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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3602

BGBl. 2021 I S. 3602 · 410.889 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3602
                                                 Siebte Verordnung
                                   zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen*
                                                          Vom 11. August 2021

   Auf Grund
– des § 1 Absatz 9, § 3 Absatz 8, § 5 Absatz 2, § 6
  Absatz 4 Nummer 1 und 3, § 7 Absatz 4, § 8 Ab-

  satz 4, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 5

  Nummer 1 und 2, § 14 Absatz 7, § 16 Absatz 2 Num-

  mer 2, § 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 21 Absatz 5,

  § 22 Absatz 4, § 28 Absatz 2, § 30 Absatz 4 Num-

  mer 1 und 2, § 31 Absatz 4 Nummer 1, § 32 Absatz 5

  Nummer 1, 2 und 3, § 35 Absatz 1 Nummer 3 Buch-

  stabe a und Nummer 7 des Tabaksteuergesetzes,

  von denen § 3 Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 3

  Buchstabe d, § 6 Absatz 4 Nummer 1 durch Artikel 1

  Nummer 4 Buchstabe b, § 11 Absatz 5 Nummer 1

  durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c, § 22 Ab-

  satz 4 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b und

  § 32 Absatz 5 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 11

  des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I

  S. 2221) und § 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a

  durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b Doppel-

  buchstabe aa des Gesetzes vom 31. März 2021

  (BGBl. I S. 607) und § 35 Absatz 1 Nummer 7 durch

  Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 27. August

  2017 (BGBl. I S. 3299) geändert worden sind, sowie
  des § 156 Absatz 1, § 212 Absatz 1 Nummer 8 und
  des § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung, von denen
  § 156 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 28 des Ge-
  setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) neu ge-
  fasst worden ist,
– des § 5 Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 6 Absatz 4, § 7
  Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5,
  § 11 Absatz 6, § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6, § 15
  Absatz 3, § 18 Absatz 5, § 19 Absatz 3, § 20 Ab-
  satz 6, § 21 Absatz 8, § 22 Absatz 4, § 23a Absatz 4
  Nummer 1 Buchstabe a, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4
  Nummer 1, § 28 Nummer 4 Buchstabe a und Num-
  mer 7, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3,
  § 32 Absatz 2 Nummer 2 und § 33 Absatz 3 Num-
  mer 1 des Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
  steuergesetzes, von denen § 5 Absatz 3 Nummer 1
  und 3 durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b Dop-
  pelbuchstabe bb, cc, § 10 Absatz 5 durch Artikel 3
  Nummer 5 Buchstabe d des Gesetzes vom 21. De-
  zember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert, § 23a durch
  Artikel 4 Nummer 3 eingefügt und § 33 durch Arti-
  kel 4 Nummer 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2011
  (BGBl. I S. 1090) neu gefasst sowie § 28 Nummer 4
  Buchstabe a, Nummer 7 durch Artikel 2 Nummer 27
  Buchstabe b und c des Gesetzes vom 31. März 2021
  (BGBl. I S. 607) geändert worden sind, sowie des
  § 156 Absatz 1, § 212 Absatz 1 Nummer 8 und des
  § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung, von denen
  § 156 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 28 des Ge-

* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über
  ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschrif-
  ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
  (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.

  setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) neu ge-
  fasst worden ist,

– des § 6 Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 7 Absatz 4, § 8

  Absatz 3, § 9 Absatz 6, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 7,

  § 12 Absatz 3, § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 3, § 17

  Absatz 8, § 18 Absatz 7, § 19 Absatz 5, § 20 Ab-

  satz 2, § 21 Absatz 5 Nummer 1, 2 und 3, § 23 Ab-

  satz 1 Nummer 7 des Kaffeesteuergesetzes, von de-

  nen § 6 durch Artikel 5 Nummer 2, § 18 Absatz 7

  durch Artikel 5 Nummer 6 des Gesetzes vom 21. De-

  zember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert, § 9 Absatz 6

  zuletzt, § 11 Absatz 7, § 15 Absatz 7, § 17 Absatz 8,

  § 19 Absatz 5, § 21 Absatz 5 durch Artikel 3 Num-

  mer 5 Buchstabe d, Nummer 7 Buchstabe c, Num-

  mer 11 Buchstabe f, Nummer 13 Buchstabe f, Num-

  mer 15 Buchstabe d, Nummer 17 Buchstabe d des

  Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geän-

  dert worden sind sowie des § 156 Absatz 1, § 212

  Absatz 1 Nummer 8 und des § 381 Absatz 1 der

  Abgabenordnung, von denen § 156 Absatz 1 durch

  Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2016

  (BGBl. I S. 1679) neu gefasst worden ist,

– des § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b,
  Nummer 4 Buchstabe a und d, Nummer 5 Buch-
  stabe a bis d und f, Nummer 6 bis 8 Buchstabe b,
  Nummer 9 Buchstabe a bis c, Nummer 10 Buch-
  stabe a, c und d, Nummer 11 Buchstabe a und b,
  Nummer 12, 14 bis 18a Buchstabe b, Nummer 19
  bis 20a des Energiesteuergesetzes, von denen § 66
  Absatz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1 Num-
  mer 32 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. August
  2017 (BGBl. I S. 3299) geändert, Nummer 4 Buch-
  stabe a sowie Nummer 5 Buchstabe a und b durch
  Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b, c des Gesetzes
  vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst,
  Nummer 5 Buchstabe f durch Artikel 1 Nummer 32
  Buchstabe c des Gesetzes vom 27. August 2017
  (BGBl. I S. 3299) angefügt, Nummer 6 durch Artikel 6
  Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee des
  Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geän-
  dert und Nummer 6 Buchstabe e durch Artikel 1
  Nummer 32 Buchstabe d des Gesetzes vom 27. Au-
  gust 2017 (BGBl. I S. 3299) angefügt, Nummer 8
  Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d
  Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 22. Juni
  2019 (BGBl. I S. 856, 908) geändert, Nummer 9
  Buchstabe a und b durch Artikel 2 Nummer 10
  Buchstabe e des Gesetzes vom 22. Juni 2019
  (BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst und Nummer 9
  Buchstabe c durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe ff des Gesetzes vom 15. Juli 2009
  (BGBl. I S. 1870) neu gefasst, Nummer 10 Buch-
  stabe c durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe gg des Gesetzes vom 15. Juli

  2009 (BGBl. I S. 1870) und Nummer 10 Buchstabe d
  zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe f des
BGBl. 2021, Seite 3603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3603
   Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908)
   neu gefasst, Nummer 12 durch Artikel 2 Nummer 10
   Buchstabe g des Gesetzes vom 22. Juni 2019
   (BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst, Nummer 17 durch
   Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe h des Gesetzes vom
   22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) geändert, Num-
   mer 19 durch Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a
   Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 1. März
   2011 (BGBl. I S. 282) neu gefasst und die Nummer 20
   zuletzt durch Artikel 204 Nummer 1 der Verordnung
   vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert wor-
   den sind, sowie des § 381 Absatz 1 der Abgaben-
   ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
   1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),

– des § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 5 Absatz 5 Nummer 1
  Buchstabe a, c, d und f, Nummer 2, § 6 Absatz 4, § 7
  Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 4 Nummer 4, 5
  und 6, § 10 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b und

  Nummer 2 und 3, § 11 Absatz 6 Nummer 5 und 6,

  § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 5 Nummer 1 und 2, § 15
  Absatz 6 Nummer 1 und 2, § 17 Absatz 7, § 18 Ab-
  satz 8 Nummer 2, § 19 Absatz 4, § 22 Absatz 5, § 23
  Absatz 3, § 24 Absatz 5, § 25 Absatz 7, § 26 Ab-
  satz 3, § 27 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und b,
  § 28 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und d, Num-
  mer 2 Buchstabe b, § 29 Absatz 2, § 30 Absatz 4
  Nummer 1, § 31 Absatz 3 Nummer 1, § 32 Absatz 3
  Nummer 1, § 37 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 7
  des Alkoholsteuergesetzes, von denen § 10 Absatz 5
  Nummer 1 durch Artikel 241 der Verordnung vom
  31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 37 Num-
  mer 3 Buchstabe a durch Artikel 5 Nummer 28
  Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes
  vom 31. März 2021 (BGBl. I S. 607) neu gefasst
  und Nummer 6 durch Artikel 5 Nummer 28 Buch-
  stabe b des Gesetzes vom 31. März 2021 (BGBl. I
  S. 607) geändert worden sind, sowie des § 156 Ab-
  satz 1, § 212 Absatz 1 Nummer 8 und des § 381
  Absatz 1 der Abgabenordnung, von denen § 156 Ab-
  satz 1 durch Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes vom
  18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) neu gefasst worden
  ist,
– des § 11 Satz 1 Nummer 5, 7, 8 Buchstabe a, Num-
  mer 14 Buchstabe b, Nummer 15 und 16 des Strom-

  steuergesetzes, von denen § 11 Satz 1 Nummer 5
  und 8 Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 7 Buch-
  stabe b, c des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I
  S. 856, 908) neu gefasst, die Nummern 14 bis 16
  durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe e des Geset-

  zes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) angefügt
  und die Nummer 15 zuletzt durch Artikel 207 Num-
  mer 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
  S. 1328) geändert worden sind,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

                    Inhaltsübersicht
Artikel 1   Änderung der Tabaksteuerverordnung
Artikel 2   Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
            steuerverordnung
Artikel 3   Änderung der Kaffeesteuerverordnung
Artikel 4   Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverord-
            nung
Artikel 5   Änderung der Alkoholsteuerverordnung
Artikel 6   Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 7   Inkrafttreten

                       Artikel 1
                   Änderung der
               Tabaksteuerverordnung

  Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3411) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 1a   Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit“.
   b) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-
      fasst:

                         „Abschnitt 3
      Zu den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes“.

   c) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe

      eingefügt:

      „§ 7a   Überprüfung der Erlaubnis“.
   d) Die Angaben zu den §§ 11, 16, 17, 21 und 27
      werden wie folgt gefasst:

      „§ 11   Vollständige Zerstörung und unwieder-
              bringlicher Gesamt- oder Teilverlust
      § 16    Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
              rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-
              fahren
      § 17    Erstellen des elektronischen Verwal-
              tungsdokuments; Mitführen des eindeu-
              tigen Referenzcodes

      § 21    Änderung des Bestimmungsorts oder
              des Empfängers von Tabakwaren bei
              Verwendung des elektronischen Verwal-
              tungsdokuments
      § 27    Änderung des Bestimmungsorts oder
              des Empfängers von Tabakwaren im
              Ausfallverfahren“.
   e) Die Angaben zu Abschnitt 8 und § 40 werden
      wie folgt gefasst:
                         „Abschnitt 8

        Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 des Gesetzes

      § 40    Zertifizierter Empfänger“.
   f) Nach der Angabe zu § 40 werden folgende An-
      gaben eingefügt:

      „§ 40a Zertifizierter Versender

      § 40b Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
            rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-
            fahren und vereinfachte Verfahren
      § 40c   Erstellen des vereinfachten elektroni-
              schen Verwaltungsdokuments
      § 40d Änderung des Bestimmungsorts bei
            Verwendung des vereinfachten elektro-
            nischen Verwaltungsdokuments
      § 40e   Eingangsmeldung bei Verwendung des
              vereinfachten elektronischen Verwal-
              tungsdokuments

      § 40f   Beförderung im Ausfallverfahren
      § 40g Ersatznachweise für die Beendigung der
            Beförderung
BGBl. 2021, Seite 3604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3604
       § 40h    Unregelmäßigkeiten während der Beför-
                derung von Tabakwaren des steuer-
                rechtlich freien Verkehrs“.
  g) Nach der Angabe zu § 40h wird folgender Ab-
     schnitt 13a eingefügt:
                        „Abschnitt 13a

                    Zu § 23g des Gesetzes
       § 40i Steuererklärung; Kleinbetragsregelung“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Ver-
           ordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission
           vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der
           Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug
           auf die EDV-gestützten Verfahren für die Be-
           förderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

           unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom
           29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die
           Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811
           (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert
           worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
           sung;“.

  b) In Nummer 2 werden die Wörter „die an Beför-
     derungen“ durch die Wörter „die an der Beför-
     derung von Tabakwaren“ ersetzt und werden
     nach den Wörtern „unter Steueraussetzung“
     die Wörter „oder an der Lieferung von Tabak-
     waren zu gewerblichen Zwecken nach § 23
     des Gesetzes“ eingefügt.

  c) Die Nummern 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:

       „5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungs-
           dokument: Entwurf des vereinfachten elek-
           tronischen Verwaltungsdokuments nach
           amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der
           mit einem eindeutigen Referenzcode verse-
           hen ist;

       6. Ausfallverfahren: ein Verfahren, das zu Be-
          ginn, während oder nach der Beendigung
          der Beförderung von Tabakwaren unter
          Steueraussetzung oder zu Beginn, während
          oder nach der Lieferung von Tabakwaren zu
          gewerblichen Zwecken nach § 23 des Ge-
          setzes angewendet wird, wenn das EDV-ge-
          stützte Beförderungs- und Kontrollsystem
          nicht zur Verfügung steht;

       7. Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
          kodex: die Durchführungsverordnung (EU)
          2015/2447 der Kommission vom 24. Novem-
          ber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung
          von Bestimmungen der Verordnung (EU)
          Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
          und des Rates zur Festlegung des Zollkodex
          der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
          S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166;
          L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom
          19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die
          Durchführungsverordnung (EU) 2021/235
          (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert
          worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
          sung;

      8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der
         Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
         kodex bestimmte Zollstelle;“.
   d) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
      „9. Delegierte Verordnung zum Unionszoll-
          kodex: die Delegierte Verordnung (EU)
          2015/2446 der Kommission vom 28. Juli
          2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
          Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
          und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisie-
          rung von Bestimmungen des Zollkodex
          der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
          S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom
          30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017,
          S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Ver-
          ordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom
          23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der
          jeweils geltenden Fassung.“

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                          „§ 1a
          Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit

     Soweit in dieser Verordnung oder in der Haupt-
   zollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes
   bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich die-
   ser Verordnung

   1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen
      Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften je-
      weils bezeichnete Person ihr Unternehmen be-
      treibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt,
      in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohn-
      sitz hat, und

   2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb
      des Steuergebiets betrieben werden, oder für
      Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet
      das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen
      Bezirk die Unternehmen oder Personen erst-
      mals steuerlich in Erscheinung treten.“

4. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Bei Substituten für Tabakwaren entfällt die An-
   gabe des Packungspreises.“

5. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt 3

    Zu den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes“.
6. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 5
      des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 5 des
      Gesetzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die nach-
      folgenden Handlungen sind“ durch die Wörter
      „Innerhalb eines Steuerlagers sind die nachfol-
      genden Handlungen“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 wird das Wort „zuständige“ gestri-
      chen und wird der Klammerzusatz „(§ 5 des Ge-
      setzes)“ gestrichen.
7. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen.
BGBl. 2021, Seite 3605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3605
     bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die
         bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
         Nummern 1 und 2.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
     folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach

         amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ die

         Wörter „vor Antragstellung“ eingefügt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständigen“ ge-
         strichen.

  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und Satz 1
     wird wie folgt gefasst:
     „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An-
     tragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-
     sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese
     Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung
     des Steueraufkommens oder für die Steuerauf-
     sicht erforderlich erscheinen.“
  e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die
     Wörter „der Absätze 1 und 3“ werden durch
     die Wörter „der Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
  f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wer-
     den die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt
     Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffent-
     lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
     Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober
     2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in
     der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
8. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
         chen.

     bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach einer Ver-

         waltungsvorschrift des Bundesministeriums

         der Finanzen“ gestrichen.

     cc) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die
         Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
         § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
         setzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des § 5
     Absatz 5“ durch die Wörter „des § 5 Absatz 4“
     ersetzt.

9. § 7 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 7

                   Sicherheitsleistung
    (1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicher-
  heitsleistung unter Berücksichtigung des § 6 Ab-
  satz 1 Satz 5 und 6 des Gesetzes fest. Es überprüft
  regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und
  passt diese gegebenenfalls an.
    (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das
  Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe
  des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im
  Steuerlager oder bis zur Höhe der entstandenen,
  aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen;
  § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“

10. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
                           „§ 7a

                Überprüfung der Erlaubnis

      Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet an-
   lassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
   mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis
   nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es

   regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun-

   gen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiter-

   hin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnah-
   men werden innerhalb von drei Jahren nach der
   letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuertei-
   lung durchgeführt.“

11. § 8 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 8
               Änderung von Verhältnissen
     (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
   amt jede Änderung der nach § 5 Absatz 1 und 2
   Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung
   schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Än-
   derungen gehören auch
   1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vor-
      schriften des Umwandlungsgesetzes,
   2. bei Personengesellschaften Änderungen der
      Personen der Gesellschafter oder der ge-
      schäftsführenden Personen,
   3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei
      Unternehmen die Verlegung des Unternehmens-
      sitzes oder des Ortes, von dem aus der Betei-
      ligte sein Unternehmen betreibt, oder
   4. die Auflösung des Unternehmens.
   Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder
   der Steuerlager oder der angeordneten Siche-
   rungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des
   Hauptzollamts.

     (2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-

   amt andere Veränderungen als die nach Absatz 1

   unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu
   gehören insbesondere
   1. seine Überschuldung, drohende oder eingetre-
      tene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstel-
      lung,
   2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines In-
      solvenzverfahrens,

   3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach
      § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung
      des gerichtlichen Beschlusses und

   4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-,
      Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-
      schaftsregister anzumelden ist.
      (3) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
   amt unverzüglich jede Änderung des Sortenver-
   zeichnisses nach § 5 Absatz 2 Satz 1 entweder
   durch Vorlage eines ergänzten Sortenverzeichnis-
   ses oder durch die Vorlage eines Sortenverzeich-
   nisses, das nur die beabsichtigten Änderungen
   enthält, anzuzeigen. Das Verfahren nach § 5 Ab-
   satz 2 gilt entsprechend.
      (4) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers einge-
   stellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat
BGBl. 2021, Seite 3606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3606
   der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt
   schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des
   Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens
   eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das
   Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeige-

   pflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zu-

   lassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers einge-

   stellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis
   nach § 6. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager
   umfasst, wird sie geändert.

     (5) In den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6
   und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Perso-
   nen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:
   1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben
      des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstre-
      cker oder dem Nachlasspfleger,

   2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen
      Inhaber oder
   3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die
      Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah-
      rens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der
      angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnis-
      inhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufü-
      gen.“
12. § 9 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 9
        Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
     (1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt unbeschadet
   des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch
   1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,

   2. den Tod des Steuerlagerinhabers,
   3. die Auflösung der juristischen Person oder Per-
      sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,
      der die Erlaubnis erteilt worden ist,

   4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,

   5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Ab-
      satz 1 des Umwandlungsgesetzes,
   6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver-
      fahrens mangels Masse oder
   7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
      Vermögen des Steuerlagerinhabers.

     (2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden
   Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts an-
   deres bestimmen,
   1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5
      und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem
      maßgeblichen Ereignis,

   2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6
      mit dem maßgeblichen Ereignis.

      (3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Num-
   mer 2, 3 oder Nummer 7 die Erben, der Testa-
   mentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liqui-
   datoren, der Insolvenzverwalter oder im Fall der

   angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinha-

   ber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Er-

   laubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu

   seinem endgültigen Übergang auf einen anderen
   Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unterneh-
   mens fortgeführt wird, so gilt die Erlaubnis für
   die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker,

   den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den In-
   solvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer
   vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen
   Frist fort.

      (4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Num-

   mer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Er-

   laubnis beantragt von

   1. den Erben,

   2. dem neuen Erlaubnisinhaber,

   3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder
   4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bishe-
      rigen Rechtsträger übernommen hat, für den die
      Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,

   so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die
   Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entschei-
   dung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaub-
   nis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen
   ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen
   Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt
   bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzoll-
   amts kann bei der Antragstellung auf die Verwen-
   dung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks ver-
   zichtet werden.

      (5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
   1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf
      die Fortführung des Steuerlagers oder der Steu-
      erlager verzichtet wird,
   2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue
      Erlaubnis erteilt wird.

      (6) Tabakwaren, die sich zum Zeitpunkt des Er-
   löschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befin-
   den, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens in
   den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über

   die Bestände haben unverzüglich nach der Über-
   führung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine
   Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem
   Vordruck abzugeben:
   1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5
      und 6 der Steuerlagerinhaber,

   2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2

      a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass-
         pfleger,
      b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung
         der Testamentsvollstrecker und

      c) im Übrigen die Erben,

   3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die
      Liquidatoren und

   4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der In-
      solvenzverwalter.

   Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann

   für die Räumung des Steuerlagers eine Frist ge-

   währen. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räu-

   mung bis zum Fristablauf weiter.“

13. In § 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Ab-
    satz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige“
    gestrichen.
BGBl. 2021, Seite 3607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3607
14. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 11

               Vollständige Zerstörung und
       unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust“.

   b) In Satz 1 werden nach den Wörtern „vollständig
      zerstört worden oder“ die Wörter „vollständig
      oder teilweise“ eingefügt und wird das Wort „zu-
      ständigen“ gestrichen.

   c) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestrichen.

15. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das
      Wort „zuständigen“ und in Satz 2 wird das Wort
      „zuständige“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
      chen.
   c) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das
      Wort „zuständigen“ gestrichen.
16. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Ab-
          satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes)“
          durch die Wörter „nach § 7 Absatz 1 Satz 1
          Nummer 1 des Gesetzes“ ersetzt und wird
          das Wort „zuständige“ gestrichen und wird
          der Klammerzusatz „(§ 5 Absatz 2)“ gestri-
          chen.
      bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die
          bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
          Nummern 1 und 2.
      cc) In Satz 3 werden die Wörter „gilt § 5 Ab-
          satz 3“ durch die Wörter „gilt § 5 Absatz 2“
          ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
          Antragsteller weitere Angaben zu machen
          oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
          wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
          zur Sicherung des Steueraufkommens oder
          für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
          nen.“
      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.

   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
          waltungsvorschrift des Bundesministeriums
          der Finanzen“ gestrichen.
      cc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1
          Satz 2 gilt“ durch die Wörter „§ 7 Satz 2 so-
          wie § 19 gelten“ ersetzt.
      dd) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die
          Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
          § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
          setzt.
   d) In Absatz 5 wird das Wort „zuständige“ gestri-
      chen.

   e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
        „(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
      Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
      der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entspre-
      chend.“

   f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Ab-
          satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes)“
          durch die Wörter „nach § 7 Absatz 1 Satz 1
          Nummer 2 des Gesetzes“ ersetzt und wird

          das Wort „zuständigen“ gestrichen und wird
          der Klammerzusatz „(§ 5 Absatz 2)“ gestri-
          chen.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „gilt § 5 Ab-
          satz 3“ durch die Wörter „gilt § 5 Absatz 2“
          ersetzt.
      cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
17. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 8 Ab-
          satz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter
          „nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt
          und wird das Wort „zuständigen“ gestrichen
          und wird der Klammerzusatz „(§ 5 Absatz 2)“
          gestrichen.
      bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die
          bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
          Nummern 1 und 2.
      cc) In Satz 3 werden die Wörter „gilt § 5 Ab-
          satz 3“ durch die Wörter „gilt § 5 Absatz 2“
          ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
          Antragsteller weitere Angaben zu machen
          oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
          wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
          zur Sicherung des Steueraufkommens oder
          für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
          nen.“
      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
          waltungsvorschrift des Bundesministeriums
          der Finanzen“ gestrichen.
      cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die
          Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
          § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
          setzt.
   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ar-
          tikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchfüh-
          rungsverordnung oder aus einem Zolllager
          des Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab-
          satz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchfüh-
          rungsverordnung in den zollrechtlich freien
BGBl. 2021, Seite 3608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3608
          Verkehr übergeführt“ durch die Wörter
          „nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum
          zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ er-
          setzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzoll-
           amt“ durch die Wörter „die Zollstelle nach
           Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verord-
           nung zum Unionszollkodex“ ersetzt.
   e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
   f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
       Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
       der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entspre-
       chend.“

18. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Artikel 13
           der Systemrichtlinie“ durch die Wörter „mit
           Artikel 12 der Systemrichtlinie“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Steuerla-

           gerinhaber als Versender oder dem regis-

           trierten Versender“ durch die Wörter „dem

           Versender“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die
      bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.
   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
          „(6) Werden Tabakwaren, die nach den Ab-
       sätzen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 9
       Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter
       Steueraussetzung empfangen wurden, an Dritte
       abgegeben, entsteht die Steuer nach § 15 Ab-
       satz 1 des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben
       der Person, die die Tabakwaren an Dritte ab-
       gegeben hat, die Person, die diese in Empfang
       genommen hat. Der Steuerschuldner hat unver-
       züglich eine Steuererklärung beim zuständigen
       Hauptzollamt abzugeben. Für die Steuerer-
       klärung gilt § 36 entsprechend. Die Steuer ist
       sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Ge-
       samtschuldner.“
19. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 16

                       Teilnahme am
              EDV-gestützten Beförderungs-
           und Kontrollsystem; Ausfallverfahren“.
   b) In Satz 1 wird das Wort „Bedingungen“ durch
      die Wörter „nach welchen Rahmenbedingun-
      gen“ ersetzt und wird der Klammerzusatz „(§ 10

      Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach

      § 10 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt.

   c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
       „Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in
       der Verfahrensanweisung für den Fall, dass
       das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontroll-
       system nicht zur Verfügung steht, die Voraus-
       setzungen und Rahmenbedingungen für die In-
       anspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.“

   d) In Satz 5 wird das Wort „Bedingungen“ durch
      das Wort „Rahmenbedingungen“ ersetzt.
20. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 17
                        Erstellen des
          elektronischen Verwaltungsdokuments;
         Mitführen des eindeutigen Referenzcodes“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Gemein-
          schaft verlassen“ durch die Wörter „Union
          verlassen oder in das externe Versand-
          verfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
          Unionszollkodex überführt werden, sofern
          dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegier-
          ten Verordnung zum Unionszollkodex vor-
          gesehen ist“ ersetzt.
      bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die
          Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versen-
          der oder der registrierte Versender“ durch
          die Wörter „der Versender“ ersetzt und wird

          das Wort „zuständigen“ gestrichen und wer-

          den die Wörter „nach amtlich vorgeschrie-

          benem“ durch die Wörter „mit dem in Arti-

          kel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungs-
          verordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Aus-
          druck des vom zuständigen Hauptzollamt
          übermittelten elektronischen Verwaltungs-
          dokuments“ durch die Wörter „den eindeu-
          tigen Referenzcode“ ersetzt und werden
          nach dem Wort „mitzuführen“ die Wörter
          „und auf Verlangen mitzuteilen“ eingefügt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines
          Ausdrucks des elektronischen Verwaltungs-
          dokuments oder jedes anderen Handelspa-
          piers verlangen.“
   e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
   f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „für diesen zu-
          ständige“ gestrichen.
      bb) In Satz 3 wird zweimal das Wort „zuständi-
          gen“ gestrichen.
21. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerlager-

      inhaber als Versender oder der registrierte Ver-

      sender“ durch die Wörter „der Versender“ er-
      setzt und wird das Wort „zuständige“ gestrichen
      und werden die Wörter „nach amtlich vorge-
      schriebenem“ durch die Wörter „mit dem in Ar-
      tikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsver-
      ordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
BGBl. 2021, Seite 3609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3609
22. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 21

                       Änderung des
                Bestimmungsorts oder des
       Empfängers von Tabakwaren bei Verwendung
        des elektronischen Verwaltungsdokuments“.
   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Während der Beförderung der Tabakwaren un-
      ter Steueraussetzung kann der Versender den
      Bestimmungsort oder den Empfänger der Ta-
      bakwaren ändern und einen anderen zulässigen
      Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger
      angeben (§ 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Num-

      mer 1, § 13 Absatz 1 des Gesetzes).“

   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts
      oder des Empfängers der Tabakwaren hat der
      Versender dem Hauptzollamt unter Verwendung
      des EDV-gestützten Beförderungs- und Kon-
      trollsystems den Entwurf der elektronischen Än-
      derungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1
      der EMCS-Durchführungsverordnung vorge-
      schriebenen Datensatz zu übermitteln.“
   d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
23. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen und werden die Wörter „nach amtlich
          vorgeschriebenem“ durch die Wörter „mit
          dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durch-
          führungsverordnung vorgeschriebenen“ er-
          setzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.

   c) In Absatz 4 wird das Wort „zuständigen“ gestri-

      chen.

   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Das Hauptzollamt erstellt auf der Grund-
          lage der von der Ausgangszollstelle über-
          mittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-
          fuhrmeldung, mit der
          1. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 1
             des Gesetzes bestätigt wird, dass die
             Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet
             der Europäischen Union verlassen ha-
             ben, oder

          2. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 2
             des Gesetzes bestätigt wird, dass die
             Tabakwaren in das externe Versandver-
             fahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
             Unionszollkodex überführt wurden, so-
             fern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der
             Delegierten Verordnung zum Unionszoll-
             kodex vorgesehen war.“

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Dies“ durch die
          Wörter „Satz 1“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen und werden die Wörter „an den Steu-
          erlagerinhaber als Versender im Steuerge-
          biet oder an den registrierten Versender im
          Steuergebiet“ durch die Wörter „an den Ver-
          sender im Steuergebiet“ ersetzt.
      dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über-
          mittelt wurden, werden“ die Wörter „durch
          das Hauptzollamt“ eingefügt und werden
          die Wörter „von dem zuständigen Hauptzoll-
          amt“ gestrichen.
   e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des § 28“

          durch die Wörter „des § 30“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“
          durch das Wort „Union“ ersetzt und nach
          den Wörtern „nicht verlassen haben“ wer-
          den die Wörter „oder nicht in das externe
          Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2
          des Unionszollkodex überführt wurden, so-
          fern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der De-
          legierten Verordnung zum Unionszollkodex
          vorgesehen war“ eingefügt.
   f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz
      „(§ 31 des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach
      § 31 des Gesetzes“ ersetzt und wird das Wort
      „zuständige“ gestrichen.

   g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

         „(8) Dürfen Tabakwaren das Zollgebiet der
      Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt
      das Hauptzollamt eine Meldung auf der Grund-
      lage der von der Ausgangszollstelle übermittel-
      ten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt
      auch eine Meldung, wenn Teilmengen das Zoll-
      gebiet der Europäischen Union nicht verlassen
      dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt die Mel-
      dung über die nicht erfolgte Ausfuhr an den
      Steuerlagerinhaber als Versender im Steuerge-
      biet oder an den registrierten Versender im

      Steuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte

      Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden ei-
      nes anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden,
      werden durch das Hauptzollamt an den Versen-
      der im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Ein-
      gang der Meldung über die nicht erfolgte Aus-
      fuhr annulliert der Versender das elektronische
      Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung
      noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung
      bereits begonnen, ändert der Versender den Be-
      stimmungsort oder den Empfänger der Tabak-
      waren.“
24. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
      chen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Arti-
          kel 786 der Zollkodex-Durchführungsver-
          ordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah-
          ren durchgeführt wird“ durch die Wörter
          „nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c
BGBl. 2021, Seite 3610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3610
          und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Aus-
          fuhrverfahren durchgeführt wird“ ersetzt und
          wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Arti-
           kel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-
           rungsverordnung“ durch die Wörter „nach
           Artikel 182 des Unionszollkodex“ ersetzt.
       cc) In Nummer 3 wird das Wort „Flugzeugen“
           durch das Wort „Luftfahrzeugen“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

25. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz

      „(§ 31 Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter

      „nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt und
      werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als
      Versender aus seinem Steuerlager im Steuerge-
      biet oder der registrierte Versender vom Ort der
      Einfuhr im Steuergebiet“ durch die Wörter „der
      Versender im Steuergebiet“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Do-
      kument“ die Wörter „vor Beginn der Beförde-
      rung“ eingefügt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
           chen und wird der Klammerzusatz „(§ 5 Ab-
           satz 2)“ gestrichen.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „zurückzuschicken“
           durch das Wort „zurückzusenden“ ersetzt.

       cc) In Satz 4 wird das Wort „zuständigen“ ge-

           strichen.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 5 Ab-
           satz 2)“ gestrichen.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
           chen.
       cc) In Satz 4 wird das Wort „zurückzuschicken“
           durch das Wort „zurückzusenden“ ersetzt.
       dd) In Satz 5 wird das Wort „zurückgeschickte“
           durch das Wort „zurückgesandte“ ersetzt.

   e) In Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 werden die Wörter

      „verwendet werden. Der Versender hat diese“

      gestrichen und werden die Wörter „zu kenn-

      zeichnen“ durch die Wörter „verwendet werden“

      ersetzt.

   f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
           strichen.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-

           chen.

26. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
      inhaber als Versender oder der registrierte
      Versender“ durch die Wörter „der Versender“
      ersetzt und werden nach den Wörtern „nach
      amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter
      „gemäß Artikel 8 der EMCS-Durchführungsver-
      ordnung“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „von der Zoll-
          verwaltung veranlassten“ durch die Wörter
          „durch das Informationstechnikzentrum
          Bund veröffentlichten“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall-
          dokument“ die Wörter „vor Beginn der Be-
          förderung“ eingefügt.

      bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-

          strichen und werden die Wörter „zu übermit-

          teln“ durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das
      Wort „zuständigen“ gestrichen.
   e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:

          „(4a) In den Fällen des § 13 Absatz 1 des Ge-
      setzes oder des Ausgangs von Tabakwaren in
      eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemricht-
      linie aufgeführten Gebiete händigt der Versen-
      der dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfer-

      tigung des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder
      zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die
      eindeutige Kennung des Ausfalldokuments der
      Ausgangszollstelle vor. Die Angaben des Aus-
      falldokuments müssen den Angaben der Aus-
      fuhrmeldung für die angemeldeten Tabakwaren
      entsprechen.“

   f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“

      gestrichen.

   g) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
   h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender“
          das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „Papier“ durch das
          Wort „Nachweis“ ersetzt.
27. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „der Steuer-
    lagerinhaber als Versender oder der registrierte
    Versender“ durch die Wörter „der Versender“ er-

    setzt und werden die Wörter „mit der Beförderung“

    durch die Wörter „die Beförderung“ ersetzt und

    wird das Wort „wurde“ durch das Wort „hat“ er-

    setzt.

28. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 27
                     Änderung des

          Bestimmungsorts oder des Empfängers

           von Tabakwaren im Ausfallverfahren“.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
      Steuerlagerinhaber als Versender oder der
      registrierte Versender“ durch die Wörter „der
      Versender“ ersetzt und werden nach dem Wort
      „Bestimmungsort“ die Wörter „oder den Emp-
      fänger der Tabakwaren“ eingefügt und nach
      den Wörtern „amtlich vorgeschriebenem Vor-
      druck“ die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 2
BGBl. 2021, Seite 3611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3611
      der EMCS-Durchführungsverordnung“ einge-
      fügt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender
          hat“ durch die Wörter „Um den Bestim-
          mungsort oder den Empfänger der Tabak-
          waren zu ändern, hat der Versender“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen und werden die Wörter „zu übermit-
          teln“ durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.

      cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn“ die

          Wörter „die Beförderung bereits mit einem
          Ausfalldokument begonnen und“ eingefügt.

   d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“

      gestrichen und werden nach dem Wort „Bestim-

      mungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers
      der Tabakwaren“ eingefügt.
   e) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bestim-
      mungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers
      der Tabakwaren“ eingefügt und wird das Wort
      „Übermittlung“ durch das Wort „Vorlage“ er-

      setzt sowie werden die Wörter „§ 25 Absatz 2

      und 4 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 25 Ab-

      satz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.

29. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem zu-
      ständigen Hauptzollamt“ durch die Wörter „dem
      für ihn zuständigen Hauptzollamt“ ersetzt und
      werden nach dem Wort „Vordruck“ die Wörter
      „gemäß Artikel 8 Absatz 3 der EMCS-Durchfüh-
      rungsverordnung“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.

      bb) In Satz 4 werden die Wörter „für den Emp-
          fänger zuständige“ gestrichen.

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
      gestrichen.
   d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Gemein-
      schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt sowie
      nach den Wörtern „verlassen haben“ die Wörter
      „oder in das externe Versandverfahren nach
      Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex über-
      führt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Ab-
      satz 4 der Delegierten Verordnung zum Unions-
      zollkodex vorgesehen war“ eingefügt.
   e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:

         „(4a) Dürfen Tabakwaren in den Fällen des
      § 13 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs
      von Tabakwaren in eines der in Artikel 4 Absatz 2
      der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete das
      Zollgebiet der Europäischen Union nicht ver-
      lassen, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfall-
      dokument auf der Grundlage der von der Aus-
      gangszollstelle übermittelten Informationen. Das
      Hauptzollamt erstellt auch ein Ausfalldokument,
      wenn Teilmengen das Zollgebiet der Euro-
      päischen Union nicht verlassen dürfen. Das
      Hauptzollamt übermittelt das Ausfalldokument

      über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerla-
      gerinhaber als Versender im Steuergebiet oder
      an den registrierten Versender im Steuergebiet.
      Ausfalldokumente über die nicht erfolgte Aus-
      fuhr, die von den zuständigen Behörden eines
      anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, wer-
      den an den Versender im Steuergebiet von dem
      Hauptzollamt weitergeleitet. Nach Eingang des
      Ausfalldokuments annulliert der Versender das
      Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch
      nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits
      begonnen, ändert der Versender den Bestim-
      mungsort oder den Empfänger der Tabakwaren

      nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck.“

   f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen und werden nach den Wörtern „nach

      § 22 Absatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder eine Mel-

      dung nach § 21 Absatz 8“ eingefügt.

30. § 29 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 29
                   Ersatznachweise für
             die Beendigung der Beförderung

      (1) Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor,

   bestätigt das für den Empfänger zuständige

   Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen

   Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den
   Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmel-
   dung nach § 28 vorliegt, die Beendigung der Be-
   förderung unter Steueraussetzung, wenn durch ei-
   nen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass
   die Tabakwaren
   1. den angegebenen        Bestimmungsort   erreicht
      oder
   2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
      Union verlassen haben oder in das externe Ver-
      sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
      Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies
      nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver-

      ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.
      (2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Ab-
   satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Emp-
   fänger vorgelegtes Dokument, das dieselben An-
   gaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in
   dem der Empfänger den Empfang der Tabakwaren
   bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis nach
   Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein Sichtver-
   merk der Ausgangszollstelle, der bestätigt, dass
   die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der
   Europäischen Union verlassen haben oder in das
   externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2
   des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies
   nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord-
   nung zum Unionszollkodex vorgesehen war.“

31. Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt 8
      Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 des Gesetzes“.

32. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „des § 24“ durch
      die Wörter „des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Ab-
      satz 4 Satz 4“ ersetzt und werden die Wörter
      „vom Steuerlagerinhaber als Versender oder
      vom registrierten Versender“ durch die Wörter
BGBl. 2021, Seite 3612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3612
       „vom Versender“ ersetzt und wird das Wort „zu-
       ständigen“ gestrichen und wird der Klammerzu-
       satz „(§ 5 Absatz 2)“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „vollstän-
      dig zerstört oder“ die Wörter „vollständig oder
      teilweise“ eingefügt.
33. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.

   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „Für Wasserpfeifentabak nach § 1 Absatz 2b
       des Gesetzes sind nur Packungen mit einer
       Menge bis zu 25 Gramm zulässig.“

34. In § 32 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „tele-
    fonisch, elektronisch oder per Telefax“ gestrichen.

35. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Personen im

           Sinn des § 3 Absatz 2 des Gesetzes“ durch
           die Wörter „dem Hersteller gleichgestellte
           Personen nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes“

           ersetzt und wird nach dem Wort „Menge“
           das Wort „und“ durch die Wörter „sowie ge-
           gebenenfalls“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „und“ das
           Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
36. In § 35 Absatz 1 werden die Wörter „Personen im
    Sinn des § 3 Absatz 2 des Gesetzes“ durch die
    Wörter „dem Hersteller gleichgestellte Personen
    nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes“ ersetzt.

37. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steuer-
       erklärung nach Absatz 1. Art und Umfang der
       Überprüfung richten sich nach den Umständen
       des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prü-
       fungskriterien, die von der Generalzolldirektion
       zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Geset-
       zesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Be-
       steuerung durch eine Verfahrensanweisung vor-
       gegeben werden. Das Hauptzollamt kann von
       dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zu-
       sätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheit-
       lichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3
       der Abgabenordnung entsprechend.“

38. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 5
      Absatz 2)“ gestrichen.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Das Hauptzollamt überprüft unbescha-
       det anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen
       regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Ab-

      sätzen 1 und 2 erfüllt werden. Die regelmäßigen
      Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von
      drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaß-
      nahme oder der Anmeldung durchgeführt.“

39. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „des § 21 Absatz 3
      des Gesetzes“ durch die Wörter „der Einfuhr“
      ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „oder nach amtlich
      vorgeschriebenem Vordruck“ gestrichen.

40. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und es
      werden die Wörter „befördert werden (§ 23 des
      Gesetzes)“ durch die Wörter „geliefert werden
      (§§ 23 bis 23c des Gesetzes)“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Die Weitergabe von Tabakwaren, auch
      wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig
      von der verbrachten Menge nicht als Eigenbe-

      darf nach § 22 des Gesetzes.“

41. § 40 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 40

                 Zertifizierter Empfänger
      (1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 23a
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabak-
   waren des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur
   gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im
   Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-
   schriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag
   sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
   1. Lagepläne mit den jeweils beantragten Emp-
      fangsorten und Angabe der Anschriften,

   2. eine Darstellung der Buchführung über den
      Empfang und den Verbleib der Tabakwaren.
   Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Ver-
   bringen oder Verbringenlassen von Tabakwaren in
   das Steuergebiet, wenn diese nach § 23 Absatz 1
   Satz 4 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets
   in Empfang genommen wurden.

      (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
   Antragsteller weitere Angaben zu machen oder
   zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
   gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
   Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
   forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
   einzelne Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 ver-
   zichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
   trächtigt werden.
      (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
   tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als

   zertifizierter Empfänger für die beantragten Emp-
   fangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-
   ten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer ver-
   geben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine
   Sicherheit nach § 23a Absatz 3 des Gesetzes für

   die entstehende Steuer zu leisten. § 7 Absatz 1
   Satz 2 und § 19 gelten entsprechend. Die Erlaubnis
   kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Ab-
   gabenordnung versehen werden.
BGBl. 2021, Seite 3613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3613
   (4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zu-
sätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen
weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies
dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Be-
ginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangs-
ort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten
Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der
Beförderung eine anderslautende Entscheidung
des Hauptzollamts zugegangen ist.

   (5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6 des Ge-
setzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm
bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Er-
laubnis als zertifizierter Empfänger als unter Wider-
rufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-
   rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-
   nem Vordruck abgegeben hat,

2. die anfallende Sicherheit nach § 23a Absatz 3
   des Gesetzes geleistet hat und

3. an dem Verfahren nach § 40b, auch in Verbin-
   dung mit § 16, teilnimmt.
Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsich-
tigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewil-
ligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort
als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Ab-
satz 4 entsprechend.

   (6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft
sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen einer
Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen
Tabakwaren zu führen. Das Hauptzollamt kann
dazu Anordnungen treffen. Der Empfang der Ta-
bakwaren ist vom zertifizierten Empfänger unver-
züglich aufzuzeichnen.

   (7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
laubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.

   (8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall
nach § 23a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-
zes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus
beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und
Art sowie des zertifizierten Versenders der Tabak-
waren nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
beantragen. Satz 1 gilt auch für das Verbringen
oder Verbringenlassen von Tabakwaren in das
Steuergebiet, wenn diese nach § 23 Absatz 1
Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets
in Empfang genommen wurden. Das Hauptzollamt
kann weitere Angaben oder Aufzeichnungen über
die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen
Zwecken empfangenen Tabakwaren verlangen,
wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Er-
laubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit
der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die bean-
tragte Menge, den angegebenen Versender sowie
auf eine Beförderung und auf einen bestimmten
Zeitraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der
Erlaubnis ist Sicherheit nach § 23a Absatz 4 des
Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten.“

42. Nach § 40 werden folgende §§ 40a bis 40h einge-
    fügt:
                          „§ 40a

                 Zertifizierter Versender
      (1) Wer als zertifizierter Versender nach § 23b
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabak-
   waren des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur
   gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im
   Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-
   schriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag
   sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

   1. eine Aufstellung mit den beantragten Versand-
      orten und Angabe der Anschrift,
   2. eine Darstellung der Buchführung über den Ver-
      sand und den Verbleib der Tabakwaren.

      (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
   Antragsteller weitere Angaben zu machen oder
   zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
   gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
   Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
   erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann
   auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn
   Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
   den.
      (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
   tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
   zertifizierter Versender für die beantragten Ver-
   sandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-
   ten Versender eine Verbrauchsteuernummer verge-
   ben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen
   nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

      (4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender zu-
   sätzlich zu den bewilligten Versandorten einen wei-
   teren Versandort zu betreiben, hat er dies dem
   Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn
   der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt
   als genehmigt, wenn dem zertifizierten Versender
   nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der
   Beförderung eine anderslautende Entscheidung
   des Hauptzollamts zugegangen ist.

      (5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6 des Ge-
   setzes oder nach § 8 des Gesetzes gilt für die ihm
   bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Er-
   laubnis als zertifizierter Versender als unter Wider-
   rufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber
   1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-
      rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-
      nem Vordruck abgegeben hat und
   2. an dem Verfahren nach § 40b, auch in Verbin-
      dung mit § 16 teilnimmt.

   Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der
   Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Ver-
   sandorten einen weiteren Versandort als zertifizier-
   ter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entspre-
   chend.
      (6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft
   sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen der
   Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit-
   gliedstaaten versandten Tabakwaren zu führen.
   Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
   Der Versand der Tabakwaren ist vom zertifizierten
   Versender unverzüglich aufzuzeichnen.
BGBl. 2021, Seite 3614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3614
     (7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
  rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
  laubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.
     (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall
  nach § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-
  zes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Ver-
  kehrs versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus
  beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und
  Art sowie des zertifizierten Empfängers der Tabak-
  waren nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
  beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Anga-
  ben oder Aufzeichnungen über die im Rahmen der
  Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit-
  gliedstaaten versandten Tabakwaren verlangen,
  wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen
  zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
  Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Er-
  laubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit
  der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die bean-
  tragte Menge, den angegebenen Empfänger sowie
  auf eine Beförderung und auf einen bestimmten
  Zeitraum zu beschränken ist. Eine Erlaubnis als
  zertifizierter Versender im Einzelfall kann auch Pri-
  vatpersonen erteilt werden, die Tabakwaren ver-
  senden wollen, deren Beförderung nicht unter
  § 39 oder unter § 23d des Gesetzes fällt.

                         § 40b

              Teilnahme am EDV-gestützten

           Beförderungs- und Kontrollsystem;

       Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

     (1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Ver-
  fahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-
  zungen und nach welchen Rahmenbedingungen
  Personen, die für Beförderungen von Tabakwaren
  des steuerrechtlich freien Verkehrs das verein-
  fachte elektronische Verwaltungsdokument ver-
  wenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nach-
  richten über das EDV-gestützte Beförderungs- und
  Kontrollsystem nach § 23c Absatz 1 des Gesetzes
  austauschen. Des Weiteren legt die Generalzoll-
  direktion in der Verfahrensanweisung für den Fall,
  dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-
  trollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraus-
  setzungen und Rahmenbedingungen für die In-
  anspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im
  Übrigen gilt § 16.
     (2) Für häufig und regelmäßig stattfindende
  Beförderungen von Tabakwaren des steuerrecht-
  lich freien Verkehrs zwischen den Gebieten von
  mehreren Mitgliedstaaten kann das Bundesminis-
  terium der Finanzen mit weiteren von den Beförde-
  rungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarun-
  gen schließen, um vereinfachte Verfahren für die
  Beförderung festzulegen. Dabei können auch Aus-
  nahmen für die verpflichtende Verwendung eines
  vereinfachten elektronischen Verwaltungsdoku-
  ments vorgesehen werden.

     (3) Für die Beförderung von Tabakwaren des
  steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Haupt-
  zollamt auf Antrag und im Benehmen mit den
  zuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mit-
  gliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die Be-
  förderung, auch unter Verzicht auf die Verwendung

eines vereinfachten elektronischen Verwaltungs-
dokuments, zulassen. Die Zulassung erfolgt im
Rahmen der jeweiligen Erlaubnis.

                        § 40c
            Erstellen des vereinfachten
      elektronischen Verwaltungsdokuments
  (1) Sollen Tabakwaren des steuerrechtlich freien
Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuer-
gebiet befördert werden

1. in einen anderen Mitgliedstaat oder
2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung
   durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
   erfolgt,
so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt
vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-
tems den Entwurf des vereinfachten elektronischen
Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschrie-
benem Datensatz zu übermitteln.

  (2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf
des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdo-
kuments gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.
   (3) Während der Beförderung ist der eindeutige
Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf
Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförde-
rung von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten.

In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Aus-

druck des vereinfachten elektronischen Verwal-

tungsdokuments vom Beförderer mitzuführen.
  (4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen
des Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert
vorzuführen.

   (5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absat-
zes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische
Verwaltungsdokument an den zertifizierten Emp-
fänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zu-
ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdoku-
ment übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an
den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet wei-
tergeleitet.

                        § 40d
                    Änderung
               des Bestimmungsorts
        bei Verwendung des vereinfachten
      elektronischen Verwaltungsdokuments
   (1) Während der Beförderung der Tabakwaren
kann der zertifizierte Versender den Bestimmungs-
ort ändern, und zwar
1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizier-
   ten Empfänger in demselben Mitgliedstaat be-
   trieben wird, oder

2. in den Abgangsort.

Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich,
wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme
der Tabakwaren ablehnt.
  (2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers von Tabakwaren gilt § 21 Ab-
satz 2, 3 und 6 entsprechend.
BGBl. 2021, Seite 3615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3615
                       § 40e
               Eingangsmeldung bei
          Verwendung des vereinfachten
      elektronischen Verwaltungsdokuments

   (1) Nach der Aufnahme der Tabakwaren, auch
von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang
erfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte
Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
systems unverzüglich, spätestens jedoch fünf
Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine
Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder
Verbringenlassen von Tabakwaren in das Steuer-
gebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, so-
fern die Tabakwaren nach § 23 Absatz 1 Satz 4 des
Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang
genommen wurden. Das Hauptzollamt kann zur
Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp-
fängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
   (2) Für die Überprüfung der Angaben in der Ein-
gangsmeldung gilt § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ent-
sprechend. Abweichend davon erfolgt die Mittei-
lung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine
Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des
Nachweises, dass
1. die Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenom-
   men wurden,
2. die Steuererklärung für die Tabakwaren abgege-
   ben wurde oder
3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung an-
   schließt.
  (3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen
des Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert
vorzuführen.
  (4) Unbeschadet des § 40h gilt die Eingangs-
meldung als Nachweis dafür, dass die Beförderung
der Tabakwaren beendet wurde.

                       § 40f

         Beförderung im Ausfallverfahren

  Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und

Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das
vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument
somit nicht angewendet werden, gelten für das
Ausfallverfahren die §§ 25, 27 und 28 entspre-
chend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwen-

den.

                       § 40g

               Ersatznachweise für
         die Beendigung der Beförderung

   (1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen
Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach
§ 40e Absatz 4 oder § 40f in Verbindung mit § 28
Absatz 1 vor, so bestätigt das für den zertifizierten
Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen
Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung,
wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend be-
legt ist, dass die Tabakwaren den angegebenen
Bestimmungsort erreicht haben.

      (2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde
   des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförde-
   rung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit-
   gliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzep-
   tiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür,
   dass

   1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene
      Verbrauchsteuer entrichtet hat,
   2. der zertifizierte Empfänger die Tabakwaren in
      ein Steuerlager aufgenommen hat oder
   3. die Tabakwaren von der Verbrauchsteuer befreit
      sind.

                          § 40h

                 Unregelmäßigkeiten
            während der Beförderung von
     Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs
     Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwie-
   derbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Ta-
   bakwaren gelten die §§ 11 und 30 entsprechend.“
43. Nach § 40h wird folgender Abschnitt eingefügt:
                     „Abschnitt 13a

                Zu § 23g des Gesetzes“.
44. Folgender § 40i wird eingefügt:
                          „§ 40i
          Steuererklärung; Kleinbetragsregelung
      (1) Die Steuererklärung nach § 23g Absatz 1
   bis 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebe-
   nem Vordruck abzugeben.
      (2) Für die Überprüfung der Steuererklärung und
   die Kleinbetragsregelung gelten § 36 Absatz 2 und
   § 53 entsprechend.“
45. Der bisherige Wortlaut in § 43 wird Absatz 1 und
    folgender Absatz 2 wird angefügt:
     „(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt
   § 36 Absatz 2 entsprechend.“
46. Dem § 44 Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

   „Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36

   Absatz 2 entsprechend.“

47. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen und wird der Klammerzusatz „(§ 5
          Absatz 2)“ gestrichen.

      bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die

          bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
          Nummern 1 und 2.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
          kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuer-
          lagerinhaber erteilt werden, wenn mit dem
          Antrag die Unterlagen nach Satz 2 Num-
          mer 1 und 2 vorgelegt werden.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen und werden die Wörter „weitere An-
          gabe zu machen, wenn diese zur Sicherung“
          durch die Wörter „weitere Angaben zu ma-
BGBl. 2021, Seite 3616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3616
          chen oder zusätzliche Unterlagen vorzule-
          gen, wenn diese Angaben oder diese Unter-
          lagen zur Sicherung“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
           chen.
48. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
           chen.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „befristet“ durch die
           Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
           § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
           setzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
       Änderung von Verhältnissen, das Erlöschen der
       Erlaubnis, das Belegheft und die Buchführung
       sowie die Bestandsaufnahme gelten die §§ 7a,
       8, 9, 10 und 12 entsprechend.“
49. § 47 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt

       § 36 Absatz 2 entsprechend.“

50. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 32 Ab-
      satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes
      und § 32 Absatz 3 des Gesetzes“ durch die
      Wörter „§ 32 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbin-
      dung mit Absatz 3 des Gesetzes, und § 32 Ab-

      satz 4 des Gesetzes“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 32 Absatz 1
           des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 32 Ab-
           satz 1 und 2 des Gesetzes“ ersetzt und wird
           das Wort „zuständigen“ gestrichen und wird
           der Klammerzusatz „(§ 5 Absatz 2)“ gestri-
           chen.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Für die Überprüfung der Erlass-/Erstat-
          tungsanmeldung gilt § 36 Absatz 2 entspre-
          chend.“
   c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „von mindestens 10 Euro“ die Wörter „je Er-
      lass-/Erstattungsanmeldung“ eingefügt.
51. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 32 Absatz 4
      des Gesetzes“ durch die Wörter „nach § 32 Ab-
      satz 5 des Gesetzes“ ersetzt.
   b) In Nummer 1 werden die Wörter „0,15 Euro“
      durch die Wörter „0,40 Euro“ ersetzt.

   c) In Nummer 2 werden die Wörter „0,30 Euro“
      durch die Wörter „0,58 Euro“ ersetzt.

52. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
      gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Person“ durch das
          Wort „Personen“ ersetzt und werden die
          Wörter „Satz 2“ gestrichen und wird das
          Wort „zuständigen“ gestrichen.
      bb) in Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
53. In § 52 Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
    chen.

54. In § 53 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
    chen.

55. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
      bb) Nummer 14 wird Nummer 1 und wie folgt
          geändert:
           aaa) Die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1, auch
                in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2“
                werden durch die Wörter „§ 5 Ab-
                satz 2 Satz 1, auch in Verbindung
                mit § 8 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
           bbb) Nach den Wörtern „§ 25 Absatz 3
                Satz 1,“ werden die Wörter „auch in
                Verbindung mit § 40f Satz 1,“ einge-

                fügt.

           ccc) Die Wörter „§ 27 Absatz 2 Satz 1,

                § 28 Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 2
                Satz 1“ werden durch die Wörter „§ 27
                Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 2
                Satz 1“ ersetzt.
      cc) Nummer 15 wird Nummer 2 und wie folgt
          geändert:

           aaa) Die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 2

                oder 3, jeweils auch in Verbindung
                mit § 8 Absatz 2 Satz 2“ werden
                durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2
                oder 3, jeweils auch in Verbindung
                mit § 8 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
           bbb) Nach der Angabe „§ 25“ werden die
                Wörter „Absatz 3 Satz 3“ eingefügt.

           ccc) Nach den Wörtern „auch in Verbin-
                dung mit § 27 Absatz 4,“ werden die
                Wörter „entgegen § 27 Absatz 2
                Satz 3“ eingefügt.
      dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
           „3. entgegen
               a) § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1
                  oder 2 oder Absatz 5, jeweils auch
                  in Verbindung mit § 13 Absatz 7,
                  § 14 Absatz 6, § 37 Absatz 2 Satz 1,
                  § 40 Absatz 7, § 40a Absatz 7 oder
                  § 46 Absatz 3,
               b) § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-
                  dung mit § 13 Absatz 7, § 14 Ab-
                  satz 6 oder § 37 Absatz 2 Satz 1,

               c) § 11 Satz 1 oder § 30 Absatz 2, je-
                  weils auch in Verbindung mit § 40h,

               d) § 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Ver-
                  bindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Ab-
                  satz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder
                  § 46 Absatz 3,
BGBl. 2021, Seite 3617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3617
         e) § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-
            bindung mit § 27 Absatz 4 oder
            § 40f Satz 1,
         f) § 40 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-
            bindung mit § 40 Absatz 5 Satz 3,
            oder

         g) § 40a Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-
            bindung mit § 40a Absatz 5 Satz 3,

         eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht

         vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
         nen Weise oder nicht rechtzeitig erstat-
         tet,“.
ee) Die Nummern 4 bis 7 werden aufgehoben.

ff)   Nummer 9 wird Nummer 4 und es werden
      nach den Wörtern „§ 14 Absatz 5 Satz 1
      oder 3“ ein Komma sowie die Wörter „§ 40
      Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder § 40a Absatz 6

      Satz 1 oder 3“ eingefügt.

gg) Nummer 19 wird Nummer 5.

hh) Nummer 8 wird Nummer 6.

ii)   Nummer 10 wird Nummer 7 und wie folgt
      geändert:
      aaa) Nach dem Wort „entgegen“ werden
           die Wörter „§ 17 Absatz 1, § 20 Ab-
           satz 2, § 21 Absatz 2, auch in Verbin-
           dung mit § 40d Absatz 2,“ eingefügt.
      bbb) Nach den Wörtern „§ 22 Absatz 1
           Satz 1“ werden die Wörter „oder Ab-
           satz 3 Satz 1“ eingefügt.
      ccc) Die Wörter „Absatz 3 Satz 3 oder“
           und „Absatz 2 Satz 3 oder“ werden
           gestrichen.

      ddd) Die Wörter „§ 40 Absatz 2 Satz 2“

           werden durch die Wörter „jeweils
           auch in Verbindung mit § 40f Satz 1,
           entgegen § 40c Absatz 1 oder § 40e
           Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
jj)   Nummer 11 wird Nummer 8 und es werden
      die Wörter „§ 40 Absatz 2 Satz 3 oder Ab-

      satz 5 Satz 1 ein Dokument, eine Beschei-

      nigung oder eine Ausfertigung“ durch die
      Wörter „§ 40c Absatz 3 Satz 1 oder 3 ein
      Dokument, eine Bescheinigung, eine Aus-
      fertigung, den eindeutigen Referenzcode
      oder einen Ausdruck“ ersetzt.

kk)   Nummer 12 wird Nummer 9 und es werden
      nach den Wörtern „§ 24 Absatz 6 Satz 1“

      das Komma gestrichen und die Wörter
      „oder § 40c Absatz 4“ eingefügt.
ll)   Nummer 13 wird Nummer 10.

mm) Nummer 16 wird Nummer 11 und nach
    dem Wort „zurückschickt“ werden die
    Wörter „oder nicht oder nicht rechtzeitig
    zurücksendet“ eingefügt.
nn) Nummer 17 wird Nummer 12 und es wer-
    den die Angabe „§ 27 Absatz 4,“ durch die
    Wörter „§ 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1,
    entgegen“ und die Wörter „§ 40 Absatz 3
    Satz 1“ durch die Wörter „auch in Verbin-
    dung mit § 40f Satz 1,“ ersetzt.

      oo) Nummer 18 wird Nummer 13 und es wer-
          den nach den Wörtern „§ 25 Absatz 7
          Satz 1 oder 2“ das Komma durch das Wort
          „oder“ ersetzt und nach den Wörtern „§ 27
          Absatz 2 Satz 5“ ein Komma und die Wör-
          ter „jeweils auch in Verbindung mit § 40f
          Satz 1“ eingefügt.

      pp) Die Nummern 20 bis 23 werden die Num-
          mern 14 bis 17.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
      bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und nach dem
          Wort „angibt“ wird das Komma durch das
          Wort „oder“ ersetzt.

      cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
      dd) Nummer 4 wird Nummer 2.

56. § 61 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 61

                  Übergangsregelungen

      Für Beförderungen von Tabakwaren des steuer-
   rechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere
   oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem
   13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese
   Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden
   Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.“

                       Artikel 2
           Änderung der Schaumwein-
     und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
   Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerver-
ordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302),
die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. Au-
gust 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 1a   Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit“.

   b) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-

      fasst:

                         „Abschnitt 3
                     Zu den §§ 2, 4, 5
              und 14 Absatz 3 des Gesetzes“.

   c) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 6a   Überprüfung der Erlaubnis“.

   d) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
      „§ 10   Vollständige Zerstörung; unwiederbring-
              licher Gesamt- oder Teilverlust und Ver-
              nichtung“.

   e) Die Angaben zu den §§ 15, 16, 20 und 26 wer-
      den wie folgt gefasst:
      „§ 15   Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
              rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-
              fahren
      § 16    Erstellen des elektronischen Verwal-
              tungsdokuments; Mitführen des eindeu-
              tigen Referenzcodes
BGBl. 2021, Seite 3618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3618
       § 20      Änderung des Bestimmungsorts oder
                 des Empfängers von Schaumwein bei
                 Verwendung des elektronischen Verwal-
                 tungsdokuments
       § 26      Änderung des Bestimmungsorts oder
                 des Empfängers von Schaumwein im
                 Ausfallverfahren“.

  f) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt ge-

     fasst:

                           „Abschnitt 8

                     Zu den §§ 13 und 14

                 Absatz 3 und 4 des Gesetzes“.

  g) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe
     eingefügt:

       „§ 30a Herstellung von Schaumwein außerhalb
              eines Steuerlagers“.
  h) Die Angabe zu Abschnitt 11 wird wie folgt ge-
     fasst:
                          „Abschnitt 11
                     Zu § 18 des Gesetzes“.

  i) Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt ge-
     fasst:

                          „Abschnitt 13
               Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes“.
  j) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
       „§ 34     Zertifizierter Empfänger“.
  k) Nach der Angabe zu § 34 werden folgende An-
     gaben eingefügt:
       „§ 34a Zertifizierter Versender
       § 34b Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
             rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-
             fahren und vereinfachte Verfahren
       § 34c     Erstellen des vereinfachten elektroni-
                 schen Verwaltungsdokuments
       § 34d Änderung des Bestimmungsorts bei
             Verwendung des vereinfachten elektro-
             nischen Verwaltungsdokuments

       § 34e     Eingangsmeldung bei Verwendung des

                 vereinfachten elektronischen Verwal-

                 tungsdokuments

       § 34f     Beförderung im Ausfallverfahren

       § 34g Ersatznachweise für die Beendigung der

             Beförderung“.

  l) Die Angaben zu den §§ 35 bis 37 werden wie
     folgt gefasst:
       „§ 35     (weggefallen)

       § 36      Versandhandel
       § 37      Unregelmäßigkeiten während der Beför-
                 derung von Schaumwein des steuer-
                 rechtlich freien Verkehrs“.
  m) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe
     eingefügt:
                          „Abschnitt 15a

                     Zu § 22b des Gesetzes
       § 37a     Steueranmeldung;       Kleinbetragsrege-
                 lung“.

   n) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
      „§ 40     Steuerentlastung bei der Beförderung
                von Schaumwein des steuerrechtlich
                freien Verkehrs“.
   o) Die Angabe zu Abschnitt 20 wird wie folgt ge-
      fasst:

                         „Abschnitt 20

                         (weggefallen)“.

   p) Die Angaben zu den §§ 42 und 45 werden wie

      folgt gefasst:

      „§ 42     (weggefallen)

      § 45      (weggefallen)“.

   q) Die Angabe zu Abschnitt 22 wird wie folgt ge-
      fasst:

                         „Abschnitt 22
              Zu den §§ 32 und 33 des Gesetzes“.
   r) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
      „§ 50     Verfahren für die Beförderung von Wein
                unter Steueraussetzung in andere, aus
                anderen oder über andere Mitgliedstaa-
                ten“.

   s) Die Angabe zu Abschnitt 23 wird wie folgt ge-
      fasst:
                         „Abschnitt 23
                    Zu § 33 des Gesetzes“.
   t) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
      „§ 51     Zertifizierter Empfänger“.
   u) Nach der Angabe zu § 51 werden die folgenden
      Angaben eingefügt:
      „§ 51a Zertifizierter Versender
      § 51b Verfahren für die Beförderung von Wein
            des steuerrechtlich freien Verkehrs in
            andere, aus anderen oder über andere
            Mitgliedstaaten“.
   v) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
      „§ 52     Versandhandel“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Im Sinn

      dieser Verordnung ist“ die Wörter „oder sind“

      gestrichen.

   b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Ver-

          ordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission
          vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der
          Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug
          auf die EDV-gestützten Verfahren für die
          Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Wa-
          ren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom
          29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die
          Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811
          (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert
          worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
          sung;“.
   c) In Nummer 2 werden die Wörter „die an Beför-
      derungen“ durch die Wörter „die an der Beför-
      derung von Schaumwein“ ersetzt und werden
      nach den Wörtern „unter Steueraussetzung“
      die Wörter „oder an Lieferungen von Schaum-
BGBl. 2021, Seite 3619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3619
     wein zu gewerblichen Zwecken nach § 20 des
     Gesetzes“ eingefügt.
  d) Die Nummern 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:
     „5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungs-
         dokument: Entwurf des vereinfachten elek-
         tronischen Verwaltungsdokuments nach
         amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der
         mit einem eindeutigen Referenzcode verse-
         hen ist;
     6. Ausfallverfahren: ein Verfahren, das zu Be-
        ginn, während oder nach der Beendigung
        der Beförderung von Schaumwein unter
        Steueraussetzung oder zu Beginn, während
        oder nach der Lieferung von Schaumwein zu
        gewerblichen Zwecken nach § 20 des Ge-
        setzes angewendet wird, wenn das EDV-ge-
        stützte Beförderungs- und Kontrollsystem
        nicht zur Verfügung steht;
     7. Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
        kodex: die Durchführungsverordnung (EU)
        2015/2447 der Kommission vom 24. Novem-
        ber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung
        von Bestimmungen der Verordnung (EU)
        Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
        und des Rates zur Festlegung des Zollkodex
        der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
        S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166;

        L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom

        19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die

        Durchführungsverordnung (EU) 2021/235
        (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert
        worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
        sung;
     8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der

        Durchführungsverordnung zum Unionszoll-

        kodex bestimmte Zollstelle;“.

  e) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
     „9. Delegierte Verordnung zum Unionszoll-
         kodex: die Delegierte Verordnung (EU)
         2015/2446 der Kommission vom 28. Juli
         2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
         Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
         und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisie-
         rung von Bestimmungen des Zollkodex der
         Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1;
         L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom

         30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017,

         S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Ver-
         ordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom
         23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der
         jeweils geltenden Fassung.“
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                         „§ 1a

         Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
    Soweit in dieser Verordnung oder in der Haupt-

  zollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes

  bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich die-
  ser Verordnung

  1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen
     Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften je-
     weils bezeichnete Person ihr Unternehmen be-
     treibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt,

     in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohn-
     sitz hat, und
  2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb
     des Steuergebiets betrieben werden, oder für
     Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet
     das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen
     Bezirk die Unternehmen oder Personen erst-
     mals steuerlich in Erscheinung treten.“
4. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
                      „Abschnitt 3

  Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes“.
5. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 4 des
     Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 4 des Ge-
     setzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
     chen und in Nummer 2 wird das Wort „Haupt-
     zollamtbezirk“ durch das Wort „Hauptzollamts-
     bezirk“ ersetzt.
6. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
         strichen.

     bb) Nummer 1 wird aufgehoben und die bisheri-

         gen Nummern 2 und 3 werden die Num-

         mern 1 und 2.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1
     wird wie folgt gefasst:

     „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An-

     tragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-

     sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese
     Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung
     des Steueraufkommens oder für die Steuerauf-
     sicht erforderlich erscheinen.“
  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die
     Wörter „der Absätze 1 und 3“ werden durch
     die Wörter „der Absätze 1 und 2“ ersetzt.

7. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-

         chen.

     bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach einer Ver-
         waltungsvorschrift des Bundesministeriums
         der Finanzen“ gestrichen.
     cc) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die
         Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
         § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
         setzt.

  b) In Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Komma

     das Wort „oder“ angefügt.

  c) In Absatz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
     chen.

  d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des § 4
     Absatz 4“ durch die Wörter „des § 4 Absatz 3“
     ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3620
 8. § 6 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 6

                    Sicherheitsleistung

      (1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicher-
   heitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Ab-
   satz 1 Satz 4 des Gesetzes fest. Es überprüft regel-
   mäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt
   diese gegebenenfalls an.

     (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das
   Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe
   des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im
   Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen,
   aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen;
   § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“
 9. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

                           „§ 6a

                Überprüfung der Erlaubnis

      Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet an-
   lassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
   mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis

   nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es

   regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun-

   gen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiter-
   hin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnah-
   men werden innerhalb von drei Jahren nach der
   letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuertei-

   lung durchgeführt.“

10. § 7 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 7

               Änderung von Verhältnissen
     (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
   amt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1 und 2
   Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung
   schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Än-
   derungen gehören auch

   1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vor-
      schriften des Umwandlungsgesetzes,

   2. bei Personengesellschaften Änderungen der
      Personen der Gesellschafter oder der ge-
      schäftsführenden Personen,
   3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei
      Unternehmen die Verlegung des Unternehmens-
      sitzes oder des Ortes, von dem aus der Betei-
      ligte sein Unternehmen betreibt, oder

   4. die Auflösung des Unternehmens.
   Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder
   der Steuerlager oder der angeordneten Siche-
   rungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des
   Hauptzollamts.

     (2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
   amt andere Veränderungen als die nach Absatz 1
   unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu
   gehören insbesondere
   1. seine Überschuldung, drohende oder eingetre-
      tene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstel-
      lung,
   2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines In-
      solvenzverfahrens,

   3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach
      § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung
      des gerichtlichen Beschlusses und

   4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-,
      Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-
      schaftsregister anzumelden ist.

      (3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers einge-
   stellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat
   der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt
   schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des
   Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens
   eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das
   Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeige-
   pflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zu-
   lassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers einge-
   stellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis
   nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager

   umfasst, wird sie geändert.

     (4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6
   und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Perso-
   nen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:

   1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben

      des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstre-

      cker oder dem Nachlasspfleger,

   2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen
      Inhaber oder

   3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die

      Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah-
      rens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der
      angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnis-
      inhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufü-
      gen.“
11. § 8 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 8
        Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

     (1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt unbeschadet
   des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch

   1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,

   2. den Tod des Steuerlagerinhabers,
   3. die Auflösung der juristischen Person oder Per-
      sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,
      der die Erlaubnis erteilt worden ist,
   4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,

   5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Ab-
      satz 1 des Umwandlungsgesetzes,
   6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver-
      fahrens mangels Masse oder

   7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
      Vermögen des Steuerlagerinhabers.

     (2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden
   Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts an-
   deres bestimmen,
   1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5
      und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem
      maßgeblichen Ereignis,
   2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6
      mit dem maßgeblichen Ereignis.
BGBl. 2021, Seite 3621 — Originalseite als Abbildung
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   (3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvoll-
strecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren,
der Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordne-
ten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem

Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis
schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem
endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber
oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortge-
führt wird, so gilt die Erlaubnis für die Rechtsnach-
folger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlass-
pfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzver-
walter bis spätestens zum Ablauf einer vom Haupt-
zollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort.
   (4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Er-
laubnis beantragt von

1. den Erben,
2. dem neuen Erlaubnisinhaber,
3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder

4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bishe-
   rigen Rechtsträger übernommen hat, für den die
   Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,
so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die
Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entschei-
dung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaub-
nis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen
ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen
Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt
bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzoll-
amts kann bei der Antragstellung auf die Verwen-
dung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks ver-
zichtet werden.
  (5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf
   die Fortführung des Steuerlagers oder der Steu-
   erlager verzichtet wird,
2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue
   Erlaubnis erteilt wird.

   (6) Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Er-

löschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befin-

det, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den

steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über die

Bestände haben unverzüglich nach der Überfüh-

rung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine
Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5
   und 6 der Steuerlagerinhaber,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
   a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass-
      pfleger,
   b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung
      der Testamentsvollstrecker und
   c) im Übrigen die Erben,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die
   Liquidatoren und
4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der In-
   solvenzverwalter.

   Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann
   für die Räumung des Steuerlagers eine Frist ge-
   währen. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räu-
   mung bis zum Fristablauf weiter.“

12. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird
      jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
   b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen und wird nach den Wörtern „insbe-
      sondere die Entnahmen in den“ das Wort „steu-
      errechtlich“ eingefügt.

13. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 10

                       Vollständige
             Zerstörung; unwiederbringlicher
         Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung“.
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „vollständig zerstört worden oder“ die Wörter
      „vollständig oder teilweise“ eingefügt und wer-
      den die Wörter „der Hersteller ohne Erlaubnis
      nach § 5 oder“ gestrichen und wird das Wort
      „zuständigen“ gestrichen.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
          Vernichtung von Schaumwein“ die Wörter
          „nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Geset-
          zes“ eingefügt und werden die Wörter „Her-
          steller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem“
          gestrichen.
      bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
          „zuständige“ gestrichen.
   d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die beab-
      sichtigte Zerstörung von Schaumwein nach § 14
      Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend.
      Die Anzeige der beabsichtigten Zerstörung ist
      in den Fällen, in denen der Schaumwein unter

      Steueraussetzung befördert wird, durch den

      Versender abzugeben. Sofern die vorgelegten

      Nachweise anerkannt werden, wird die nach

      § 18 für die Beförderung geleistete Sicherheit

      freigegeben.“

14. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
      cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
   c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „zuständigen“ gestrichen.
   d) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
      chen.
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15. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 6 Ab-
           satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes)“
           durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1 Satz 1
           Nummer 1 des Gesetzes“ ersetzt und wird
           das Wort „zuständige“ gestrichen und wird
           der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“ gestri-
           chen.
       bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die
           bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
           Nummern 1 und 2.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
          Antragsteller weitere Angaben zu machen
          oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
          wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
          zur Sicherung des Steueraufkommens oder
          für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
          nen.“

       bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
           chen.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
           chen.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
           waltungsvorschrift des Bundesministeriums
           der Finanzen“ gestrichen.
       cc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1
           Satz 2 gilt“ durch die Wörter „§ 6 Satz 2 und
           § 18 gelten“ ersetzt.
       dd) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die
           Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
           § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
           setzt.
   d) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird
      jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.

   e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
       Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
       der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
       chend.“

   f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 6 Ab-
           satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes)“
           durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1 Satz 1
           Nummer 2 des Gesetzes“ ersetzt und wird
           das Wort „zuständigen“ gestrichen und wer-
           den die Wörter „bei dem“ durch das Wort
           „beim“ ersetzt sowie wird der Klammerzu-

           satz „(§ 4 Absatz 2)“ gestrichen.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-

           chen.

       cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Sicher-

           heit“ die Wörter „für die Steuer“ eingefügt.

       dd) Satz 5 wird aufgehoben.

16. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Ab-
          satz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter
          „nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt
          und wird das Wort „zuständigen“ gestrichen
          und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“
          gestrichen.
      bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die
          bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
          Nummern 1 und 2 und in der neuen Num-
          mer 1 wird das Wort „und“ durch das Wort
          „oder“ ersetzt und wird der Klammerzusatz

          „(§ 3 Nummer 9 des Gesetzes)“ durch den
          Klammerzusatz „(§ 3 Nummer 11 des Ge-
          setzes)“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
          Antragsteller weitere Angaben zu machen
          oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
          wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
          zur Sicherung des Steueraufkommens oder
          für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
          nen.“
      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
          waltungsvorschrift des Bundesministeriums
          der Finanzen“ gestrichen.
      cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die
          Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
          § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
          setzt.
   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ar-
          tikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchfüh-
          rungsverordnung oder aus einem Zolllager
          des Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab-
          satz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchfüh-
          rungsverordnung in den zollrechtlich freien
          Verkehr übergeführt“ durch die Wörter
          „nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum
          zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzoll-
          amt“ durch die Wörter „die Zollstelle nach
          Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verord-
          nung zum Unionszollkodex“ ersetzt.

   e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zuständige“

      gestrichen.

   f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die

      Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen

      der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
      chend.“
BGBl. 2021, Seite 3623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3623
17. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Arti-
      kel 13 der Systemrichtlinie“ durch die Wörter
      „mit Artikel 12 der Systemrichtlinie“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die
      bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.

   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

        „(6) Wird Schaumwein, der nach den Absät-
      zen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 8 Absatz 1
      Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraus-
      setzung empfangen wurde, an Dritte abgege-
      ben, entsteht die Steuer nach § 14 Absatz 1
      des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben der
      Person, die den Schaumwein an Dritte abgege-
      ben hat, die Person, die diesen in Empfang
      genommen hat. Der Steuerschuldner hat unver-
      züglich eine Steueranmeldung beim zuständi-
      gen Hauptzollamt abzugeben. Für die Steueran-
      meldung gilt § 30 entsprechend. Die Steuer ist
      sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Ge-
      samtschuldner.“

18. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 15
                       Teilnahme am
              EDV-gestützten Beförderungs-
           und Kontrollsystem; Ausfallverfahren“.
   b) In Satz 1 wird das Wort „Bedingungen“ durch
      die Wörter „nach welchen Rahmenbedingun-

      gen“ ersetzt und wird der Klammerzusatz „(§ 9

      Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach

      § 9 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt.

   c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
      „Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in
      der Verfahrensanweisung für den Fall, dass
      das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontroll-
      system nicht zur Verfügung steht, die Voraus-
      setzungen und Rahmenbedingungen für die In-
      anspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.“

   d) In Satz 5 wird das Wort „Bedingungen“ durch

      das Wort „Rahmenbedingungen“ ersetzt.

19. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 16
                        Erstellen des
          elektronischen Verwaltungsdokuments;
         Mitführen des eindeutigen Referenzcodes“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Gemein-
          schaft verlässt“ durch die Wörter „Union
          verlässt oder in das externe Versandverfah-
          ren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions-
          zollkodex überführt wird, sofern dies nach
          Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord-
          nung zum Unionszollkodex vorgesehen ist“
          ersetzt.
      bb) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Wör-
          ter „der Steuerlagerinhaber als Versender
          oder der registrierte Versender“ durch die
          Wörter „der Versender“ ersetzt und wird

          das Wort „zuständigen“ gestrichen und wer-
          den die Wörter „nach amtlich vorgeschrie-
          benem“ durch die Wörter „mit dem in Arti-
          kel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungs-
          verordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Aus-
          druck des vom zuständigen Hauptzollamt
          übermittelten elektronischen Verwaltungs-
          dokuments“ durch die Wörter „den eindeu-
          tigen Referenzcode“ ersetzt und werden
          nach dem Wort „mitzuführen“ die Wörter
          „und auf Verlangen mitzuteilen“ eingefügt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines
          Ausdrucks des elektronischen Verwaltungs-
          dokuments oder jedes anderen Handelspa-
          piers verlangen.“

   e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
      gestrichen.
   f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „für diesen zu-
          ständige“ gestrichen.
      bb) In Satz 3 wird zweimal das Wort „zuständi-
          gen“ gestrichen.
20. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerlager-

      inhaber als Versender oder der registrierte

      Versender“ durch die Wörter „der Versender“

      ersetzt und wird das Wort „zuständigen“ ge-
      strichen und werden die Wörter „nach amtlich
      vorgeschriebenem“ durch die Wörter „mit dem
      in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungs-
      verordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.

21. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 20

                       Änderung des
                Bestimmungsorts oder des
       Empfängers von Schaumwein bei Verwendung
        des elektronischen Verwaltungsdokuments“.
   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Während der Beförderung des Schaumweins
      unter Steueraussetzung kann der Versender
      den Bestimmungsort oder den Empfänger des
      Schaumweins ändern und einen anderen zu-
      lässigen Bestimmungsort oder einen anderen
      Empfänger angeben (§ 10 Absatz 1, § 11 Ab-
      satz 1 Nummer 1 und § 12 Absatz 1 des Geset-
      zes).“
   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts
      oder des Empfängers des Schaumweins hat
      der Versender dem Hauptzollamt unter Verwen-
      dung des EDV-gestützten Beförderungs- und
      Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen
BGBl. 2021, Seite 3624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3624
       Änderungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1
       der EMCS-Durchführungsverordnung vorge-
       schriebenen Datensatz zu übermitteln.“
   d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
22. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-

           strichen und werden die Wörter „nach amt-

           lich vorgeschriebenem“ durch die Wörter

           „mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-

           Durchführungsverordnung vorgeschriebe-

           nen“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
           chen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.

   c) In Absatz 4 wird das Wort „zuständigen“ gestri-

      chen.

   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Das Hauptzollamt erstellt auf der Grund-

          lage der von der Ausgangszollstelle über-

          mittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-

          fuhrmeldung, mit der

          1. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1
             des Gesetzes bestätigt wird, dass der
             Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet
             der Europäischen Union verlassen hat,
             oder

          2. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 2
             des Gesetzes bestätigt wird, dass der
             Schaumwein in das externe Versand-
             verfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
             Unionszollkodex überführt wurde, sofern
             dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Dele-
             gierten Verordnung zum Unionszollkodex
             vorgesehen war.“

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Dies“ durch die
           Wörter „Satz 1“ ersetzt.

       cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-

           chen und werden die Wörter „an den Steu-

           erlagerinhaber als Versender im Steuerge-

           biet oder an den registrierten Versender im
           Steuergebiet“ durch die Wörter „den Ver-
           sender im Steuergebiet“ ersetzt und wird
           das Wort „zuständigen“ gestrichen.
       dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über-
           mittelt wurden, werden“ die Wörter „durch

           das zuständige Hauptzollamt“ eingefügt
           und werden die Wörter „von dem zuständi-
           gen Hauptzollamt“ gestrichen.

   e) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Gemein-

      schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und

      werden nach den Wörtern „nicht verlassen hat“

      die Wörter „oder nicht in das externe Versand-

      verfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions-

      zollkodex überführt wurde, sofern dies nach Ar-
      tikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung
      zum Unionszollkodex vorgesehen war“ einge-
      fügt.

   f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz
      „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wör-
      ter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt
      und wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
   g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
         „(8) Darf Schaumwein das Zollgebiet der Eu-
      ropäischen Union nicht verlassen, so erstellt das
      Hauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage

      der von der Ausgangszollstelle übermittelten In-

      formationen. Das Hauptzollamt erstellt auch

      eine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet

      der Europäischen Union nicht verlassen dürfen.

      Das Hauptzollamt übermittelt die Meldung über

      die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlager-
      inhaber als Versender im Steuergebiet oder
      an den registrierten Versender im Steuergebiet.
      Meldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr,
      die von den zuständigen Behörden eines ande-
      ren Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden

      durch das Hauptzollamt an den Versender im

      Steuergebiet weitergeleitet. Nach Eingang der
      Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr annul-
      liert der Versender das elektronische Verwal-
      tungsdokument, wenn die Beförderung noch

      nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits

      begonnen, ändert der Versender den Bestim-

      mungsort oder den Empfänger des Schaum-

      weins.“

23. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
      chen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Arti-
          kel 786 der Zollkodex-Durchführungsver-
          ordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah-
          ren durchgeführt wird“ durch die Wörter
          „nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c
          und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Aus-
          fuhrverfahren durchgeführt wird“ ersetzt und
          wird das Wort „zuständige“ gestrichen.

      bb) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
          „nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollko-

          dex-Durchführungsverordnung“ durch die

          Wörter „nach Artikel 182 des Unionszollko-

          dex“ ersetzt.

      cc) In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Flugzeu-
          gen“ durch das Wort „Luftfahrzeugen“ er-
          setzt.
   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

24. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz
      „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wör-
      ter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt

      und werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber

      als Versender aus seinem Steuerlager im Steu-

      ergebiet oder der registrierte Versender vom Ort

      der Einfuhr im Steuergebiet“ durch die Wörter

      „der Versender im Steuergebiet“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Do-
      kument“ die Wörter „vor Beginn der Beförde-
      rung“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 3625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3625
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4
          Absatz 2)“ gestrichen.

      bb) In Satz 4 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4
          Absatz 2)“ gestrichen.

      bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.

      cc) In Satz 4 wird das Wort „zurückzuschicken“
          durch das Wort „zurückzusenden“ ersetzt.

      dd) In Satz 5 wird das Wort „zurückgeschickte“
          durch das Wort „zurückgesandte“ ersetzt.
   e) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden die Wörter
      „verwendet werden. Der Versender hat diese“
      gestrichen und werden die Wörter „zu kenn-
      zeichnen“ durch die Wörter „verwendet werden“
      ersetzt.
   f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
25. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
      inhaber als Versender oder der registrierte
      Versender“ durch die Wörter „der Versender“
      ersetzt und werden nach den Wörtern „nach
      amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter
      „gemäß Artikel 8 der EMCS-Durchführungsver-
      ordnung“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „von der Zoll-
          verwaltung veranlassten“ durch die Wörter
          „durch das Informationstechnikzentrum
          Bund veröffentlichten“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall-
          dokument“ die Wörter „vor Beginn der Be-
          förderung“ eingefügt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „für ihn zustän-
          digen“ gestrichen und werden die Wörter
          „zu übermitteln“ durch das Wort „vorzule-
          gen“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird das Wort
      „zuständigen“ gestrichen.
   e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:

          „(4a) In den Fällen des § 12 Absatz 1 des Ge-
      setzes oder des Ausgangs von Schaumwein in
      eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemricht-
      linie aufgeführten Gebiete händigt der Versen-
      der dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfer-
      tigung des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder

      zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die
      eindeutige Kennung des Ausfalldokuments der
      Ausgangszollstelle vor. Die Angaben des Aus-
      falldokuments müssen den Angaben der Aus-
      fuhrmeldung für den angemeldeten Schaum-
      wein entsprechen.“

   f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
      gestrichen.
   g) In Absatz 6 wird das Wort „zuständige“ gestri-
      chen.

   h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender“
          das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Schaum-
          weins“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt
          und wird nach dem Wort „diesem“ das Wort
          „unverzüglich“ eingefügt.
      cc) In Satz 3 wird das Wort „Papier“ durch das
          Wort „Nachweis“ ersetzt.

26. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
      inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
      sender“ durch die Wörter „der Versender“
      ersetzt und werden die Wörter „mit der Beförde-
      rung“ durch die Wörter „die Beförderung“
      ersetzt und wird das Wort „wurde“ durch das
      Wort „hat“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „An-
      nullierungsdokument“ die Wörter „vor Beginn
      der Beförderung“ eingefügt.
27. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 26
                    Änderung des
          Bestimmungsorts oder des Empfängers
          von Schaumwein im Ausfallverfahren“.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Steu-
      erlagerinhaber als Versender oder der regis-
      trierte Versender“ durch die Wörter „der Ver-
      sender“ ersetzt und werden nach dem Wort
      „Bestimmungsort“ die Wörter „oder den Emp-
      fänger des Schaumweins“ eingefügt und nach
      den Wörtern „amtlich vorgeschriebenem Vor-
      druck“ die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 2
      der EMCS-Durchführungsverordnung“ einge-
      fügt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender
          hat“ durch die Wörter „Vor Änderung des
          Bestimmungsorts oder des Empfängers
          des Schaumweins hat der Versender“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen und werden die Wörter „zu übermit-
          teln“ durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.

      cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn“ die
          Wörter „die Beförderung bereits mit einem
          Ausfalldokument begonnen und“ eingefügt.
   d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
      gestrichen und werden nach dem Wort „Bestim-
BGBl. 2021, Seite 3626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3626
       mungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers
       des Schaumweins“ eingefügt.
   e) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bestim-
      mungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers

      des Schaumweins“ eingefügt und wird das Wort
      „Übermittlung“ durch das Wort „Vorlage“ er-
      setzt.
28. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Vor-

      druck“ die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 3 der

      EMCS-Durchführungsverordnung“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Eingangsdo-
           kument“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „für den Emp-
           fänger zuständige“ gestrichen.

   c) In Absatz 3 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
      chen.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
           durch das Wort „Union“ ersetzt sowie nach
           den Wörtern „verlassen hat“ die Wörter
           „oder in das externe Versandverfahren nach

           Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex

           überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189

           Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum

           Unionszollkodex vorgesehen war“ einge-

           fügt.

       bb) In Satz 5 wird das Wort „zuständige“ gestri-
           chen.
   e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:

          „(4a) Darf Schaumwein in den Fällen des § 12
       Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von
       Schaumwein in eines der in Artikel 4 Absatz 2
       der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete das
       Zollgebiet der Europäischen Union nicht ver-
       lassen, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfall-
       dokument auf der Grundlage der von der Aus-
       gangszollstelle übermittelten Informationen. Das
       Hauptzollamt erstellt auch ein Ausfalldokument,
       wenn Teilmengen das Zollgebiet der Euro-

       päischen Union nicht verlassen dürfen. Das
       Hauptzollamt übermittelt das Ausfalldokument
       über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuer-
       lagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder
       an den registrierten Versender im Steuergebiet.
       Ausfalldokumente über die nicht erfolgte Aus-
       fuhr, die von den zuständigen Behörden eines
       anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, wer-
       den an den Versender im Steuergebiet von dem
       Hauptzollamt weitergeleitet. Nach Eingang des
       Ausfalldokuments annulliert der Versender das
       Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch
       nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits
       begonnen, ändert der Versender den Bestim-
       mungsort oder den Empfänger des Schaum-
       weins nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
       druck.“
   f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen und werden nach den Wörtern „nach

      § 21 Absatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder eine Mel-
      dung nach § 21 Absatz 8“ eingefügt.
29. § 28 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 28

                   Ersatznachweise für
             die Beendigung der Beförderung
      (1) Liegt kein Nachweis nach § 21 Absatz 6 vor,
   bestätigt das für den Empfänger zuständige
   Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen

   Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den

   Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhr-
   meldung nach § 27 vorliegt, die Beendigung der
   Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch
   einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass
   der Schaumwein

   1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat
      oder

   2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
      Union verlassen hat oder in das externe Ver-

      sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
      Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies
      nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver-
      ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

      (2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Ab-

   satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Emp-

   fänger vorgelegtes Dokument, das dieselben An-

   gaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in

   dem der Empfänger den Empfang des Schaum-

   weins bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis
   nach Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein
   Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der bestätigt,
   dass der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet
   der Europäischen Union verlassen hat oder in das
   externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2
   des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies
   nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord-
   nung zum Unionszollkodex vorgesehen war.“

30. Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt 8

   Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes“.
31. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet
      Abweichungen festgestellt, entscheidet das
      Hauptzollamt über die steuerliche Behandlung
      von Fehlmengen. Es kann im Allgemeinen Fehl-
      mengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der
      Beschaffenheit des Schaumweins als unwieder-
      bringlich verloren gegangen ansehen, sofern es
      sich nicht um Schaumwein in Fertigpackungen
      handelt.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Fällen
      des § 23“ durch die Wörter „in den Fällen des
      § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4“ er-
      setzt und werden die Wörter „der Steuerlager-
      inhaber als Versender oder der registrierte
      Versender“ durch die Wörter „der Versender“
      ersetzt und wird das Wort „zuständigen“ ge-
      strichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
      satz 2)“ gestrichen.
BGBl. 2021, Seite 3627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3627
   c) In Absatz 3 werden vor dem Wort „unwieder-
      bringlich“ die Wörter „vollständig oder teilweise“
      eingefügt.

32. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steuer-
      anmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der
      Überprüfung richten sich nach den Umständen
      des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prü-
      fungskriterien, die von der Generalzolldirektion
      zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Geset-
      zesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Be-
      steuerung durch eine Verfahrensanweisung vor-
      gegeben werden. Das Hauptzollamt kann von
      dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zu-
      sätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheit-
      lichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3
      der Abgabenordnung entsprechend.“
33. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

                          „§ 30a

                  Herstellung von
       Schaumwein außerhalb eines Steuerlagers

      (1) Wer Schaumwein ohne Erlaubnis als Steuer-

   lagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt
   oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Be-
   triebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in dop-
   pelter Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzuge-

   ben:

   1. der Namen, der Geschäftssitz und die Rechts-
      form des Unternehmens,

   2. die Steuernummer beim zuständigen Finanz-

      amt,

   3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen
      Herstellung in Litern.
   Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmelde-
   pflichtige weitere Angaben zu machen oder zusätz-
   liche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben
   oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steuer-

   aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-

   lich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anga-
   ben nach Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange
   dadurch nicht beeinträchtigt werden.
      (2) Der Hersteller ist verpflichtet, über den her-
   gestellten Schaumwein Aufzeichnungen zu führen.
   Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
   Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn
   diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
   für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
     (3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt
   unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

   1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 an-
      gegebenen Verhältnisse und
   2. die Einstellung des Betriebs.
      (4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet
   anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
   mäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1
   bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Überprü-
   fungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jah-
   ren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder
   der Anmeldung durchgeführt.“

34. In § 31 wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
35. Die Angabe zu Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 11

                 Zu § 18 des Gesetzes“.

36. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Drittländern“ das
      Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt und
      werden die Wörter „des § 18 Absatz 3 des Ge-
      setzes“ durch die Wörter „der Einfuhr“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „oder nach amtlich
      vorgeschriebenem Vordruck“ gestrichen.
37. § 33 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und es
      werden die Wörter „befördert wird (§ 20 des Ge-
      setzes)“ durch die Wörter „geliefert wird (§§ 20
      bis 20c des Gesetzes)“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Die Weitergabe von Schaumwein, auch
      wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig

      von der verbrachten Menge nicht als Eigenbe-
      darf nach § 19 des Gesetzes.“

38. Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 13

          Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes“.
39. § 34 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 34

                 Zertifizierter Empfänger

      (1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 20a
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Schaum-

   wein des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur

   gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im
   Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-
   schriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag
   sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
   1. Lagepläne mit den jeweils beantragten Emp-
      fangsorten und Angabe der Anschriften,

   2. eine Darstellung der Buchführung über den

      Empfang und den Verbleib des Schaumweins.

   Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Ver-
   bringen oder Verbringenlassen von Schaumwein in
   das Steuergebiet, wenn dieser nach § 20 Absatz 1
   Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets
   in Empfang genommen wurde.
      (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
   Antragsteller weitere Angaben zu machen oder
   zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
   gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
   Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
   forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
   Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten,
   wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
   werden.
      (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
   tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
   zertifizierter Empfänger für die beantragten Emp-
   fangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-
   ten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer ver-
   geben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine
   Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Gesetzes für
BGBl. 2021, Seite 3628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3628
  die entstehende Steuer zu leisten. § 6 Satz 2 und
  § 18 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit
  Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenord-
  nung versehen werden.
     (4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zu-
  sätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen
  weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies
  dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Be-
  ginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangs-
  ort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten
  Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der
  Beförderung eine anderslautende Entscheidung
  des Hauptzollamts zugegangen ist.
     (5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Ge-
  setzes oder nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm
  bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Er-
  laubnis als zertifizierter Empfänger als unter Wider-
  rufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

  1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-

     rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-

     nem Vordruck abgegeben hat,

  2. die anfallende Sicherheit nach § 20a Absatz 3

     des Gesetzes geleistet hat und

  3. an dem Verfahren nach § 34b, auch in Verbin-

     dung mit § 15, teilnimmt.

  Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsich-
  tigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewil-
  ligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort
  als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Ab-
  satz 4 entsprechend.
     (6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft
  sowie Aufzeichnungen über den im Rahmen einer
  Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen
  Schaumwein zu führen. Das Hauptzollamt kann
  dazu Anordnungen treffen. Der Empfang des
  Schaumweins ist vom zertifizierten Empfänger un-
  verzüglich aufzuzeichnen.
     (7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
  rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
  laubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.
     (8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall
  nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ge-
  setzes Schaumwein des steuerrechtlich freien
  Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im
  Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von
  Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders
  des Schaumweins nach amtlich vorgeschriebenem
  Vordruck zu beantragen. Satz 1 gilt auch für das
  Verbringen oder Verbringenlassen von Schaum-
  wein in das Steuergebiet, wenn dieser nach § 20
  Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des
  Steuergebiets in Empfang genommen wurde. Das
  Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Auf-
  zeichnungen über den im Rahmen der Lieferung
  zu gewerblichen Zwecken empfangenen Schaum-
  wein verlangen, wenn diese Angaben oder diese
  Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkom-
  mens oder für die Steueraufsicht erforderlich er-
  scheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1
  und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Er-
  laubnis auf die beantragte Menge, den angegebe-
  nen Versender sowie auf eine Beförderung und auf
  einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist.

   Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach
   § 20a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende
   Steuer zu leisten. Eine Erlaubnis als zertifizierter
   Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen
   erteilt werden, die Schaumwein empfangen wollen,
   dessen Beförderung nicht unter § 33 oder unter
   § 36 fällt.“
40. Nach § 34 werden folgende §§ 34a bis 34g einge-
    fügt:
                          „§ 34a

                 Zertifizierter Versender
      (1) Wer als zertifizierter Versender nach § 20b
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Schaum-
   wein des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur
   gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im
   Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-
   schriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag
   sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

   1. eine Aufstellung mit den beantragten Versand-

      orten und Angabe der Anschriften,

   2. eine Darstellung der Buchführung über den Ver-

      sand und den Verbleib des Schaumweins.

      (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der

   Antragsteller weitere Angaben zu machen oder

   zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
   gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
   Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
   forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
   Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn
   Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
   den.
      (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
   tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
   zertifizierter Versender für die beantragten Ver-
   sandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-
   ten Versender eine Verbrauchsteuernummer verge-
   ben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen
   nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
      (4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender zu-
   sätzlich zu den bewilligten Versandorten einen wei-
   teren Versandort zu betreiben, hat er dies dem
   Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn
   der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt
   als genehmigt, wenn ihm nicht bis spätestens eine
   Woche vor Beginn der Beförderung eine anders-
   lautende Entscheidung des Hauptzollamts zuge-
   gangen ist.
      (5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Ge-
   setzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm
   bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Er-
   laubnis als zertifizierter Versender als unter Wider-
   rufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber
   1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-
      rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-
      nem Vordruck abgegeben hat und

   2. an dem Verfahren nach § 34b, auch in Verbin-
      dung mit § 15 teilnimmt.
   Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der
   Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Ver-
   sandorten einen weiteren Versandort als zertifizier-
   ter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entspre-
   chend.
BGBl. 2021, Seite 3629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3629
   (6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft
sowie Aufzeichnungen über den im Rahmen der
Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit-
gliedstaaten versandten Schaumwein zu führen.
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Der Versand des Schaumweins ist vom zertifizier-
ten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.

   (7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
laubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend.
   (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall
nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-
zes Schaumwein des steuerrechtlich freien Ver-

kehrs versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus

beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und

Art sowie des zertifizierten Empfängers des
Schaumweins nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu beantragen. Das Hauptzollamt kann
weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über
den im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen
Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten

Schaumwein verlangen, wenn diese Angaben oder

diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steuer-

aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-

lich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3

Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass

die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den ange-
gebenen Empfänger sowie auf eine Beförderung
und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschrän-
ken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter Versender
im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt wer-
den, die Schaumwein versenden wollen, dessen
Beförderung nicht unter § 33 oder unter § 36 fällt.

                       § 34b

          Teilnahme am EDV-gestützten
       Beförderungs- und Kontrollsystem;
   Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

   (1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Ver-
fahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-
zungen und nach welchen Rahmenbedingungen
Personen, die für Beförderungen von Schaumwein
des steuerrechtlich freien Verkehrs das verein-
fachte elektronische Verwaltungsdokument ver-
wenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nach-
richten über das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nach § 20c Absatz 1 des Gesetzes
austauschen. Des Weiteren legt die Generalzoll-
direktion in der Verfahrensanweisung für den Fall,
dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-
trollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraus-
setzungen und Rahmenbedingungen für die In-
anspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im
Übrigen gilt § 15.

   (2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Be-
förderungen von Schaumwein des steuerrechtlich
freien Verkehrs kann das Bundesministerium der
Finanzen mit weiteren von den Beförderungen be-
troffenen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schlie-
ßen, um vereinfachte Verfahren festzulegen. Dabei
können auch Ausnahmen für die verpflichtende
Verwendung eines vereinfachten elektronischen
Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.

   (3) Für die Beförderung von Schaumwein des
steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzoll-
amt auf Antrag und im Benehmen mit den zustän-
digen Steuerbehörden der betroffenen Mitglied-
staaten ein vereinfachtes Verfahren, auch unter
Verzicht auf die verpflichtende Verwendung eines
vereinfachten elektronischen Verwaltungsdoku-
ments, zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen
der jeweiligen Erlaubnis.

                        § 34c
            Erstellen des vereinfachten
      elektronischen Verwaltungsdokuments

  (1) Soll Schaumwein des steuerrechtlich freien

Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuer-

gebiet befördert werden

1. in einen anderen Mitgliedstaat oder
2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung
   durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
   erfolgt,

so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt

vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des

EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-

tems den Entwurf des vereinfachten elektronischen

Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschrie-

benem Datensatz zu übermitteln.

  (2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf
des vereinfachten elektronischen Verwaltungs-
dokuments gilt § 16 Absatz 2 entsprechend.
   (3) Während der Beförderung ist der eindeutige
Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf
Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförde-
rung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaa-
ten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist
ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen
Verwaltungsdokuments vom Beförderer mitzufüh-
ren.

  (4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen
des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert
vorzuführen.
   (5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absat-
zes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische
Verwaltungsdokument an den zertifizierten Emp-
fänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zu-
ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdoku-
ment übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an
den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet wei-
tergeleitet.

                        § 34d

                    Änderung
               des Bestimmungsorts
        bei Verwendung des vereinfachten
      elektronischen Verwaltungsdokuments
   (1) Während der Beförderung des Schaumweins
kann der zertifizierte Versender den Bestimmungs-
ort ändern, und zwar

1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizier-
   ten Empfänger in demselben Mitgliedstaat be-
   trieben wird, oder
2. in den Abgangsort.
BGBl. 2021, Seite 3630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3630
  Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich,
  wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme
  des Schaumweins ablehnt.
    (2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder
  des Empfängers von Schaumwein gilt § 20 Ab-
  satz 2, 3 und 6 entsprechend.

