referenzcode mitzu-
führen und auf Verlangen mitzuteilen. Das Haupt-
zollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des
elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes

anderen Handelspapiers für die Energieerzeug-
nisse verlangen.“
32. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
amtlich vorgeschriebenem“ durch die Wörter
„mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durch-
führungsverordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Hauptzollamt erstellt auf der Grund-
lage der von der Ausgangszollstelle über-
mittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-
fuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass
die Energieerzeugnisse
1. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet
der Europäischen Union verlassen ha-
ben, oder
2. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 2
des Gesetzes in das externe Versandver-
fahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Uni-
onszollkodex überführt wurden, sofern
dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Dele-
gierten Verordnung zum Unionszollkodex
vorgesehen war.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Dies“ durch die
Wörter „Satz 1“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über-
mittelt wurden, werden“ die Wörter „durch
das Hauptzollamt“ eingefügt und werden
die Wörter „von dem für ihn zuständigen
Hauptzollamt“ gestrichen.
c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Gemein-
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und
werden nach den Wörtern „nicht verlassen ha-
ben“ die Wörter „oder nicht in das externe Ver-
sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies
nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver-
ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war“
eingefügt.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Dürfen die Energieerzeugnisse das Zoll-
gebiet der Europäischen Union nicht verlassen,
so erstellt das Hauptzollamt eine Meldung auf
der Grundlage der von der Ausgangszollstelle
übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt
erstellt auch eine Meldung, wenn Teilmengen
das Zollgebiet der Europäischen Union nicht
verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt
die Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr an
den Steuerlagerinhaber als Versender im Steu-
ergebiet oder an den registrierten Versender im
Steuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte
Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden ei-
nes anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden,
werden durch das Hauptzollamt an den Versen-
der im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Ein-
gang der Meldung über die nicht erfolgte Aus-
fuhr annulliert der Versender das elektronische
Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung
noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung
bereits begonnen, ändert der Versender den Be-
stimmungsort oder den Empfänger der Energie-
erzeugnisse.“
33. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
sender“ durch die Wörter „der Versender“ er-
setzt und werden nach den Wörtern „nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter
„gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EMCS-Durchfüh-
rungsverordnung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „von der
Zollverwaltung veranlassten“ durch die Wörter
„durch das Informationstechnikzentrum Bund
veröffentlichten“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall-
dokument“ die Wörter „vor Beginn der Be-
förderung“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „zu übermitteln“
durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) In den Fällen des § 13 des Gesetzes
händigt der Versender dem Anmelder zur Aus-
fuhr die dritte Ausfertigung des Ausfalldoku-
ments aus. Der Anmelder zur Ausfuhr legt diese
Ausfertigung oder die eindeutige Kennung des
Ausfalldokuments der Ausgangszollstelle vor.
Die Angaben des Ausfalldokuments müssen
den Angaben der Ausfuhrmeldung für die ange-
meldeten Energieerzeugnisse entsprechen.“
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender“
das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Energieer-
zeugnisse“ das Wort „unverzüglich“ einge-
fügt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Papier“ durch das
Wort „Nachweis“ ersetzt.
34. § 36a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
sender“ durch die Wörter „der Versender“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„das Annullierungsdokument“ die Wörter „vor
Beginn der Beförderung“ eingefügt.
35. § 36b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 36b
Änderung des
Bestimmungsorts oder des Empfängers
der Energieerzeugnisse im Ausfallverfahren“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Steu-
erlagerinhaber als Versender oder der regis-
trierte Versender“ durch die Wörter „der Ver-
sender“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Bestimmungsort“ die Wörter „oder den Emp-
fänger der Energieerzeugnisse“ eingefügt und

werden nach den Wörtern „amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck“ die Wörter „gemäß Artikel 8
Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung“
eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender
hat“ durch die Wörter „Vor Änderung des
Bestimmungsorts oder des Empfängers der
Energieerzeugnisse hat der Versender“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „zu übermitteln“
durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn“ die
Wörter „die Beförderung bereits mit einem
Ausfalldokument begonnen und wenn“ ein-
gefügt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
stimmungsorts“ die Wörter „oder des Empfän-
gers der Energieerzeugnisse“ eingefügt.
e) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bestim-
mungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers
der Energieerzeugnisse“ eingefügt und das
Wort „Übermittlung“ durch das Wort „Vorlage“
ersetzt.
36. § 36c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerla-
gerinhaber als Versender oder der regis-
trierte Versender“ durch die Wörter „der
Versender“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „amtlich
vorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter
„gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durch-
führungsverordnung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall-
dokument“ die Wörter „vor der Aufteilung
der Sendung“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „zu übermitteln“
durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.
37. § 36d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „amtlich
vorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter „ge-
mäß Artikel 8 Absatz 3 der EMCS-Durchfüh-
rungsverordnung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Eingangs-
dokument“ das Wort „unverzüglich“ einge-
fügt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „für den Emp-
fänger zuständige“ gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Gemein-
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt sowie
werden nach den Wörtern „verlassen haben“
die Wörter „oder in das externe Versandverfah-
ren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszoll-
kodex überführt wurden, sofern dies nach Arti-
kel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung
zum Unionszollkodex vorgesehen war“ einge-
fügt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Dürfen Energieerzeugnisse in den Fäl-
len des § 13 des Gesetzes das Zollgebiet der
Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt
das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der
Grundlage der von der Ausgangszollstelle über-
mittelten Informationen. Das Hauptzollamt er-
stellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teilmen-
gen das Zollgebiet der Europäischen Union
nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt über-
mittelt das Ausfalldokument über die nicht er-
folgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als
Versender im Steuergebiet oder an den regis-
trierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldoku-
mente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von
den zuständigen Behörden eines anderen Mit-
gliedstaats übermittelt wurden, werden durch
das Hauptzollamt an den Versender im Steuer-
gebiet weitergeleitet. Nach Eingang des Ausfall-
dokuments annulliert der Versender das Ausfall-
dokument, wenn die Beförderung noch nicht
begonnen hat. Hat die Beförderung bereits
begonnen, ändert der Versender den Bestim-
mungsort oder den Empfänger der Energie-
erzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck.“
e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
„nach § 34 Absatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder
eine Meldung nach § 34 Absatz 7“ eingefügt.
38. § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Ersatznachweise für
die Beendigung der Beförderung
(1) Liegt kein Nachweis nach § 34 Absatz 6 vor,
bestätigt das für den Empfänger zuständige
Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen
Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den
Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhr-
meldung nach § 36c vorliegt, die Beendigung der
Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch
einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass
die Energieerzeugnisse
1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht ha-
ben oder
2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Union verlassen haben oder in das externe Ver-
sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies
nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver-
ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.
(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Ab-
satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Emp-
fänger vorgelegtes Dokument, das dieselben An-
gaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in
dem der Empfänger den Empfang der Energieer-
zeugnisse bestätigt. Als hinreichender Ersatznach-
weis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere
ein Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der be-
stätigt, dass die Energieerzeugnisse das Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Union ver-
lassen haben oder in das externe Versandverfahren
nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex

überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Ab-
satz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszoll-
kodex vorgesehen war.“
39. § 37a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „unwieder-
bringlich“ die Wörter „vollständig oder teilweise“
eingefügt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist nach § 14 Absatz 2 Satz 5 des Geset-
zes beginnt mit der schriftlichen oder elektroni-
schen Bekanntgabe der Feststellung einer Un-
regelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuld-
ner.“
40. Nach § 37a wird die Zwischenüberschrift wie folgt
gefasst:
„Zu den §§ 15, 15a, 15b und 15c des Gesetzes“.
41. § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Zertifizierter Empfänger
(1) Wer als zertifizierter Empfänger Energieer-
zeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuer-
rechtlich freien Verkehr nicht nur gelegentlich emp-
fangen will, hat die Erlaubnis nach § 15a Absatz 2
Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu be-
antragen. Das Verbringen oder Verbringenlassen
außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom-
mener Energieerzeugnisse in das Steuergebiet
nach § 15 Satz 3 des Gesetzes steht dem Empfang
nach Satz 1 gleich. Dem Antrag sind beizufügen:
1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Ge-
nossenschaftsregister eingetragen sind, ein ak-
tueller Registerauszug,
2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort
im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den
Empfang und Verbleib der Energieerzeugnisse,
4. eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn
die Energieerzeugnisse nach § 2 des Gesetzes
versteuert werden sollen.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen oder
zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
Angaben nach Absatz 1 Satz 3 verzichten, wenn
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
den.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
tronisch die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger
für die beantragten Empfangsorte. Mit der Erlaub-
nis wird für den zertifizierten Empfänger eine Ver-
brauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung
der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 15a Ab-
satz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer
zu leisten. § 29 gilt entsprechend. Die Erlaubnis
kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Ab-
gabenordnung verbunden werden.
(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14
Absatz 1b entsprechend.
(5) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zu-
sätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen
weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies
dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Be-
ginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangs-
ort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten
Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der
Beförderung eine anderslautende Entscheidung
des Hauptzollamts zugegangen ist.
(6) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6, § 7 oder
§ 9a des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steu-
erlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifi-
zierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt er-
teilt, sofern der Inhaber
1. beim Hauptzollamt rechtzeitig vor Beginn einer
Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck abgegeben hat,
2. die anfallende Sicherheit geleistet hat und
3. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbin-
dung mit § 28a, teilnimmt.
Absatz 3 Satz 2 und § 29 gelten entsprechend. Be-
absichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den
bewilligten Empfangsorten einen weiteren Emp-
fangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben,
gilt Absatz 5 entsprechend.
(7) Der zertifizierte Empfänger hat Aufzeichnun-
gen über die zu gewerblichen Zwecken empfange-
nen Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu
führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
treffen. Zertifizierte Empfänger, die die empfange-
nen Energieerzeugnisse im Rahmen einer förm-
lichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen,
haben den Empfang nur im Verwendungsbuch
oder in den an seiner Stelle zugelassenen Auf-
zeichnungen nachzuweisen.
(8) Die mit der Steueraufsicht betrauten Perso-
nen können für steuerliche Zwecke unentgeltlich
Proben von Energieerzeugnissen und anderen Er-
zeugnissen zur Untersuchung entnehmen, die sich
im Betrieb des zertifizierten Empfängers befinden.
(9) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger die
nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu än-
dern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
(10) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14
Absatz 2 bis 6 entsprechend.
(11) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall
Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes
im steuerrechtlich freien Verkehr empfangen will,
hat die Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt unter An-
gabe von Menge und Art sowie des zertifizierten
Versenders der Energieerzeugnisse nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das
Verbringen oder Verbringenlassen außerhalb des
Steuergebiets in Empfang genommener Energieer-
zeugnisse in das Steuergebiet nach § 15 Absatz 1
Satz 3 des Gesetzes steht dem Empfang nach
Satz 1 gleich. Auf Verlangen des Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen
oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn
diese Angaben oder diese Unterlagen zur Siche-
rung des Steueraufkommens oder für die Steuer-

aufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erteilung
der Erlaubnis gilt Absatz 3 entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte
Menge, den angegebenen Versender sowie auf
eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeit-
raum zu beschränken ist. Der zertifizierte Empfän-
ger im Einzelfall hat auf Verlangen des Hauptzoll-
amts Aufzeichnungen über die zu gewerblichen
Zwecken empfangenen Energieerzeugnisse zu füh-
ren. Eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im
Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden,
die Energieerzeugnisse empfangen wollen, deren
Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 des Geset-
zes fällt.“
42. Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38g einge-
fügt:
„§ 38a
Zertifizierter Versender
(1) Wer als zertifizierter Versender Energieer-
zeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuer-
rechtlich freien Verkehr nicht nur gelegentlich ver-
senden will, hat die Erlaubnis nach § 15b Absatz 2
Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bean-
tragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Ge-
nossenschaftsregister eingetragen oder einzu-
tragen sind, ein aktueller Registerauszug,
2. eine Aufstellung mit den beantragten Versand-
orten mit Angabe der Anschriften,
3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den
Versand und den Verbleib der Energieerzeugnis-
se.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-
sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
Angaben nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuer-
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
tronisch die Erlaubnis als zertifizierter Versender
für die beantragten Versandorte. Mit der Erlaubnis
wird für den zertifizierten Versender eine Ver-
brauchsteuernummer vergeben. Die Erlaubnis
kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Abga-
benordnung versehen werden.
(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14
Absatz 1b entsprechend.
(5) Beabsichtigt ein zertifizierter Versender zu-
sätzlich zu den bewilligten Versandorten einen wei-
teren Versandort zu betreiben, hat er dies dem
Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn
der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt
als genehmigt, wenn dem zertifizierten Versender
nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der
Beförderung eine anderslautende Entscheidung
des Hauptzollamts zugegangen ist.
(6) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6, § 7 oder
§ 9b des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steu-
erlager oder Versandorte die Erlaubnis als zertifi-
zierter Versender als unter Widerrufsvorbehalt er-
teilt, sofern der Inhaber
1. beim Hauptzollamt rechtzeitig vor Beginn einer
Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck abgegeben hat und
2. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbin-
dung mit § 28a, teilnimmt.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt er
einen weiteren Versandort als zertifizierter Versen-
der zu betreiben, gilt Absatz 5 entsprechend.
(7) Der zertifizierte Versender hat Aufzeichnun-
gen über die zu gewerblichen Zwecken in andere
Mitgliedstaaten versandten Energieerzeugnisse
sowie ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt
kann dazu Anordnungen treffen.
(8) Beabsichtigt der zertifizierte Versender die
nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu än-
dern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
(9) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Ab-
satz 2 bis 6 entsprechend.
(10) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall
Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes
im steuerrechtlich freien Verkehr versenden will,
hat die Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt unter An-
gabe von Menge und Art sowie des zertifizierten
Empfängers der Energieerzeugnisse nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Auf
Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller
weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Un-
terlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder
diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkom-
mens oder für die Steueraufsicht erforderlich er-
scheinen. Für die Erteilung der Erlaubnis gilt Ab-
satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angege-
benen Empfänger sowie auf eine Beförderung und
auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist.
Eine Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzel-
fall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die
Energieerzeugnisse versenden wollen, deren Be-
förderung nicht unter § 16 oder § 18 des Gesetzes
fällt.
§ 38b
Teilnahme am EDV-gestützten
Beförderungs- und Kontrollsystem;
Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren
(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Ver-
fahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-
zungen und nach welchen Rahmenbedingungen
Personen, die für Beförderungen von Energieer-
zeugnissen im steuerrechtlich freien Verkehr das
vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument
verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch
Nachrichten über das EDV-gestützte Beförde-
rungs- und Kontrollsystem (§ 15c Absatz 1 des
Gesetzes) austauschen. Des Weiteren legt die Ge-
neralzolldirektion in der Verfahrensanweisung für
den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs-
und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die
Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die

Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im
Übrigen gilt § 28a.
(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Be-
förderungen von Energieerzeugnissen des steuer-
rechtlich freien Verkehrs kann das Bundesministe-
rium der Finanzen mit weiteren von den Beförde-
rungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarun-
gen schließen, um vereinfachte Verfahren für
die Beförderung festzulegen. Dabei können auch
Ausnahmen für die verpflichtende Verwendung
eines vereinfachten elektronischen Verwaltungs-
dokuments vorgesehen werden.
(3) Für die Beförderung von Energieerzeugnis-
sen des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das
Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit
den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen
Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die
Beförderung, auch unter Verzicht auf die Verwen-
dung eines vereinfachten elektronischen Verwal-
tungsdokuments, zulassen. Die Zulassung erfolgt
mit der jeweiligen Erlaubnis.
§ 38c
Erstellen des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Sollen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4
des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr
nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet be-
fördert werden
1. in einen anderen Mitgliedstaat oder
2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung
durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
erfolgt,
so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt
vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-
tems den Entwurf des vereinfachten elektronischen
Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschrie-
benem Datensatz zu übermitteln.
(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf
des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdo-
kuments gilt § 28b Absatz 2 entsprechend.
(3) Während der Beförderung ist der eindeutige
Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf
Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförde-
rung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des
Gesetzes aus anderen Mitgliedstaaten. In den Fäl-
len des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des
vereinfachten elektronischen Verwaltungsdoku-
ments vom Beförderer mitzuführen.
(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen
des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unver-
ändert vorzuführen.
(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absat-
zes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische
Verwaltungsdokument an den zertifizierten Emp-
fänger weiter. Ein vereinfachtes elektronisches
Verwaltungsdokument, das von den zuständigen
Behörden eines anderen Mitgliedstaats dem
Hauptzollamt übermittelt wurde, wird vom Haupt-
zollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuer-
gebiet weitergeleitet.
§ 38d
Änderung des Bestimmungsorts
bei Verwendung des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Während der Beförderung von Energieer-
zeugnissen im Sinn des § 4 des Gesetzes im steu-
errechtlich freien Verkehr kann der zertifizierte Ver-
sender den Bestimmungsort ändern, und zwar
1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizier-
ten Empfänger in demselben Mitgliedstaat be-
trieben wird, oder
2. in den Abgangsort.
Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich,
wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme
der Energieerzeugnisse ablehnt.
(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers der Energieerzeugnisse gilt § 31
Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.
§ 38e
Eingangsmeldung bei
Verwendung des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Nach Aufnahme der Energieerzeugnisse im
Sinn des § 4 des Gesetzes, auch von Teilmengen,
an einem vom Erlaubnisumfang erfassten Bestim-
mungsort hat der zertifizierte Empfänger dem
Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestütz-
ten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüg-
lich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Been-
digung der Beförderung, eine Eingangsmeldung
mit dem in dem delegierten Rechtsakt nach Arti-
kel 43 Absatz 1 Systemrichtlinie in seiner jeweils
gültigen Fassung vorgeschriebenem Datensatz zu
übermitteln. Das Verbringen oder Verbringenlassen
von Energieerzeugnissen in das Steuergebiet steht
der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern die Ener-
gieerzeugnisse nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Ge-
setzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang
genommen wurden. Das Hauptzollamt kann zur
Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp-
fängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) Für die Überprüfung der Angaben in der Ein-
gangsmeldung gilt § 34 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ent-
sprechend. Abweichend davon erfolgt die Mittei-
lung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine
Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des
Nachweises, dass
1. die Energieerzeugnisse in ein Steuerlager aufge-
nommen wurden,
2. die Energiesteuer angemeldet wurde oder
3. sich an die Lieferung ein Verfahren der Steuer-
befreiung anschließt.
(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen
des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unver-
ändert vorzuführen.
(4) Unbeschadet des § 42a gilt die Eingangs-
meldung als Nachweis dafür, dass die Beförderung
der Energieerzeugnisse beendet wurde.

§ 38f
Beförderung im Ausfallverfahren
Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das
vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument
somit nicht angewendet werden, gelten für das
Ausfallverfahren die §§ 36, 36b und 36c entspre-
chend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwen-
den.
§ 38g
Ersatznachweise für
die Beendigung der Beförderung
(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen
Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach
§ 38e Absatz 4 oder § 38f in Verbindung mit § 38d
Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten
Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen
Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung,
wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend be-
legt ist, dass die Energieerzeugnisse den angege-
benen Bestimmungsort erreicht haben.
(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde
des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförde-
rung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit-
gliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzep-
tiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür,
dass
1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene
Verbrauchsteuer entrichtet hat,
2. der zertifizierte Empfänger die Energieerzeug-
nisse in ein Steuerlager aufgenommen hat oder
3. die Energieerzeugnisse von der Verbrauch-
steuer befreit sind.“
43. Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben.
44. Nach § 40 wird die Zwischenüberschrift wie folgt
gefasst:
„Zu den §§ 17, 18b, 21 und 46 des Gesetzes“.
45. In § 41 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Absatz 4
Nummer 1“ durch die Wörter „§ 18b Absatz 2
Nummer 3“ ersetzt.
46. § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Versandhandel
(1) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse
im Sinn des § 4 des Gesetzes an Privatpersonen
im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im
Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck zu beantragen.
(2) Die Erlaubnis als Versandhändler gilt als un-
ter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald das Haupt-
zollamt
1. schriftlich oder elektronisch die Unternehmens-
nummer mitgeteilt hat und
2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit
nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat.
Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 entsprechend.
Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht ge-
fährdet werden.
(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 18
Absatz 3 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat
er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer An-
zeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
dem für den Steuervertreter zuständigen Haupt-
zollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist
in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versand-
händler bei Benennung des Steuervertreters be-
reits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die
Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zu-
ständige Hauptzollamt über.
(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit
für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaub-
nis ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck zu beantragen. Auf Ver-
langen des Hauptzollamts hat der Steuervertreter
weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Un-
terlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder
diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkom-
mens oder für die Steueraufsicht erforderlich er-
scheinen.
(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
Steuervertreter. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
der Steuervertreter ordnungsmäßig kaufmännische
Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
stellt, soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder
der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist. Vor der
Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 18
Absatz 3 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicher-
heitsleistung gilt § 29 entsprechend. Das Haupt-
zollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten,
wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet wer-
den. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen
nach § 120 Abgabenordnung versehen werden. Die
Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung
auch dem Versandhändler schriftlich oder elektro-
nisch bekannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit
auch für den Versandhändler als unter Widerrufs-
vorbehalt erteilt.
(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnun-
gen nach § 18 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes An-
ordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt
mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als
abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferun-
gen nach § 18 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes steht
die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der
Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes
gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuerver-
treter entsprechend.
(7) Der Versandhändler und der Steuervertreter
haben dem Hauptzollamt Änderungen der die Er-
laubnis betreffenden Verhältnisse unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
(8) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14
Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Er-
laubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend.“
47. Nach § 42 wird die Zwischenüberschrift wie folgt
gefasst:
„Zu § 18c des Gesetzes“.

48. § 42a wird wie folgt gefasst:
„§ 42a
Unregelmäßigkeiten während der
Beförderung von Energieerzeugnissen
des steuerrechtlich freien Verkehrs
Für Fälle vollständiger Zerstörung oder un-
wiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von
Energieerzeugnissen gilt § 37a entsprechend. Bei
hinreichendem Nachweis oder allgemein zugelas-
senen Mengenabweichungen kann die Sicherheit
vollständig oder teilweise freigegeben werden.“
49. Nach § 43 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 66
Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes“ gestrichen.
50. Die §§ 44 und 45 werden aufgehoben.
51. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Absatz 2 Satz 6 und 7 und § 14 Absatz 1b
gelten entsprechend.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 14 Absatz 1b gilt entsprechend.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 Satz 5
bis 7“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 6
bis 8“ ersetzt.
52. § 49a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 49a
Abgabe von sonstigen
Energieerzeugnissen, Steueranmeldung“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt in den
Fällen, in denen gasförmige Kohlenwasserstof-
fe, die
1. aus dem biologisch abbaubaren Anteil von
Abfällen gewonnen werden, oder
2. bei der Lagerung von Abfällen oder bei der
Abwasserreinigung anfallen
und nicht nach § 26 oder § 28 des Gesetzes von
der Steuer befreit sind, entgegen § 23 Absatz 6
Satz 2 des Gesetzes zulassen, dass für die in
einem Kalenderjahr entstandene Steuer eine
Steuererklärung abzugeben ist, sofern die
monatliche Steuer 200 Euro nicht übersteigt.
(3) Der Steuerschuldner hat die Steuererklä-
rung nach Absatz 2 bis zum 15. Januar des fol-
genden Jahres abzugeben und darin die Steuer
selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die
Steuer, die in einem Kalenderjahr entstanden
ist, ist am 10. Februar des auf die Entstehung
folgenden Kalenderjahres fällig.“
53. Nach § 49a wird folgender § 49b eingefügt:
„§ 49b
Nachweise für die Vorversteuerung
Der Steuerschuldner hat den Nachweis nach
§ 23 Absatz 1b des Gesetzes durch geeignete Un-
terlagen zu führen. Geeignete Unterlagen sind ins-
besondere Zahlungsbelege, Frachtbriefe, Lade-
scheine, Lieferscheine oder Löschberichte. Auf
Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuer-
schuldner weitere Angaben zu machen oder zu-
sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
Steueraufkommens erforderlich erscheint.“
54. § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54
Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
(1) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet
anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis
eingehalten werden. Zudem überprüft es regel-
mäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen
und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin
erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen
werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten
Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung
durchgeführt.
(2) Die förmliche Einzelerlaubnis erlischt durch
1. Widerruf,
2. Fristablauf,
3. Verzicht,
4. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens mangels Masse,
5. die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach
Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
6. den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von
drei Monaten nach dem Ableben,
7. die Auflösung der juristischen Person oder Per-
sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,
der die Erlaubnis erteilt worden ist,
8. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Erlaubnisinhabers nach Ablauf
von drei Monaten nach dem maßgebenden Er-
eignis,
9. die Änderung der Firma oder des Inhabers bei
einer Personengesellschaft oder Personenverei-
nigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verle-
gung der Niederlassung an einen anderen Ort
nach Ablauf von drei Monaten nach dem maß-
gebenden Ereignis,
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des
Erlöschens nichts anderes bestimmen.
(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Num-
mer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker,
der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der In-
solvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt
vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit,
dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang
auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung
des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaub-
nis für die Rechtsnachfolger, den Testaments-
vollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren
oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum
Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt fest-
zusetzenden angemessenen Frist fort. Ein Wider-
ruf nach Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unbe-
rührt.
(4) Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6
und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der
Erlaubnis