                        § 34e
                 Eingangsmeldung bei
            Verwendung des vereinfachten
        elektronischen Verwaltungsdokuments
     (1) Nach der Aufnahme des Schaumweins, auch
  von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang
  umfassten Bestimmungsort, hat der zertifizierte
  Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung
  des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
  systems unverzüglich, spätestens jedoch fünf
  Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine
  Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
  Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder
  Verbringenlassen von Schaumwein in das Steuer-
  gebiet, steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, so-
  fern der Schaumwein nach § 20 Absatz 1 Satz 3
  des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Emp-
  fang genommen wurde. Das Hauptzollamt kann zur
  Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp-
  fängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
     (2) Für die Überprüfung der Angaben in der Ein-
  gangsmeldung gilt § 21 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ent-
  sprechend. Abweichend davon erfolgt die Mittei-
  lung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine
  Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des
  Nachweises, dass

  1. der Schaumwein in ein Steuerlager aufgenom-
     men wurde,

  2. die Schaumweinsteuer angemeldet wurde oder
  3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung an-
     schließt.
    (3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen
  des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert
  vorzuführen.
    (4) Unbeschadet des § 37 gilt die Eingangsmel-
  dung nach Absatz 1 als Nachweis dafür, dass die
  Beförderung des Schaumweins beendet wurde.

                        § 34f

           Beförderung im Ausfallverfahren
    Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
  Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das
  vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument
  somit nicht angewendet werden, gelten für das
  Ausfallverfahren die §§ 24, 26 und 27 entspre-
  chend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach
  amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwen-
  den.

                        § 34g

                Ersatznachweise für
          die Beendigung der Beförderung
    (1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen
  Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach
  § 34e Absatz 4 oder § 34f in Verbindung mit § 27

   Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten
   Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen
   Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung,
   wenn hinreichend belegt ist, dass der Schaumwein
   den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat.
      (2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde
   des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförde-
   rung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit-
   gliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzep-
   tiert wird, als hinreichender Nachweis dafür, dass
   1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene
      Verbrauchsteuer entrichtet hat,
   2. der zertifizierte Empfänger den Schaumwein in
      ein Steuerlager aufgenommen hat oder
   3. der Schaumwein von der Verbrauchsteuer be-
      freit ist.“

41. § 35 wird aufgehoben.
42. Die §§ 36 und 37 werden wie folgt gefasst:
                            „§ 36

                      Versandhandel
     (1) Wer als Versandhändler nach § 21 Absatz 1
   des Gesetzes Schaumwein an Privatpersonen im
   Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Vo-
   raus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich
   vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
     (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter
   Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald
   1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch
      die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und

   2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit
      nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat.

   Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Satz 2 und
   § 18 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf
   die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbe-
   lange dadurch nicht gefährdet werden.
      (3) Beauftragt der Versandhändler nach § 21
   Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat
   er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer An-
   zeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
   dem für den Steuervertreter zuständigen Haupt-
   zollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist
   in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versand-
   händler bei Benennung des Steuervertreters be-
   reits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die
   Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zu-
   ständige Hauptzollamt über.
      (4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit
   für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaub-
   nis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amt-
   lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
   Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere
   Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen
   vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unter-
   lagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder
   für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

      (5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
   tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
   Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist
   eine Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes
   zu leisten. Für die Sicherheiten gelten § 6 Satz 2
   und § 18 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf
BGBl. 2021, Seite 3631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3631
   die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbe-
   lange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaub-
   nis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der
   Abgabenordnung versehen werden. Die Erlaubnis
   des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem
   Versandhändler schriftlich oder elektronisch be-
   kannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für
   den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt
   erteilt.
      (6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnun-
   gen nach § 21 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes An-
   ordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt

   mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als
   abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferun-
   gen nach § 21 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht
   die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der
   Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den
   Steuervertreter entsprechend.

      (7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
   rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
   laubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die
   Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die
   Erlaubnis des Versandhändlers erlischt. Die nach
   Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des
   Versandhändlers erlischt, wenn die Erlaubnis des
   Steuervertreters erlischt.

                           § 37

                 Unregelmäßigkeiten
            während der Beförderung von
     Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs

     Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwie-
   derbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von
   Schaumwein gelten § 10 Absatz 2 und § 29 ent-
   sprechend.“

43. Nach § 37 wird folgende Angabe zu Abschnitt 15a
    eingefügt:
                     „Abschnitt 15a

                Zu § 22b des Gesetzes“.
44. Nach der Angabe zu Abschnitt 15a wird folgender
    § 37a eingefügt:

                          „§ 37a
         Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung

      (1) Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1

   bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebe-
   nem Vordruck abzugeben.

     (2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung

   und die Kleinbetragsregelung gelten § 30 Absatz 2
   und § 31 entsprechend.“

45. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-

          strichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4

          Absatz 2)“ gestrichen.

      bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die
          bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
          Nummern 1 und 2.

      cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze ange-
          fügt:
          „Auf Antrag des Verwenders kann in den
          Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Ge-
          setzes von einer Vergällung abgesehen wer-
          den. Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwen-
          dung kann im Rahmen einer Erlaubnis als
          Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn mit
          dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2
          Nummer 1 und 2 vorgelegt werden.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
          Antragsteller weitere Angaben zu machen
          oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
          wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
          zur Sicherung des Steueraufkommens oder
          für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
          nen.“

      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
46. § 38a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „befristet“ durch die
          Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
          § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
          setzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständigen“
      gestrichen.
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
      Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
      der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
      chend.“
47. In § 38b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Satz 4
    und Satz 6 wird jeweils das Wort „zuständige“ ge-
    strichen.
48. § 38c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Orten“ die
          Wörter „empfangen und“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-

          chen.

      cc) In Satz 4 wird das Wort „Verlust“ durch die
          Wörter „Gesamt- oder Teilverlust“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „und unversteu-
          erten“ gestrichen und werden nach dem
          Wort „Schaumwein“ die Wörter „und
          Schaumwein, der sich in der steuerfreien
          Verwendung befindet,“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Arzneimit-

          tel“ die Wörter „im Rahmen seiner Erlaub-

          nis“ eingefügt und wird das Wort „verwen-
          den“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt
          und wird das Wort „zuständigen“ gestri-
          chen.
BGBl. 2021, Seite 3632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3632
       cc) In Satz 3 werden die Wörter „die Verwen-
           dung“ durch die Wörter „den Verbleib“ er-
           setzt.
       dd) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
           chen.
49. In § 38d wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
50. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach
      § 30“ durch die Wörter „nach § 30 Absatz 1“
      ersetzt.
   b) In Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das
      Wort „zuständigen“ gestrichen.
   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Für die Überprüfung der Steueranmel-
       dung gilt § 30 Absatz 2 entsprechend.“
51. § 40 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 40
                   Steuerentlastung bei
            der Beförderung von Schaumwein
            des steuerrechtlich freien Verkehrs
      (1) In den Fällen des § 25 Absatz 1 des Geset-
   zes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungs-
   anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
   druck zu beantragen. Die Entlastungsanmeldung
   kann einmal im Monat zusammengefasst für
   Schaumwein, für den die Voraussetzungen für eine
   Entlastung vorliegen, beim Hauptzollamt abgege-
   ben werden. In der Entlastungsanmeldung sind alle
   für die Bemessung der Steuerentlastung erforder-
   lichen Angaben zu machen und der Entlastungs-
   betrag selbst zu berechnen. Der Nachweis der
   Versteuerung im Steuergebiet ist der Entlastungs-
   anmeldung beizufügen.

      (2) Mit der Entlastungsanmeldung ist ein Aus-
   druck der Eingangsmeldung des vereinfachten
   elektronischen Verwaltungsdokuments als Nach-
   weis nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes
   vorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere
   Positionen enthält, ist die Position, für die die Ent-
   lastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis
   nach § 34g Absatz 2 kann als hinreichender Nach-
   weis in den Fällen anerkannt werden, in denen
   keine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den
   Fällen des § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Ge-
   setzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen
   Mitgliedstaats vorzulegen.
      (3) Der Entlastungsberechtigte hat, sofern er
   den Schaumwein nicht selbst versteuert hat, als
   Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet nach
   § 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzoll-
   amt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers
   oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers
   nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzule-
   gen.

      (4) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der
   Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit
   einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1
   bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer
   nach § 22a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes er-
   hoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnach-
   weis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.

      (5) Für die Überprüfung der Steueranmeldung
   gilt § 30 Absatz 2 entsprechend.“
52. In § 41 Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
    chen.
53. Abschnitt 20 wird aufgehoben.
54. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die §§ 1 bis 11 bis 32 und 34 bis 41 sind auf
   Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes an-
   zuwenden.“
55. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die
      Wörter „befördert werden (§ 20 des Gesetzes)“
      werden durch die Wörter „geliefert werden
      (§§ 20 bis 20c des Gesetzes)“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Die Weitergabe von Zwischenerzeugnis-
      sen, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt un-
      abhängig von der verbrachten Menge nicht als
      Eigenbedarf nach § 19 in Verbindung mit § 29
      Absatz 3 des Gesetzes.“
56. § 45 wird aufgehoben.
57. Die Angabe zu Abschnitt 22 wird wie folgt gefasst:

                      „Abschnitt 22
          Zu den §§ 32 und 33 des Gesetzes“.
58. § 46 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 32 Ab-
      satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 des Ge-
      setzes)“ durch die Wörter „nach § 32 Absatz 2
      Nummer 3 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes“
      ersetzt und wird das Wort „zuständigen“ gestri-
      chen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
      satz 2)“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
          waltungsvorschrift des Bundesministeriums
          der Finanzen“ gestrichen.
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Für die Änderung von Verhältnissen und
          das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7
          und 8 entsprechend.“
      cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die
          Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
          § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
          setzt.
59. In § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird
    jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
60. § 48 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 32 Ab-
      satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2
      des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 32 Ab-
      satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2
      des Gesetzes“ ersetzt und wird das Wort „zu-
      ständigen“ gestrichen wird der Klammerzusatz
      „(§ 4 Absatz 2)“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
          waltungsvorschrift des Bundesministeriums
          der Finanzen“ gestrichen.
BGBl. 2021, Seite 3633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3633
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Für die Änderung von Verhältnissen und
          das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7
          und 8 entsprechend.“
      cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die
          Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
          § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
          setzt.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
         „(3) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbe-
      lange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf
      Antrag des registrierten Empfängers unter Wi-
      derrufsvorbehalt zulassen, dass Wein als in des-
      sen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im
      Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.“

   d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-

      sätze 4 und 5.

61. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 32 Ab-
      satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2
      des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 32 Ab-
      satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2
      des Gesetzes“ ersetzt und wird das Wort „zu-
      ständigen“ gestrichen und wird der Klammerzu-
      satz „(§ 4 Absatz 2)“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
          waltungsvorschrift des Bundesministeriums
          der Finanzen“ gestrichen.
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Für die Änderung von Verhältnissen und

          das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7

          und 8 entsprechend.“

      cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die
          Wörter „mit Nebenbestimmungen nach

          § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-

          setzt.

62. § 50 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 50

             Verfahren für die Beförderung
       von Wein unter Steueraussetzung in andere,
      aus anderen und über andere Mitgliedstaaten
      (1) Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beför-
   derungs- und Kontrollsystem sowie für das Verfah-
   ren und für die Inanspruchnahme des Ausfallver-
   fahrens gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 21 und
   24 bis 28 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine
   Weinerzeuger nach § 46 Absatz 2 des Gesetzes,
   wenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vor-
   schriften auszustellenden Begleitdokument deut-
   lich sichtbar und gut lesbar folgender Hinweis ein-
   getragen ist:
   „Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 48 der Richt-
   linie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember
   2019.“
      (2) Bei Beförderungen von Wein unter Steuer-
   aussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen
   Begünstigten im Steuergebiet gilt § 14 Absatz 1
   bis 3 und 5 entsprechend.“

63. Die Angabe zu Abschnitt 23 wird wie folgt geän-
    dert:
                       „Abschnitt 23
                 Zu § 33 des Gesetzes“.
64. § 51 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 51
                 Zertifizierter Empfänger
      (1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 32
   Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 20a Ab-
   satz 1 des Gesetzes Wein des steuerrechtlich
   freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen
   will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt
   nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bean-
   tragen.
      (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
   tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als

   zertifizierter Empfänger für die beantragten Emp-

   fangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-
   ten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer ver-
   geben. Für die Änderung von Verhältnissen und
   das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8
   entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbe-
   stimmungen nach § 120 der Abgabenordnung ver-
   sehen werden.
     (3) Für die Zulassung weiterer Empfangsorte gilt
   § 34 Absatz 4 und für ein vereinfachtes Erlaubnis-
   verfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte
   Empfänger § 34 Absatz 5 entsprechend.

      (4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für
   die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.
      (5) Für den Empfang im Einzelfall gilt Absatz 1
   und Absatz 2 Satz 1 und 2, für ein vereinfachtes

   Erlaubnisverfahren Absatz 3 zweiter Halbsatz ent-

   sprechend. Für die Erteilung einer Erlaubnis für

   eine Privatperson gilt § 34 Absatz 8 Satz 6 entspre-
   chend.“

65. Nach § 51 werden folgende §§ 51a und 51b ein-

    gefügt:

                          „§ 51a

                  Zertifizierter Versender

      (1) Wer als zertifizierter Versender nach § 32 Ab-
   satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 20b Absatz 2
   des Gesetzes Wein des steuerrechtlich freien Ver-
   kehrs in andere oder über andere Mitgliedstaaten
   nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Er-
   laubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich
   vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
      (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
   tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
   zertifizierter Versender für die beantragten Ver-
   sandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-
   ten Versender eine Verbrauchsteuernummer verge-
   ben. Für die Änderung von Verhältnissen und das
   Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 ent-
   sprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestim-
   mungen nach § 120 der Abgabenordnung verse-
   hen werden.
      (3) Für die Zulassung weiterer Versandorte gilt
   § 34a Absatz 4 und für ein vereinfachtes Erlaubnis-
   verfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte
   Versender § 34a Absatz 5 entsprechend.
BGBl. 2021, Seite 3634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3634
      (4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für
   die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.
      (5) Für den Versand im Einzelfall gilt Absatz 1
   und Absatz 2 Satz 1 und 2, für ein vereinfachtes
   Erlaubnisverfahren Absatz 3 zweiter Halbsatz ent-
   sprechend. Für die Erteilung einer Erlaubnis für
   eine Privatperson gilt § 34a Absatz 8 Satz 4 ent-
   sprechend.

                           § 51b

                      Verfahren für die
                Beförderung von Wein des
         steuerrechtlich freien Verkehrs in andere,
       aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten
      Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
   rungs- und Kontrollsystem sowie für das Verfahren
   und für die Inanspruchnahme des Ausfallver-
   fahrens gelten die §§ 24, 26, 27, 34b bis 34e
   und 34g entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine
   Weinerzeuger nach § 46 Absatz 3, wenn in einem

   anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszu-

   stellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und

   gut lesbar folgender Hinweis eingetragen ist:

   „Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 48 der Richt-
   linie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember
   2019.““
66. § 52 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 52

                      Versandhandel

      (1) Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mit-
   gliedstaaten oder ihre Steuervertreter können ihre

   in einem Kalendermonat durchgeführten Weinliefe-
   rungen dem zuständigen Hauptzollamt mit dem
   Antrag auf Bestätigung der Lieferungen anmelden.
   Mit der Anmeldung sind geeignete Nachweise ein-
   zureichen.

      (2) Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet

   haben die Anzeige nach § 32 Absatz 2 Nummer 2

   in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 1 des Geset-

   zes über den Versandhandel mit anderen Mitglied-
   staaten beim zuständigen Hauptzollamt abzuge-
   ben. Dabei sind die Mitgliedstaaten, in die Wein
   befördert werden soll, sowie der voraussichtliche
   Lieferumfang anzugeben.“
67. § 53 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 53

                   Ordnungswidrigkeiten

     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1

   Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vor-

   sätzlich oder leichtfertig

     1. entgegen

         a) § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder 2
            oder Absatz 4,

           aa) jeweils auch in Verbindung mit § 12 Ab-
               satz 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 7,
               § 34a Absatz 7, § 36 Absatz 7 Satz 1
               oder § 38a Absatz 4,
           bb) jeweils auch in Verbindung mit § 46 Ab-
               satz 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 Satz 3, § 49
               Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 2 Satz 3
               oder § 51a Absatz 2 Satz 3,

   b) § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
      mit § 38c Absatz 1 Satz 4, entgegen § 11
      Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit
      § 38c Absatz 3 Satz 2, entgegen § 29 Ab-
      satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung
      mit § 37, entgegen § 30a Absatz 3, § 34
      Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
      § 34 Absatz 5 Satz 3, entgegen § 34a Ab-
      satz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34a
      Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 38a Ab-
      satz 2 Satz 2,

   c) § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
      mit § 26 Absatz 4,
      aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f
          Satz 1,
      bb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab-
          satz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder
   d) § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 52 Absatz 2
      Satz 1

   eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-

   dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder

   nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen

   a) § 8 Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit
      § 38a Absatz 4, oder
   b) § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2
      oder § 30a Absatz 1 Satz 1

   eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht voll-

   ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
   oder nicht rechtzeitig abgibt,

3. entgegen

   a) § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder
      Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
      § 38b Absatz 2 Satz 5, entgegen § 12 Ab-
      satz 5 Satz 1 oder 4, § 13 Absatz 5 Satz 1
      oder 3, § 30a Absatz 2 Satz 1, § 34 Absatz 6

      Satz 1 oder 3, § 34a Absatz 6 Satz 1 oder 3,

      § 38b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1

      oder § 38c Absatz 2 Satz 3 oder

   b) § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,
      jeweils auch in Verbindung mit § 48 Ab-
      satz 4, § 49 Absatz 3, § 51 Absatz 4 oder
      § 51a Absatz 4
   ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeich-
   nung nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-

   schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

4. entgegen

   a) § 16 Absatz 1, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1

      Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 25 Ab-

      satz 3 Satz 1,

   b) § 20 Absatz 2,
      aa) auch in Verbindung mit § 34d Absatz 2,

      bb) auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1
          Satz 1,

   c) § 24 Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1
      oder § 27 Absatz 3 Satz 1,
      aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f
          Satz 1,
      bb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab-
          satz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder
BGBl. 2021, Seite 3635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3635
    d) § 34c Absatz 1 oder § 34e Absatz 1 Satz 1
    eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
    Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
 5. entgegen
    a) § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
       mit § 16 Absatz 3 Satz 3,

    b) § 24 Absatz 7 Satz 2 oder

    c) § 34c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung

       mit § 34c Absatz 3 Satz 2,

    eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-

    ständig oder nicht rechtzeitig macht,

 6. entgegen

    a) § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung

       mit § 16 Absatz 3 Satz 3, entgegen § 17

       Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 4 oder

    b) § 23 Absatz 2 Satz 3 oder § 34c Absatz 3

    den eindeutigen Referenzcode, einen Aus-

    druck oder eine dort genannte Ausfertigung
    nicht mitführt,

 7. entgegen
    a) § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
       mit § 24 Absatz 4 Satz 3, oder entgegen
       § 21 Absatz 4,
    b) § 23 Absatz 6 Satz 1 oder
    c) § 34c Absatz 4 oder § 34e Absatz 3
    Schaumwein oder Wein nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
    führt,

 8. entgegen
    a) § 23 Absatz 2 Satz 1,
    b) § 24 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1
       oder § 27 Absatz 2 Satz 1,

       aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f

           Satz 1,

       bb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab-
           satz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder
    c) § 25 Absatz 2 Satz 1

    ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht voll-

    ständig oder nicht rechtzeitig ausfertigt,

 9. entgegen

    a) § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2
       oder
    b) § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2,
       auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4, ent-
       gegen § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 Ab-
       satz 1,
       aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f
           Satz 1,

       bb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab-
           satz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1,

    ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
    zeitig vorlegt,
10. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4
    Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelan-

        meldung nicht oder nicht rechtzeitig zurück-
        sendet,
   11. entgegen
        a) § 24 Absatz 2 Satz 1,
           aa) auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4,
           bb) auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

        b) § 25 Absatz 2 Satz 3 oder

        c) § 26 Absatz 2 Satz 4,

           aa) auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

           bb) auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1

               Satz 1 oder § 51b Satz 1,

        eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht

        vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

   12. entgegen § 24 Absatz 7 Satz 1 oder 2, oder

       § 26 Absatz 2 Satz 5,

        a) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,

        b) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab-

           satz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1,

        eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht
        richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
        schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ver-
        merkt oder
   13. entgegen § 38a Absatz 2 Satz 1 einen Erlaub-
       nisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurück-
       gibt.
     (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1
   Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vor-
   sätzlich oder leichtfertig entgegen § 38d Absatz 1
   Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
   oder nicht rechtzeitig beigibt.
      (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Num-
   mer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buch-
   stabe b und c Doppelbuchstabe aa, Nummer 2, 3
   Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, b Doppel-

   buchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa

   und Buchstabe d, Nummer 5 bis 7, 8 Buchstabe a, b
   Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c, Nummer 9
   Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Num-
   mer 10, 11 Buchstabe a, b und c Doppelbuch-
   stabe aa, Nummer 12 Buchstabe a, Nummer 13

   und Absatz 2 gelten auch für Zwischenerzeugnisse

   nach § 43 Satz 1.

      (4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Num-
   mer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a und b,
   Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7 Buchstabe a,
   Nummer 8 Buchstabe c und Nummer 11 Buch-
   stabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b gel-
   ten auch in den Fällen des § 50 Absatz 1 Satz 1.
     (5) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Num-
   mer 4 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b und c,
   Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe c
   und Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
   gelten auch in den Fällen des § 51b Satz 1.“

68. § 54 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 54
                  Übergangsregelungen
      Für Beförderungen von Schaumwein, Zwischen-
   erzeugnissen oder Wein des steuerrechtlich freien
BGBl. 2021, Seite 3636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3636
   Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere
   Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 be-
   gonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der
   am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum
   31. Dezember 2023 fort.“

                        Artikel 3
                     Änderung der
                Kaffeesteuerverordnung

  Die Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3262, 3334), die zuletzt durch Artikel 6 der
Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
      eingefügt:

       „§ 1a    Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit“.
   b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 6a    Überprüfung der Erlaubnis“.

   c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
       „§ 10    Vollständige Zerstörung und unwieder-
                bringlicher Gesamt- oder Teilverlust“.
   d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

       „§ 17    Ausfuhr oder Überführung in das ex-
                terne Versandverfahren“.
   e) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe
      eingefügt:

       „§ 20a Herstellung von Kaffee außerhalb des
              Steuerlagers“.

   f) Die Angabe zu Abschnitt 10 wird wie folgt ge-
      fasst:
                         „Abschnitt 10

               Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes“.

   g) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

       „§ 27    Versandhandel“.
   h) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
       „§ 33    Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in
                Drittländer oder Drittgebiete oder der
                Überführung in das externe Versandver-
                fahren“.
   i) Die Angabe zu Abschnitt 20 wird wie folgt ge-
      fasst:

                         „Abschnitt 20

                        (weggefallen)“.
   j) Abschnitt 22 wird wie folgt gefasst:
                         „Abschnitt 22

                        (weggefallen)“.
   k) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
       „§ 45 (weggefallen)“.
 2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird aufgehoben und die bisheriger
      Nummer 2 wird die Nummer 1.
   b) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
       „2. Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
           kodex: die Durchführungsverordnung (EU)

         2015/2447 der Kommission vom 24. Novem-
         ber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung
         von Bestimmungen der Verordnung (EU)
         Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
         und des Rates zur Festlegung des Zollkodex
         der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
         S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166;
         L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom
         19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die
         Durchführungsverordnung (EU) 2021/235
         (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert
         worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
         sung;

      3. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der

         Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
         kodex definierte Zollstelle;

      4. Delegierte Verordnung zum Unionszoll-
         kodex: die Delegierte Verordnung (EU)
         2015/2446 der Kommission vom 28. Juli
         2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
         Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
         und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisie-
         rung von Bestimmungen des Zollkodex der
         Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1;
         L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom
         30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017,
         S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Ver-
         ordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom
         23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der
         jeweils geltenden Fassung.“

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                          „§ 1a

          Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
     Soweit in dieser Verordnung oder in der Haupt-
   zollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes
   bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich die-

   ser Verordnung

   1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen
      Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften je-
      weils bezeichnete Person ihr Unternehmen be-
      treibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt,
      in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohn-
      sitz hat, und
   2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb
      des Steuergebiets betrieben werden, oder für
      Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet
      das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen

      Bezirk die Unternehmen oder Personen erst-
      mals steuerlich in Erscheinung treten.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 5 des
      Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 5 des Ge-
      setzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
      chen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
      satz 2)“ gestrichen.

5. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen.
BGBl. 2021, Seite 3637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3637
     bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die
         bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
         Nummern 1 und 2.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1

     wird wie folgt gefasst:

     „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An-
     tragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-
     sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese
     Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung
     des Steueraufkommens oder für die Steuerauf-
     sicht erforderlich erscheinen.“
  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die
     Wörter „Absätze 1 und 3“ werden durch die
     Wörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
         chen.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach einer Ver-
         waltungsvorschrift des Bundesministeriums
         der Finanzen“ gestrichen.
     cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Sicher-
         heit“ die Wörter „nach § 6“ eingefügt und
         nach den Wörtern „zu leisten“ der Klammer-

         zusatz „(§ 6)“ gestrichen.

     dd) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die
         Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
         § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
         setzt.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „des § 4 Ab-
     satz 4“ durch die Wörter „des § 4 Absatz 3“ er-
     setzt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
     gestrichen.

  b) In Absatz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-

     chen und werden nach dem Wort „sowie“ die

     Wörter „bis zur Höhe“ eingefügt.

8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                          „§ 6a

               Überprüfung der Erlaubnis
     Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet an-
  lassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
  mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis
  nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es
  regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun-
  gen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiter-
  hin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnah-
  men werden innerhalb von drei Jahren nach der
  letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuertei-
  lung durchgeführt.“

9. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7

              Änderung von Verhältnissen
    (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
  amt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1 und 2
  Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung

schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Än-
derungen gehören auch

1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vor-
   schriften des Umwandlungsgesetzes,

2. bei Personengesellschaften Änderungen der

   Personen der Gesellschafter oder der ge-
   schäftsführenden Personen,

3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei
   Unternehmen die Verlegung des Unternehmens-
   sitzes oder des Ortes, von dem aus der Betei-
   ligte sein Unternehmen betreibt, oder
4. die Auflösung des Unternehmens.

Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder
der Steuerlager oder der angeordneten Siche-
rungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des
Hauptzollamts.
  (2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
amt andere Veränderungen als die nach Absatz 1
unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu
gehören insbesondere
1. seine Überschuldung, drohende oder eingetre-
   tene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstel-
   lung,

2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines In-

   solvenzverfahrens,

3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach
   § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung
   des gerichtlichen Beschlusses und
4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-,
   Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-
   schaftsregister anzumelden ist.
   (3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers einge-
stellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat
der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt
schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des

Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens

eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das

Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeige-
pflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zu-
lassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers einge-
stellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis
nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager
umfasst, wird sie geändert.

  (4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6
und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Perso-
nen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:
1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben
   des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstre-
   cker oder dem Nachlasspfleger,

2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen
   Inhaber oder

3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die
   Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah-
   rens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der
   angeordneten Eigenverwaltung, dem Erlaubnis-
   inhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufü-
   gen.“
BGBl. 2021, Seite 3638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3638
10. § 8 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 8

        Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

     (1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt unbeschadet

   des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch

   1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,

   2. den Tod des Steuerlagerinhabers,
   3. die Auflösung der juristischen Person oder Per-
      sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,
      der die Erlaubnis erteilt worden ist,

   4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,
   5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Ab-
      satz 1 des Umwandlungsgesetzes,
   6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver-
      fahrens mangels Masse oder
   7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
      Vermögen des Steuerlagerinhabers.
     (2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden
   Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts an-
   deres bestimmen:

   1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5
      und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem
      maßgeblichen Ereignis,

   2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6
      mit dem maßgeblichen Ereignis.

      (3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Num-
   mer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstre-
   cker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der
   Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten
   Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Haupt-
   zollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich
   mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgülti-
   gen Übergang auf einen anderen Inhaber oder
   bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt
   wird, so gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger,
   den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger,
   die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis
   spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt
   festzusetzenden angemessenen Frist fort.

      (4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Num-
   mer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Er-
   laubnis beantragt von
   1. den Erben,
   2. dem neuen Erlaubnisinhaber,
   3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder
   4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bishe-
      rigen Rechtsträger übernommen hat, für den die
      Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,

   so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die
   Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entschei-
   dung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaub-
   nis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen
   ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen
   Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt
   bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzoll-
   amts kann bei Antragstellung auf die Verwendung
   des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet
   werden.

      (5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
   1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf die Fort-
      führung des Steuerlagers oder der Steuerlager

      verzichtet wird,

   2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue

      Erlaubnis erteilt wird.

      (6) Kaffee, der sich zum Zeitpunkt des Erlö-
   schens der Erlaubnis in einem Steuerlager befin-
   det, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den
   steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über die
   Bestände haben unverzüglich nach der Überfüh-
   rung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine
   Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
   Vordruck abzugeben:
   1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5
      und 6 der Steuerlagerinhaber,
   2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
      a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass-
         pfleger,
      b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung
         der Testamentsvollstrecker und

      c) im Übrigen die Erben,
   3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Li-
      quidatoren und

   4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der In-
      solvenzverwalter.

   Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann
   für die Räumung des Steuerlagers eine Frist ge-
   währen. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räu-
   mung bis zum Fristablauf weiter.“

11. In § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Ab-
    satz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige“
    gestrichen.
12. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 10
               Vollständige Zerstörung und
       unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust“.

   b) In Satz 1 werden nach den Wörtern „vollständig
      zerstört worden oder“ die Wörter „vollständig
      oder teilweise“ eingefügt und wird das Wort „zu-
      ständigen“ gestrichen.
   c) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
13. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „je Kalender-
          jahr“ durch die Wörter „einmal jährlich im
          Steuerlager“ ersetzt und wird das Wort „zu-
          ständigen“ gestrichen.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
      cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
   c) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das
      Wort „zuständigen“ gestrichen.
BGBl. 2021, Seite 3639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3639
14. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Ab-

          satz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter

          „nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt
          und wird das Wort „zuständigen“ gestrichen
          und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“
          gestrichen.

      bb) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben, die bis-

          herigen Nummern 2 und 3 werden die Num-
          mern 1 und 2 und in Nummer 2 wird der
          Klammerzusatz „(§ 4 Nummer 9 des Geset-
          zes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 4 Num-
          mer 11 des Gesetzes)“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der

          Antragsteller weitere Angaben zu machen

          oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,

          wenn diese Angaben oder diese Unterlagen

          zur Sicherung des Steueraufkommens oder

          für die Steueraufsicht erforderlich erschei-

          nen.“

      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
          waltungsvorschrift des Bundesministeriums
          der Finanzen“ gestrichen.

      cc) In Satz 3 wird das Wort „befristet“ durch
          die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
          § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
          setzt.
   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ar-
          tikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchfüh-
          rungsverordnung oder aus einem Zolllager
          des Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab-
          satz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchfüh-
          rungsverordnung in den zollrechtlich freien
          Verkehr überführt“ durch die Wörter „nach
          Artikel 182 des Unionszollkodex zum zoll-
          rechtlich freien Verkehr überlassen“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzoll-

          amt“ durch die Wörter „die Zollstelle nach

          Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verord-

          nung zum Unionszollkodex“ ersetzt.

   e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.

   f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
      Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
      der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
      chend.“

15. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Artikel 13

          der Systemrichtlinie“ durch die Wörter „mit

          Artikel 12 der Systemrichtlinie“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Steuerla-
          gerinhaber als Versender oder dem regis-
          trierten Versender“ durch die Wörter „dem
          Versender“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die

      bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.
   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Wird Kaffee, der nach den Absätzen 1
      bis 5 von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Num-
      mer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steuerausset-
      zung empfangen wurde, an Dritte abgegeben,
      entsteht die Steuer nach § 15 Absatz 1 des Ge-
      setzes. Steuerschuldner ist neben der Person,

      die den Kaffee an Dritte abgegeben hat, die Per-

      son, die diesen in Empfang genommen hat. Der

      Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steuer-

      anmeldung beim Hauptzollamt abzugeben. Für

      die Steueranmeldung gilt § 20 entsprechend.

      Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuer-

      schuldner sind Gesamtschuldner.“
16. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
      inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
      sender“ durch die Wörter „der Versender“ er-
      setzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
      gestrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4
      Absatz 2)“ gestrichen.

   c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
      gestrichen.
17. In § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden je-
    weils die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Ver-
    sender oder der registrierte Versender“ durch die
    Wörter „der Versender“ ersetzt.
18. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 17
                 Ausfuhr oder Überführung
             in das externe Versandverfahren“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ge-
          meinschaft verlässt,“ durch die Wörter
          „Union verlässt oder in das externe Ver-

          sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2

          des Unionszollkodex überführt wird, sofern

          dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegier-

          ten Verordnung zum Unionszollkodex vor-
          gesehen ist“ ersetzt und werden die Wörter
          „der Steuerlagerinhaber als Versender oder
          der registrierte Versender“ durch die Wörter
          „der Versender“ ersetzt.
      bb) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die
          Wörter „Gemeinschaft verlassen hat“ durch
          die Wörter „Union verlassen hat oder in das
          externe Versandverfahren nach Artikel 226
BGBl. 2021, Seite 3640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3640
          Absatz 2 des Unionszollkodex überführt
          wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4
          der Delegierten Verordnung zum Unionszoll-
          kodex vorgesehen war“ ersetzt.
   c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. im externen Versandverfahren nach Arti-
              kel 226 des Unionszollkodex oder im in-
              ternen Versandverfahren nach Arti-
              kel 227 des Unionszollkodex oder,“.
       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „das zuletzt
           durch die Verordnung vom 26. April 2007
           (BGBl. 2007 II S. 658)“ durch die Wörter
           „das zuletzt am 22. November 2018 (ABl.
           L 296 vom 22.11.2018, S. 1) geändert wor-
           den ist“ ersetzt.
19. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „des § 14“ durch
      die Wörter „des § 14 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt
      und werden die Wörter „vom Steuerlagerinhaber
      als Versender oder vom registrierten Versender“
      durch die Wörter „vom Versender“ ersetzt und
      wird das Wort „zuständigen“ gestrichen und
      wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“ gestri-
      chen.
   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „vollstän-
      dig zerstört oder“ die Wörter „vollständig oder
      teilweise“ eingefügt.

20. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steuer-
       anmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der
       Überprüfung richten sich nach den Umständen
       des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prü-
       fungskriterien, die von der Generalzolldirektion

       zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Geset-
       zesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Be-
       steuerung vorgegeben werden. Das Hauptzoll-
       amt kann von dem Anmeldepflichtigen weitere
       Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlan-
       gen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt
       § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung ent-
       sprechend.“
21. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
                          „§ 20a
                     Herstellung von
           Kaffee außerhalb eines Steuerlagers
      (1) Wer Kaffee ohne Erlaubnis als Steuerlagerin-
   haber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder her-
   stellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebs-
   beginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter
   Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzugeben:
   1. der Name, der Geschäftssitz und die Rechts-
      form des Unternehmens,

   2. die Steuernummer beim zuständigen Finanz-
      amt,
   3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen
      Herstellung in Kilogramm.

   Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmelde-
   pflichtige weitere Angaben zu machen oder zusätz-
   liche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben
   oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steuer-
   aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-
   lich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anga-
   ben nach Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange
   dadurch nicht beeinträchtigt werden.
      (2) Der Hersteller ist verpflichtet, über den her-
   gestellten Kaffee Aufzeichnungen zu führen. Das
   Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es
   kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn
   diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
   für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
     (3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt
   unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
   1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 an-
      gegebenen Verhältnisse und
   2. die Einstellung des Betriebs.
      (4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet
   anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
   mäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1
   bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Überprü-
   fungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jah-
   ren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder
   der Anmeldung durchgeführt.“
22. In § 21 wird das Wort „zuständigen“ gestrichen.
23. Die Angabe zu Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst:

                      „Abschnitt 10

           Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes“.
24. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „des § 15 Absatz 3
      des Gesetzes“ durch die Wörter „der Einfuhr“
      ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „oder nach amtlich
      vorgeschriebenem Vordruck“ gestrichen.

25. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Die Weitergabe von Kaffee oder kaffee-
      haltiger Waren, auch wenn sie unentgeltlich er-
      folgt, gilt unabhängig von der verbrachten
      Menge nicht als Eigenbedarf nach § 16 des Ge-
      setzes.“
26. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
      chen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
      satz 2)“ gestrichen.
   b) In Satz 2 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
      chen.
   c) Folgender Satz wird angefügt:
      „Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt
      § 20 Absatz 2 entsprechend.“
27. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
      chen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
      satz 2)“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird
      jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
BGBl. 2021, Seite 3641 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3641
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die

      Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen

      der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-

      chend. Für die Steueranmeldung und die Vor-

      führpflicht gilt § 24 entsprechend.“

28. § 27 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 27

                      Versandhandel

     (1) Wer als Versandhändler nach § 18 Absatz 1
   des Gesetzes Kaffee an Privatpersonen im Steuer-
   gebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim
   zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorge-
   schriebenem Vordruck zu beantragen.
     (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter
   Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald
   1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch
      die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und

   2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit
      nach § 18 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes geleis-
      tet hat.

   Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1
   Satz 2 und § 18 entsprechend. Das Hauptzollamt
   kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn
   Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

      (3) Beauftragt der Versandhändler nach § 18
   Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat
   er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer An-
   zeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
   dem für den Steuervertreter zuständigen Haupt-
   zollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist
   in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versand-
   händler bei Benennung des Steuervertreters be-
   reits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die
   Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zu-
   ständige Hauptzollamt über.
      (4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit
   für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaub-
   nis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amt-
   lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
   Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuer-
   vertreter weitere Angaben zu machen oder zusätz-
   liche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben
   oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steuer-
   aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-
   lich erscheinen.
      (5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
   tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
   Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist
   eine Sicherheit nach § 18 Absatz 4 Satz 8 des Ge-
   setzes zu leisten. Für die Sicherheitsleistung gelten
   § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 18 entsprechend. Das
   Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung
   verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht ge-
   fährdet werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbe-
   stimmungen nach § 120 der Abgabenordnung ver-
   sehen werden. Die Erlaubnis des Steuervertreters
   wird bei Erteilung auch dem Versandhändler
   schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. Die
   Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler
   als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

      (6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnun-
   gen nach § 18 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes An-

   ordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt

   mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als

   abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferun-

   gen nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes steht

   die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der
   Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den
   Steuervertreter entsprechend.
      (7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-

   rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
   laubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die
   Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die
   Erlaubnis für den Versandhändler erlischt. Die nach
   Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des
   Versandhändlers erlischt, wenn die für den Steuer-
   vertreter erteilte Erlaubnis erlischt.“
29. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „vollstän-
      dig zerstört oder“ die Wörter „vollständig oder
      teilweise“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 19 Ab-
      satz 3 Satz 2 des Gesetzes“ durch die Wörter
      „nach § 19 Absatz 4 des Gesetzes“ ersetzt und
      wird folgender Satz 2 angefügt:

      „Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt
      § 20 Absatz 2 entsprechend.“

30. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
      chen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
      satz 2)“ gestrichen.
   b) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das
      Wort „zuständige“ gestrichen.

   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
      Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
      der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
      chend.“
   d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
      „Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt
      § 20 Absatz 2 entsprechend.“

   e) In Absatz 7 wird das Wort „zuständige“ gestri-
      chen.
31. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4
      Absatz 2)“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Hauptzoll-
      amt“ die Wörter „nach Absatz 1“ gestrichen.

   c) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz „(§ 20)“
      durch den Klammerzusatz „(§ 20 Absatz 1)“ er-
      setzt.
32. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4
      Absatz 2)“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen.
BGBl. 2021, Seite 3642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3642
       bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
           chen.
   c) In Absatz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
      chen.
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
       Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
       der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
       chend. Für die Vorführpflicht gilt § 14 Absatz 7
       Satz 1 entsprechend.“

   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „für alle inner-
           halb eines Entlastungsabschnitts ausgeführ-

           ten oder an einen Empfänger in einem ande-
           ren Mitgliedstaat gelieferten Waren“ werden
           gestrichen.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Der Entlastungsberechtigte kann für Kaffee
          oder kaffeehaltige Waren, für die die Vo-
          raussetzungen für eine Entlastung vorliegen,
          beim Hauptzollamt einmal im Monat zusam-
          mengefasst eine Entlastungsanmeldung ab-
          geben; in dieser sind die für die Berechnung

          erforderlichen Angaben zu machen und der

          Entlastungsbetrag selbst zu berechnen.“

       cc) In Satz 4 wird das Wort „zuständigen“ ge-
           strichen.

       dd) Satz 5 wird aufgehoben.
       ee) In Satz 6 wird das Wort „zuständige“ gestri-
           chen.
   f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Für die Überprüfung der Steueranmel-
       dung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.“

33. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 33
                        Nachweis der
                  Ausfuhr bei Lieferungen in
           Drittländer oder Drittgebiete oder der
       Überführung in das externe Versandverfahren“.
   b) In Absatz 1 vor Nummer 1 werden nach den
      Wörtern „kaffeehaltige Waren ausführt“ die
      Wörter „oder in das externe Versandverfahren
      nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex
      überführt, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4
      der Delegierten Verordnung zum Unionszoll-
      kodex vorgesehen ist“ eingefügt und wird das

      Wort „Ausfuhrnachweis“ durch das Wort „Nach-

      weis“ ersetzt sowie werden in Nummer 7 die
      Wörter „Gemeinschaft verlassen haben“ durch
      die Wörter „Union verlassen haben, oder einen
      Nachweis von der Zollstelle, die die Waren in
      das externe Versandverfahren nach Artikel 226
      Absatz 2 des Unionszollkodex überführt hat, so-
      fern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegier-
      ten Verordnung zum Unionszollkodex vorgese-
      hen war“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 17 Absatz 2
      bis 4“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 2 und 3“
      ersetzt.

34. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
      gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erlassen
      oder vergütet“ durch das Wort „entlastet“ er-
      setzt.
   c) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestrichen
      und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“
      gestrichen.

35. In § 37 Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
    chen.
36. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3
          Satz 1 oder 2 oder Absatz 4, jeweils auch
          in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Ab-

          satz 4, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4,
          entgegen § 10 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3,
          § 19 Absatz 2 oder § 20a Absatz 3 eine An-
          zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
          nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
          nicht rechtzeitig erstattet,“.

   b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 11

      Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2,“

      die Wörter „§ 20a Absatz 1 Satz 1 oder“ einge-
      fügt.

   c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 16
      Absatz 2 Satz 1 oder 2,“ die Wörter „§ 20a Ab-
      satz 2 Satz 1,“ eingefügt und die Wörter „§ 27
      Absatz 4 Satz 1“ gestrichen.
   d) In Nummer 9 werden die Wörter „oder § 36 Ab-
      satz 1 Satz 3“ gestrichen.

                       Artikel 4

                  Änderung der
     Energiesteuer-Durchführungsverordnung
   Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I
S. 1960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach § 1a wird die Zwischenüberschrift wie
      folgt gefasst:

      „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53a und 55 des Ge-
      setzes“.
   b) Nach § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

      „§ 8a   Überprüfung und Erlöschen der Zulas-

              sung und der Bewilligung“.

   c) Die Angaben zu den §§ 14 und 18 werden wie
      folgt gefasst:
      „§ 14   Erteilung, Überprüfung und Erlöschen
              der Herstellererlaubnis

      § 18    Erteilung, Überprüfung und Erlöschen
              der Lagererlaubnis“.
   d) Nach § 23 wird die Zwischenüberschrift wie
      folgt gefasst:
      „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des
      Gesetzes“.
BGBl. 2021, Seite 3643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3643
e) Nach § 23a wird folgende Zwischenüberschrift
   eingefügt:
  „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20,
  21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43
  und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4“.
f) Nach der Angabe zu § 23a wird folgende An-
   gabe eingefügt:

  „§ 23b Überprüfung der Steueranmeldung“.
g) Die Angaben zu den §§ 28b, 31 und 36b werden
   wie folgt gefasst:

  „§ 28b Erstellen des elektronischen Verwal-

         tungsdokuments; Mitführen des eindeu-

         tigen Referenzcodes

  § 31     Änderung des Bestimmungsorts oder
           des Empfängers der Energieerzeugnisse
           bei Verwendung des elektronischen
           Verwaltungsdokuments
  § 36b Änderung des Bestimmungsorts oder
        des Empfängers der Energieerzeugnisse
        im Ausfallverfahren“.

h) Nach § 37a wird die Zwischenüberschrift wie
   folgt gefasst:

  „Zu den §§ 15, 15a, 15b und 15c des Gesetzes“.
i) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
  „§ 38    Zertifizierter Empfänger“.
j) Nach der Angabe zu § 38 werden folgende An-
   gaben eingefügt:
  „§ 38a Zertifizierter Versender
  § 38b Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
        rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-
        fahren und vereinfachte Verfahren
  § 38c    Erstellen des vereinfachten elektroni-
           schen Verwaltungsdokuments
  § 38d Änderung des Bestimmungsorts bei
        Verwendung des vereinfachten elektro-
        nischen Verwaltungsdokuments
  § 38e    Eingangsmeldung bei Verwendung des
           vereinfachten elektronischen Verwal-
           tungsdokuments

  § 38f    Beförderung im Ausfallverfahren
  § 38g Ersatznachweise für die Beendigung der
        Beförderung“.

k) Die Angaben zu den §§ 39 und 40 werden wie
   folgt gefasst:

  „§ 39    (weggefallen)
  § 40     (weggefallen)“.
l) Nach § 40 wird die Zwischenüberschrift wie
   folgt gefasst:

  „Zu den §§ 17, 18b, 21 und 46 des Gesetzes“.

m) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
  „§ 42    Versandhandel“.
n) Nach § 42 wird die Zwischenüberschrift wie
   folgt gefasst:

  „Zu § 18c des Gesetzes“.

o) Nach § 42a wird die Zwischenüberschrift wie
   folgt gefasst:
  „Zu § 19b des Gesetzes“.

   p) Nach § 43 wird die Zwischenüberschrift „Zu
      § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes“ gestrichen.
   q) Die Angaben zu den §§ 44 und 45 werden wie
      folgt gefasst:
      „§ 44   (weggefallen)
      § 45    (weggefallen)“.

   r) Die Angaben zu den §§ 49 und 49a werden wie
      folgt gefasst:
      „§ 49   Spülvorgänge und sonstige       Vermi-

              schungen, Steueranmeldung

      § 49a   Abgabe von sonstigen Energieerzeug-

              nissen, Steueranmeldung“.

   s) Nach § 49a wird folgende Angabe eingefügt:

      „§ 49b Nachweise für die Vorversteuerung“.
   t) Die Angaben zu den §§ 54, 66, 73 und 84 wer-
      den wie folgt gefasst:
      „§ 54   Überprüfung und Erlöschen der Erlaub-
              nis

      § 66    Erteilung, Überprüfung und Erlöschen
              der Erlaubnis

      § 73    Erteilung, Überprüfung und Erlöschen
              der Erlaubnis
      § 84    Erteilung, Überprüfung und Erlöschen
              der Erlaubnis“.
   u) Nach § 103 wird folgende Zwischenüberschrift
      eingefügt:
      „Zu § 58 des Gesetzes“.
   v) Nach der Zwischenüberschrift wird folgende
      Angabe eingefügt:
      „§ 103a Steuerentlastung für ausländische
              Streitkräfte   und  Hauptquartiere
              (NATO)“.
   w) Nach § 103a wird folgende Zwischenüberschrift
      eingefügt:
      „Zu § 58a des Gesetzes“.
   x) Nach der Zwischenüberschrift wird folgende
      Angabe eingefügt:

      „§ 103b Steuerentlastung im Zusammenhang
              mit der Gemeinsamen Sicherheits-
              und Verteidigungspolitik (GSVP)“.

   y) Nach § 105 wird die Zwischenüberschrift wie
      folgt gefasst:

      „Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes
      (weggefallen)“.
   z) Die Angabe zu § 105a wird wie folgt gefasst:
      „§ 105a (weggefallen)“.

2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Messwerte-
      erfassungssysteme“ das Komma durch ein
      „und“ ersetzt und nach dem Wort „Sicherungs-
      einrichtungen“ das Komma gestrichen und wer-
      den die Wörter „Impfstellen und Behälter für
      Kennzeichnungslösung“ gestrichen.

   b) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Beförde-
      rungen“ die Wörter „von Energieerzeugnissen“
      und nach dem Wort „Steueraussetzung“ die
      Wörter „oder Lieferungen von Energieerzeugnis-
BGBl. 2021, Seite 3644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3644
       sen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 des
       Gesetzes“ eingefügt.
  c) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-
     gefügt:

       „8a. EMCS-Durchführungsverordnung: die Ver-
            ordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommis-

            sion vom 24. Juli 2009 zur Durchführung

            der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in

            Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren
            für die Beförderung verbrauchsteuerpflich-
            tiger Waren unter Steueraussetzung (ABl.
            L 197 vom 29.7.2009, S. 24), die zuletzt
            durch die Durchführungsverordnung (EU)
            2020/1811 (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3)

            geändert worden ist, in der jeweils gelten-
            den Fassung;“.

  d) Die Nummern 10 bis 13 werden wie folgt ge-

     fasst:

       „10. Ausfallverfahren: ein Verfahren, das zu
            Beginn, während oder nach der Beendi-
            gung der Beförderung von Energieerzeug-
            nissen unter Steueraussetzung oder zu
            Beginn, während oder nach der Lieferung
            von Energieerzeugnissen zu gewerblichen
            Zwecken nach § 15 des Gesetzes ange-
            wendet wird, wenn das EDV-gestützte Be-
            förderungs- und Kontrollsystem nicht zur
            Verfügung steht;
       11. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329
           der Durchführungsverordnung zum Uni-
           onszollkodex bestimmte Zollstelle;
       12. vereinfachtes elektronisches Verwaltungs-
           dokument: Entwurf des vereinfachten elek-
           tronischen Verwaltungsdokuments nach
           amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der
           mit einem eindeutigen Referenzcode ver-
           sehen ist;
       13. Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
           kodex: die Durchführungsverordnung (EU)

           2015/2447 der Kommission vom 24. No-
           vember 2015 mit Einzelheiten zur Umset-
           zung von Bestimmungen der Verordnung
           (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-
           ments und des Rates zur Festlegung des
           Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom
           29.12.2015, S. 558; L 101 vom 13.4.2017,
           S. 166; L 157 vom 20.6.2018, S. 27;
           L 387 vom 19.11.2020, S. 31), die zuletzt
           durch die Durchführungsverordnung (EU)

           2021/235 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386)

           geändert worden ist, in der jeweils gelten-

           den Fassung;“.

  e) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer einge-
     fügt:
       „13a. Delegierte Verordnung zum Unionszoll-
             kodex: die Delegierte Verordnung (EU)
             2015/2446 der Kommission vom 28. Juli
             2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
             Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-
             ments und des Rates mit Einzelheiten
             zur Präzisierung von Bestimmungen des
             Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom
             29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016,

             S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44;
             L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt
             durch die Delegierte Verordnung (EU)
             2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1)
             geändert worden ist, in der jeweils gelten-
             den Fassung;“.

 3. In § 1a Satz 1 werden nach den Wörtern „Soweit in

    dieser Verordnung“ die Wörter „oder in der Haupt-

    zollamtszuständigkeitsverordnung“ eingefügt.

 4. Nach § 1a wird die Zwischenüberschrift wie folgt
    gefasst:
   „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53a und 55 des Geset-
   zes“.

 5. § 1b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die
      Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes“

      durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 5 des Ge-

      setzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 werden die Wörter „§§ 3 und 53
      bis 53b des Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 3
      und 53 bis 53a des Gesetzes“ ersetzt.

 6. In § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 wird
    jeweils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort
    „Union“ ersetzt.
 7. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
   Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-
   sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Anga-
   ben oder diese Unterlagen für die Zulassung erfor-
   derlich erscheinen.“
 8. § 5 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antrag-
   steller weitere Angaben zu machen oder zusätz-
   liche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben
   oder diese Unterlagen für die Erteilung der Bewil-
   ligung erforderlich erscheinen.“
 9. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

      „Das Hauptzollamt kann auf eine Anzeige der
      Unterschreitung des Mindestgehalts an Kenn-
      zeichnungsstoffen verzichten, wenn eine Ge-
      fährdung der Steuerbelange nicht zu befürchten
      ist.“
   b) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „in solchen
      Fällen“ durch die Wörter „in den Fällen der
      Sätze 2 und 3“ ersetzt.

   c) Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Die Sätze 5

      und 6“ durch die Wörter „Die Sätze 6 und 7“

      ersetzt.

10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

                          „§ 8a
               Überprüfung und Erlöschen
           der Zulassung und der Bewilligung
      (1) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet
   anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
   mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Zulassung
   nach den §§ 4 und 8 und aus der Bewilligung nach
   § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es regel-
   mäßig, ob der Inhaber der Zulassung oder der Be-
   willigung die Bedingungen und Voraussetzungen
BGBl. 2021, Seite 3645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3645
für die Zulassung oder Bewilligung weiterhin erfüllt.
Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen wer-
den innerhalb von drei Jahren nach der letzten
Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung
durchgeführt.
   (2) Die Zulassungen nach § 4 Absatz 1 und 4,
die Bewilligung nach § 6 und die Zulassung nach
§ 8 Absatz 2 erlöschen durch
1. Widerruf,

2. Fristablauf,
3. Verzicht,

4. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver-
   fahrens mangels Masse,

5. die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach
   Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,

6. den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von

   drei Monaten nach dem Ableben,

7. die Auflösung der juristischen Person oder Per-
   sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,
   der die Zulassung oder die Bewilligung erteilt
   worden ist,
8. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
   Vermögen des Zulassungs- oder Bewilligungs-
   inhabers nach Ablauf von drei Monaten nach
   dem maßgebenden Ereignis,

9. die Änderung der Firma oder des Inhabers bei
   einer Personengesellschaft oder Personenverei-
   nigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verle-
   gung der Niederlassung an einen anderen Ort

   nach Ablauf von drei Monaten nach dem maß-

   gebenden Ereignis,
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des
Erlöschens nichts anderes bestimmen.

   (3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Num-
mer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker,
der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der In-
solvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt
vor dem Erlöschen der Zulassung oder Bewilligung
schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgülti-
gen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis
zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt
wird, so gilt die Zulassung oder Bewilligung für
die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker,
den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den In-
solvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer
vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden
angemessenen Frist fort. Ein Widerruf nach Ab-
satz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt.

  (4) Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6
und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der
Zulassung oder Bewilligung
1. die Erben,
2. die Inhaber des neuen Unternehmens oder
3. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Än-

   derungen eingetreten sind,

eine neue Zulassung oder Bewilligung, gilt die Zu-

lassung oder Bewilligung des Rechtsvorgängers

für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Ent-

scheidung über den Antrag fort. Absatz 2 Num-
mer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Zu-
lassung oder Bewilligung beantragt, kann, soweit

   sich keine Änderungen ergeben haben, auf die An-
   gaben und Unterlagen Bezug genommen werden,
   die dem zuständigen Hauptzollamt bereits auf
   Grund der bisherigen Zulassung oder Bewilligung
   vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Haupt-
   zollamtes kann bei der Antragstellung auf die Ver-
   wendung des amtlich vorgeschriebenen Vordru-
   ckes verzichtet werden.
      (5) Die fortgeltende Zulassung oder Bewilligung
   erlischt

   1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine
      Fortführung verzichtet wird,

   2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue
      Zulassung oder Bewilligung erteilt wird oder als
      erteilt gilt.

     (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 bis 8

   haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich

   schriftlich anzuzeigen

   1. der neue Inhaber die Übergabe des Unterneh-
      mens,
   2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
   3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter je-
      weils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
      oder deren Abweisung.“

11. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 14

                   Erteilung, Überprüfung

           und Erlöschen der Herstellererlaubnis“.

   b) In Absatz 1a werden die Wörter „nach einer Ver-
      waltungsvorschrift des Bundesministeriums der
      Finanzen“ gestrichen.

   c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
      gefügt:
         „(1b) Das Hauptzollamt überprüft unbescha-
      det anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen
      regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der
      Erlaubnis eingehalten werden. Zudem überprüft
      es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Be-
      dingungen und Voraussetzungen für die Erlaub-
      nis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprü-
      fungsmaßnahmen werden innerhalb von drei
      Jahren nach der letzten Überprüfungsmaß-
      nahme oder der Neuerteilung durchgeführt.“

   d) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:

        „(2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt
      durch
      1. Widerruf,
      2. Fristablauf,
      3. Verzicht,

      4. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenz-

         verfahrens mangels Masse,

      5. die Übergabe des Unternehmens an Dritte

         nach Ablauf von drei Monaten nach der

         Übergabe,

      6. den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf
         von drei Monaten nach dem Ableben,
BGBl. 2021, Seite 3646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3646
       7. die Auflösung der juristischen Person oder
          Personenvereinigung ohne Rechtspersön-
          lichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

       8. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

          das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach

          Ablauf von drei Monaten nach dem maßge-

          benden Ereignis,
       9. die Änderung der Firma oder des Inhabers
          bei einer Personengesellschaft oder Perso-
          nenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,
          die Verlegung der Niederlassung an einen an-
          deren Ort nach Ablauf von drei Monaten nach
          dem maßgebenden Ereignis,

       soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt
       des Erlöschens nichts anderes bestimmen.
          (3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Num-
       mer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvoll-

       strecker, der Nachlassverwalter, der Nachlass-
       pfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzver-
       walter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem
       Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der
       Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen
       anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des
       Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaub-
       nis für die Rechtsnachfolger, den Testaments-
       vollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquida-
       toren oder den Insolvenzverwalter bis spätes-
       tens zum Ablauf einer vom zuständigen Haupt-
       zollamt festzusetzenden angemessenen Frist
       fort. Ein Widerruf nach Absatz 2 Nummer 1
       bleibt hiervon unberührt.

         (4) Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6
       und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen
       der Erlaubnis

       1. die Erben,

       2. die Inhaber des neuen Unternehmens oder

       3. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die
          Änderungen eingetreten sind,
       eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des
       Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur
       Bestandskraft der Entscheidung über den
       Antrag fort. Absatz 2 Nummer 1 bleibt hier-
       von unberührt. Wird die neue Erlaubnis be-
       antragt, kann, soweit sich keine Änderungen er-
       geben haben, auf die Angaben und Unterlagen
       Bezug genommen werden, die dem zuständigen

       Hauptzollamt auf Grund der bisherigen Erlaub-
       nis bereits vorliegen. Mit Zustimmung des
       zuständigen Hauptzollamtes kann bei der An-
       tragstellung auf die Verwendung des amtlich
       vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet wer-
       den.

         (5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
       1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine
          Fortführung verzichtet wird,
       2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine
          neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt
          gilt.“
  e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
          „(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4
       bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt un-
       verzüglich schriftlich anzuzeigen

      1. der neue Inhaber die Übergabe des Unter-
         nehmens,

      2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,

      3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter

         jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfah-

         rens oder deren Abweisung.

         (7) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen
      der Erlaubnis eine angemessene Frist für die
      Räumung des Herstellungsbetriebs gewähren,
      wenn keine Anzeichen für eine Gefährdung der
      Steuer erkennbar sind. Energieerzeugnisse, die
      sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaub-
      nis im Betrieb befinden, gelten als zum Zeit-
      punkt des Erlöschens in den steuerrechtlich
      freien Verkehr entnommen (§ 8 Absatz 1 Satz 1
      des Gesetzes).“

12. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an-
      zumelden“ die Wörter „und dabei zu Mengenab-
      weichungen Stellung zu nehmen“ eingefügt.
   b) Absatz 10 wird aufgehoben.

13. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 18
                   Erteilung, Überprüfung
             und Erlöschen der Lagererlaubnis“.

   b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „nach
      einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministe-
      riums der Finanzen“ gestrichen.

   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt

      § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlö-
      schen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 ent-
      sprechend.“
14. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an-
      zumelden“ die Wörter „und dabei zu Mengenab-
      weichungen Stellung zu nehmen“ eingefügt.
   b) Absatz 10 wird aufgehoben.

15. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Ab-
      satz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der
      Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend.“

   b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „§ 19 Absatz 1 und 8 gilt entsprechend.“
16. In § 22 werden nach den Wörtern „die Erteilung“
    ein Komma und die Wörter „die Überprüfung“ ein-
    gefügt.
17. Dem § 23 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Frist nach § 8 Absatz 7 Satz 3 des Gesetzes
   beginnt mit der schriftlichen oder elektronischen
   Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit
   gegenüber dem Steuerschuldner.“
BGBl. 2021, Seite 3647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3647
18. Nach § 23 wird die Zwischenüberschrift wie folgt
    gefasst:
   „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des
   Gesetzes“.
19. In § 23a werden die Wörter „§ 15 Absatz 5“ gestri-
    chen und werden nach den Wörtern „§ 16 Ab-
    satz 3,“ die Wörter „§ 18c,“ eingefügt.
20. Nach § 23a wird folgende Zwischenüberschrift ein-
    gefügt:
   „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21,
   22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des
   Gesetzes und § 61 Absatz 4“.

21. Nach der Zwischenüberschrift wird folgender § 23b
    eingefügt:

                          „§ 23b
          Überprüfung von Steueranmeldungen
      Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmel-
   dungen. Art und Umfang der Überprüfung richten
   sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie
   nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der
   Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleich-
   mäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismä-
   ßigkeit der Besteuerung vorgegeben werden. Das
   Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner wei-
   tere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlan-
   gen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88
   Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entspre-
   chend.“

22. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An-
      tragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-
      sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese
      Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung
      des Steueraufkommens oder für die Steuerauf-

      sicht erforderlich erscheinen.“

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach ei-

      ner Verwaltungsvorschrift des Bundesministeri-

      ums der Finanzen“ gestrichen.

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

      fügt:

        „(3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt

      § 14 Absatz 1b entsprechend.“

   d) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2

      und 4 sinngemäß“ durch die Wörter „§ 14 Ab-
      satz 2 bis 6 entsprechend“ ersetzt.

23. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort
      „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An-
      tragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-
      sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese
      Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung
      des Steueraufkommens oder für die Steuerauf-
      sicht erforderlich erscheinen.“
   c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach ei-
      ner Verwaltungsvorschrift des Bundesministeri-
      ums der Finanzen“ gestrichen.

   d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
        „(3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt
      § 14 Absatz 1b entsprechend.“
   e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ar-
          tikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchfüh-
          rungsverordnung oder aus einem Zolllager
          des Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab-
          satz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchfüh-
          rungsverordnung in den zollrechtlich freien
          Verkehr überführt“ durch die Wörter „nach
          Artikel 182 des Unionszollkodex zum zoll-
          rechtlich freien Verkehr überlassen“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzoll-
          amt“ durch die Wörter „die Zollstelle nach
          Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verord-
          nung zum Unionszollkodex“ ersetzt.
   f) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2
      und 4“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 bis 6“
      ersetzt.
24. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung
          mit Artikel 13 der Systemrichtlinie“ durch die
          Wörter „in Verbindung mit Artikel 12 der
          Systemrichtlinie“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Steuer-
          lagerinhaber als Versender oder dem regis-
          trierten Versender“ durch die Wörter „dem
          Versender“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Nummer 3 abschließende Punkt wird
          durch ein Komma ersetzt.

      bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

          „4. nach § 9c Absatz 1 Nummer 6 des Ge-

              setzes das Hauptzollamt, in dessen Be-

              zirk sich der Sitz der belieferten Einrich-

              tung befindet.“

25. § 28a wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „Bedingungen“ durch

      die Wörter „nach welchen Rahmenbedingun-

      gen“ ersetzt.

   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

      „Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in
      der Verfahrensanweisung für den Fall, dass

      das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontroll-
      system nicht zur Verfügung steht, die Voraus-
      setzungen und Rahmenbedingungen für die In-
      anspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.“
   c) Im neuen Satz 5 wird das Wort „Bedingungen“
      durch das Wort „Rahmenbedingungen“ ersetzt.
26. § 28b wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 28b
                        Erstellen des
          elektronischen Verwaltungsdokuments;
         Mitführen des eindeutigen Referenzcodes“.
BGBl. 2021, Seite 3648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3648
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird das Wort „Gemeinschaft“
           durch das Wort „Union“ ersetzt und werden
           nach den Wörtern „befördert werden“ die
           Wörter „oder in das externe Versandverfah-
           ren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions-
           zollkodex überführt werden, sofern dies
           nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten
           Verordnung zum Unionszollkodex vorgese-
           hen ist“ eingefügt.
       bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die
           Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versen-
           der oder der registrierte Versender“ durch
           die Wörter „der Versender“ ersetzt und wer-
           den die Wörter „nach amtlich vorgeschrie-

           benem“ werden durch die Wörter „mit dem
           in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchfüh-
           rungsverordnung vorgeschriebenen“ er-
           setzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Aus-

           druck des vom zuständigen Hauptzollamt

           übermittelten elektronischen Verwaltungs-

           dokuments“ durch die Wörter „den eindeu-

           tigen Referenzcode“ ersetzt und nach dem

           Wort „mitzuführen“ die Wörter „und auf Ver-

           langen mitzuteilen“ eingefügt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines

          Ausdrucks des elektronischen Verwaltungs-

          dokuments oder jedes anderen Handelspa-

          piers verlangen.“

27. § 28c wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Steuerlager-
      inhabers als Versender oder des registrierten
      Versenders“ durch die Wörter „des Versenders“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Steuerlager-
      inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
      sender“ durch die Wörter „Der Versender“ er-
      setzt.
28. In § 30 Absatz 2 werden die Wörter „der Steuer-
    lagerinhaber als Versender oder der registrierte
    Versender“ durch die Wörter „der Versender“ er-
    setzt und werden die Wörter „nach amtlich vorge-
    schriebenem“ durch die Wörter „mit dem in Arti-
    kel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverord-
    nung vorgeschriebenen“ ersetzt.
29. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 31
                       Änderung des
          Bestimmungsorts oder des Empfängers
          der Energieerzeugnisse bei Verwendung
        des elektronischen Verwaltungsdokuments“.