1. die Erben,
2. die Inhaber des neuen Unternehmens oder
3. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Än-
derungen eingetreten sind,
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechts-
vorgängers für die Antragsteller bis zur Bestands-
kraft der Entscheidung über den Antrag fort. Ab-
satz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird
die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich
keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben
und Unterlagen Bezug genommen werden, die
dem zuständigen Hauptzollamt bereits auf Grund
der bisherigen Erlaubnis vorliegen. Mit Zustim-
mung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei
Antragstellung auf die Verwendung des amtlich
vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden.
(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine
Fortführung verzichtet wird,
2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue
Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt.
(6) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines
Zeitraums von zwei Jahren keinen Gebrauch von
der Erlaubnis, ist die Erlaubnis zu widerrufen.
(7) Soll in Fällen, in denen die Erlaubnis nach
§ 120 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung
befristet ist, ein beim Ablauf der Frist vorhandener
Bestand an Energieerzeugnissen noch aufge-
braucht werden, kann das Hauptzollamt die Gültig-
keitsfrist der Erlaubnis auf Antrag angemessen ver-
längern.
(8) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 bis 8
haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
schriftlich anzuzeigen
1. der Erlaubnisinhaber den Nichtgebrauch,
2. der neue Inhaber die Übergabe des Unterneh-
mens,
3. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
4. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter
jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder deren Abweisung.“
55. In § 56 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
„nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzu-
melden“ die Wörter „und dabei zu Mengenabwei-
chungen Stellung zu nehmen“ eingefügt.
56. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich
des § 45“ gestrichen.
b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„§ 14 Absatz 1b gilt entsprechend.“
c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „das
vereinfachte Begleitdokument“ die Wörter
„vor Beginn der Beförderung“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
d) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Gemein-
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und
wird der Klammerzusatz „(Ausgangszoll-
stelle im Sinne des Artikels 793 Abs. 2
Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungs-
verordnung)“ durch die Wörter „(Ausgangs-
zollstelle im Sinn des § 1 Nummer 11)“
ersetzt sowie werden die Wörter „nach
Artikel 796 Abs. 2 der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung“ durch die Wörter „nach
Artikel 340 Absatz 3 der Durchführungsver-
ordnung zum Zollkodex“ ersetzt.
57. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 66
Erteilung, Überprüfung
und Erlöschen der Erlaubnis“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt
§ 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlö-
schen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 ent-
sprechend.“
58. In § 70 Nummer 1 werden die Wörter „die §§ 38
und 40“ durch die Wörter „die §§ 38 bis 38g“ er-
setzt und werden die Wörter „§ 15 des Gesetzes“
durch die Wörter „die §§ 15 bis 15c des Gesetzes“
ersetzt.
59. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 73
Erteilung, Überprüfung
und Erlöschen der Erlaubnis“.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Für“ die
Wörter „die Überprüfung und“ eingefügt.
60. § 80 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 3 und
wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§ 53b des Gesetzes“ werden
durch die Wörter „§ 53a Absatz 1 oder Ab-
satz 4 des Gesetzes“ ersetzt.
bb) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 99d
Absatz 4“ durch die Wörter „§ 99a Absatz 4“
ersetzt.
cc) In Buchstabe b werden die Wörter „des
§ 53b Absatz 1“ durch die Wörter „des
§ 53a Absatz 1“ und werden die Wörter
„§ 99d Absatz 5“ durch die Wörter „§ 99a
Absatz 5“ ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:
„4. § 53a Absatz 6 des Gesetzes
a) die nach § 99a Absatz 4 erforderlichen
Unterlagen vom Antragsteller bereits vor-
gelegt worden sind und
b) die Voraussetzungen der §§ 99b und 99c
erfüllt sind;“.
61. In § 81 Nummer 1 werden die Wörter „die §§ 38
und 40“ durch die Wörter „die §§ 38 bis 38g“ er-

setzt und werden die Wörter „§ 15 des Gesetzes“
durch die Wörter „§§ 15 bis 15c des Gesetzes“ er-
setzt.
62. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 84
Erteilung, Überprüfung
und Erlöschen der Erlaubnis“.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Für“ die
Wörter „die Überprüfung und“ eingefügt.
63. § 87 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „die dritte Ausfertigung des verein-
fachten Begleitdokuments mit ordnungsge-
mäßer Empfangsbestätigung des Empfängers
sowie eine amtliche Bestätigung des anderen
Mitgliedstaats darüber, dass die Energieerzeug-
nisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst
worden sind,“ werden durch die Wörter „einen
Ausdruck der Eingangsmeldung des vereinfach-
ten elektronischen Verwaltungsdokuments als
Nachweis nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 des
Gesetzes“ ersetzt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„In den Fällen, in denen keine Eingangsmeldung
abgegeben wurde, kann ein Ersatznachweis
nach § 38g Absatz 2 als hinreichender Nach-
weis anerkannt werden. In den Fällen des § 46
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes ist der
Versteuerungsnachweis des anderen Mitglied-
staats vorzulegen.“
64. In § 102b Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden
die Wörter „nach Absatz 4“ durch die Wörter „nach
Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
65. Nach § 103 wird folgende Zwischenüberschrift ein-
gefügt:
„Zu § 58 des Gesetzes“.
66. Nach der Zwischenüberschrift wird folgender
§ 103a eingefügt:
„§ 103a
Steuerentlastung für
ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere
(NATO)
(1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den An-
tragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An-
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die in-
nerhalb eines Entlastungsabschnitts geliefert wor-
den sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung
alle Angaben zu machen, die für die Bemessung
der Steuerentlastung erforderlich sind, und die
Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuer-
entlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spä-
testens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf
das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeug-
nisse geliefert oder abgegeben worden sind, beim
Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
Hiervon abweichend können Antragsteller das Ka-
lenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den
Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,
sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils
ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Ka-
lenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt.
(3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind die
Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1
der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung bei-
zufügen. Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungs-
scheine verzichten, wenn die in diesen vorge-
schriebenen Angaben anderen Belegen und den
Aufzeichnungen des Antragstellers eindeutig und
leicht nachprüfbar zu entnehmen sind.
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
Nachweis zu führen, dem für jede Lieferung oder
Abgabe im Entlastungsabschnitt die Art, die Men-
ge, die Herkunft und der Empfänger der Energie-
erzeugnisse oder der daraus erzeugten Wärme zu
entnehmen sein müssen.“
67. Nach § 103a wird folgende Zwischenüberschrift
eingefügt:
„Zu § 58a des Gesetzes“.
68. Nach der Zwischenüberschrift wird folgender
§ 103b eingefügt:
„§ 103b
Steuerentlastung im
Zusammenhang mit der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik
(GSVP)
(1) Energieerzeugnisse, die für zivile Missionen
im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicher-
heits- und Verteidigungspolitik bezogen werden,
sind nicht entlastungsfähig. Energieerzeugnisse,
die für den Gebrauch oder Verbrauch durch Zivil-
personal bezogen werden, sind nur dann entlas-
tungsfähig, wenn sie durch das zivile Begleitperso-
nal von Streitkräften verwendet werden. Dieses
muss Aufgaben ausführen, die unmittelbar mit ei-
ner Verteidigungsanstrengung im Rahmen mit der
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspoli-
tik außerhalb ihres Mitgliedstaates zusammenhän-
gen. Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich
Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt
werden, sind nicht als Verteidigungsanstrengungen
zu betrachten.
(2) Die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 1
des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zu-
ständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Ener-
gieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines
Entlastungsabschnitts geliefert worden sind. Die
Steuerentlastung nach § 58a Absatz 2 des Geset-
zes ist bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in
dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme der
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspoli-
tik stattfindet oder stattgefunden hat. Der Antrag-
steller hat in der Anmeldung alle Angaben zu ma-
chen, die für die Bemessung der Steuerentlastung
erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst
zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur ge-
währt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. De-
zember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt,
in dem die Energieerzeugnisse geliefert, abgege-
ben oder bezogen worden sind, beim Hauptzollamt
gestellt wird.

(3) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
Hiervon abweichend können Antragsteller das Ka-
lenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den
Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,
sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils
ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Ka-
lenderjahres
1. für die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 1
des Gesetzes mindestens 10 000 Euro beträgt
oder
2. für die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 2
des Gesetzes mindestens 50 Euro beträgt.
(4) Dem Antrag auf Steuerentlastung nach § 58a
des Gesetzes sind Unterlagen beizufügen, die den
zeitlichen und räumlichen Umfang der begünstig-
ten Maßnahme der Gemeinsamen Sicherheits-
und Verteidigungspolitik sowie die bezogene oder
getankte Menge an Energieerzeugnissen belegen.
Das Hauptzollamt kann weitere Unterlagen anfor-
dern, sofern dies zur Beurteilung der Steuerbe-
günstigung erforderlich ist.
(5) Dem Antrag auf Steuerentlastung nach § 58a
Absatz 2 des Gesetzes sind die Originalrechnun-
gen des Lieferers über die Abgabe der Kraftstoffe
an den Begünstigten beizufügen. Darin müssen der
Tag der Lieferung, die gelieferte Menge und die
Anschrift des Lieferers angegeben sein. Ist über
den Antrag entschieden worden, können für den
gleichen Zeitraum keine weiteren Ansprüche gel-
tend gemacht werden.“
69. Nach § 105 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 66
Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes“ gestrichen.
70. § 105a wird aufgehoben.
71. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§ 36b Absatz 4 oder § 36c Ab-
satz 4, § 37a, § 42 Absatz 4 Satz 4, § 42a
Satz 1“ werden durch die Wörter „§ 36b Ab-
satz 4, § 36c Absatz 4 oder § 38f Satz 1,
entgegen § 37a Absatz 1, auch in Verbin-
dung mit § 42a Satz 1, entgegen § 38 Ab-
satz 5 Satz 1 oder Absatz 9, § 38a Absatz 5
Satz 1 oder Absatz 8, § 42 Absatz 7,“ er-
setzt.
bb) Die Angabe „§ 54 Abs. 6“ wird durch die
Angabe „§ 54 Absatz 8“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1
Satz 4“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 7 Satz 1,
§ 38a Absatz 7 Satz 1“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 7 Satz 1,
§ 38a Absatz 7 Satz 1“ ersetzt und vor dem
Wort „Buch“ die Wörter „Belegheft oder ein“
eingefügt.
d) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „auch in
Verbindung mit § 22,“ die Angabe „§ 40 Abs. 1
Satz 7“ gestrichen.
e) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „nicht
richtig“ ein Komma und die Wörter „nicht voll-
ständig“ eingefügt.
f) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „auch in
Verbindung mit § 22,“ die Wörter „§ 40 Abs. 2
Satz 2 oder Satz 3“ gestrichen.
g) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „§ 36c
Absatz 2 Satz 5,“ die Wörter „jeweils auch in
Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen“ einge-
fügt.
h) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
Satz 1, § 44 Satz 4, § 45 Absatz 2 Satz 3“ durch
die Wörter „§ 38c Absatz 3 Satz 1 oder 3“ er-
setzt.
i) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a ein-
gefügt:
„9a. entgegen § 28b Absatz 3 Satz 1, § 33 Ab-
satz 1 oder § 38c Absatz 3 Satz 1 eine Mit-
teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,“.
j) In Nummer 10 wird nach den Wörtern „§ 36 Ab-
satz 4 Satz 3,“ das Wort „oder“ durch das Wort
„entgegen“ ersetzt und werden nach der An-
gabe „§ 34 Absatz 4“ ein Komma sowie die
Wörter „§ 38c Absatz 4 oder § 38e Absatz 3“
eingefügt.
k) In Nummer 11 werden die Wörter „§ 36b Ab-
satz 2 Satz 4, § 36c Absatz 2 Satz 4 oder § 45
Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 36b Ab-
satz 2 Satz 4 oder § 36c Absatz 2 Satz 4, jeweils
auch in Verbindung mit § 38f Satz 1,“ ersetzt.
l) Die Nummern 12 bis 14 werden wie folgt ge-
fasst:
„12. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Ab-
satz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b
Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen
§ 36 Absatz 5 Satz 1, § 36a Absatz 3
Satz 1, § 36b Absatz 3 Satz 1, § 36c Ab-
satz 3, § 36d Absatz 3 Satz 1 oder § 38c
Absatz 1 eine Übermittlung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
vornimmt,
13. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen
§ 36a Absatz 2 Satz 1, § 36b Absatz 2
Satz 1, § 36c Absatz 2 Satz 1, jeweils auch
in Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen
§ 36d Absatz 2 Satz 1 oder § 57 Absatz 10
Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig ausfertigt,
14. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3, § 36b Ab-
satz 2 Satz 3 oder § 36c Absatz 2 Satz 3
eine Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
m) Nummer 15 wird aufgehoben.
72. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Beförderungen von Energieerzeug-
nissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus
anderen, in andere oder über andere Mitglied-
staaten mit einem vereinfachten Begleitdoku-
ment, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen

worden sind, gilt diese Verordnung in der am
12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum
31. Dezember 2023 fort.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Für Beförderungen unter Steuerausset-
zung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Arti-
kel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum
13. Februar 2024 auf anderem Wege als über
das EDV-gestützte System erfolgen.“
Artikel 5
Änderung der
Alkoholsteuerverordnung
Die Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017
(BGBl. I S. 431), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord-
nung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit“.
b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 7a Überprüfung der Erlaubnis“.
c) Die Angaben zu den §§ 8, 9, 11, 28, 29, 32, 38,
43 und 48 werden wie folgt gefasst:
„§ 8 Änderung von Verhältnissen
§9 Steuerlagerinhaber; Erlöschen und Fort-
bestand der Erlaubnis
§ 11 Vollständige Zerstörung; unwiederbring-
licher Gesamt- oder Teilverlust und Ver-
nichtung
§ 28 Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-
fahren
§ 29 Erstellen des elektronischen Verwal-
tungsdokuments; Mitführen des eindeu-
tigen Referenzcodes
§ 32 Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers von Alkoholerzeugnis-
sen bei Verwendung des elektronischen
Verwaltungsdokuments
§ 38 Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers von Alkoholerzeugnis-
sen im Ausfallverfahren
§ 43 (weggefallen)
§ 48 Zertifizierter Empfänger“.
d) Nach der Angabe zu § 48 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 48a Zertifizierter Versender
§ 48b Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-
fahren und vereinfachte Verfahren
§ 48c Erstellen des vereinfachten elektroni-
schen Verwaltungsdokuments
§ 48d Änderung des Bestimmungsorts bei
Verwendung des vereinfachten elektro-
nischen Verwaltungsdokuments
§ 48e Eingangsmeldung bei Verwendung des
vereinfachten elektronischen Verwal-
tungsdokuments
§ 48f Beförderung im Ausfallverfahren
§ 48g Ersatznachweise für die Beendigung der
Beförderung“.
e) Die Angaben zu den §§ 49 bis 51 werden wie
folgt gefasst:
„§ 49 (weggefallen)
§ 50 Versandhandel
§ 51 Unregelmäßigkeiten während der Beför-
derung von Alkoholerzeugnissen des
steuerrechtlich freien Verkehrs“.
f) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 51a Steueranmeldung; Kleinbetragsrege-
lung“.
g) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
„§ 64 Steuerentlastung bei der Beförderung
von Alkoholerzeugnissen des steuer-
rechtlich freien Verkehrs“.
h) Die Angaben zu den §§ 70 und 78 werden wie
folgt gefasst:
„§ 70 (weggefallen)
§ 78 Übergangsvorschriften“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Im Sinn
dieser Verordnung ist“ die Wörter „oder sind“
gestrichen.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Ver-
ordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission
vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der
Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug
auf die EDV-gestützten Verfahren für die Be-
förderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom
29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811
(ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung;“.
c) In Nummer 2 werden die Wörter „die an Beför-
derungen“ durch die Wörter „die an Beförderun-
gen von Alkoholerzeugnissen“ ersetzt und
werden nach den Wörtern „unter Steueraus-
setzung“ die Wörter „oder an Lieferungen von
Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken
nach § 24 des Gesetzes“ eingefügt.
d) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„4. Begleitdokument: begleitendes Verwal-
tungsdokument nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck;
5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungs-
dokument: Entwurf des vereinfachten elek-
tronischen Verwaltungsdokuments nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der
mit einem eindeutigen Referenzcode verse-
hen ist;“.

e) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „unter
Steueraussetzung“ die Wörter „oder der Liefe-
rung zu gewerblichen Zwecken von Alkoholer-
zeugnissen nach § 24 des Gesetzes“ eingefügt.
f) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
kodex: die Durchführungsverordnung (EU)
2015/2447 der Kommission vom 24. Novem-
ber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung
von Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Festlegung des Zollkodex
der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166;
L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom
19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2021/235
(ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung;“.
g) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein-
gefügt:
„8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der
Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
kodex definierte Zollstelle;“.
h) Die bisherigen Nummern 8, 9 und 10 werden die
Nummern 9, 10 und 11 und Nummer 11 wird wie
folgt gefasst:
„11. Delegierte Verordnung zum Unionszoll-
kodex: die Delegierte Verordnung (EU)
2015/2446 der Kommission vom 28. Juli
2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates mit Einzelheiten zur
Präzisierung von Bestimmungen des Zoll-
kodex der Union (ABl. L 343 vom
29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35;
L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom
13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl.
L 63 vom 23.2.2021, S. 1) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
Soweit in dieser Verordnung oder in der Haupt-
zollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes
bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich die-
ser Verordnung
1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen
Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften je-
weils bezeichnete Person ihr Unternehmen be-
treibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt,
in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohn-
sitz hat, und
2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb
des Steuergebiets betrieben werden, oder für
Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet
das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen
Bezirk die Unternehmen oder Personen erst-
mals steuerlich in Erscheinung treten.“
4. In § 4 Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 3 und Ab-
satz 6 wird jeweils das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das
Wort „zuständigen“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen
oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
nen.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber wei-
tere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in
entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3
eine Erweiterung der Erlaubnis.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen und wird vor dem Wort „Umfang“ das
Wort „zulässigen“ eingefügt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) In den Fällen des § 5 Absatz 4 wird die
Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 bis 4 bleiben
unberührt.“
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Sicherheitsleistung
(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicher-
heitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Ab-
satz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes fest. Es überprüft
regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und
passt diese gegebenenfalls an.
(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das
Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe
des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im
Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen,
aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen;
§ 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“
8. Nach § 7 wird folgender § 7a wird eingefügt:
„§ 7a
Überprüfung der Erlaubnis
Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet an-
lassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis
nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es
regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun-

gen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiter-
hin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnah-
men werden innerhalb von drei Jahren nach der
letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuertei-
lung durchgeführt.“
9. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Änderung von Verhältnissen
(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
amt die Änderung der nach § 5 Absatz 1 und 2
Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung
schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Än-
derungen gehören auch
1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vor-
schriften des Umwandlungsgesetzes,
2. bei Personengesellschaften Änderungen der
Personen der Gesellschafter oder der ge-
schäftsführenden Personen,
3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei
Unternehmen des Unternehmenssitzes oder
des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Un-
ternehmen betreibt, oder
4. die Auflösung des Unternehmens.
Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder
der Steuerlager oder der angeordneten Siche-
rungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des
Hauptzollamts.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
amt andere Veränderungen als die nach Absatz 1
unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu
gehören insbesondere
1. seine Überschuldung, drohende oder eingetre-
tene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstel-
lung,
2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines In-
solvenzverfahrens,
3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach
§ 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung
des gerichtlichen Beschlusses und
4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-,
Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-
schaftsregister anzumelden ist.
(3) Bevor Teile der Betriebseinrichtung einer
Verschlussbrennerei zu anderen Zwecken als der
Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies
dem Hauptzollamt vor Beginn der neuen Verwen-
dung schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt
kann hierzu Anordnungen treffen.
(4) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers einge-
stellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat
der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt
schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des
Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens
eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das
Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeige-
pflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zu-
lassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers einge-
stellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis
nach § 6. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager
umfasst, wird sie geändert.
(5) In den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6
und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Perso-
nen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:
1. der Tod des Erlaubnisinhabers: von den Erben
des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstre-
cker oder dem Nachlasspfleger,
2. die Übernahme des Unternehmens: vom neuen
Inhaber oder
3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die
Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens: vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der
angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnis-
inhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufü-
gen.“
10. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Steuerlagerinhaber;
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt unbeschadet
des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch
1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,
2. den Tod des Steuerlagerinhabers,
3. die Auflösung der juristischen Person oder Per-
sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,
der die Erlaubnis erteilt worden ist,
4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,
5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Ab-
satz 1 des Umwandlungsgesetzes,
6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens mangels Masse oder
7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Steuerlagerinhabers.
(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden
Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts an-
deres bestimmen,
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5
und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem
maßgeblichen Ereignis,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6
mit dem maßgeblichen Ereignis.
(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstre-
cker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der
Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten
Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Haupt-
zollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich
mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgülti-
gen Übergang auf einen anderen Inhaber oder
bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt
wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger,
den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger,
die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis
spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt
festzusetzenden angemessenen Frist fort.
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Er-
laubnis beantragt von
1. den Erben,
2. dem neuen Erlaubnisinhaber,

3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder
4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bishe-
rigen Rechtsträger übernommen hat, für den die
Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,
so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die
Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entschei-
dung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaub-
nis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen
ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen
Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt
bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzoll-
amts kann bei der Antragstellung auf die Verwen-
dung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks ver-
zichtet werden.
(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf
die Fortführung des Steuerlagers oder der Steu-
erlager verzichtet wird,
2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue
Erlaubnis erteilt wird.
(6) Alkoholerzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt
des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager
befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens
in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.
Über die Bestände haben unverzüglich nach der
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck abzugeben
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5
und 6 der Steuerlagerinhaber,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass-
pfleger,
b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung
der Testamentsvollstrecker und
c) im Übrigen die Erben,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die
Liquidatoren und
4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der In-
solvenzverwalter
Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann
für die Räumung des Steuerlagers eine Frist ge-
währen. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räu-
mung bis zum Fristablauf weiter.“
11. In § 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Ab-
satz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige“
gestrichen.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Vollständige
Zerstörung, unwiederbringlicher
Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „voll-
ständig zerstört worden oder“ die Wörter
„vollständig oder teilweise“ eingefügt und
wird das Wort „zuständigen“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Alkohol-
erzeugnisse“ die Wörter „nach § 27 Absatz 2
Nummer 4 des Gesetzes“ eingefügt und
wird das Wort „zuständigen“ gestrichen.
bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort
„zuständige“ gestrichen.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die beab-
sichtigte Zerstörung von Alkoholerzeugnissen
nach § 18 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ent-
sprechend. Die Anzeige der beabsichtigen Zer-
störung ist in den Fällen, in denen die Alkohol-
erzeugnisse unter Steueraussetzung befördert
werden, durch den Versender abzugeben. So-
weit die vorgelegten Nachweise anerkannt wer-
den, wird die nach § 41 für die Beförderung ge-
leistete Sicherheit freigegeben.“
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort
„zuständigen“ und in Satz 3 wird das Wort „zu-
ständige“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
„zuständigen“ gestrichen.
bb) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
14. In § 13 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 1 wird
jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „erstmaligem“ durch
das Wort „erstmaligen“ ersetzt und wird das
Wort „zuständigen“ gestrichen.
bb) In Satz 3 und Satz 4 wird jeweils das Wort
„zuständige“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
c) In Absatz 4 wird das Wort „angemeldeten“
durch das Wort „angegebenen“ ersetzt und wird
das Wort „zuständigen“ gestrichen.
16. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
bb) In Absatz 3 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
c) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen
oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
nen.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 7 Satz 2 gilt“
durch die Wörter „§ 7 Satz 2 und § 41 gel-
ten“ ersetzt.
cc) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird
jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entspre-
chend.“
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ und
in Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
bb) Satz 6 wird aufgehoben.
18. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „und“
durch die Wörter „oder Nummer“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen
oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
nen.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
bb) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „befristet“
durch die Wörter „mit Nebenbestimmungen
nach § 120 der Abgabenordnung versehen“
ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ar-
tikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung oder aus einem Zolllager
des Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab-
satz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung in den zollrechtlich freien
Verkehr übergeführt“ durch die Wörter
„nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum
zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das zuständige
Hauptzollamt“ durch die Wörter „die Zoll-
stelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Dele-
gierten Verordnung zum Unionszollkodex“
ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entspre-
chend.“
19. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Artikel 13
der Systemrichtlinie“ durch die Wörter „mit
Artikel 12 der Systemrichtlinie“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Steuerla-
gerinhaber als Versender oder dem regis-
trierten Versender“ durch die Wörter „dem
Versender“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die
bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 8 Ab-
satz 1 Nummer 4 und 5“ durch die Wörter
„nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Steueranmeldung gilt § 44 entspre-
chend.“
20. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 2 werden die
Mindestgröße sowie der ausreichende Anfall zu-
lässiger Rohstoffe als erreicht angesehen, wenn
1. ein landwirtschaftlicher Betrieb, dessen Inha-
ber im Besitz einer Erlaubnis zum Betrieb ei-
ner Abfindungsbrennerei war, auf Grund des
Todes des Erlaubnisinhabers oder auf Grund
der Übernahme des landwirtschaftlichen Be-
triebs an einen neuen Inhaber übergeht,
2. der neue Inhaber nach Nummer 1 entspre-
chend § 9 Absatz 4 vor dem Erlöschen der
Erlaubnis des vorherigen Inhabers eine neue
Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbren-
nerei beantragt, und

3. vor dem Übergang des landwirtschaftlichen
Betriebs eine Verkleinerung nach Maßgabe
des § 21 Absatz 1 erfolgte.
Das Hauptzollamt kann geeignete Unterlagen
als Nachweis anfordern.“
21. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „befristet“ durch die
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
b) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das
Wort „zuständige“ gestrichen.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1
und 4 Satz 4“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1, 2
und 5“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
22. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis und das
Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a und 9 ent-
sprechend.“
23. In § 22 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils
das Wort „zuständige“ gestrichen.
24. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
bb) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
b) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 5
Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort „zustän-
dige“ gestrichen.
25. In § 24 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a
eingefügt:
„(3a) Die Generalzolldirektion überprüft die be-
reits festgelegten amtlichen Ausbeutesätze oder
ermittelt für neu zugelassene Rohstoffe die amt-
lichen Ausbeutesätze. Zu diesem Zweck kann sie
die Hauptzollämter mit der Umsetzung und Über-
wachung von Maßnahmen beauftragen. Die Aus-
wahl dieser Maßnahmen hängt vom zu untersu-
chenden Rohstoff ab und kann Probenahmen für
Gärversuche und Kontrollbrände in Abfindungs-
brennereien innerhalb des Brennverfahrens umfas-
sen. Das jeweils zuständige Hauptzollamt regelt
die Einzelheiten zu diesen Maßnahmen.“
26. In § 26 Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das
Wort „zuständigen“ gestrichen und in Absatz 3
Satz 3 wird das Wort „dargelegten“ durch das Wort
„angegebenen“ ersetzt.
27. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Personen, die ihre Eigenschaft als Stoff-
besitzer auf Grund von § 11 Absatz 4 des Ge-
setzes verloren haben, kann das Hauptzollamt
die Eigenschaft als Stoffbesitzer wiederzuerken-
nen.“
28. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Teilnahme am
EDV-gestützten Beförderungs-
und Kontrollsystem; Ausfallverfahren“.
b) In Satz 1 wird das Wort „Bedingungen“ durch
die Wörter „nach welchen Rahmenbedingun-
gen“ ersetzt und wird der Klammerzusatz „(§ 13
Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach
§ 13 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in
der Verfahrensanweisung für den Fall, dass
das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontroll-
system nicht zur Verfügung steht, die Voraus-
setzungen und Rahmenbedingungen für die In-
anspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.“
d) In Satz 5 wird das Wort „Bedingungen“ durch
das Wort „Rahmenbedingungen“ ersetzt.
29. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Erstellen des
elektronischen Verwaltungsdokuments;
Mitführen des eindeutigen Referenzcodes“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
„Union verlassen“ die Wörter „oder in das
externe Versandverfahren nach Artikel 226
Absatz 2 des Unionszollkodex überführt
werden, sofern dies nach Artikel 189 Ab-
satz 4 der Delegierten Verordnung zum Uni-
onszollkodex vorgesehen ist“ eingefügt.
bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die
Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versen-
der oder der registrierte Versender“ durch
die Wörter „der Versender“ ersetzt und wird
das Wort „zuständigen“ gestrichen und wer-
den die Wörter „nach amtlich vorgeschrie-
benem“ durch die Wörter „mit dem in Arti-
kel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungs-
verordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Aus-
druck des vom zuständigen Hauptzollamt
übermittelten elektronischen Verwaltungs-
dokuments“ durch die Wörter „den eindeu-
tigen Referenzcode“ ersetzt und werden

nach dem Wort „mitzuführen“ die Wörter
„und auf Verlangen mitzuteilen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines
Ausdrucks des elektronischen Verwaltungs-
dokuments oder jedes anderen Handels-
papiers verlangen.“
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
30. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerlager-
inhaber als Versender oder der registrierte
Versender“ durch die Wörter „der Versender“
ersetzt und wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen und werden nach den Wörtern „des
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-
tems“ die Wörter „vor Beginn der Beförderung“
eingefügt und werden die Wörter „nach amtlich
vorgeschriebenem“ durch die Wörter „mit dem
in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungs-
verordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
31. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Änderung des
Bestimmungsorts oder des Empfängers
von Alkoholerzeugnissen bei Verwendung
des elektronischen Verwaltungsdokuments“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Während der Beförderung der Alkoholerzeug-
nisse unter Steueraussetzung kann der Versen-
der den Bestimmungsort oder den Empfänger
der Alkoholerzeugnisse ändern und einen ande-
ren zulässigen Bestimmungsort oder einen an-
deren Empfänger angeben (§ 14 Absatz 1, § 15
Absatz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1 des Geset-
zes).“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts
oder des Empfängers der Alkoholerzeugnisse
hat der Versender dem Hauptzollamt unter Ver-
wendung des EDV-gestützten Beförderungs-
und Kontrollsystems den Entwurf der elektroni-
schen Änderungsmeldung mit dem in Artikel 5
Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung
vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.“
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
32. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen und werden die Wörter „in Teilmen-
gen“ durch die Wörter „von Teilmengen“ er-
setzt und werden die Wörter „nach amtlich
vorgeschriebenem“ durch die Wörter „mit
dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durch-
führungsverordnung vorgeschriebenen“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen und in Satz 5 wird vor dem Wort
„Hauptzollamt“ das Wort „zuständigen“ gestri-
chen.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
und in Absatz 4 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Hauptzollamt erstellt auf der Grund-
lage der von der Ausgangszollstelle über-
mittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-
fuhrmeldung, mit der
1. in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes bestätigt wird, dass die Al-
koholerzeugnisse das Verbrauchsteuer-
gebiet der Europäischen Union verlassen
haben, oder
2. in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 2
des Gesetzes bestätigt wird, dass die Al-
koholerzeugnisse in das externe Ver-
sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2
des Unionszollkodex überführt wurden,
sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4
der Delegierten Verordnung zum Unions-
zollkodex vorgesehen war.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Dies“ durch die
Wörter „Satz 1“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen und werden die Wörter „an den Steu-
erlagerinhaber als Versender im Steuerge-
biet oder an den registrierten Versender im
Steuergebiet“ durch die Wörter „an den Ver-
sender im Steuergebiet“ ersetzt.
dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über-
mittelt wurden, werden“ die Wörter „vom
zuständigen“ durch die Wörter „durch das
zuständige“ ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern
„nicht verlassen haben“ die Wörter „oder nicht
in das externe Versandverfahren nach Arti-
kel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt
wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4
der Delegierten Verordnung zum Unionszollko-
dex vorgesehen war“ eingefügt.
f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz
„(§ 28 Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter
„nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt und
wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Dürfen Alkoholerzeugnisse das Zollge-
biet der Europäischen Union nicht verlassen,
erstellt das Hauptzollamt eine Meldung auf
der Grundlage der von der Ausgangszollstelle
übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt
erstellt auch eine Meldung, wenn Teilmengen