   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Während der Beförderung der Energieerzeug-
       nisse unter Steueraussetzung kann der Versen-
       der den Bestimmungsort oder den Empfänger
       der Energieerzeugnisse ändern und einen ande-
       ren zulässigen Bestimmungsort oder einen an-

      deren Empfänger (§ 10 Absatz 1 Nummer 1,
      § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b,
      § 13 Absatz 1 des Gesetzes) angeben.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts
      oder des Empfängers der Energieerzeugnisse
      hat der Versender dem für ihn zuständigen
      Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-ge-
      stützten Beförderungs- und Kontrollsystems
      den Entwurf der elektronischen Änderungsmit-
      teilung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der
      EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschrie-
      benen Datensatz zu übermitteln.“
30. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerla-
          gerinhaber als Versender oder der regis-
          trierte Versender“ durch die Wörter „der
          Versender“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerla-

          gerinhaber als Versender oder der regis-

          trierte Versender“ durch die Wörter „der

          Versender“ ersetzt und werden die Wörter

          „nach amtlich vorgeschriebenem“ durch

          die Wörter „mit dem in Artikel 6 Absatz 1

          der EMCS-Durchführungsverordnung vor-

          geschriebenen“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerla-

          gerinhaber als Versender oder der regis-

          trierte Versender“ durch die Wörter „der

          Versender“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerla-
          gerinhaber als Versender oder der regis-
          trierte Versender“ durch die Wörter „der
          Versender“ ersetzt und werden die Wörter
          „nach amtlich vorgeschriebenem“ durch
          die Wörter „mit dem in Artikel 6 Absatz 1
          der EMCS-Durchführungsverordnung vor-
          geschriebenen“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerla-
          gerinhaber als Versender oder der regis-
          trierte Versender“ durch die Wörter „der
          Versender“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerla-
          gerinhaber als Versender oder der regis-
          trierte Versender“ durch die Wörter „der
          Versender“ ersetzt und werden die Wörter
          „nach amtlich vorgeschriebenem“ durch
          die Wörter „mit dem in Artikel 6 Absatz 1
          der EMCS-Durchführungsverordnung vor-
          geschriebenen“ ersetzt.
31. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Werden Energieerzeugnisse unter Steuer-
   aussetzung aus anderen Mitgliedstaaten zu einem
   Empfänger im Steuergebiet oder durch das Steuer-
   gebiet befördert, hat der Beförderer während der
   Beförderung den eindeutigen Referenzcode mitzu-
   führen und auf Verlangen mitzuteilen. Das Haupt-
   zollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des
   elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes
BGBl. 2021, Seite 3649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3649
   anderen Handelspapiers für die Energieerzeug-
   nisse verlangen.“
32. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
      amtlich vorgeschriebenem“ durch die Wörter
      „mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durch-
      führungsverordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Das Hauptzollamt erstellt auf der Grund-
          lage der von der Ausgangszollstelle über-
          mittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-
          fuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass
          die Energieerzeugnisse
          1. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 1
             des Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet
             der Europäischen Union verlassen ha-
             ben, oder
          2. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 2
             des Gesetzes in das externe Versandver-
             fahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Uni-
             onszollkodex überführt wurden, sofern
             dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Dele-
             gierten Verordnung zum Unionszollkodex
             vorgesehen war.“
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Dies“ durch die
          Wörter „Satz 1“ ersetzt.

      cc) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über-
          mittelt wurden, werden“ die Wörter „durch
          das Hauptzollamt“ eingefügt und werden
          die Wörter „von dem für ihn zuständigen
          Hauptzollamt“ gestrichen.

   c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Gemein-

      schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und

      werden nach den Wörtern „nicht verlassen ha-
      ben“ die Wörter „oder nicht in das externe Ver-
      sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
      Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies
      nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver-
      ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war“
      eingefügt.

   d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

         „(7) Dürfen die Energieerzeugnisse das Zoll-
      gebiet der Europäischen Union nicht verlassen,
      so erstellt das Hauptzollamt eine Meldung auf
      der Grundlage der von der Ausgangszollstelle
      übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt
      erstellt auch eine Meldung, wenn Teilmengen
      das Zollgebiet der Europäischen Union nicht
      verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt
      die Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr an
      den Steuerlagerinhaber als Versender im Steu-
      ergebiet oder an den registrierten Versender im
      Steuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte
      Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden ei-
      nes anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden,
      werden durch das Hauptzollamt an den Versen-
      der im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Ein-
      gang der Meldung über die nicht erfolgte Aus-
      fuhr annulliert der Versender das elektronische
      Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung
      noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung

      bereits begonnen, ändert der Versender den Be-
      stimmungsort oder den Empfänger der Energie-
      erzeugnisse.“

33. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
      inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
      sender“ durch die Wörter „der Versender“ er-
      setzt und werden nach den Wörtern „nach amt-

      lich vorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter
      „gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EMCS-Durchfüh-
      rungsverordnung“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „von der
      Zollverwaltung veranlassten“ durch die Wörter
      „durch das Informationstechnikzentrum Bund
      veröffentlichten“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall-
          dokument“ die Wörter „vor Beginn der Be-
          förderung“ eingefügt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „zu übermitteln“
          durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.

   d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
         „(4a) In den Fällen des § 13 des Gesetzes
      händigt der Versender dem Anmelder zur Aus-
      fuhr die dritte Ausfertigung des Ausfalldoku-
      ments aus. Der Anmelder zur Ausfuhr legt diese
      Ausfertigung oder die eindeutige Kennung des
      Ausfalldokuments der Ausgangszollstelle vor.
      Die Angaben des Ausfalldokuments müssen
      den Angaben der Ausfuhrmeldung für die ange-
      meldeten Energieerzeugnisse entsprechen.“

   e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender“

          das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Energieer-
          zeugnisse“ das Wort „unverzüglich“ einge-
          fügt.
      cc) In Satz 3 wird das Wort „Papier“ durch das
          Wort „Nachweis“ ersetzt.

34. § 36a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
      inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
      sender“ durch die Wörter „der Versender“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „das Annullierungsdokument“ die Wörter „vor
      Beginn der Beförderung“ eingefügt.

35. § 36b wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 36b

                       Änderung des
          Bestimmungsorts oder des Empfängers
        der Energieerzeugnisse im Ausfallverfahren“.
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Steu-
      erlagerinhaber als Versender oder der regis-
      trierte Versender“ durch die Wörter „der Ver-
      sender“ ersetzt und werden nach dem Wort
      „Bestimmungsort“ die Wörter „oder den Emp-
      fänger der Energieerzeugnisse“ eingefügt und
BGBl. 2021, Seite 3650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3650
       werden nach den Wörtern „amtlich vorgeschrie-
       benem Vordruck“ die Wörter „gemäß Artikel 8
       Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung“
       eingefügt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender
           hat“ durch die Wörter „Vor Änderung des
           Bestimmungsorts oder des Empfängers der
           Energieerzeugnisse hat der Versender“ er-
           setzt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „zu übermitteln“
           durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.
       cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn“ die
           Wörter „die Beförderung bereits mit einem
           Ausfalldokument begonnen und wenn“ ein-
           gefügt.
   d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
      stimmungsorts“ die Wörter „oder des Empfän-
      gers der Energieerzeugnisse“ eingefügt.

   e) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bestim-
      mungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers
      der Energieerzeugnisse“ eingefügt und das
      Wort „Übermittlung“ durch das Wort „Vorlage“
      ersetzt.
36. § 36c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerla-
           gerinhaber als Versender oder der regis-
           trierte Versender“ durch die Wörter „der
           Versender“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „amtlich

           vorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter

           „gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durch-
           führungsverordnung“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall-
           dokument“ die Wörter „vor der Aufteilung
           der Sendung“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „zu übermitteln“
           durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.

37. § 36d wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „amtlich
      vorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter „ge-
      mäß Artikel 8 Absatz 3 der EMCS-Durchfüh-
      rungsverordnung“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Eingangs-
           dokument“ das Wort „unverzüglich“ einge-
           fügt.

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „für den Emp-
           fänger zuständige“ gestrichen.
   c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Gemein-
      schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt sowie
      werden nach den Wörtern „verlassen haben“
      die Wörter „oder in das externe Versandverfah-
      ren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszoll-
      kodex überführt wurden, sofern dies nach Arti-
      kel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung
      zum Unionszollkodex vorgesehen war“ einge-
      fügt.

   d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
         „(4a) Dürfen Energieerzeugnisse in den Fäl-
      len des § 13 des Gesetzes das Zollgebiet der
      Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt
      das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der
      Grundlage der von der Ausgangszollstelle über-
      mittelten Informationen. Das Hauptzollamt er-
      stellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teilmen-
      gen das Zollgebiet der Europäischen Union
      nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt über-
      mittelt das Ausfalldokument über die nicht er-
      folgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als
      Versender im Steuergebiet oder an den regis-
      trierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldoku-
      mente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von
      den zuständigen Behörden eines anderen Mit-
      gliedstaats übermittelt wurden, werden durch
      das Hauptzollamt an den Versender im Steuer-
      gebiet weitergeleitet. Nach Eingang des Ausfall-
      dokuments annulliert der Versender das Ausfall-
      dokument, wenn die Beförderung noch nicht
      begonnen hat. Hat die Beförderung bereits
      begonnen, ändert der Versender den Bestim-
      mungsort oder den Empfänger der Energie-
      erzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem
      Vordruck.“
   e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „nach § 34 Absatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder
      eine Meldung nach § 34 Absatz 7“ eingefügt.
38. § 37 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 37

                   Ersatznachweise für

             die Beendigung der Beförderung

      (1) Liegt kein Nachweis nach § 34 Absatz 6 vor,
   bestätigt das für den Empfänger zuständige

   Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen
   Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den
   Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhr-
   meldung nach § 36c vorliegt, die Beendigung der
   Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch
   einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass
   die Energieerzeugnisse

   1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht ha-
      ben oder
   2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
      Union verlassen haben oder in das externe Ver-
      sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
      Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies
      nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver-
      ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

      (2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Ab-
   satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Emp-
   fänger vorgelegtes Dokument, das dieselben An-
   gaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in
   dem der Empfänger den Empfang der Energieer-
   zeugnisse bestätigt. Als hinreichender Ersatznach-
   weis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere
   ein Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der be-
   stätigt, dass die Energieerzeugnisse das Ver-
   brauchsteuergebiet der Europäischen Union ver-
   lassen haben oder in das externe Versandverfahren
   nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex
BGBl. 2021, Seite 3651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3651
   überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Ab-
   satz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszoll-
   kodex vorgesehen war.“
39. § 37a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „unwieder-
      bringlich“ die Wörter „vollständig oder teilweise“
      eingefügt.
   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Frist nach § 14 Absatz 2 Satz 5 des Geset-
      zes beginnt mit der schriftlichen oder elektroni-
      schen Bekanntgabe der Feststellung einer Un-
      regelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuld-
      ner.“
40. Nach § 37a wird die Zwischenüberschrift wie folgt
    gefasst:
   „Zu den §§ 15, 15a, 15b und 15c des Gesetzes“.
41. § 38 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 38

                 Zertifizierter Empfänger

      (1) Wer als zertifizierter Empfänger Energieer-

   zeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuer-

   rechtlich freien Verkehr nicht nur gelegentlich emp-

   fangen will, hat die Erlaubnis nach § 15a Absatz 2

   Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt
   nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu be-
   antragen. Das Verbringen oder Verbringenlassen
   außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom-
   mener Energieerzeugnisse in das Steuergebiet
   nach § 15 Satz 3 des Gesetzes steht dem Empfang
   nach Satz 1 gleich. Dem Antrag sind beizufügen:

   1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Ge-

      nossenschaftsregister eingetragen sind, ein ak-

      tueller Registerauszug,

   2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort

      im Betrieb mit Angabe der Anschrift,

   3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den
      Empfang und Verbleib der Energieerzeugnisse,
   4. eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn
      die Energieerzeugnisse nach § 2 des Gesetzes
      versteuert werden sollen.
      (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
   Antragsteller weitere Angaben zu machen oder
   zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
   gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
   Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
   forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
   Angaben nach Absatz 1 Satz 3 verzichten, wenn
   Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
   den.

      (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
   tronisch die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger
   für die beantragten Empfangsorte. Mit der Erlaub-
   nis wird für den zertifizierten Empfänger eine Ver-
   brauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung
   der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 15a Ab-
   satz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer
   zu leisten. § 29 gilt entsprechend. Die Erlaubnis
   kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Ab-
   gabenordnung verbunden werden.
     (4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14
   Absatz 1b entsprechend.

   (5) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zu-
sätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen
weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies
dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Be-
ginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangs-
ort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten
Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der
Beförderung eine anderslautende Entscheidung
des Hauptzollamts zugegangen ist.
   (6) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6, § 7 oder
§ 9a des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steu-
erlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifi-
zierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt er-
teilt, sofern der Inhaber
1. beim Hauptzollamt rechtzeitig vor Beginn einer
   Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorge-
   schriebenem Vordruck abgegeben hat,
2. die anfallende Sicherheit geleistet hat und
3. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbin-
   dung mit § 28a, teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 und § 29 gelten entsprechend. Be-

absichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den

bewilligten Empfangsorten einen weiteren Emp-

fangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben,

gilt Absatz 5 entsprechend.

   (7) Der zertifizierte Empfänger hat Aufzeichnun-
gen über die zu gewerblichen Zwecken empfange-
nen Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu
führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
treffen. Zertifizierte Empfänger, die die empfange-
nen Energieerzeugnisse im Rahmen einer förm-
lichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen,

haben den Empfang nur im Verwendungsbuch

oder in den an seiner Stelle zugelassenen Auf-

zeichnungen nachzuweisen.

  (8) Die mit der Steueraufsicht betrauten Perso-

nen können für steuerliche Zwecke unentgeltlich
Proben von Energieerzeugnissen und anderen Er-
zeugnissen zur Untersuchung entnehmen, die sich
im Betrieb des zertifizierten Empfängers befinden.
  (9) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger die
nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu än-
dern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
  (10) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14
Absatz 2 bis 6 entsprechend.

   (11) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall
Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes
im steuerrechtlich freien Verkehr empfangen will,
hat die Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt unter An-
gabe von Menge und Art sowie des zertifizierten
Versenders der Energieerzeugnisse nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das
Verbringen oder Verbringenlassen außerhalb des
Steuergebiets in Empfang genommener Energieer-
zeugnisse in das Steuergebiet nach § 15 Absatz 1
Satz 3 des Gesetzes steht dem Empfang nach
Satz 1 gleich. Auf Verlangen des Hauptzollamts
hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen
oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn
diese Angaben oder diese Unterlagen zur Siche-
rung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
BGBl. 2021, Seite 3652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3652
   aufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erteilung
   der Erlaubnis gilt Absatz 3 entsprechend mit der
   Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte
   Menge, den angegebenen Versender sowie auf
   eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeit-
   raum zu beschränken ist. Der zertifizierte Empfän-
   ger im Einzelfall hat auf Verlangen des Hauptzoll-
   amts Aufzeichnungen über die zu gewerblichen
   Zwecken empfangenen Energieerzeugnisse zu füh-
   ren. Eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im
   Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden,
   die Energieerzeugnisse empfangen wollen, deren

   Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 des Geset-

   zes fällt.“

42. Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38g einge-
    fügt:
                          „§ 38a
                 Zertifizierter Versender

      (1) Wer als zertifizierter Versender Energieer-
   zeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuer-
   rechtlich freien Verkehr nicht nur gelegentlich ver-
   senden will, hat die Erlaubnis nach § 15b Absatz 2
   Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt
   nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bean-
   tragen. Dem Antrag sind beizufügen:
   1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Ge-
      nossenschaftsregister eingetragen oder einzu-
      tragen sind, ein aktueller Registerauszug,

   2. eine Aufstellung mit den beantragten Versand-
      orten mit Angabe der Anschriften,
   3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den
      Versand und den Verbleib der Energieerzeugnis-
      se.
      (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
   Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-
   sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
   gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
   Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
   forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
   Angaben nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuer-
   belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

      (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
   tronisch die Erlaubnis als zertifizierter Versender
   für die beantragten Versandorte. Mit der Erlaubnis
   wird für den zertifizierten Versender eine Ver-
   brauchsteuernummer vergeben. Die Erlaubnis
   kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Abga-
   benordnung versehen werden.

     (4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14
   Absatz 1b entsprechend.

      (5) Beabsichtigt ein zertifizierter Versender zu-
   sätzlich zu den bewilligten Versandorten einen wei-
   teren Versandort zu betreiben, hat er dies dem
   Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn
   der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt
   als genehmigt, wenn dem zertifizierten Versender
   nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der
   Beförderung eine anderslautende Entscheidung
   des Hauptzollamts zugegangen ist.
      (6) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6, § 7 oder
   § 9b des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steu-
   erlager oder Versandorte die Erlaubnis als zertifi-

zierter Versender als unter Widerrufsvorbehalt er-
teilt, sofern der Inhaber
1. beim Hauptzollamt rechtzeitig vor Beginn einer
   Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorge-
   schriebenem Vordruck abgegeben hat und

2. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbin-
   dung mit § 28a, teilnimmt.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt er
einen weiteren Versandort als zertifizierter Versen-
der zu betreiben, gilt Absatz 5 entsprechend.

  (7) Der zertifizierte Versender hat Aufzeichnun-

gen über die zu gewerblichen Zwecken in andere

Mitgliedstaaten versandten Energieerzeugnisse
sowie ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt
kann dazu Anordnungen treffen.
  (8) Beabsichtigt der zertifizierte Versender die
nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu än-
dern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.

  (9) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Ab-
satz 2 bis 6 entsprechend.
   (10) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall
Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes
im steuerrechtlich freien Verkehr versenden will,
hat die Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt unter An-
gabe von Menge und Art sowie des zertifizierten
Empfängers der Energieerzeugnisse nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Auf
Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller
weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Un-
terlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder
diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkom-
mens oder für die Steueraufsicht erforderlich er-
scheinen. Für die Erteilung der Erlaubnis gilt Ab-
satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angege-
benen Empfänger sowie auf eine Beförderung und
auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist.
Eine Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzel-
fall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die
Energieerzeugnisse versenden wollen, deren Be-
förderung nicht unter § 16 oder § 18 des Gesetzes
fällt.

                       § 38b

          Teilnahme am EDV-gestützten
       Beförderungs- und Kontrollsystem;
   Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

   (1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Ver-
fahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-
zungen und nach welchen Rahmenbedingungen
Personen, die für Beförderungen von Energieer-
zeugnissen im steuerrechtlich freien Verkehr das
vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument
verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch
Nachrichten über das EDV-gestützte Beförde-
rungs- und Kontrollsystem (§ 15c Absatz 1 des
Gesetzes) austauschen. Des Weiteren legt die Ge-
neralzolldirektion in der Verfahrensanweisung für
den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs-
und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die
Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die
BGBl. 2021, Seite 3653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3653
Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im
Übrigen gilt § 28a.

   (2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Be-
förderungen von Energieerzeugnissen des steuer-
rechtlich freien Verkehrs kann das Bundesministe-
rium der Finanzen mit weiteren von den Beförde-
rungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarun-
gen schließen, um vereinfachte Verfahren für
die Beförderung festzulegen. Dabei können auch
Ausnahmen für die verpflichtende Verwendung
eines vereinfachten elektronischen Verwaltungs-
dokuments vorgesehen werden.
  (3) Für die Beförderung von Energieerzeugnis-
sen des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das
Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit
den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen
Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die
Beförderung, auch unter Verzicht auf die Verwen-
dung eines vereinfachten elektronischen Verwal-
tungsdokuments, zulassen. Die Zulassung erfolgt
mit der jeweiligen Erlaubnis.

                       § 38c

            Erstellen des vereinfachten

      elektronischen Verwaltungsdokuments

   (1) Sollen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4
des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr
nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet be-
fördert werden

1. in einen anderen Mitgliedstaat oder
2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung
   durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
   erfolgt,

so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt

vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des

EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-

tems den Entwurf des vereinfachten elektronischen

Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschrie-

benem Datensatz zu übermitteln.

  (2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf
des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdo-
kuments gilt § 28b Absatz 2 entsprechend.
   (3) Während der Beförderung ist der eindeutige
Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf
Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförde-
rung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des
Gesetzes aus anderen Mitgliedstaaten. In den Fäl-
len des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des
vereinfachten elektronischen Verwaltungsdoku-
ments vom Beförderer mitzuführen.

  (4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen
des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unver-
ändert vorzuführen.
   (5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absat-
zes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische
Verwaltungsdokument an den zertifizierten Emp-

fänger weiter. Ein vereinfachtes elektronisches

Verwaltungsdokument, das von den zuständigen

Behörden eines anderen Mitgliedstaats dem
Hauptzollamt übermittelt wurde, wird vom Haupt-
zollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuer-
gebiet weitergeleitet.

                        § 38d

         Änderung des Bestimmungsorts
        bei Verwendung des vereinfachten
      elektronischen Verwaltungsdokuments

   (1) Während der Beförderung von Energieer-
zeugnissen im Sinn des § 4 des Gesetzes im steu-
errechtlich freien Verkehr kann der zertifizierte Ver-
sender den Bestimmungsort ändern, und zwar
1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizier-
   ten Empfänger in demselben Mitgliedstaat be-
   trieben wird, oder
2. in den Abgangsort.

Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich,
wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme
der Energieerzeugnisse ablehnt.
  (2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers der Energieerzeugnisse gilt § 31
Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.

                        § 38e

               Eingangsmeldung bei

          Verwendung des vereinfachten

      elektronischen Verwaltungsdokuments

   (1) Nach Aufnahme der Energieerzeugnisse im
Sinn des § 4 des Gesetzes, auch von Teilmengen,
an einem vom Erlaubnisumfang erfassten Bestim-
mungsort hat der zertifizierte Empfänger dem
Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestütz-
ten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüg-
lich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Been-
digung der Beförderung, eine Eingangsmeldung
mit dem in dem delegierten Rechtsakt nach Arti-

kel 43 Absatz 1 Systemrichtlinie in seiner jeweils

gültigen Fassung vorgeschriebenem Datensatz zu

übermitteln. Das Verbringen oder Verbringenlassen

von Energieerzeugnissen in das Steuergebiet steht

der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern die Ener-

gieerzeugnisse nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Ge-
setzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang
genommen wurden. Das Hauptzollamt kann zur
Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp-
fängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
   (2) Für die Überprüfung der Angaben in der Ein-
gangsmeldung gilt § 34 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ent-
sprechend. Abweichend davon erfolgt die Mittei-
lung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine
Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des
Nachweises, dass

1. die Energieerzeugnisse in ein Steuerlager aufge-
   nommen wurden,

2. die Energiesteuer angemeldet wurde oder
3. sich an die Lieferung ein Verfahren der Steuer-
   befreiung anschließt.

  (3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen

des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unver-

ändert vorzuführen.

  (4) Unbeschadet des § 42a gilt die Eingangs-
meldung als Nachweis dafür, dass die Beförderung
der Energieerzeugnisse beendet wurde.
BGBl. 2021, Seite 3654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3654
                           § 38f
             Beförderung im Ausfallverfahren

     Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
   Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das
   vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument
   somit nicht angewendet werden, gelten für das
   Ausfallverfahren die §§ 36, 36b und 36c entspre-
   chend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach
   amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwen-
   den.

                           § 38g

                   Ersatznachweise für
             die Beendigung der Beförderung

      (1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen

   Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach

   § 38e Absatz 4 oder § 38f in Verbindung mit § 38d

   Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten

   Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen

   Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung,

   wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend be-

   legt ist, dass die Energieerzeugnisse den angege-

   benen Bestimmungsort erreicht haben.
      (2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde
   des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförde-
   rung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit-
   gliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzep-
   tiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür,
   dass

   1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene
      Verbrauchsteuer entrichtet hat,
   2. der zertifizierte Empfänger die Energieerzeug-
      nisse in ein Steuerlager aufgenommen hat oder
   3. die Energieerzeugnisse von der Verbrauch-
      steuer befreit sind.“

43. Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben.
44. Nach § 40 wird die Zwischenüberschrift wie folgt
    gefasst:

   „Zu den §§ 17, 18b, 21 und 46 des Gesetzes“.

45. In § 41 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Absatz 4
    Nummer 1“ durch die Wörter „§ 18b Absatz 2
    Nummer 3“ ersetzt.

46. § 42 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 42
                      Versandhandel

     (1) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse
   im Sinn des § 4 des Gesetzes an Privatpersonen
   im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im
   Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-
   schriebenem Vordruck zu beantragen.

      (2) Die Erlaubnis als Versandhändler gilt als un-

   ter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald das Haupt-

   zollamt
   1. schriftlich oder elektronisch die Unternehmens-
      nummer mitgeteilt hat und

   2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit
      nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat.

   Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 entsprechend.
   Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung

   verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht ge-
   fährdet werden.

      (3) Beauftragt der Versandhändler nach § 18
   Absatz 3 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat
   er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer An-
   zeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
   dem für den Steuervertreter zuständigen Haupt-
   zollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist
   in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versand-
   händler bei Benennung des Steuervertreters be-
   reits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die
   Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zu-
   ständige Hauptzollamt über.

      (4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit
   für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaub-

   nis ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-

   schriebenem Vordruck zu beantragen. Auf Ver-

   langen des Hauptzollamts hat der Steuervertreter

   weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Un-

   terlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder

   diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkom-

   mens oder für die Steueraufsicht erforderlich er-

   scheinen.

      (5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
   tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
   Steuervertreter. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
   der Steuervertreter ordnungsmäßig kaufmännische
   Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
   stellt, soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder
   der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist. Vor der
   Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 18
   Absatz 3 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicher-
   heitsleistung gilt § 29 entsprechend. Das Haupt-
   zollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten,
   wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet wer-
   den. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen
   nach § 120 Abgabenordnung versehen werden. Die
   Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung
   auch dem Versandhändler schriftlich oder elektro-
   nisch bekannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit
   auch für den Versandhändler als unter Widerrufs-

   vorbehalt erteilt.

      (6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnun-
   gen nach § 18 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes An-
   ordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt
   mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als
   abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferun-
   gen nach § 18 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes steht
   die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der
   Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes
   gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuerver-
   treter entsprechend.

      (7) Der Versandhändler und der Steuervertreter
   haben dem Hauptzollamt Änderungen der die Er-

   laubnis betreffenden Verhältnisse unverzüglich

   schriftlich anzuzeigen.

      (8) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14
   Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Er-
   laubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend.“

47. Nach § 42 wird die Zwischenüberschrift wie folgt
    gefasst:

   „Zu § 18c des Gesetzes“.
BGBl. 2021, Seite 3655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3655
48. § 42a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 42a

            Unregelmäßigkeiten während der
          Beförderung von Energieerzeugnissen
           des steuerrechtlich freien Verkehrs

      Für Fälle vollständiger Zerstörung oder un-
   wiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von
   Energieerzeugnissen gilt § 37a entsprechend. Bei
   hinreichendem Nachweis oder allgemein zugelas-
   senen Mengenabweichungen kann die Sicherheit
   vollständig oder teilweise freigegeben werden.“
49. Nach § 43 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 66
    Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes“ gestrichen.
50. Die §§ 44 und 45 werden aufgehoben.

51. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „§ 7 Absatz 2 Satz 6 und 7 und § 14 Absatz 1b
      gelten entsprechend.“
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „§ 14 Absatz 1b gilt entsprechend.“
   c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 Satz 5
      bis 7“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 6
      bis 8“ ersetzt.
52. § 49a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 49a
                   Abgabe von sonstigen
          Energieerzeugnissen, Steueranmeldung“.
   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

         „(2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt in den
      Fällen, in denen gasförmige Kohlenwasserstof-
      fe, die
      1. aus dem biologisch abbaubaren Anteil von
         Abfällen gewonnen werden, oder
      2. bei der Lagerung von Abfällen oder bei der
         Abwasserreinigung anfallen
      und nicht nach § 26 oder § 28 des Gesetzes von
      der Steuer befreit sind, entgegen § 23 Absatz 6
      Satz 2 des Gesetzes zulassen, dass für die in
      einem Kalenderjahr entstandene Steuer eine
      Steuererklärung abzugeben ist, sofern die
      monatliche Steuer 200 Euro nicht übersteigt.
         (3) Der Steuerschuldner hat die Steuererklä-
      rung nach Absatz 2 bis zum 15. Januar des fol-
      genden Jahres abzugeben und darin die Steuer
      selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die
      Steuer, die in einem Kalenderjahr entstanden
      ist, ist am 10. Februar des auf die Entstehung
      folgenden Kalenderjahres fällig.“
53. Nach § 49a wird folgender § 49b eingefügt:

                          „§ 49b
           Nachweise für die Vorversteuerung
      Der Steuerschuldner hat den Nachweis nach
   § 23 Absatz 1b des Gesetzes durch geeignete Un-
   terlagen zu führen. Geeignete Unterlagen sind ins-
   besondere Zahlungsbelege, Frachtbriefe, Lade-
   scheine, Lieferscheine oder Löschberichte. Auf

   Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuer-
   schuldner weitere Angaben zu machen oder zu-
   sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
   gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
   Steueraufkommens erforderlich erscheint.“

54. § 54 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 54
        Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
      (1) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet
   anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
   mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis
   eingehalten werden. Zudem überprüft es regel-
   mäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen
   und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin
   erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen
   werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten
   Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung
   durchgeführt.
      (2) Die förmliche Einzelerlaubnis erlischt durch
   1. Widerruf,
   2. Fristablauf,
   3. Verzicht,
   4. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver-
      fahrens mangels Masse,
   5. die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach
      Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
   6. den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von
      drei Monaten nach dem Ableben,
   7. die Auflösung der juristischen Person oder Per-
      sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,
      der die Erlaubnis erteilt worden ist,

   8. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
      Vermögen des Erlaubnisinhabers nach Ablauf
      von drei Monaten nach dem maßgebenden Er-
      eignis,
   9. die Änderung der Firma oder des Inhabers bei
      einer Personengesellschaft oder Personenverei-
      nigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verle-
      gung der Niederlassung an einen anderen Ort
      nach Ablauf von drei Monaten nach dem maß-
      gebenden Ereignis,
   soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des
   Erlöschens nichts anderes bestimmen.
      (3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Num-
   mer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker,
   der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der In-
   solvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt
   vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit,
   dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang
   auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung
   des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaub-
   nis für die Rechtsnachfolger, den Testaments-
   vollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren
   oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum
   Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt fest-
   zusetzenden angemessenen Frist fort. Ein Wider-
   ruf nach Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unbe-
   rührt.
      (4) Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6
   und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der
   Erlaubnis
BGBl. 2021, Seite 3656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3656
   1. die Erben,
   2. die Inhaber des neuen Unternehmens oder

   3. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Än-
      derungen eingetreten sind,
   eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechts-
   vorgängers für die Antragsteller bis zur Bestands-
   kraft der Entscheidung über den Antrag fort. Ab-
   satz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird
   die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich
   keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben
   und Unterlagen Bezug genommen werden, die
   dem zuständigen Hauptzollamt bereits auf Grund
   der bisherigen Erlaubnis vorliegen. Mit Zustim-
   mung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei
   Antragstellung auf die Verwendung des amtlich
   vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden.
       (5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
   1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine
      Fortführung verzichtet wird,
   2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue
      Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt.
     (6) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines
   Zeitraums von zwei Jahren keinen Gebrauch von
   der Erlaubnis, ist die Erlaubnis zu widerrufen.
      (7) Soll in Fällen, in denen die Erlaubnis nach
   § 120 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung
   befristet ist, ein beim Ablauf der Frist vorhandener
   Bestand an Energieerzeugnissen noch aufge-
   braucht werden, kann das Hauptzollamt die Gültig-
   keitsfrist der Erlaubnis auf Antrag angemessen ver-
   längern.
     (8) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 bis 8
   haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
   schriftlich anzuzeigen
   1. der Erlaubnisinhaber den Nichtgebrauch,
   2. der neue Inhaber die Übergabe des Unterneh-
      mens,
   3. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
   4. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter
      jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
      oder deren Abweisung.“
55. In § 56 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzu-
    melden“ die Wörter „und dabei zu Mengenabwei-
    chungen Stellung zu nehmen“ eingefügt.
56. § 57 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich
      des § 45“ gestrichen.

   b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
       „§ 14 Absatz 1b gilt entsprechend.“
   c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „das
           vereinfachte Begleitdokument“ die Wörter
           „vor Beginn der Beförderung“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaft“
           durch das Wort „Union“ ersetzt.
   d) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“
           durch das Wort „Union“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Gemein-
          schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und
          wird der Klammerzusatz „(Ausgangszoll-
          stelle im Sinne des Artikels 793 Abs. 2
          Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungs-
          verordnung)“ durch die Wörter „(Ausgangs-
          zollstelle im Sinn des § 1 Nummer 11)“
          ersetzt sowie werden die Wörter „nach
          Artikel 796 Abs. 2 der Zollkodex-Durchfüh-
          rungsverordnung“ durch die Wörter „nach
          Artikel 340 Absatz 3 der Durchführungsver-
          ordnung zum Zollkodex“ ersetzt.
57. § 66 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 66
                  Erteilung, Überprüfung
               und Erlöschen der Erlaubnis“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt
      § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlö-
      schen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 ent-
      sprechend.“
58. In § 70 Nummer 1 werden die Wörter „die §§ 38
    und 40“ durch die Wörter „die §§ 38 bis 38g“ er-
    setzt und werden die Wörter „§ 15 des Gesetzes“
    durch die Wörter „die §§ 15 bis 15c des Gesetzes“
    ersetzt.
59. § 73 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 73
                  Erteilung, Überprüfung
               und Erlöschen der Erlaubnis“.
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Für“ die
      Wörter „die Überprüfung und“ eingefügt.
60. § 80 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 wird aufgehoben.
   b) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 3 und
      wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „§ 53b des Gesetzes“ werden
          durch die Wörter „§ 53a Absatz 1 oder Ab-
          satz 4 des Gesetzes“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 99d
          Absatz 4“ durch die Wörter „§ 99a Absatz 4“
          ersetzt.
      cc) In Buchstabe b werden die Wörter „des
          § 53b Absatz 1“ durch die Wörter „des
          § 53a Absatz 1“ und werden die Wörter
          „§ 99d Absatz 5“ durch die Wörter „§ 99a
          Absatz 5“ ersetzt.
   c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
      gefügt:
      „4. § 53a Absatz 6 des Gesetzes
          a) die nach § 99a Absatz 4 erforderlichen
             Unterlagen vom Antragsteller bereits vor-
             gelegt worden sind und
          b) die Voraussetzungen der §§ 99b und 99c
             erfüllt sind;“.
61. In § 81 Nummer 1 werden die Wörter „die §§ 38
    und 40“ durch die Wörter „die §§ 38 bis 38g“ er-
BGBl. 2021, Seite 3657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3657
   setzt und werden die Wörter „§ 15 des Gesetzes“
   durch die Wörter „§§ 15 bis 15c des Gesetzes“ er-
   setzt.

62. § 84 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 84

                  Erteilung, Überprüfung
               und Erlöschen der Erlaubnis“.
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Für“ die
      Wörter „die Überprüfung und“ eingefügt.
63. § 87 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die Wörter „die dritte Ausfertigung des verein-
      fachten Begleitdokuments mit ordnungsge-
      mäßer Empfangsbestätigung des Empfängers
      sowie eine amtliche Bestätigung des anderen
      Mitgliedstaats darüber, dass die Energieerzeug-
      nisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst
      worden sind,“ werden durch die Wörter „einen
      Ausdruck der Eingangsmeldung des vereinfach-
      ten elektronischen Verwaltungsdokuments als
      Nachweis nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 des
      Gesetzes“ ersetzt.

   b) Folgende Sätze werden angefügt:

      „In den Fällen, in denen keine Eingangsmeldung

      abgegeben wurde, kann ein Ersatznachweis

      nach § 38g Absatz 2 als hinreichender Nach-

      weis anerkannt werden. In den Fällen des § 46
      Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes ist der
      Versteuerungsnachweis des anderen Mitglied-
      staats vorzulegen.“
64. In § 102b Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden
    die Wörter „nach Absatz 4“ durch die Wörter „nach
    Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.

65. Nach § 103 wird folgende Zwischenüberschrift ein-
    gefügt:
   „Zu § 58 des Gesetzes“.
66. Nach der Zwischenüberschrift wird folgender
    § 103a eingefügt:

                         „§ 103a

                 Steuerentlastung für
      ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere
                         (NATO)

      (1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den An-
   tragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An-
   meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
   für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die in-
   nerhalb eines Entlastungsabschnitts geliefert wor-
   den sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung
   alle Angaben zu machen, die für die Bemessung
   der Steuerentlastung erforderlich sind, und die
   Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuer-
   entlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spä-
   testens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf
   das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeug-
   nisse geliefert oder abgegeben worden sind, beim
   Hauptzollamt gestellt wird.
      (2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
   Hiervon abweichend können Antragsteller das Ka-
   lenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den
   Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,
   sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils

   ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Ka-
   lenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt.