das Zollgebiet der Europäischen Union nicht
verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt
die Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr an
den Steuerlagerinhaber als Versender im Steu-
ergebiet oder an den registrierten Versender im
Steuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte
Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden ei-
nes anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden,
werden durch das Hauptzollamt an den Versen-
der im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Ein-
gang der Meldung über die nicht erfolgte Aus-
fuhr annulliert der Versender das elektronische
Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung
noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung
bereits begonnen, ändert der Versender den Be-
stimmungsort oder den Empfänger der Alkohol-
erzeugnisse.“
33. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Arti-
kel 786 der Zollkodex-Durchführungsver-
ordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah-
ren durchgeführt wird“ durch die Wörter
„nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c
und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Aus-
fuhrverfahren durchgeführt wird“ ersetzt und
wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Arti-
kel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung“ durch die Wörter „nach
Artikel 182 des Unionszollkodex“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Flugzeugen“
durch das Wort „Luftfahrzeugen“ ersetzt.
34. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz
„(§ 28 Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter
„nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
gleitdokument“ die Wörter „vor Beginn der Be-
förderung“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort
„zuständige“ gestrichen.
bb) In Satz 4 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
d) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
e) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden die Wörter
„verwendet werden. Der Versender hat diese“
gestrichen und werden die Wörter „Beförderung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steuer-
aussetzung“ durch die Wörter „Beförderung
von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter
Steueraussetzung im Steuergebiet“ ersetzt so-
wie werden die Wörter „zu kennzeichnen“ durch
die Wörter „verwendet werden“ ersetzt.
f) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
g) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
„(8) Der Versender hat vor der Beförderung
von in Absatz 7 genannten Alkoholerzeugnissen
ein Handelspapier in zweifacher Ausführung
auszufertigen, aus dem der Versender, der
Empfänger und die Art und die Menge der Alko-
holerzeugnisse hervorgehen. Das Handelspa-
pier ist vom Versender wie folgt zu kennzeich-
nen:
„Diese Alkoholerzeugnisse sind vergällt. Eine
Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken
oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke
sowie der unerlaubte Handel haben straf- und
steuerrechtliche Folgen.“
Der Versender hat eine Ausfertigung des Han-
delspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu neh-
men. Werden die Alkoholerzeugnisse in Fertig-
packungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis
10 Liter vom Versender abgegeben, hat er auch
auf diesen die Kennzeichnung nach Satz 2 vor
der Beförderung anzubringen. Der Beförderer
der Alkoholerzeugnisse hat während der Beför-
derung eine Ausfertigung des Handelspapiers
mitzuführen. Der Empfänger der Alkoholerzeug-
nisse hat eine Ausfertigung des Handelspapiers
zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen, es sei
denn, die gewerbliche Verwendung ist nach
§ 57 allgemein erlaubt.
(9) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgese-
henen Begleitpapiere sind nicht erforderlich,
wenn unvergällte Alkoholerzeugnisse aus einem
Steuerlager unter Steueraussetzung zu Apothe-
ken befördert werden. Der Versender hat vor der
Beförderung der Alkoholerzeugnisse ein Han-
delspapier in dreifacher Ausführung auszuferti-
gen, aus dem der Versender, der Empfänger
und die Art und die Menge der Alkoholerzeug-
nisse hervorgehen. Das Handelspapier ist vom
Versender wie folgt zu kennzeichnen:
„Unversteuerte Alkoholerzeugnisse“.
Der Versender hat eine Ausfertigung des Han-
delspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu neh-
men und dem für die Apotheke zuständigen
Hauptzollamt die Beförderung durch unver-
zügliche Übersendung eines Exemplars des
Handelspapiers anzuzeigen. Das für den Steuer-
lagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zu-
lassen, dass die Lieferungen eines Monats zu-
sammengefasst angezeigt werden. Der Beför-
derer der Alkoholerzeugnisse hat während der
Beförderung eine Ausfertigung des Handelspa-
piers mitzuführen. Der Empfänger der Alkohol-
erzeugnisse hat eine Ausfertigung des Handels-
papiers zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.“
35. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
sender“ durch die Wörter „der Versender“ er-
setzt und werden nach den Wörtern „nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter
„gemäß Artikel 8 der EMCS-Durchführungsver-
ordnung“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „von der Zoll-
verwaltung veranlassten“ durch die Wörter
„durch das Informationstechnikzentrum
Bund veröffentlichten“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall-
dokument“ die Wörter „vor Beginn der Be-
förderung“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen und werden die Wörter „zu übermit-
teln“ durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das
Wort „zuständigen“ gestrichen.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) In den Fällen des § 12 Absatz 1 des Ge-
setzes oder des Ausgangs von Alkoholerzeug-
nissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Sys-
temrichtlinie aufgeführten Gebiete, händigt der
Versender dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte
Ausfertigung des Ausfalldokuments aus. Der
Anmelder zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung
oder die eindeutige Kennung der Ausgangszoll-
stelle vor. Der Inhalt des Ausfalldokuments
muss der Ausfuhrmeldung für die angemeldeten
Alkoholerzeugnisse entsprechen.“
f) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender“
das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Alkoholer-
zeugnisse“ das Wort „unverzüglich“ einge-
fügt und wird nach dem Wort „diesem“ das
Wort „unverzüglich“ eingefügt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Beförderungspa-
pier“ durch das Wort „Nachweis“ ersetzt.
36. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
inhaber als Versender oder der registrierte
Versender“ durch die Wörter „der Versender“
ersetzt und werden die Wörter „mit der Beförde-
rung“ durch die Wörter „die Beförderung“ er-
setzt und wird das Wort „wurde“ durch das
Wort „hat“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „das An-
nullierungsdokument“ die Wörter „vor Be-
ginn der Beförderung“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
37. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Änderung des
Bestimmungsorts oder des Empfängers
von Alkoholerzeugnissen im Ausfallverfahren“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der
Versender den Bestimmungsort oder den Emp-
fänger der Alkoholerzeugnisse während der Be-
förderung der Alkoholerzeugnisse abweichend
von § 32 mit nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-
Durchführungsverordnung ändern (Änderungs-
dokument).“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender
hat“ durch die Wörter „Vor Änderung des
Bestimmungsorts oder des Empfängers der
Alkoholerzeugnisse hat der Versender“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen und werden die Wörter „zu übermit-
teln“ durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn“ die
Wörter „die Beförderung bereits mit einem
Ausfalldokument begonnen und“ eingefügt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen und werden nach dem Wort „Bestim-
mungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers
der Alkoholerzeugnisse“ eingefügt.
e) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bestim-
mungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers
der Alkoholerzeugnisse“ eingefügt und wird
das Wort „Übermittlung“ durch das Wort „Vor-
lage“ ersetzt.
38. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen und werden nach dem Wort „Vor-
druck“ die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 3
der EMCS-Durchführungsverordnung“ einge-
fügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Eingangs-
dokument“ das Wort „unverzüglich“ einge-
fügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „für den Emp-
fänger zuständige“ gestrichen.
dd) In Satz 5 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen und werden nach den Wörtern „verlas-
sen haben“ die Wörter „oder in das externe
Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2
des Unionszollkodex überführt wurden, so-
fern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der De-
legierten Verordnung zum Unionszollkodex
vorgesehen war“ eingefügt.
bb) In Satz 3 und Satz 4 wird jeweils das Wort
„zuständige“ gestrichen.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Dürfen Alkoholerzeugnisse in den Fällen
des § 16 Absatz 1 des Gesetzes oder des
Ausgangs von Alkoholerzeugnissen in eines
der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
aufgeführten Gebiete das Zollgebiet der Euro-
päischen Union nicht verlassen, so erstellt
das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der
Grundlage der von der Ausgangszollstelle über-
mittelten Informationen. Das Hauptzollamt er-
stellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teilmen-
gen das Zollgebiet der Europäischen Union
nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt über-
mittelt das Ausfalldokument über die nicht er-
folgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als
Versender im Steuergebiet oder an den regis-
trierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldoku-
mente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von
den zuständigen Behörden eines anderen Mit-
gliedstaats übermittelt wurden, werden an den
Versender im Steuergebiet von dem Hauptzoll-
amt weitergeleitet. Nach Eingang des Ausfall-
dokuments annulliert der Versender das Ausfall-
dokument, wenn die Beförderung noch nicht
begonnen hat. Hat die Beförderung bereits
begonnen, ändert der Versender den Bestim-
mungsort oder den Empfänger der Alkoholer-
zeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck.“
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen und werden nach den Wörtern „nach
§ 33 Absatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder eine Mel-
dung nach § 33 Absatz 8“ eingefügt.
39. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Ersatznachweise für
die Beendigung der Beförderung
(1) Liegt kein Nachweis nach § 33 Absatz 6 vor,
bestätigt das für den Empfänger zuständige
Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen
Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den
Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmel-
dung nach § 39 vorliegt, die Beendigung der Be-
förderung unter Steueraussetzung, wenn durch ei-
nen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass
die Alkoholerzeugnisse
1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht ha-
ben oder
2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Union verlassen haben oder in das externe Ver-
sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies
nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver-
ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.
(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Ab-
satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Emp-
fänger vorgelegtes Dokument, das dieselben An-
gaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in
dem der Empfänger den Empfang der Alkoholer-
zeugnisse bestätigt. Als hinreichender Ersatznach-
weis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere
ein Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der be-
stätigt, dass die Alkoholerzeugnisse das Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Union ver-
lassen haben oder in das externe Versandverfahren
nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex
überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Ab-
satz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszoll-
kodex vorgesehen war.“
40. In § 41 Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das
Wort „zuständige“ gestrichen.
41. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet
Abweichungen festgestellt, entscheidet das
Hauptzollamt über die steuerliche Behandlung
von Fehlmengen. Es kann im Allgemeinen Fehl-
mengen bis zu 0,5 Prozent der Alkoholerzeug-
nisse als unwiederbringlich verloren gegangen
ansehen, sofern es sich nicht um Alkoholer-
zeugnisse in Fertigpackungen handelt.“
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 35 Ab-
satz 3 Satz 3“ die Wörter „oder Absatz 4 Satz 4“
eingefügt und werden die Wörter „vom Steuer-
lagerinhaber als Versender oder vom registrier-
ten Versender“ durch die Wörter „vom Versen-
der“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden vor dem Wort „unwieder-
bringlich“ die Wörter „vollständig oder teilweise“
eingefügt und wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
42. § 43 wird aufgehoben.
43. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steuer-
anmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der
Überprüfung richten sich nach den Umständen
des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prü-
fungskriterien, die von der Generalzolldirektion
zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Geset-
zesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Be-
steuerung durch eine Verfahrensanweisung vor-
gegeben werden. Das Hauptzollamt kann von
dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zu-
sätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheit-
lichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3
der Abgabenordnung entsprechend.“

44. In § 45 wird das Wort „zuständigen“ gestrichen.
45. In § 46 Satz 1 wird nach dem Wort „Drittländern“
das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt und
werden die Wörter „des § 22 Absatz 3 des Geset-
zes“ durch die Wörter „der Einfuhr“ ersetzt.
46. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in
Satz 1 werden die Wörter „befördert wird“ durch
die Wörter „geliefert wird (§§ 24 bis 24c des Ge-
setzes)“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Weitergabe von Alkohol oder Alkohol
zu Trinkzwecken, auch wenn sie unentgeltlich
erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten
Menge nicht als Eigenbedarf nach § 23 des Ge-
setzes.“
47. § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48
Zertifizierter Empfänger
(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 24a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Alkohol-
erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs
nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die
Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizu-
fügen:
1. Lagepläne mit den jeweils beantragten Emp-
fangsorten und Angabe der Anschriften,
2. eine Darstellung der Buchführung über den
Empfang und den Verbleib der Alkoholerzeug-
nisse.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für das Verbringen
oder Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in
das Steuergebiet, wenn diese nach § 24 Absatz 1
Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets
in Empfang genommen wurden.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An-
tragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-
sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten,
wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
zertifizierter Empfänger für die beantragten Emp-
fangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-
ten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer ver-
geben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine
Sicherheit nach § 24a Absatz 3 des Gesetzes für
die entstehende Steuer zu leisten. § 7 Satz 2 und
§ 41 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit
Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenord-
nung versehen werden.
(4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zu-
sätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen
weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies
dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Be-
ginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangs-
ort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten
Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der
Beförderung eine anderslautende Entscheidung
des Hauptzollamts zugegangen ist.
(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Ge-
setzes oder nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm
bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Er-
laubnis als zertifizierter Empfänger als unter Wider-
rufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber
1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-
rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abgegeben hat,
2. die anfallende Sicherheit nach § 24a Absatz 3
des Gesetzes geleistet hat und
3. an dem Verfahren nach § 48b, auch in Verbin-
dung mit § 28, teilnimmt.
Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsich-
tigt der Erlaubnisinhaber einen weiteren Empfangs-
ort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt
Absatz 4 entsprechend.
(6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft
sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen einer
Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen
Alkoholerzeugnisse zu führen. Das Hauptzollamt
kann dazu Anordnungen treffen. Der Empfang der
Alkoholerzeugnisse ist vom zertifizierten Empfän-
ger unverzüglich aufzuzeichnen.
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
laubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.
(8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall
nach § 24a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-
zes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien
Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im
Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von
Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders
der Alkoholerzeugnisse nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck zu beantragen. Satz 1 gilt auch für
das Verbringen oder Verbringenlassen von Alko-
holerzeugnissen in das Steuergebiet, wenn diese
nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb
des Steuergebiets in Empfang genommen wurden.
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie
Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung
zu gewerblichen Zwecken empfangenen Alkoholer-
zeugnisse verlangen, wenn diese Angaben oder
diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steuer-
aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-
lich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3
Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass
die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den ange-
gebenen Versender sowie auf eine Beförderung
und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschrän-
ken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine
Sicherheit nach § 24a Absatz 4 des Gesetzes für
die entstehende Steuer zu leisten. Eine Erlaubnis
als zertifizierter Empfänger im Einzelfall kann auch
Privatpersonen erteilt werden, die Alkoholerzeug-
nisse empfangen wollen, deren Beförderung nicht
unter § 47 oder unter § 50 fällt.“

48. Nach § 48 werden folgende §§ 48a bis 48g einge-
fügt:
„§ 48a
Zertifizierter Versender
(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 24b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Alkohol-
erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs
nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Er-
laubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem
Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1. eine Aufstellung mit den beantragten Versand-
orten und Angabe der Anschriften,
2. eine Darstellung der Buchführung über den Ver-
sand und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-
sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
den.
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder
elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis
als zertifizierter Versender für die beantragten
Versandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifi-
zierten Versender eine Verbrauchsteuernummer
vergeben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestim-
mungen nach § 120 der Abgabenordnung ver-
sehen werden.
(4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender zu-
sätzlich zu den bewilligten Versandorten einen wei-
teren Versandort zu betreiben, hat er dies dem
Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn
der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt
als genehmigt, wenn dem zertifizierten Versender
nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der
Beförderung eine anderslautende Entscheidung
des Hauptzollamts zugegangen ist.
(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Ge-
setzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm
bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Er-
laubnis als zertifizierter Versender als unter Wider-
rufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber
1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-
rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abgegeben hat und
2. an dem Verfahren nach § 48b, auch in Verbin-
dung mit § 28, teilnimmt.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der
Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Ver-
sandorten einen weiteren Versandort als zertifizier-
ter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entspre-
chend.
(6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft
sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen der
Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit-
gliedstaaten versandten Alkoholerzeugnisse zu
führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
treffen. Der Versand der Alkoholerzeugnisse ist
vom zertifizierten Versender unverzüglich aufzu-
zeichnen.
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
laubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.
(8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall
nach § 24b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-
zes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien
Verkehrs versenden will, hat die Erlaubnis im
Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von
Menge und Art sowie des zertifizierten Empfängers
der Alkoholerzeugnisse nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck zu beantragen. Das Hauptzollamt
kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über
die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen
Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Al-
koholerzeugnisse verlangen, wenn diese Angaben
oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
forderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Ab-
satz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßga-
be, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge,
den angegebenen Empfänger sowie auf eine Be-
förderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu
beschränken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter
Versender im Einzelfall kann auch Privatpersonen
erteilt werden, die Alkoholerzeugnisse versenden
wollen, deren Beförderung nicht unter § 47 oder
unter § 50 fällt.
§ 48b
Teilnahme am EDV-gestützten
Beförderungs- und Kontrollsystem;
Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren
(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Ver-
fahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-
zungen und nach welchen Rahmenbedingungen
Personen, die für Beförderungen von Alkoholer-
zeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs
das vereinfachte elektronische Verwaltungsdoku-
ment verwenden, mit den Zollbehörden elektro-
nisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beför-
derungs-und Kontrollsystem nach § 24c Absatz 1
des Gesetzes austauschen. Weiter legt sie in der
Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-
gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht
zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und
Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme
des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 28.
(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende
Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des
steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Bundes-
ministerium der Finanzen mit weiteren von den
Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten Verein-
barungen schließen, um vereinfachte Verfahren
festzulegen. Dabei können auch Ausnahmen für
die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen
werden.
(3) Für die Beförderung von Alkoholerzeugnis-
sen des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das
Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit
den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen
Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren, auch