      (3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind die
   Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1
   der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung bei-
   zufügen. Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungs-

   scheine verzichten, wenn die in diesen vorge-
   schriebenen Angaben anderen Belegen und den
   Aufzeichnungen des Antragstellers eindeutig und
   leicht nachprüfbar zu entnehmen sind.
      (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
   Nachweis zu führen, dem für jede Lieferung oder
   Abgabe im Entlastungsabschnitt die Art, die Men-
   ge, die Herkunft und der Empfänger der Energie-
   erzeugnisse oder der daraus erzeugten Wärme zu
   entnehmen sein müssen.“
67. Nach § 103a wird folgende Zwischenüberschrift
    eingefügt:

   „Zu § 58a des Gesetzes“.
68. Nach der Zwischenüberschrift wird folgender
    § 103b eingefügt:

                        „§ 103b

                  Steuerentlastung im

         Zusammenhang mit der Gemeinsamen

          Sicherheits- und Verteidigungspolitik

                         (GSVP)

      (1) Energieerzeugnisse, die für zivile Missionen
   im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicher-
   heits- und Verteidigungspolitik bezogen werden,
   sind nicht entlastungsfähig. Energieerzeugnisse,
   die für den Gebrauch oder Verbrauch durch Zivil-
   personal bezogen werden, sind nur dann entlas-
   tungsfähig, wenn sie durch das zivile Begleitperso-
   nal von Streitkräften verwendet werden. Dieses
   muss Aufgaben ausführen, die unmittelbar mit ei-
   ner Verteidigungsanstrengung im Rahmen mit der
   Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspoli-
   tik außerhalb ihres Mitgliedstaates zusammenhän-
   gen. Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich

   Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt
   werden, sind nicht als Verteidigungsanstrengungen
   zu betrachten.

      (2) Die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 1
   des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zu-
   ständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach
   amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Ener-
   gieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines
   Entlastungsabschnitts geliefert worden sind. Die
   Steuerentlastung nach § 58a Absatz 2 des Geset-
   zes ist bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in
   dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme der
   Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspoli-
   tik stattfindet oder stattgefunden hat. Der Antrag-
   steller hat in der Anmeldung alle Angaben zu ma-
   chen, die für die Bemessung der Steuerentlastung
   erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst
   zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur ge-
   währt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. De-
   zember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt,
   in dem die Energieerzeugnisse geliefert, abgege-
   ben oder bezogen worden sind, beim Hauptzollamt
   gestellt wird.
BGBl. 2021, Seite 3658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3658
      (3) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
   Hiervon abweichend können Antragsteller das Ka-
   lenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den
   Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,
   sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils
   ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Ka-
   lenderjahres
   1. für die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 1
      des Gesetzes mindestens 10 000 Euro beträgt
      oder
   2. für die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 2
      des Gesetzes mindestens 50 Euro beträgt.

      (4) Dem Antrag auf Steuerentlastung nach § 58a
   des Gesetzes sind Unterlagen beizufügen, die den
   zeitlichen und räumlichen Umfang der begünstig-
   ten Maßnahme der Gemeinsamen Sicherheits-
   und Verteidigungspolitik sowie die bezogene oder
   getankte Menge an Energieerzeugnissen belegen.
   Das Hauptzollamt kann weitere Unterlagen anfor-
   dern, sofern dies zur Beurteilung der Steuerbe-
   günstigung erforderlich ist.
      (5) Dem Antrag auf Steuerentlastung nach § 58a
   Absatz 2 des Gesetzes sind die Originalrechnun-
   gen des Lieferers über die Abgabe der Kraftstoffe
   an den Begünstigten beizufügen. Darin müssen der
   Tag der Lieferung, die gelieferte Menge und die
   Anschrift des Lieferers angegeben sein. Ist über
   den Antrag entschieden worden, können für den
   gleichen Zeitraum keine weiteren Ansprüche gel-
   tend gemacht werden.“
69. Nach § 105 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 66
    Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes“ gestrichen.
70. § 105a wird aufgehoben.

71. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Wörter „§ 36b Absatz 4 oder § 36c Ab-
           satz 4, § 37a, § 42 Absatz 4 Satz 4, § 42a
           Satz 1“ werden durch die Wörter „§ 36b Ab-
           satz 4, § 36c Absatz 4 oder § 38f Satz 1,
           entgegen § 37a Absatz 1, auch in Verbin-
           dung mit § 42a Satz 1, entgegen § 38 Ab-
           satz 5 Satz 1 oder Absatz 9, § 38a Absatz 5
           Satz 1 oder Absatz 8, § 42 Absatz 7,“ er-
           setzt.

       bb) Die Angabe „§ 54 Abs. 6“ wird durch die
           Angabe „§ 54 Absatz 8“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1
      Satz 4“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 7 Satz 1,
      § 38a Absatz 7 Satz 1“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1
      Satz 1“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 7 Satz 1,
      § 38a Absatz 7 Satz 1“ ersetzt und vor dem
      Wort „Buch“ die Wörter „Belegheft oder ein“
      eingefügt.
   d) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „auch in
      Verbindung mit § 22,“ die Angabe „§ 40 Abs. 1

      Satz 7“ gestrichen.

   e) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „nicht
      richtig“ ein Komma und die Wörter „nicht voll-
      ständig“ eingefügt.

   f) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „auch in
      Verbindung mit § 22,“ die Wörter „§ 40 Abs. 2
      Satz 2 oder Satz 3“ gestrichen.
   g) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „§ 36c
      Absatz 2 Satz 5,“ die Wörter „jeweils auch in
      Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen“ einge-
      fügt.
   h) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
      Satz 1, § 44 Satz 4, § 45 Absatz 2 Satz 3“ durch
      die Wörter „§ 38c Absatz 3 Satz 1 oder 3“ er-
      setzt.
   i) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a ein-
      gefügt:

      „9a. entgegen § 28b Absatz 3 Satz 1, § 33 Ab-
           satz 1 oder § 38c Absatz 3 Satz 1 eine Mit-
           teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
           oder nicht rechtzeitig macht,“.
   j) In Nummer 10 wird nach den Wörtern „§ 36 Ab-
      satz 4 Satz 3,“ das Wort „oder“ durch das Wort
      „entgegen“ ersetzt und werden nach der An-
      gabe „§ 34 Absatz 4“ ein Komma sowie die
      Wörter „§ 38c Absatz 4 oder § 38e Absatz 3“
      eingefügt.
   k) In Nummer 11 werden die Wörter „§ 36b Ab-
      satz 2 Satz 4, § 36c Absatz 2 Satz 4 oder § 45
      Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 36b Ab-
      satz 2 Satz 4 oder § 36c Absatz 2 Satz 4, jeweils
      auch in Verbindung mit § 38f Satz 1,“ ersetzt.
   l) Die Nummern 12 bis 14 werden wie folgt ge-
      fasst:
      „12. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Ab-
           satz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b
           Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen
           § 36 Absatz 5 Satz 1, § 36a Absatz 3
           Satz 1, § 36b Absatz 3 Satz 1, § 36c Ab-
           satz 3, § 36d Absatz 3 Satz 1 oder § 38c
           Absatz 1 eine Übermittlung nicht, nicht
           richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
           geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
           vornimmt,

      13. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 1, auch in
          Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen
          § 36a Absatz 2 Satz 1, § 36b Absatz 2
          Satz 1, § 36c Absatz 2 Satz 1, jeweils auch
          in Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen
          § 36d Absatz 2 Satz 1 oder § 57 Absatz 10
          Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig,
          nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
          nicht rechtzeitig ausfertigt,
      14. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3, § 36b Ab-
          satz 2 Satz 3 oder § 36c Absatz 2 Satz 3
          eine Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht
          vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
          Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
   m) Nummer 15 wird aufgehoben.
72. § 112 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Für Beförderungen von Energieerzeug-

      nissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus
      anderen, in andere oder über andere Mitglied-
      staaten mit einem vereinfachten Begleitdoku-
      ment, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen
BGBl. 2021, Seite 3659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3659
       worden sind, gilt diese Verordnung in der am
       12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum
       31. Dezember 2023 fort.“
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:
         „(1a) Für Beförderungen unter Steuerausset-
       zung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Arti-

       kel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum

       13. Februar 2024 auf anderem Wege als über
       das EDV-gestützte System erfolgen.“

                        Artikel 5

                    Änderung der
               Alkoholsteuerverordnung
  Die Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017
(BGBl. I S. 431), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord-
nung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
       eingefügt:

       „§ 1a    Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit“.
    b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
       eingefügt:
       „§ 7a    Überprüfung der Erlaubnis“.

    c) Die Angaben zu den §§ 8, 9, 11, 28, 29, 32, 38,

       43 und 48 werden wie folgt gefasst:

       „§ 8     Änderung von Verhältnissen
       §9       Steuerlagerinhaber; Erlöschen und Fort-

                bestand der Erlaubnis

       § 11     Vollständige Zerstörung; unwiederbring-
                licher Gesamt- oder Teilverlust und Ver-
                nichtung
       § 28     Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
                rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-
                fahren

       § 29     Erstellen des elektronischen Verwal-
                tungsdokuments; Mitführen des eindeu-
                tigen Referenzcodes
       § 32     Änderung des Bestimmungsorts oder
                des Empfängers von Alkoholerzeugnis-
                sen bei Verwendung des elektronischen
                Verwaltungsdokuments
       § 38     Änderung des Bestimmungsorts oder
                des Empfängers von Alkoholerzeugnis-
                sen im Ausfallverfahren
       § 43     (weggefallen)

       § 48     Zertifizierter Empfänger“.

    d) Nach der Angabe zu § 48 werden folgende An-
       gaben eingefügt:

       „§ 48a Zertifizierter Versender

       § 48b Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
             rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-
             fahren und vereinfachte Verfahren

       § 48c    Erstellen des vereinfachten elektroni-
                schen Verwaltungsdokuments
       § 48d Änderung des Bestimmungsorts bei
             Verwendung des vereinfachten elektro-
             nischen Verwaltungsdokuments

     § 48e   Eingangsmeldung bei Verwendung des
             vereinfachten elektronischen Verwal-
             tungsdokuments
     § 48f   Beförderung im Ausfallverfahren
     § 48g Ersatznachweise für die Beendigung der
           Beförderung“.

  e) Die Angaben zu den §§ 49 bis 51 werden wie

     folgt gefasst:

     „§ 49   (weggefallen)
     § 50    Versandhandel

     § 51    Unregelmäßigkeiten während der Beför-
             derung von Alkoholerzeugnissen des
             steuerrechtlich freien Verkehrs“.
  f) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 51a Steueranmeldung;       Kleinbetragsrege-
            lung“.

  g) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:

     „§ 64   Steuerentlastung bei der Beförderung
             von Alkoholerzeugnissen des steuer-
             rechtlich freien Verkehrs“.
  h) Die Angaben zu den §§ 70 und 78 werden wie
     folgt gefasst:

     „§ 70   (weggefallen)

     § 78    Übergangsvorschriften“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Im Sinn
     dieser Verordnung ist“ die Wörter „oder sind“

     gestrichen.

  b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Ver-
         ordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission
         vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der
         Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug
         auf die EDV-gestützten Verfahren für die Be-
         förderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
         unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom
         29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die
         Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811
         (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert
         worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
         sung;“.
  c) In Nummer 2 werden die Wörter „die an Beför-
     derungen“ durch die Wörter „die an Beförderun-
     gen von Alkoholerzeugnissen“ ersetzt und
     werden nach den Wörtern „unter Steueraus-
     setzung“ die Wörter „oder an Lieferungen von

     Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken
     nach § 24 des Gesetzes“ eingefügt.

  d) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

     „4. Begleitdokument: begleitendes Verwal-
         tungsdokument nach amtlich vorgeschrie-
         benem Vordruck;

     5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungs-
        dokument: Entwurf des vereinfachten elek-
        tronischen Verwaltungsdokuments nach
        amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der
        mit einem eindeutigen Referenzcode verse-
        hen ist;“.
BGBl. 2021, Seite 3660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3660
  e) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „unter
     Steueraussetzung“ die Wörter „oder der Liefe-
     rung zu gewerblichen Zwecken von Alkoholer-
     zeugnissen nach § 24 des Gesetzes“ eingefügt.
  f) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
       „7. Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
           kodex: die Durchführungsverordnung (EU)
           2015/2447 der Kommission vom 24. Novem-
           ber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung
           von Bestimmungen der Verordnung (EU)
           Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
           und des Rates zur Festlegung des Zollkodex
           der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
           S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166;
           L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom
           19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die
           Durchführungsverordnung (EU) 2021/235
           (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert
           worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
           sung;“.

  g) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein-
     gefügt:
       „8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der
           Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
           kodex definierte Zollstelle;“.
  h) Die bisherigen Nummern 8, 9 und 10 werden die
     Nummern 9, 10 und 11 und Nummer 11 wird wie
     folgt gefasst:
       „11. Delegierte Verordnung zum Unionszoll-
            kodex: die Delegierte Verordnung (EU)
            2015/2446 der Kommission vom 28. Juli
            2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
            Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-
            ments und des Rates mit Einzelheiten zur
            Präzisierung von Bestimmungen des Zoll-
            kodex der Union (ABl. L 343 vom
            29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35;
            L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom
            13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die
            Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl.
            L 63 vom 23.2.2021, S. 1) geändert wor-

            den ist, in der jeweils geltenden Fassung.“

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

                          „§ 1a
           Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit

    Soweit in dieser Verordnung oder in der Haupt-
  zollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes
  bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich die-
  ser Verordnung

  1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen
     Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften je-
     weils bezeichnete Person ihr Unternehmen be-
     treibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt,

     in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohn-
     sitz hat, und
  2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb
     des Steuergebiets betrieben werden, oder für
     Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet
     das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen
     Bezirk die Unternehmen oder Personen erst-
     mals steuerlich in Erscheinung treten.“

4. In § 4 Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 3 und Ab-
   satz 6 wird jeweils das Wort „zuständige“ gestri-
   chen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das
     Wort „zuständigen“ gestrichen.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
         Antragsteller weitere Angaben zu machen
         oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
         wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
         zur Sicherung des Steueraufkommens oder
         für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
         nen.“
     bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
         chen.
  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber wei-
     tere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in
     entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3
     eine Erweiterung der Erlaubnis.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
         chen und wird vor dem Wort „Umfang“ das
         Wort „zulässigen“ eingefügt.
     bb) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die
         Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
         § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
         setzt.
  b) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
     chen.

  c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) In den Fällen des § 5 Absatz 4 wird die
     Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 bis 4 bleiben
     unberührt.“
7. § 7 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 7

                   Sicherheitsleistung

    (1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicher-
  heitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Ab-
  satz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes fest. Es überprüft
  regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und
  passt diese gegebenenfalls an.

    (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das
  Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe
  des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im
  Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen,
  aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen;
  § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“

8. Nach § 7 wird folgender § 7a wird eingefügt:

                          „§ 7a
               Überprüfung der Erlaubnis
     Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet an-
  lassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
  mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis
  nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es
  regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun-
BGBl. 2021, Seite 3661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3661
  gen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiter-
  hin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnah-
  men werden innerhalb von drei Jahren nach der
  letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuertei-
  lung durchgeführt.“
9. § 8 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 8

              Änderung von Verhältnissen

    (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-

  amt die Änderung der nach § 5 Absatz 1 und 2

  Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung

  schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Än-

  derungen gehören auch

  1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vor-
     schriften des Umwandlungsgesetzes,

  2. bei Personengesellschaften Änderungen der
     Personen der Gesellschafter oder der ge-
     schäftsführenden Personen,
  3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei
     Unternehmen des Unternehmenssitzes oder
     des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Un-
     ternehmen betreibt, oder
  4. die Auflösung des Unternehmens.
  Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder
  der Steuerlager oder der angeordneten Siche-
  rungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des
  Hauptzollamts.

    (2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
  amt andere Veränderungen als die nach Absatz 1
  unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu
  gehören insbesondere

  1. seine Überschuldung, drohende oder eingetre-

     tene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstel-
     lung,

  2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines In-

     solvenzverfahrens,

  3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach

     § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung

     des gerichtlichen Beschlusses und

  4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-,
     Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-
     schaftsregister anzumelden ist.

     (3) Bevor Teile der Betriebseinrichtung einer
  Verschlussbrennerei zu anderen Zwecken als der
  Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies
  dem Hauptzollamt vor Beginn der neuen Verwen-
  dung schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt
  kann hierzu Anordnungen treffen.
     (4) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers einge-
  stellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat
  der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt
  schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des
  Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens
  eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das
  Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeige-
  pflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zu-
  lassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers einge-
  stellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis
  nach § 6. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager
  umfasst, wird sie geändert.

     (5) In den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6
   und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Perso-
   nen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:
   1. der Tod des Erlaubnisinhabers: von den Erben
      des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstre-
      cker oder dem Nachlasspfleger,
   2. die Übernahme des Unternehmens: vom neuen
      Inhaber oder

   3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die

      Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah-

      rens: vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der

      angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnis-

      inhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufü-

      gen.“
10. § 9 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 9

                  Steuerlagerinhaber;
        Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
     (1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt unbeschadet
   des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch
   1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,
   2. den Tod des Steuerlagerinhabers,
   3. die Auflösung der juristischen Person oder Per-
      sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,
      der die Erlaubnis erteilt worden ist,
   4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,

   5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Ab-
      satz 1 des Umwandlungsgesetzes,

   6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver-
      fahrens mangels Masse oder
   7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

      Vermögen des Steuerlagerinhabers.

     (2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden
   Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts an-

   deres bestimmen,

   1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5

      und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem

      maßgeblichen Ereignis,

   2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6
      mit dem maßgeblichen Ereignis.

      (3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Num-
   mer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstre-
   cker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der
   Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten
   Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Haupt-
   zollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich
   mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgülti-
   gen Übergang auf einen anderen Inhaber oder
   bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt
   wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger,
   den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger,
   die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis
   spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt
   festzusetzenden angemessenen Frist fort.
      (4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Num-
   mer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Er-
   laubnis beantragt von

   1. den Erben,
   2. dem neuen Erlaubnisinhaber,
BGBl. 2021, Seite 3662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3662
   3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder
   4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bishe-
      rigen Rechtsträger übernommen hat, für den die
      Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,
   so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die
   Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entschei-
   dung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaub-
   nis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen
   ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen
   Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt

   bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzoll-
   amts kann bei der Antragstellung auf die Verwen-
   dung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks ver-
   zichtet werden.

       (5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
   1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf
      die Fortführung des Steuerlagers oder der Steu-
      erlager verzichtet wird,
   2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue
      Erlaubnis erteilt wird.

      (6) Alkoholerzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt
   des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager
   befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens
   in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.
   Über die Bestände haben unverzüglich nach der
   Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr

   eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschrie-

   benem Vordruck abzugeben

   1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5

      und 6 der Steuerlagerinhaber,

   2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
       a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass-
          pfleger,
       b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung
          der Testamentsvollstrecker und

       c) im Übrigen die Erben,

   3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die
      Liquidatoren und
   4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der In-
      solvenzverwalter
   Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann
   für die Räumung des Steuerlagers eine Frist ge-
   währen. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räu-
   mung bis zum Fristablauf weiter.“
11. In § 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Ab-
    satz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige“
    gestrichen.

12. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 11

                       Vollständige
             Zerstörung, unwiederbringlicher
         Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „voll-
           ständig zerstört worden oder“ die Wörter
           „vollständig oder teilweise“ eingefügt und
           wird das Wort „zuständigen“ gestrichen.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Alkohol-
          erzeugnisse“ die Wörter „nach § 27 Absatz 2
          Nummer 4 des Gesetzes“ eingefügt und
          wird das Wort „zuständigen“ gestrichen.
      bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort
          „zuständige“ gestrichen.

   d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die beab-
      sichtigte Zerstörung von Alkoholerzeugnissen
      nach § 18 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ent-
      sprechend. Die Anzeige der beabsichtigen Zer-
      störung ist in den Fällen, in denen die Alkohol-
      erzeugnisse unter Steueraussetzung befördert
      werden, durch den Versender abzugeben. So-
      weit die vorgelegten Nachweise anerkannt wer-
      den, wird die nach § 41 für die Beförderung ge-
      leistete Sicherheit freigegeben.“
13. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort
      „zuständigen“ und in Satz 3 wird das Wort „zu-
      ständige“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort

          „zuständigen“ gestrichen.

      bb) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-

          chen.

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
14. In § 13 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 1 wird
    jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
15. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „erstmaligem“ durch
          das Wort „erstmaligen“ ersetzt und wird das
          Wort „zuständigen“ gestrichen.
      bb) In Satz 3 und Satz 4 wird jeweils das Wort
          „zuständige“ gestrichen.
   b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
   c) In Absatz 4 wird das Wort „angemeldeten“
      durch das Wort „angegebenen“ ersetzt und wird
      das Wort „zuständigen“ gestrichen.
16. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
      chen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen.

      bb) In Absatz 3 wird das Wort „zuständige“ ge-
          strichen.
   c) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
      chen.

17. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
BGBl. 2021, Seite 3663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3663
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
          Antragsteller weitere Angaben zu machen
          oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
          wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
          zur Sicherung des Steueraufkommens oder
          für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
          nen.“

      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.

      bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 7 Satz 2 gilt“
          durch die Wörter „§ 7 Satz 2 und § 41 gel-
          ten“ ersetzt.
      cc) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die
          Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
          § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
          setzt.
   d) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird
      jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
   e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
      Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
      der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entspre-
      chend.“
   f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ und
          in Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
      bb) Satz 6 wird aufgehoben.

18. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen.

      bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „und“

          durch die Wörter „oder Nummer“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
          Antragsteller weitere Angaben zu machen

          oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
          wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
          zur Sicherung des Steueraufkommens oder
          für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
          nen.“
      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
      bb) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „befristet“
          durch die Wörter „mit Nebenbestimmungen
          nach § 120 der Abgabenordnung versehen“
          ersetzt.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ar-
          tikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchfüh-
          rungsverordnung oder aus einem Zolllager
          des Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab-
          satz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchfüh-
          rungsverordnung in den zollrechtlich freien
          Verkehr übergeführt“ durch die Wörter
          „nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum
          zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ er-
          setzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „das zuständige
          Hauptzollamt“ durch die Wörter „die Zoll-
          stelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Dele-
          gierten Verordnung zum Unionszollkodex“
          ersetzt.

   e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
   f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
      Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
      der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entspre-
      chend.“
19. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Artikel 13
          der Systemrichtlinie“ durch die Wörter „mit
          Artikel 12 der Systemrichtlinie“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Steuerla-
          gerinhaber als Versender oder dem regis-
          trierten Versender“ durch die Wörter „dem
          Versender“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die
      bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.

   c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 8 Ab-

          satz 1 Nummer 4 und 5“ durch die Wörter
          „nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Für die Steueranmeldung gilt § 44 entspre-

          chend.“

20. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
      gestrichen.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Abweichend von Absatz 2 werden die
      Mindestgröße sowie der ausreichende Anfall zu-
      lässiger Rohstoffe als erreicht angesehen, wenn
      1. ein landwirtschaftlicher Betrieb, dessen Inha-
         ber im Besitz einer Erlaubnis zum Betrieb ei-
         ner Abfindungsbrennerei war, auf Grund des
         Todes des Erlaubnisinhabers oder auf Grund
         der Übernahme des landwirtschaftlichen Be-
         triebs an einen neuen Inhaber übergeht,
      2. der neue Inhaber nach Nummer 1 entspre-
         chend § 9 Absatz 4 vor dem Erlöschen der
         Erlaubnis des vorherigen Inhabers eine neue
         Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbren-
         nerei beantragt, und
BGBl. 2021, Seite 3664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3664
       3. vor dem Übergang des landwirtschaftlichen
          Betriebs eine Verkleinerung nach Maßgabe
          des § 21 Absatz 1 erfolgte.
       Das Hauptzollamt kann geeignete Unterlagen
       als Nachweis anfordern.“

21. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
           chen.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „befristet“ durch die
           Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
           § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
           setzt.
       cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
           chen.
   b) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das
      Wort „zuständige“ gestrichen.

   c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1
      und 4 Satz 4“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1, 2
      und 5“ ersetzt.

   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
           strichen.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
           chen.

22. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis und das
   Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a und 9 ent-
   sprechend.“
23. In § 22 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils
    das Wort „zuständige“ gestrichen.
24. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird das Wort „zuständigen“ ge-
           strichen.

       bb) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
           chen.
   b) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 5
      Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort „zustän-
      dige“ gestrichen.

25. In § 24 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a
    eingefügt:

      „(3a) Die Generalzolldirektion überprüft die be-

   reits festgelegten amtlichen Ausbeutesätze oder

   ermittelt für neu zugelassene Rohstoffe die amt-

   lichen Ausbeutesätze. Zu diesem Zweck kann sie

   die Hauptzollämter mit der Umsetzung und Über-

   wachung von Maßnahmen beauftragen. Die Aus-

   wahl dieser Maßnahmen hängt vom zu untersu-

   chenden Rohstoff ab und kann Probenahmen für
   Gärversuche und Kontrollbrände in Abfindungs-
   brennereien innerhalb des Brennverfahrens umfas-
   sen. Das jeweils zuständige Hauptzollamt regelt
   die Einzelheiten zu diesen Maßnahmen.“
26. In § 26 Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das
    Wort „zuständigen“ gestrichen und in Absatz 3
    Satz 3 wird das Wort „dargelegten“ durch das Wort
    „angegebenen“ ersetzt.

27. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Personen, die ihre Eigenschaft als Stoff-
      besitzer auf Grund von § 11 Absatz 4 des Ge-
      setzes verloren haben, kann das Hauptzollamt
      die Eigenschaft als Stoffbesitzer wiederzuerken-
      nen.“

28. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 28
                       Teilnahme am
              EDV-gestützten Beförderungs-
           und Kontrollsystem; Ausfallverfahren“.
   b) In Satz 1 wird das Wort „Bedingungen“ durch
      die Wörter „nach welchen Rahmenbedingun-
      gen“ ersetzt und wird der Klammerzusatz „(§ 13
      Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach
      § 13 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt.

   c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

      „Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in
      der Verfahrensanweisung für den Fall, dass
      das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontroll-
      system nicht zur Verfügung steht, die Voraus-
      setzungen und Rahmenbedingungen für die In-
      anspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.“

   d) In Satz 5 wird das Wort „Bedingungen“ durch
      das Wort „Rahmenbedingungen“ ersetzt.

29. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 29
                        Erstellen des
          elektronischen Verwaltungsdokuments;

         Mitführen des eindeutigen Referenzcodes“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
          „Union verlassen“ die Wörter „oder in das
          externe Versandverfahren nach Artikel 226
          Absatz 2 des Unionszollkodex überführt
          werden, sofern dies nach Artikel 189 Ab-
          satz 4 der Delegierten Verordnung zum Uni-
          onszollkodex vorgesehen ist“ eingefügt.

      bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die
          Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versen-

          der oder der registrierte Versender“ durch

          die Wörter „der Versender“ ersetzt und wird

          das Wort „zuständigen“ gestrichen und wer-

          den die Wörter „nach amtlich vorgeschrie-

          benem“ durch die Wörter „mit dem in Arti-

          kel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungs-

          verordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Aus-
          druck des vom zuständigen Hauptzollamt
          übermittelten elektronischen Verwaltungs-
          dokuments“ durch die Wörter „den eindeu-
          tigen Referenzcode“ ersetzt und werden
BGBl. 2021, Seite 3665 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3665
          nach dem Wort „mitzuführen“ die Wörter
          „und auf Verlangen mitzuteilen“ eingefügt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines
          Ausdrucks des elektronischen Verwaltungs-
          dokuments oder jedes anderen Handels-
          papiers verlangen.“
   e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-

          chen.

30. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerlager-
      inhaber als Versender oder der registrierte
      Versender“ durch die Wörter „der Versender“
      ersetzt und wird das Wort „zuständigen“ ge-
      strichen und werden nach den Wörtern „des
      EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-
      tems“ die Wörter „vor Beginn der Beförderung“
      eingefügt und werden die Wörter „nach amtlich
      vorgeschriebenem“ durch die Wörter „mit dem
      in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungs-
      verordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
31. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 32
                       Änderung des
          Bestimmungsorts oder des Empfängers
         von Alkoholerzeugnissen bei Verwendung
        des elektronischen Verwaltungsdokuments“.

   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Während der Beförderung der Alkoholerzeug-
      nisse unter Steueraussetzung kann der Versen-
      der den Bestimmungsort oder den Empfänger
      der Alkoholerzeugnisse ändern und einen ande-
      ren zulässigen Bestimmungsort oder einen an-

      deren Empfänger angeben (§ 14 Absatz 1, § 15

      Absatz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1 des Geset-

      zes).“

   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts
      oder des Empfängers der Alkoholerzeugnisse
      hat der Versender dem Hauptzollamt unter Ver-
      wendung des EDV-gestützten Beförderungs-
      und Kontrollsystems den Entwurf der elektroni-
      schen Änderungsmeldung mit dem in Artikel 5
      Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung

      vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.“

   d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
32. § 33 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen und werden die Wörter „in Teilmen-
          gen“ durch die Wörter „von Teilmengen“ er-
          setzt und werden die Wörter „nach amtlich
          vorgeschriebenem“ durch die Wörter „mit

      dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durch-
      führungsverordnung vorgeschriebenen“ er-
      setzt.
   bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
       chen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
   gestrichen und in Satz 5 wird vor dem Wort
   „Hauptzollamt“ das Wort „zuständigen“ gestri-
   chen.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
   und in Absatz 4 wird das Wort „zuständigen“

   gestrichen.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Das Hauptzollamt erstellt auf der Grund-
      lage der von der Ausgangszollstelle über-
      mittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-
      fuhrmeldung, mit der
      1. in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1
         des Gesetzes bestätigt wird, dass die Al-
         koholerzeugnisse das Verbrauchsteuer-
         gebiet der Europäischen Union verlassen
         haben, oder

      2. in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 2
         des Gesetzes bestätigt wird, dass die Al-
         koholerzeugnisse in das externe Ver-
         sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2
         des Unionszollkodex überführt wurden,
         sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4
         der Delegierten Verordnung zum Unions-
         zollkodex vorgesehen war.“
   bb) In Satz 2 wird das Wort „Dies“ durch die
       Wörter „Satz 1“ ersetzt.

   cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-

       chen und werden die Wörter „an den Steu-
       erlagerinhaber als Versender im Steuerge-
       biet oder an den registrierten Versender im
       Steuergebiet“ durch die Wörter „an den Ver-
       sender im Steuergebiet“ ersetzt.

   dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über-

       mittelt wurden, werden“ die Wörter „vom

       zuständigen“ durch die Wörter „durch das

       zuständige“ ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „nicht verlassen haben“ die Wörter „oder nicht
   in das externe Versandverfahren nach Arti-
   kel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt
   wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4
   der Delegierten Verordnung zum Unionszollko-
   dex vorgesehen war“ eingefügt.

f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz

   „(§ 28 Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter
   „nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt und
   wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
      „(8) Dürfen Alkoholerzeugnisse das Zollge-
   biet der Europäischen Union nicht verlassen,
   erstellt das Hauptzollamt eine Meldung auf
   der Grundlage der von der Ausgangszollstelle
   übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt
   erstellt auch eine Meldung, wenn Teilmengen
BGBl. 2021, Seite 3666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3666
       das Zollgebiet der Europäischen Union nicht
       verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt

       die Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr an

       den Steuerlagerinhaber als Versender im Steu-

       ergebiet oder an den registrierten Versender im

       Steuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte

       Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden ei-

       nes anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden,

       werden durch das Hauptzollamt an den Versen-

       der im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Ein-
       gang der Meldung über die nicht erfolgte Aus-
       fuhr annulliert der Versender das elektronische
       Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung
       noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung
       bereits begonnen, ändert der Versender den Be-
       stimmungsort oder den Empfänger der Alkohol-
       erzeugnisse.“

33. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
      chen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Arti-
           kel 786 der Zollkodex-Durchführungsver-
           ordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah-
           ren durchgeführt wird“ durch die Wörter
           „nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c
           und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Aus-
           fuhrverfahren durchgeführt wird“ ersetzt und
           wird das Wort „zuständige“ gestrichen.

       bb) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Arti-
           kel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-
           rungsverordnung“ durch die Wörter „nach
           Artikel 182 des Unionszollkodex“ ersetzt.
       cc) In Nummer 3 wird das Wort „Flugzeugen“
           durch das Wort „Luftfahrzeugen“ ersetzt.

34. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz
      „(§ 28 Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter
      „nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-

      gleitdokument“ die Wörter „vor Beginn der Be-

      förderung“ eingefügt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort
           „zuständige“ gestrichen.

       bb) In Satz 4 wird das Wort „zuständigen“ ge-
           strichen.
   d) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.

   e) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden die Wörter
      „verwendet werden. Der Versender hat diese“
      gestrichen und werden die Wörter „Beförderung
      verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steuer-
      aussetzung“ durch die Wörter „Beförderung

      von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter
      Steueraussetzung im Steuergebiet“ ersetzt so-

      wie werden die Wörter „zu kennzeichnen“ durch

      die Wörter „verwendet werden“ ersetzt.

   f) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.

   g) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

         „(8) Der Versender hat vor der Beförderung

      von in Absatz 7 genannten Alkoholerzeugnissen

      ein Handelspapier in zweifacher Ausführung

      auszufertigen, aus dem der Versender, der

      Empfänger und die Art und die Menge der Alko-

      holerzeugnisse hervorgehen. Das Handelspa-

      pier ist vom Versender wie folgt zu kennzeich-

      nen:

      „Diese Alkoholerzeugnisse sind vergällt. Eine
      Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken
      oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke
      sowie der unerlaubte Handel haben straf- und
      steuerrechtliche Folgen.“

      Der Versender hat eine Ausfertigung des Han-
      delspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu neh-
      men. Werden die Alkoholerzeugnisse in Fertig-
      packungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis
      10 Liter vom Versender abgegeben, hat er auch
      auf diesen die Kennzeichnung nach Satz 2 vor
      der Beförderung anzubringen. Der Beförderer
      der Alkoholerzeugnisse hat während der Beför-
      derung eine Ausfertigung des Handelspapiers
      mitzuführen. Der Empfänger der Alkoholerzeug-
      nisse hat eine Ausfertigung des Handelspapiers
      zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen, es sei
      denn, die gewerbliche Verwendung ist nach
      § 57 allgemein erlaubt.