unter Verzicht auf die verpflichtende Verwendung
eines vereinfachten elektronischen Verwaltungs-
dokuments zulassen. Die Zulassung erfolgt im
Rahmen der jeweiligen Erlaubnis.
§ 48c
Erstellen des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Sollen Alkoholerzeugnisse des steuerrecht-
lich freien Verkehrs nach diesem Abschnitt aus
dem Steuergebiet befördert werden
1. in einen anderen Mitgliedstaat oder
2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung
durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
erfolgt,
so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt
vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-
tems den Entwurf des vereinfachten elektronischen
Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschrie-
benem Datensatz zu übermitteln.
(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf
des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdo-
kuments gilt § 29 Absatz 2 entsprechend.
(3) Während der Beförderung ist der eindeutige
Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und
auf Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Be-
förderung von Alkoholerzeugnissen aus anderen
Mitgliedstaaten. In den Fällen des Absatzes 1
Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elek-
tronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen.
(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen
des Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unver-
ändert vorzuführen.
(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absat-
zes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische
Verwaltungsdokument an den zertifizierten Emp-
fänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zu-
ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdoku-
ment übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an
den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet
weitergeleitet.
§ 48d
Änderung des Bestimmungsorts
bei Verwendung des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Während der Beförderung der Alkoholer-
zeugnisse kann der zertifizierte Versender den Be-
stimmungsort ändern und zwar
1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizier-
ten Empfänger in demselben Mitgliedstaat be-
trieben wird, oder
2. in den Abgangsort.
Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich,
wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme
der Alkoholerzeugnisse ablehnt.
(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers von Alkoholerzeugnissen gilt § 32
Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.
§ 48e
Eingangsmeldung bei
Verwendung des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Nach der Aufnahme der Alkoholerzeugnisse,
auch von Teilmengen, an einem von der Erlaubnis
umfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte
Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
systems unverzüglich, spätestens jedoch fünf
Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine
Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder
Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in das
Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1
gleich, sofern die Alkoholerzeugnisse nach § 24
Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steu-
ergebiets in Empfang genommen wurden. Das
Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Här-
ten auf Antrag des Empfängers die Frist nach
Satz 1 verlängern.
(2) Für die Überprüfung der Eingangsmeldung
gilt § 33 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Ab-
weichend davon erfolgt die Mitteilung an den zer-
tifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandun-
gen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises
dafür, dass
1. die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager aufge-
nommen wurden,
2. die Alkoholsteuer angemeldet wurde oder
3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung an-
schließt.
(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen
des Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unver-
ändert vorzuführen.
(4) Unbeschadet des § 51 gilt die Eingangsmel-
dung nach Absatz 1 als Nachweis dafür, dass die
Beförderung der Alkoholerzeugnisse beendet wur-
de.
§ 48f
Beförderung im Ausfallverfahren
Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das
vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument
somit nicht angewendet werden, gelten für das
Ausfallverfahren die §§ 36, 38 und 39 entspre-
chend. In diesen Fällen sind Ausfalldokumente
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu ver-
wenden.
§ 48g
Ersatznachweise für
die Beendigung der Beförderung
(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen
Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach
§ 48e Absatz 4 oder § 48f in Verbindung mit § 39
Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten
Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen
Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung,
wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend be-

legt ist, dass die Alkoholerzeugnisse den angege-
benen Bestimmungsort erreicht haben.
(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde
des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförde-
rung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit-
gliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzep-
tiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür,
dass
1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene
Verbrauchsteuer entrichtet hat,
2. der zertifizierte Empfänger die Alkoholerzeug-
nisse in ein Steuerlager aufgenommen hat oder
3. die Alkoholerzeugnisse von der Verbrauchsteuer
befreit sind.“
49. § 49 wird aufgehoben.
50. Die §§ 50 und 51 werden wie folgt gefasst:
„§ 50
Versandhandel
(1) Wer als Versandhändler nach § 25 Absatz 1
des Gesetzes Alkoholerzeugnisse an Privatperso-
nen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis
im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-
gen.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter Wi-
derrufsvorbehalt erteilt, sobald
1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch
die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und
2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit
nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat.
Für die Sicherheitsleistung gelten § 7 Satz 2 und
§ 41 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf
die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbe-
lange dadurch nicht gefährdet werden.
(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 25
Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat
er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer An-
zeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
dem für den Steuervertreter zuständigen Haupt-
zollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist
in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versand-
händler bei Benennung des Steuervertreters be-
reits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die
Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zu-
ständige Hauptzollamt über.
(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit
für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaub-
nis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amt-
lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuer-
vertreter weitere Angaben zu machen oder zusätz-
liche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben
oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steuer-
aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-
lich erscheinen.
(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist
eine Sicherheit nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes
zu leisten. Für die Sicherheit gelten § 7 Satz 2 und
§ 41 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die
Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbe-
lange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaub-
nis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der
Abgabenordnung versehen werden. Die Erlaubnis
des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem
Versandhändler schriftlich oder elektronisch be-
kannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für
den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt
erteilt.
(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnun-
gen nach § 25 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes An-
ordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt
mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als
abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferun-
gen nach § 25 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht
die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der
Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den
Steuervertreter entsprechend.
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
laubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. Die
Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die
Erlaubnis für den Versandhändler erlischt. Die nach
Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des
Versandhändlers erlischt, wenn die für den Steuer-
vertreter erteilte Erlaubnis erlischt.
§ 51
Unregelmäßigkeiten während der
Beförderung von Alkoholerzeugnissen
des steuerrechtlich freien Verkehrs
Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwie-
derbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Alko-
holerzeugnissen gelten § 11 Absatz 2 und § 42 ent-
sprechend.“
51. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
„§ 51a
Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung
(1) Die Steueranmeldung nach § 26b Absatz 1
bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abzugeben.
(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung
und die Kleinbetragsregelung gelten § 44 Absatz 2
und § 45 entsprechend.“
52. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
und in Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird
jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
53. In § 53 Absatz 3 wird nach dem Wort „vereinfach-
ten“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.
54. In § 54 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das
Wort „zuständige“ und in Satz 4 wird das Wort „zu-
ständigen“ gestrichen.
55. In § 55 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils
das Wort „zuständige“ gestrichen.
56. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Allgemein erlaubt ist die gewerbliche
Verwendung von Rückständen der Alkoholrekti-
fikation, die bezogen auf 100 Liter reinen Alko-
hol mindestens 4 Liter Fuselöl enthalten und die
charakteristischen Geruchs- und Geschmacks-
stoffe von Rückständen der Alkoholrektifikation
aufweisen, für die in § 27 Absatz 1 Nummer 4
des Gesetzes genannten Zwecke.“
57. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerla-
gerinhaber erteilt werden, wenn mit dem Antrag
die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2
vorgelegt werden.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen
oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
nen.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
58. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „befristet“ durch die
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entspre-
chend.“
59. In § 60 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Satz 4
und Absatz 3 wird jeweils das Wort „zuständige“
gestrichen.
60. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Orten“ die
Wörter „empfangen und“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Verlust“ durch die
Wörter „Gesamt- oder Teilverlust“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und unversteu-
erte“ gestrichen und werden nach dem Wort
„Alkoholerzeugnisse“ die Wörter „und Alko-
holerzeugnisse, die sich in der steuerfreien
Verwendung befinden,“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Verwender“
ein Komma eingefügt und werden die Wör-
ter „hat dem zuständigen Hauptzollamt im
Voraus anzuzeigen, wenn er“ durch die
Wörter „der im Rahmen seiner Erlaubnis“ er-
setzt und werden die Wörter „beziehen will“
durch die Wörter „verarbeiten will, hat dies
im Voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen“
ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „die Verwen-
dung“ durch die Wörter „den Verbleib“ er-
setzt.
dd) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
61. In § 62 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
62. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach
§ 44“ durch die Wörter „nach § 44 Absatz 1“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuständigen“
und in Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
c) In Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das
Wort „zuständigen“ gestrichen.
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Für die Überprüfung der Steueranmel-
dung gilt § 44 Absatz 2 entsprechend.“
63. § 64 wird wie folgt gefasst:
„§ 64
Steuerentlastung bei der
Beförderung von Alkoholerzeugnissen
des steuerrechtlich freien Verkehrs
(1) In den Fällen des § 30 Absatz 1 des Geset-
zes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungs-
anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck zu beantragen. Die Entlastungsanmeldung
kann einmal im Monat zusammengefasst für die
Alkoholerzeugnisse, für die die Voraussetzungen
für eine Entlastung vorliegen, beim Hauptzollamt
abgegeben werden. In der Entlastungsanmeldung
sind die für die Bemessung der Steuerentlastung
erforderlichen Angaben zu machen und der Entlas-
tungsbetrag selbst zu berechnen. Der Nachweis
der Versteuerung im Steuergebiet ist der Entlas-
tungsanmeldung beizufügen.
(2) Mit der Entlastungsanmeldung ist ein Aus-
druck der Eingangsmeldung des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments als Nach-
weis nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes
vorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere
Positionen enthält, ist die Position, für die die Ent-
lastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis
nach § 48g Absatz 2 kann als hinreichender Nach-
weis in den Fällen anerkannt werden, in denen

keine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den
Fällen des § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Ge-
setzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen
Mitgliedstaats vorzulegen.
(3) Der Entlastungsberechtigte hat, sofern er die
Alkoholerzeugnisse nicht selbst versteuert hat, als
Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet nach
§ 30 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzoll-
amt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers
oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzule-
gen. Der Entlastungsberechtigte hat bei der Beför-
derung von inländischem Alkohol zu Trinkzwecken
durch eine Erklärung des Herstellers auch den
Nachweis zu führen, dass der Alkohol keinen Ab-
findungsalkohol enthält.
(4) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der
Steuer nach § 30 Absatz 3 des Gesetzes ist mit
einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1
bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer
nach § 26a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes er-
hoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnach-
weis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.
(5) Für die Überprüfung der Steueranmeldung
gilt § 44 Absatz 2 entsprechend.“
64. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das
Wort „zuständigen“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 4
Satz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort „zustän-
dige“ gestrichen.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Das Hauptzollamt überprüft unbescha-
det anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen
regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus Ab-
satz 4, Absatz 5 Satz 3 und 4 und Absatz 6
eingehalten werden. Zudem überprüft es regel-
mäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun-
gen und Voraussetzungen für die Erlaubnis nach
§ 6 weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprü-
fungsmaßnahmen werden innerhalb von drei
Jahren nach der letzten Überprüfungsmaß-
nahme oder der Neuerteilung durchgeführt.“
65. In § 67 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
66. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 4
und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „zu-
ständigen“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und
Satz 3 wird jeweils das Wort „zuständige“ ge-
strichen.
67. In § 69 Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
68. § 70 wird aufgehoben.
69. § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1
Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vor-
sätzlich oder leichtfertig
1. entgegen
a) § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 20 Absatz 4, oder entgegen § 8 Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils
auch in Verbindung mit § 16 Absatz 6, § 17
Absatz 6, § 26 Absatz 3 Satz 4, § 48 Ab-
satz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1
oder § 59 Absatz 4,
b) § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 16
Absatz 6, § 17 Absatz 6, § 20 Absatz 4, § 26
Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 7, § 48a Ab-
satz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Ab-
satz 4,
c) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 61 Absatz 1 Satz 4, entgegen § 48
Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 48a Ab-
satz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Ab-
satz 5 Satz 3,
d) § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 51 oder § 61 Absatz 1 Satz 4,
e) § 12 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung
mit § 61 Absatz 3 Satz 2,
f) § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
§ 38 Absatz 4 oder § 48f, oder
g) § 42 Absatz 2 oder 3, § 59 Absatz 2 Satz 2,
§ 61 Absatz 2 Satz 2 oder § 65 Absatz 2
oder 6
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen
a) § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 2
oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 60 Absatz 2 Satz 5, § 63 Absatz 1
Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2,
b) § 13 Absatz 4 Satz 3, § 14 Absatz 3 Satz 1,
§ 16 Absatz 5 Satz 1 oder 4 oder
c) § 17 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 22 Absatz 1
Satz 1, § 48 Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 48a
Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 60 Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 Satz 1, § 61 Absatz 2 Satz 3
oder § 65 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Absatz 5 Satz 5,
ein Belegheft, ein Lagerbuch, eine Aufzeich-
nung oder ein Verwendungsbuch nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder
Absatz 2 Satz 2, § 62 Absatz 2 oder § 65 Ab-
satz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Anmel-
dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,

nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig abgibt,
4. entgegen § 29 Absatz 1, § 31 Absatz 2, § 32
Absatz 2, auch in Verbindung mit § 48d Ab-
satz 2, entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 5 Satz 1, auch
in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 37
Absatz 3 Satz 1, § 38 Absatz 3 Satz 1, § 39
Absatz 3 Satz 1, jeweils auch im Verbindung
mit § 48f Satz 1, entgegen § 48c Absatz 1 oder
§ 48e Absatz 1 Satz 1 eine Übermittlung nicht,
nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
5. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Satz 3, entgegen § 36 Absatz 7
Satz 2 oder § 48c Absatz 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig macht,
6. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Satz 3, entgegen § 30 Satz 1, § 35
Absatz 2 Satz 3, § 35 Absatz 8 Satz 5 oder
Absatz 9 Satz 6, § 36 Absatz 3 Satz 4, § 48c
Absatz 3 Satz 1 oder 3 oder § 53 Absatz 3 den
eindeutigen Referenzcode, einen Ausdruck
oder eine Ausfertigung nicht mitführt,
7. entgegen § 29 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, entgegen
§ 33 Absatz 4, § 35 Absatz 6 Satz 1, § 48c
Absatz 4, § 48e Absatz 3 oder § 63 Absatz 5
Satz 2 ein Alkoholerzeugnis nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
führt,
8. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1, Absatz 8 Satz 1
oder Absatz 9 Satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 1,
auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen
§ 37 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 2 Satz 1
oder § 39 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 48f Satz 1, ein Dokument nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
ausfertigt,
9. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4
Satz 2, § 36 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4
Satz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 48f Satz 1,
entgegen § 38 Absatz 2 Satz 3, auch in Ver-
bindung mit § 48f Satz 1, oder entgegen § 39
Absatz 1 eine Ausfertigung oder ein Dokument
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor-
legt,
10. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4
Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelan-
meldung nicht oder nicht rechtzeitig zurück-
sendet,
11. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 38 Absatz 4 oder § 48f Satz 1,
entgegen § 37 Absatz 2 Satz 3 oder § 38 Ab-
satz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 48f
Satz 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
12. entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder
§ 38 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit
§ 48f Satz 1, eine Eintragung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
nimmt oder eine Angabe nicht, nicht richtig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig vermerkt oder
13. entgegen § 59 Absatz 2 Satz 1 einen Erlaub-
nisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurück-
gibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1
Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vor-
sätzlich oder leichtfertig entgegen § 62 Absatz 1
Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig beigibt.“
70. § 78 wird wie folgt gefasst:
„§ 78
Übergangsvorschriften
Für Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des
steuerrechtlich freien Verkehrs mit einem verein-
fachten Begleitdokument aus anderen, in andere
oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem
13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese
Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden
Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.“
Artikel 6
Änderung der
Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 3, 5 und 9 werden wie
folgt gefasst:
„§ 3 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen
der Erlaubnis
§5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung
§9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen
der Erlaubnis“.
b) Nach der Angabe zu § 17e werden folgende An-
gaben eingefügt:
„Zu § 9d des Gesetzes
§ 17f Steuerentlastung für ausländische Streit-
kräfte und Hauptquartiere (NATO)
Zu § 9e des Gesetzes
§ 17g Steuerentlastung im Zusammenhang mit
der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
teidigungspolitik (GSVP)“.
2. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in dieser
Verordnung“ die Wörter „oder in der Hauptzollamts-
zuständigkeitsverordnung“ eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Erteilung, Überprüfung
und Erlöschen der Erlaubnis“.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Das Hauptzollamt überprüft unbescha-
det anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen
regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Er-
laubnis eingehalten werden. Zudem überprüft es
regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedin-
gungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis
weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungs-
maßnahmen werden innerhalb von drei Jahren
nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder
der Neuerteilung durchgeführt.“
4. Dem § 4 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 5
Absatz 2 entsprechend.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Anmeldung der Steuer und Überprüfung“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und folgen-
der Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueran-
meldung. Art und Umfang der Überprüfung rich-
ten sich nach den Umständen des Einzelfalls
sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die
von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung
der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und
Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine
Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das
Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner
weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen
verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien
gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung
entsprechend.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Erteilung, Überprüfung
und Erlöschen der Erlaubnis“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt
§ 3 Absatz 2a entsprechend.“
7. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt
§ 3 Absatz 2a entsprechend.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 4
Absatz 2 bis 4“ die Wörter „und § 5 Absatz 2“
eingefügt.
8. Nach § 17e werden folgende Zwischenüberschriften
und folgende §§ 17f und 17g eingefügt:
„Zu § 9d des Gesetzes
§ 17f
Steuerentlastung für
ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere
(NATO)
(1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den An-
tragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An-
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines
Entlastungsabschnitts geleistet oder zur Erzeugung
der gelieferten Wärme unmittelbar eingesetzt wor-
den ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung die
Angaben zu machen, die für die Bemessung der
Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuer-
entlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlas-
tung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens
bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Ka-
lenderjahr folgt, in dem der Strom geleistet worden
ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
Hiervon abweichend können Antragsteller das
Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den
Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,
sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ers-
ten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalender-
jahres mindestens 10 000 Euro beträgt.
(3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind die
Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1
der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beizu-
fügen. Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungs-
scheine verzichten, wenn die in diesen vorgeschrie-
benen Angaben anderen Belegen und den Aufzeich-
nungen des Antragstellers eindeutig und leicht
nachprüfbar zu entnehmen sind.
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
Nachweis zu führen, dem für die Leistung im Entlas-
tungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Be-
zieher des Stroms oder der daraus erzeugten
Wärme zu entnehmen sein müssen.
Zu § 9e des Gesetzes
§ 17g
Steuerentlastung im
Zusammenhang mit der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik
(GSVP)
(1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den An-
tragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An-
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines
Entlastungsabschnitts geleistet worden ist. Der An-
tragsteller hat in der Anmeldung die Angaben zu
machen, die für die Bemessung der Steuerentlas-
tung erforderlich sind, und die Steuerentlastung
selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur
gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum
31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr
folgt, in dem der Strom geleistet worden ist, beim
Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
Hiervon abweichend können Antragsteller das
Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den
Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,
sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ers-
ten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalender-
jahres mindestens 10 000 Euro beträgt.
(3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind Unter-
lagen beizufügen, die den zeitlichen und räumlichen
Umfang der begünstigten Maßnahme der Gemein-
samen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie
die vom Antragsteller geleistete Strommenge bele-
gen. Das Hauptzollamt kann weitere Unterlagen an-
fordern, sofern dies zur Beurteilung der Steuerbe-
günstigung erforderlich ist.
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
Nachweis zu führen, dem für die Leistung im Entlas-
tungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Be-
zieher des Stroms zu entnehmen sein müssen.
(5) Strom, der für zivile Missionen im Zusammen-
hang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Vertei-
digungspolitik geleistet wird, ist nur dann entlas-
tungsfähig, wenn er durch das zivile Begleitpersonal
von Streitkräften entnommen wird. Dieses muss
Aufgaben ausführen, die unmittelbar mit einer Ver-
teidigungsanstrengung im Rahmen mit der Gemein-
samen Sicherheits- und Verteidigungspolitik außer-
halb ihres Mitgliedstaates zusammenhängen. Auf-
gaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilperso-
nal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sind
nicht als Verteidigungsanstrengungen zu betrach-
ten.“
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 bis 5 am 13. Februar 2023 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 33, Artikel 3 Nummer 1 Buch-
stabe e, Nummer 21 und 36, Artikel 4 Nummer 71
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Artikel 5 Num-
mer 25 und 34 Buchstabe e und g treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Num-
mer 3, 6 bis 13, 14 Buchstabe c, Nummer 15 und 16,
17 Buchstabe a bis c, d Doppelbuchstabe bb, Buch-
stabe e und f, Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb und Buchstabe b, Nummer 20 Buchstabe c, e
und f, Nummer 21 Buchstabe b, Nummer 22 Buch-
stabe d, Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb, Buchstabe b und c, Buchstabe d Doppel-
buchstabe bb bis dd und Buchstabe f, Nummer 24
Buchstabe a, b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe c,
Nummer 25, 26 Buchstabe b bis d und f bis h, Num-
mer 27, 29 Buchstabe b und c, Nummer 32 Buch-
stabe a, Nummer 33 Buchstabe a, Nummer 35 bis 38,
40 Buchstabe b, Nummer 45 bis 50 und 52 bis 54,
Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 3, 5
bis 12, 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb,
Nummer 14, 15, 16 Buchstabe a bis c, Buchstabe d
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe e und f, Num-
mer 17 Buchstabe b, Nummer 19 Buchstabe c, e und f,
Nummer 20 Buchstabe b, Nummer 21 Buchstabe d,
Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buch-
stabe b und c, d Doppelbuchstabe bb bis dd und
Buchstabe f, Nummer 23 Buchstabe a, b Doppelbuch-
stabe cc und Buchstabe c, Nummer 24, 25 Buch-
stabe b bis d und f bis h, Nummern 26, 28 Buchstabe b,
c und d Doppelbuchstabe bb, Nummer 31 Buch-
stabe b, Nummer 32, 34, 37 Buchstabe b, Nummer 45
bis 47, 48 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 49, 50,
52, 55 Buchstabe b und Nummer 58 bis 61, Artikel 3
Nummer 1 Buchstabe a bis d und f bis k, Nummer 2
bis 14, 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe b und Nummer 16 bis 20 und 22 bis 35,
Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a bis c, e, f und r bis t,
Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 bis 5, 7 bis 17 und
20 bis 22, 23 Buchstabe b bis d und f, Nummer 33
Buchstabe e, Nummer 51 bis 55, 56 Buchstabe b,
Nummer 57, 59, 60, 62 und 64, Artikel 5 Nummer 1
Buchstabe a und b, Nummer 3 bis 11, 12 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Nummer 13
bis 17, 18 Buchstabe a bis c, d Doppelbuchstabe bb
und Buchstabe e und f, Nummer 19 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe bb, Buchstabe b und c Doppelbuch-
stabe bb, Nummer 20 bis 24, 26 und 27, 29 Buch-
stabe c und e, Nummer 30 Buchstabe b, Nummer 31
Buchstabe d, Nummer 32 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb, Buchstabe b bis c, d Doppelbuchstabe bb
bis dd und Buchstabe f, Nummer 33 Buchstabe a und b
Doppelbuchstabe cc, Nummer 34 Buchstabe a bis d
und f, Nummer 35 Buchstabe b bis d, f und g, Num-
mer 36, 38 Buchstabe b, c und d Doppelbuchstabe bb,
Nummer 40, 41 Buchstabe b, Nummer 43 bis 45, 46
Buchstabe b, Nummer 52, 54, 55 und 57 bis 59, 60
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b
Doppelbuchstabe dd, Nummer 61, 62 und 64 bis 67
und Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
bis 7 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 51 und Artikel 5 Nummer 42
und 56 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 4, 18 Buchstabe c und Num-
mer 33 Buchstabe b, Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe c,
Artikel 3 Nummer 15 Buchstabe c, Artikel 4 Nummer 1
Buchstabe u bis z, Nummer 24 Buchstabe b, Num-
mer 65 bis 70, Artikel 5 Nummer 19 Buchstabe c Dop-
pelbuchstabe aa und Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b
und Nummer 8 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
Berlin, den 11. August 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3602. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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