         (9) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgese-
      henen Begleitpapiere sind nicht erforderlich,
      wenn unvergällte Alkoholerzeugnisse aus einem
      Steuerlager unter Steueraussetzung zu Apothe-
      ken befördert werden. Der Versender hat vor der
      Beförderung der Alkoholerzeugnisse ein Han-
      delspapier in dreifacher Ausführung auszuferti-
      gen, aus dem der Versender, der Empfänger
      und die Art und die Menge der Alkoholerzeug-
      nisse hervorgehen. Das Handelspapier ist vom
      Versender wie folgt zu kennzeichnen:
      „Unversteuerte Alkoholerzeugnisse“.

      Der Versender hat eine Ausfertigung des Han-

      delspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu neh-

      men und dem für die Apotheke zuständigen
      Hauptzollamt die Beförderung durch unver-
      zügliche Übersendung eines Exemplars des
      Handelspapiers anzuzeigen. Das für den Steuer-
      lagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zu-
      lassen, dass die Lieferungen eines Monats zu-
      sammengefasst angezeigt werden. Der Beför-
      derer der Alkoholerzeugnisse hat während der
      Beförderung eine Ausfertigung des Handelspa-
      piers mitzuführen. Der Empfänger der Alkohol-
      erzeugnisse hat eine Ausfertigung des Handels-
      papiers zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.“

35. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
      inhaber als Versender oder der registrierte Ver-

      sender“ durch die Wörter „der Versender“ er-

      setzt und werden nach den Wörtern „nach amt-

      lich vorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter
      „gemäß Artikel 8 der EMCS-Durchführungsver-
      ordnung“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 3667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3667
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „von der Zoll-
          verwaltung veranlassten“ durch die Wörter
          „durch das Informationstechnikzentrum
          Bund veröffentlichten“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall-
          dokument“ die Wörter „vor Beginn der Be-
          förderung“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen.

      cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen und werden die Wörter „zu übermit-
          teln“ durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das
      Wort „zuständigen“ gestrichen.

   e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:

         „(4a) In den Fällen des § 12 Absatz 1 des Ge-
      setzes oder des Ausgangs von Alkoholerzeug-
      nissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Sys-
      temrichtlinie aufgeführten Gebiete, händigt der
      Versender dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte

      Ausfertigung des Ausfalldokuments aus. Der

      Anmelder zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung

      oder die eindeutige Kennung der Ausgangszoll-
      stelle vor. Der Inhalt des Ausfalldokuments
      muss der Ausfuhrmeldung für die angemeldeten
      Alkoholerzeugnisse entsprechen.“
   f) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen.
   g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender“
          das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Alkoholer-
          zeugnisse“ das Wort „unverzüglich“ einge-
          fügt und wird nach dem Wort „diesem“ das
          Wort „unverzüglich“ eingefügt.

      cc) In Satz 3 wird das Wort „Beförderungspa-
          pier“ durch das Wort „Nachweis“ ersetzt.

36. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
      inhaber als Versender oder der registrierte
      Versender“ durch die Wörter „der Versender“
      ersetzt und werden die Wörter „mit der Beförde-
      rung“ durch die Wörter „die Beförderung“ er-
      setzt und wird das Wort „wurde“ durch das
      Wort „hat“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „das An-
          nullierungsdokument“ die Wörter „vor Be-
          ginn der Beförderung“ eingefügt.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
      gestrichen.

37. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 38
                      Änderung des
          Bestimmungsorts oder des Empfängers
       von Alkoholerzeugnissen im Ausfallverfahren“.

   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
      Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der
      Versender den Bestimmungsort oder den Emp-
      fänger der Alkoholerzeugnisse während der Be-
      förderung der Alkoholerzeugnisse abweichend
      von § 32 mit nach amtlich vorgeschriebenem
      Vordruck gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-
      Durchführungsverordnung ändern (Änderungs-
      dokument).“

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender
          hat“ durch die Wörter „Vor Änderung des
          Bestimmungsorts oder des Empfängers der
          Alkoholerzeugnisse hat der Versender“ er-
          setzt.

      bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-

          strichen und werden die Wörter „zu übermit-

          teln“ durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.

      cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn“ die
          Wörter „die Beförderung bereits mit einem
          Ausfalldokument begonnen und“ eingefügt.
   d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
      gestrichen und werden nach dem Wort „Bestim-
      mungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers
      der Alkoholerzeugnisse“ eingefügt.

   e) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bestim-
      mungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers
      der Alkoholerzeugnisse“ eingefügt und wird
      das Wort „Übermittlung“ durch das Wort „Vor-
      lage“ ersetzt.

38. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
      gestrichen und werden nach dem Wort „Vor-
      druck“ die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 3
      der EMCS-Durchführungsverordnung“ einge-
      fügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Eingangs-
          dokument“ das Wort „unverzüglich“ einge-
          fügt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.

      cc) In Satz 4 werden die Wörter „für den Emp-
          fänger zuständige“ gestrichen.
      dd) In Satz 5 wird das Wort „zuständigen“ ge-
          strichen.
BGBl. 2021, Seite 3668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3668
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
      gestrichen.
   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
           chen und werden nach den Wörtern „verlas-
           sen haben“ die Wörter „oder in das externe
           Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2
           des Unionszollkodex überführt wurden, so-
           fern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der De-
           legierten Verordnung zum Unionszollkodex
           vorgesehen war“ eingefügt.

       bb) In Satz 3 und Satz 4 wird jeweils das Wort
           „zuständige“ gestrichen.
   e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
          „(4a) Dürfen Alkoholerzeugnisse in den Fällen
       des § 16 Absatz 1 des Gesetzes oder des
       Ausgangs von Alkoholerzeugnissen in eines
       der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
       aufgeführten Gebiete das Zollgebiet der Euro-
       päischen Union nicht verlassen, so erstellt
       das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der
       Grundlage der von der Ausgangszollstelle über-
       mittelten Informationen. Das Hauptzollamt er-
       stellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teilmen-
       gen das Zollgebiet der Europäischen Union
       nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt über-
       mittelt das Ausfalldokument über die nicht er-
       folgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als
       Versender im Steuergebiet oder an den regis-
       trierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldoku-
       mente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von
       den zuständigen Behörden eines anderen Mit-
       gliedstaats übermittelt wurden, werden an den
       Versender im Steuergebiet von dem Hauptzoll-
       amt weitergeleitet. Nach Eingang des Ausfall-
       dokuments annulliert der Versender das Ausfall-
       dokument, wenn die Beförderung noch nicht
       begonnen hat. Hat die Beförderung bereits
       begonnen, ändert der Versender den Bestim-
       mungsort oder den Empfänger der Alkoholer-
       zeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
       druck.“

   f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
      gestrichen und werden nach den Wörtern „nach
      § 33 Absatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder eine Mel-
      dung nach § 33 Absatz 8“ eingefügt.
39. § 40 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 40

                   Ersatznachweise für
             die Beendigung der Beförderung

      (1) Liegt kein Nachweis nach § 33 Absatz 6 vor,
   bestätigt das für den Empfänger zuständige
   Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen
   Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den
   Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmel-
   dung nach § 39 vorliegt, die Beendigung der Be-
   förderung unter Steueraussetzung, wenn durch ei-
   nen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass
   die Alkoholerzeugnisse
   1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht ha-
      ben oder

   2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
      Union verlassen haben oder in das externe Ver-
      sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
      Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies
      nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver-
      ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.

      (2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Ab-
   satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Emp-
   fänger vorgelegtes Dokument, das dieselben An-
   gaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in
   dem der Empfänger den Empfang der Alkoholer-
   zeugnisse bestätigt. Als hinreichender Ersatznach-
   weis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere
   ein Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der be-
   stätigt, dass die Alkoholerzeugnisse das Ver-
   brauchsteuergebiet der Europäischen Union ver-
   lassen haben oder in das externe Versandverfahren
   nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex
   überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Ab-
   satz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszoll-
   kodex vorgesehen war.“
40. In § 41 Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das
    Wort „zuständige“ gestrichen.

41. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet
      Abweichungen festgestellt, entscheidet das
      Hauptzollamt über die steuerliche Behandlung
      von Fehlmengen. Es kann im Allgemeinen Fehl-
      mengen bis zu 0,5 Prozent der Alkoholerzeug-
      nisse als unwiederbringlich verloren gegangen
      ansehen, sofern es sich nicht um Alkoholer-
      zeugnisse in Fertigpackungen handelt.“
   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 35 Ab-
      satz 3 Satz 3“ die Wörter „oder Absatz 4 Satz 4“
      eingefügt und werden die Wörter „vom Steuer-
      lagerinhaber als Versender oder vom registrier-
      ten Versender“ durch die Wörter „vom Versen-
      der“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden vor dem Wort „unwieder-
      bringlich“ die Wörter „vollständig oder teilweise“
      eingefügt und wird das Wort „zuständigen“ ge-
      strichen.

42. § 43 wird aufgehoben.
43. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steuer-
      anmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der
      Überprüfung richten sich nach den Umständen
      des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prü-
      fungskriterien, die von der Generalzolldirektion
      zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Geset-
      zesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Be-
      steuerung durch eine Verfahrensanweisung vor-
      gegeben werden. Das Hauptzollamt kann von
      dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zu-
      sätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheit-
      lichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3
      der Abgabenordnung entsprechend.“
BGBl. 2021, Seite 3669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3669
44. In § 45 wird das Wort „zuständigen“ gestrichen.
45. In § 46 Satz 1 wird nach dem Wort „Drittländern“
    das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt und
    werden die Wörter „des § 22 Absatz 3 des Geset-
    zes“ durch die Wörter „der Einfuhr“ ersetzt.

46. § 47 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in
      Satz 1 werden die Wörter „befördert wird“ durch
      die Wörter „geliefert wird (§§ 24 bis 24c des Ge-
      setzes)“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Die Weitergabe von Alkohol oder Alkohol

      zu Trinkzwecken, auch wenn sie unentgeltlich
      erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten
      Menge nicht als Eigenbedarf nach § 23 des Ge-
      setzes.“

47. § 48 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 48

                 Zertifizierter Empfänger

      (1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 24a
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Alkohol-
   erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs
   nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die
   Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amt-
   lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
   Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizu-
   fügen:

   1. Lagepläne mit den jeweils beantragten Emp-

      fangsorten und Angabe der Anschriften,
   2. eine Darstellung der Buchführung über den
      Empfang und den Verbleib der Alkoholerzeug-
      nisse.
   Die Sätze 1 und 2 gelten auch für das Verbringen
   oder Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in
   das Steuergebiet, wenn diese nach § 24 Absatz 1
   Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets
   in Empfang genommen wurden.
      (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An-
   tragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-
   sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
   gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
   Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
   forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
   Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten,
   wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
   werden.

      (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
   tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
   zertifizierter Empfänger für die beantragten Emp-
   fangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-
   ten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer ver-
   geben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine
   Sicherheit nach § 24a Absatz 3 des Gesetzes für
   die entstehende Steuer zu leisten. § 7 Satz 2 und
   § 41 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit
   Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenord-
   nung versehen werden.
     (4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zu-
   sätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen
   weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies
   dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Be-

ginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangs-
ort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten
Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der
Beförderung eine anderslautende Entscheidung
des Hauptzollamts zugegangen ist.

   (5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Ge-
setzes oder nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm
bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Er-
laubnis als zertifizierter Empfänger als unter Wider-
rufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-
   rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-

   nem Vordruck abgegeben hat,

2. die anfallende Sicherheit nach § 24a Absatz 3
   des Gesetzes geleistet hat und

3. an dem Verfahren nach § 48b, auch in Verbin-

   dung mit § 28, teilnimmt.

Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsich-

tigt der Erlaubnisinhaber einen weiteren Empfangs-
ort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt
Absatz 4 entsprechend.

   (6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft
sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen einer
Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen
Alkoholerzeugnisse zu führen. Das Hauptzollamt
kann dazu Anordnungen treffen. Der Empfang der
Alkoholerzeugnisse ist vom zertifizierten Empfän-

ger unverzüglich aufzuzeichnen.

   (7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
laubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.
   (8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall
nach § 24a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-
zes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien
Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im
Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von
Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders
der Alkoholerzeugnisse nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck zu beantragen. Satz 1 gilt auch für
das Verbringen oder Verbringenlassen von Alko-
holerzeugnissen in das Steuergebiet, wenn diese
nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb
des Steuergebiets in Empfang genommen wurden.
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie
Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung
zu gewerblichen Zwecken empfangenen Alkoholer-
zeugnisse verlangen, wenn diese Angaben oder
diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steuer-
aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-
lich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3
Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass
die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den ange-
gebenen Versender sowie auf eine Beförderung
und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschrän-
ken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine
Sicherheit nach § 24a Absatz 4 des Gesetzes für
die entstehende Steuer zu leisten. Eine Erlaubnis
als zertifizierter Empfänger im Einzelfall kann auch
Privatpersonen erteilt werden, die Alkoholerzeug-
nisse empfangen wollen, deren Beförderung nicht
unter § 47 oder unter § 50 fällt.“
BGBl. 2021, Seite 3670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3670
48. Nach § 48 werden folgende §§ 48a bis 48g einge-
    fügt:
                          „§ 48a
                 Zertifizierter Versender

      (1) Wer als zertifizierter Versender nach § 24b
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Alkohol-
   erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs
   nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Er-
   laubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich
   vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem
   Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

   1. eine Aufstellung mit den beantragten Versand-

      orten und Angabe der Anschriften,

   2. eine Darstellung der Buchführung über den Ver-
      sand und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.
      (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
   Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-
   sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
   gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
   Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
   forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
   Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn
   Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
   den.

      (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder

   elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis

   als zertifizierter Versender für die beantragten

   Versandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifi-
   zierten Versender eine Verbrauchsteuernummer

   vergeben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestim-
   mungen nach § 120 der Abgabenordnung ver-
   sehen werden.

      (4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender zu-
   sätzlich zu den bewilligten Versandorten einen wei-
   teren Versandort zu betreiben, hat er dies dem
   Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn
   der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt
   als genehmigt, wenn dem zertifizierten Versender
   nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der
   Beförderung eine anderslautende Entscheidung
   des Hauptzollamts zugegangen ist.

      (5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Ge-

   setzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm
   bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Er-

   laubnis als zertifizierter Versender als unter Wider-

   rufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber

   1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-
      rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-
      nem Vordruck abgegeben hat und

   2. an dem Verfahren nach § 48b, auch in Verbin-
      dung mit § 28, teilnimmt.
   Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der
   Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Ver-
   sandorten einen weiteren Versandort als zertifizier-
   ter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entspre-
   chend.
      (6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft
   sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen der
   Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit-
   gliedstaaten versandten Alkoholerzeugnisse zu
   führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
   treffen. Der Versand der Alkoholerzeugnisse ist

vom zertifizierten Versender unverzüglich aufzu-
zeichnen.
   (7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
laubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.

   (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall
nach § 24b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-
zes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien
Verkehrs versenden will, hat die Erlaubnis im
Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von
Menge und Art sowie des zertifizierten Empfängers
der Alkoholerzeugnisse nach amtlich vorgeschrie-

benem Vordruck zu beantragen. Das Hauptzollamt

kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über
die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen
Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Al-
koholerzeugnisse verlangen, wenn diese Angaben
oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
forderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Ab-
satz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßga-
be, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge,
den angegebenen Empfänger sowie auf eine Be-
förderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu
beschränken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter
Versender im Einzelfall kann auch Privatpersonen

erteilt werden, die Alkoholerzeugnisse versenden

wollen, deren Beförderung nicht unter § 47 oder

unter § 50 fällt.

                       § 48b

          Teilnahme am EDV-gestützten
       Beförderungs- und Kontrollsystem;
   Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

   (1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Ver-
fahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-
zungen und nach welchen Rahmenbedingungen
Personen, die für Beförderungen von Alkoholer-
zeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs
das vereinfachte elektronische Verwaltungsdoku-
ment verwenden, mit den Zollbehörden elektro-
nisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beför-
derungs-und Kontrollsystem nach § 24c Absatz 1

des Gesetzes austauschen. Weiter legt sie in der

Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-
gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht

zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und

Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme
des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 28.

   (2) Für häufig und regelmäßig stattfindende
Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des
steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Bundes-
ministerium der Finanzen mit weiteren von den
Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten Verein-
barungen schließen, um vereinfachte Verfahren
festzulegen. Dabei können auch Ausnahmen für
die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen
werden.
  (3) Für die Beförderung von Alkoholerzeugnis-
sen des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das
Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit
den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen
Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren, auch
BGBl. 2021, Seite 3671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3671
unter Verzicht auf die verpflichtende Verwendung
eines vereinfachten elektronischen Verwaltungs-
dokuments zulassen. Die Zulassung erfolgt im

Rahmen der jeweiligen Erlaubnis.
                        § 48c

            Erstellen des vereinfachten

      elektronischen Verwaltungsdokuments

   (1) Sollen Alkoholerzeugnisse des steuerrecht-
lich freien Verkehrs nach diesem Abschnitt aus
dem Steuergebiet befördert werden
1. in einen anderen Mitgliedstaat oder

2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung
   durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
   erfolgt,
so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt
vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-
tems den Entwurf des vereinfachten elektronischen
Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschrie-
benem Datensatz zu übermitteln.

  (2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf
des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdo-
kuments gilt § 29 Absatz 2 entsprechend.
   (3) Während der Beförderung ist der eindeutige
Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und
auf Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Be-
förderung von Alkoholerzeugnissen aus anderen
Mitgliedstaaten. In den Fällen des Absatzes 1
Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elek-
tronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen.
  (4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen
des Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unver-
ändert vorzuführen.
   (5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absat-
zes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische
Verwaltungsdokument an den zertifizierten Emp-
fänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zu-
ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdoku-
ment übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an
den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet
weitergeleitet.

                        § 48d
         Änderung des Bestimmungsorts
        bei Verwendung des vereinfachten
      elektronischen Verwaltungsdokuments

   (1) Während der Beförderung der Alkoholer-

zeugnisse kann der zertifizierte Versender den Be-

stimmungsort ändern und zwar
1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizier-
   ten Empfänger in demselben Mitgliedstaat be-
   trieben wird, oder

2. in den Abgangsort.

Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich,
wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme
der Alkoholerzeugnisse ablehnt.
  (2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers von Alkoholerzeugnissen gilt § 32
Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.

                      § 48e
               Eingangsmeldung bei

          Verwendung des vereinfachten
      elektronischen Verwaltungsdokuments
   (1) Nach der Aufnahme der Alkoholerzeugnisse,
auch von Teilmengen, an einem von der Erlaubnis

umfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte

Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
systems unverzüglich, spätestens jedoch fünf
Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine
Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder
Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in das
Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1
gleich, sofern die Alkoholerzeugnisse nach § 24
Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steu-
ergebiets in Empfang genommen wurden. Das
Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Här-
ten auf Antrag des Empfängers die Frist nach
Satz 1 verlängern.

    (2) Für die Überprüfung der Eingangsmeldung
gilt § 33 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Ab-
weichend davon erfolgt die Mitteilung an den zer-
tifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandun-
gen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises
dafür, dass
1. die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager aufge-
   nommen wurden,

2. die Alkoholsteuer angemeldet wurde oder
3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung an-
   schließt.
  (3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen
des Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unver-
ändert vorzuführen.
  (4) Unbeschadet des § 51 gilt die Eingangsmel-
dung nach Absatz 1 als Nachweis dafür, dass die
Beförderung der Alkoholerzeugnisse beendet wur-
de.

                      § 48f

         Beförderung im Ausfallverfahren
  Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das
vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument
somit nicht angewendet werden, gelten für das
Ausfallverfahren die §§ 36, 38 und 39 entspre-
chend. In diesen Fällen sind Ausfalldokumente

nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu ver-

wenden.

                      § 48g

               Ersatznachweise für
         die Beendigung der Beförderung

   (1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen
Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach
§ 48e Absatz 4 oder § 48f in Verbindung mit § 39
Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten
Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen
Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung,
wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend be-
BGBl. 2021, Seite 3672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3672
   legt ist, dass die Alkoholerzeugnisse den angege-
   benen Bestimmungsort erreicht haben.
      (2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde
   des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförde-
   rung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit-
   gliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzep-
   tiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür,
   dass

   1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene
      Verbrauchsteuer entrichtet hat,

   2. der zertifizierte Empfänger die Alkoholerzeug-

      nisse in ein Steuerlager aufgenommen hat oder
   3. die Alkoholerzeugnisse von der Verbrauchsteuer
      befreit sind.“
49. § 49 wird aufgehoben.

50. Die §§ 50 und 51 werden wie folgt gefasst:
                            „§ 50

                      Versandhandel
     (1) Wer als Versandhändler nach § 25 Absatz 1
   des Gesetzes Alkoholerzeugnisse an Privatperso-
   nen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis
   im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach
   amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-
   gen.
     (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter Wi-
   derrufsvorbehalt erteilt, sobald

   1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch
      die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und

   2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit
      nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat.

   Für die Sicherheitsleistung gelten § 7 Satz 2 und

   § 41 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf

   die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbe-
   lange dadurch nicht gefährdet werden.
      (3) Beauftragt der Versandhändler nach § 25
   Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat
   er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer An-
   zeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
   dem für den Steuervertreter zuständigen Haupt-
   zollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist
   in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versand-
   händler bei Benennung des Steuervertreters be-
   reits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die
   Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zu-
   ständige Hauptzollamt über.
      (4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit
   für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaub-
   nis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amt-
   lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
   Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuer-
   vertreter weitere Angaben zu machen oder zusätz-
   liche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben
   oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steuer-
   aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-
   lich erscheinen.
      (5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
   tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
   Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist
   eine Sicherheit nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes

   zu leisten. Für die Sicherheit gelten § 7 Satz 2 und
   § 41 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die

   Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbe-
   lange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaub-
   nis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der
   Abgabenordnung versehen werden. Die Erlaubnis
   des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem
   Versandhändler schriftlich oder elektronisch be-
   kannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für
   den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt
   erteilt.

      (6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnun-
   gen nach § 25 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes An-

   ordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt
   mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als
   abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferun-
   gen nach § 25 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht
   die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der
   Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den
   Steuervertreter entsprechend.

      (7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
   rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
   laubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. Die
   Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die
   Erlaubnis für den Versandhändler erlischt. Die nach
   Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des
   Versandhändlers erlischt, wenn die für den Steuer-
   vertreter erteilte Erlaubnis erlischt.

                           § 51

            Unregelmäßigkeiten während der
          Beförderung von Alkoholerzeugnissen
           des steuerrechtlich freien Verkehrs

     Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwie-
   derbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Alko-

   holerzeugnissen gelten § 11 Absatz 2 und § 42 ent-

   sprechend.“

51. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
                          „§ 51a
         Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung

      (1) Die Steueranmeldung nach § 26b Absatz 1
   bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebe-
   nem Vordruck abzugeben.
     (2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung
   und die Kleinbetragsregelung gelten § 44 Absatz 2
   und § 45 entsprechend.“

52. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
      und in Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
      chen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird
      jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.

53. In § 53 Absatz 3 wird nach dem Wort „vereinfach-
    ten“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.
54. In § 54 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das
    Wort „zuständige“ und in Satz 4 wird das Wort „zu-
    ständigen“ gestrichen.
55. In § 55 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils
    das Wort „zuständige“ gestrichen.

56. § 57 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
BGBl. 2021, Seite 3673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3673
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Allgemein erlaubt ist die gewerbliche
      Verwendung von Rückständen der Alkoholrekti-
      fikation, die bezogen auf 100 Liter reinen Alko-
      hol mindestens 4 Liter Fuselöl enthalten und die
      charakteristischen Geruchs- und Geschmacks-
      stoffe von Rückständen der Alkoholrektifikation
      aufweisen, für die in § 27 Absatz 1 Nummer 4
      des Gesetzes genannten Zwecke.“
57. § 58 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“

      gestrichen.

   b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
      kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerla-
      gerinhaber erteilt werden, wenn mit dem Antrag
      die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2
      vorgelegt werden.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
          Antragsteller weitere Angaben zu machen
          oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
          wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
          zur Sicherung des Steueraufkommens oder
          für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
          nen.“
      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
58. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „befristet“ durch die
          Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
          § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
          setzt.
      cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständigen“
      gestrichen.

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
      Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
      der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entspre-
      chend.“
59. In § 60 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Satz 4
    und Absatz 3 wird jeweils das Wort „zuständige“
    gestrichen.

60. § 61 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Orten“ die
          Wörter „empfangen und“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
      cc) In Satz 4 wird das Wort „Verlust“ durch die
          Wörter „Gesamt- oder Teilverlust“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „und unversteu-
          erte“ gestrichen und werden nach dem Wort
          „Alkoholerzeugnisse“ die Wörter „und Alko-
          holerzeugnisse, die sich in der steuerfreien
          Verwendung befinden,“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Verwender“
          ein Komma eingefügt und werden die Wör-
          ter „hat dem zuständigen Hauptzollamt im
          Voraus anzuzeigen, wenn er“ durch die
          Wörter „der im Rahmen seiner Erlaubnis“ er-

          setzt und werden die Wörter „beziehen will“

          durch die Wörter „verarbeiten will, hat dies
          im Voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen“
          ersetzt.
      cc) In Satz 3 werden die Wörter „die Verwen-
          dung“ durch die Wörter „den Verbleib“ er-
          setzt.
      dd) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
          chen.
61. In § 62 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
    gestrichen.

62. § 63 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach
      § 44“ durch die Wörter „nach § 44 Absatz 1“
      ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuständigen“
      und in Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ ge-
      strichen.
   c) In Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das
      Wort „zuständigen“ gestrichen.
   d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Für die Überprüfung der Steueranmel-
      dung gilt § 44 Absatz 2 entsprechend.“
63. § 64 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 64
                Steuerentlastung bei der
          Beförderung von Alkoholerzeugnissen
           des steuerrechtlich freien Verkehrs
      (1) In den Fällen des § 30 Absatz 1 des Geset-
   zes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungs-
   anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
   druck zu beantragen. Die Entlastungsanmeldung

   kann einmal im Monat zusammengefasst für die
   Alkoholerzeugnisse, für die die Voraussetzungen
   für eine Entlastung vorliegen, beim Hauptzollamt
   abgegeben werden. In der Entlastungsanmeldung
   sind die für die Bemessung der Steuerentlastung
   erforderlichen Angaben zu machen und der Entlas-
   tungsbetrag selbst zu berechnen. Der Nachweis
   der Versteuerung im Steuergebiet ist der Entlas-
   tungsanmeldung beizufügen.

      (2) Mit der Entlastungsanmeldung ist ein Aus-
   druck der Eingangsmeldung des vereinfachten
   elektronischen Verwaltungsdokuments als Nach-
   weis nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes
   vorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere
   Positionen enthält, ist die Position, für die die Ent-
   lastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis
   nach § 48g Absatz 2 kann als hinreichender Nach-
   weis in den Fällen anerkannt werden, in denen
BGBl. 2021, Seite 3674 — Originalseite als Abbildung
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   keine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den
   Fällen des § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Ge-

   setzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen
   Mitgliedstaats vorzulegen.
      (3) Der Entlastungsberechtigte hat, sofern er die
   Alkoholerzeugnisse nicht selbst versteuert hat, als
   Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet nach
   § 30 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzoll-

   amt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers
   oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers
   nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzule-
   gen. Der Entlastungsberechtigte hat bei der Beför-
   derung von inländischem Alkohol zu Trinkzwecken
   durch eine Erklärung des Herstellers auch den
   Nachweis zu führen, dass der Alkohol keinen Ab-
   findungsalkohol enthält.
      (4) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der
   Steuer nach § 30 Absatz 3 des Gesetzes ist mit
   einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1
   bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer
   nach § 26a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes er-
   hoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnach-

   weis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.

      (5) Für die Überprüfung der Steueranmeldung
   gilt § 44 Absatz 2 entsprechend.“
64. § 65 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das
      Wort „zuständigen“ gestrichen.

   b) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 4
      Satz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort „zustän-
      dige“ gestrichen.
   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
           strichen.
       bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
           chen.
   d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

          „(7) Das Hauptzollamt überprüft unbescha-

       det anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen
       regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus Ab-
       satz 4, Absatz 5 Satz 3 und 4 und Absatz 6
       eingehalten werden. Zudem überprüft es regel-
       mäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun-
       gen und Voraussetzungen für die Erlaubnis nach
       § 6 weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprü-
       fungsmaßnahmen werden innerhalb von drei
       Jahren nach der letzten Überprüfungsmaß-
       nahme oder der Neuerteilung durchgeführt.“
65. In § 67 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
    chen.

66. § 68 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 4
      und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „zu-
      ständigen“ gestrichen.

   b) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und
      Satz 3 wird jeweils das Wort „zuständige“ ge-
      strichen.

67. In § 69 Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
    chen.
68. § 70 wird aufgehoben.

69. § 77 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 77

                   Ordnungswidrigkeiten
     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1
   Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vor-
   sätzlich oder leichtfertig

     1. entgegen

        a) § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
           § 20 Absatz 4, oder entgegen § 8 Absatz 3
           Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils
           auch in Verbindung mit § 16 Absatz 6, § 17
           Absatz 6, § 26 Absatz 3 Satz 4, § 48 Ab-
           satz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1
           oder § 59 Absatz 4,
        b) § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 16
           Absatz 6, § 17 Absatz 6, § 20 Absatz 4, § 26
           Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 7, § 48a Ab-
           satz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Ab-
           satz 4,

        c) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung

           mit § 61 Absatz 1 Satz 4, entgegen § 48
           Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
           Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 48a Ab-
           satz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Ab-
           satz 5 Satz 3,

        d) § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
           mit § 51 oder § 61 Absatz 1 Satz 4,

        e) § 12 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung
           mit § 61 Absatz 3 Satz 2,
        f) § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
           § 38 Absatz 4 oder § 48f, oder
        g) § 42 Absatz 2 oder 3, § 59 Absatz 2 Satz 2,
           § 61 Absatz 2 Satz 2 oder § 65 Absatz 2
           oder 6
        eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
        dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder

        nicht rechtzeitig erstattet,

     2. entgegen
        a) § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 2
           oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
           mit § 60 Absatz 2 Satz 5, § 63 Absatz 1
           Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2,

        b) § 13 Absatz 4 Satz 3, § 14 Absatz 3 Satz 1,
           § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 4 oder
        c) § 17 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 22 Absatz 1
           Satz 1, § 48 Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 48a
           Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 60 Absatz 1 Satz 1
           oder Absatz 2 Satz 1, § 61 Absatz 2 Satz 3

           oder § 65 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-
           dung mit Absatz 5 Satz 5,

        ein Belegheft, ein Lagerbuch, eine Aufzeich-
        nung oder ein Verwendungsbuch nicht, nicht
        richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
        schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

     3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder
        Absatz 2 Satz 2, § 62 Absatz 2 oder § 65 Ab-
        satz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Anmel-
        dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
BGBl. 2021, Seite 3675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3675
    nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
    nicht rechtzeitig abgibt,

 4. entgegen § 29 Absatz 1, § 31 Absatz 2, § 32

    Absatz 2, auch in Verbindung mit § 48d Ab-

    satz 2, entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 oder

    Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 5 Satz 1, auch

    in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 37
    Absatz 3 Satz 1, § 38 Absatz 3 Satz 1, § 39
    Absatz 3 Satz 1, jeweils auch im Verbindung
    mit § 48f Satz 1, entgegen § 48c Absatz 1 oder
    § 48e Absatz 1 Satz 1 eine Übermittlung nicht,
    nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
    Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

 5. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-
    bindung mit Satz 3, entgegen § 36 Absatz 7
    Satz 2 oder § 48c Absatz 3 Satz 1, auch in
    Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
    zeitig macht,

 6. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-

    bindung mit Satz 3, entgegen § 30 Satz 1, § 35
    Absatz 2 Satz 3, § 35 Absatz 8 Satz 5 oder
    Absatz 9 Satz 6, § 36 Absatz 3 Satz 4, § 48c
    Absatz 3 Satz 1 oder 3 oder § 53 Absatz 3 den
    eindeutigen Referenzcode, einen Ausdruck
    oder eine Ausfertigung nicht mitführt,
 7. entgegen § 29 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-
    bindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, entgegen
    § 33 Absatz 4, § 35 Absatz 6 Satz 1, § 48c
    Absatz 4, § 48e Absatz 3 oder § 63 Absatz 5
    Satz 2 ein Alkoholerzeugnis nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-

    führt,
 8. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1, Absatz 8 Satz 1
    oder Absatz 9 Satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 1,
    auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen
    § 37 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 2 Satz 1
    oder § 39 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Ver-
    bindung mit § 48f Satz 1, ein Dokument nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
    geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
    ausfertigt,

 9. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4
    Satz 2, § 36 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4
    Satz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 4,
    jeweils auch in Verbindung mit § 48f Satz 1,
    entgegen § 38 Absatz 2 Satz 3, auch in Ver-
    bindung mit § 48f Satz 1, oder entgegen § 39
    Absatz 1 eine Ausfertigung oder ein Dokument
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor-
    legt,

10. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4
    Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelan-
    meldung nicht oder nicht rechtzeitig zurück-
    sendet,
11. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-
    bindung mit § 38 Absatz 4 oder § 48f Satz 1,
    entgegen § 37 Absatz 2 Satz 3 oder § 38 Ab-
    satz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 48f
    Satz 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
    nen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

    12. entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder
        § 38 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit
        § 48f Satz 1, eine Eintragung nicht, nicht rich-

        tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-

        nimmt oder eine Angabe nicht, nicht richtig,

        nicht in der vorgeschriebenen Weise oder

        nicht rechtzeitig vermerkt oder

    13. entgegen § 59 Absatz 2 Satz 1 einen Erlaub-
        nisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurück-
        gibt.

       (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1
    Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vor-
    sätzlich oder leichtfertig entgegen § 62 Absatz 1
    Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht
    in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
    zeitig beigibt.“

70. § 78 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 78

                  Übergangsvorschriften

       Für Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des
    steuerrechtlich freien Verkehrs mit einem verein-
    fachten Begleitdokument aus anderen, in andere
    oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem
    13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese
    Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden
    Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.“

                        Artikel 6

                  Änderung der
      Stromsteuer-Durchführungsverordnung

  Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angaben zu den §§ 3, 5 und 9 werden wie
      folgt gefasst:

      „§ 3    Erteilung, Überprüfung und Erlöschen
              der Erlaubnis

      §5      Anmeldung der Steuer und Überprüfung
      §9      Erteilung, Überprüfung und Erlöschen
              der Erlaubnis“.

   b) Nach der Angabe zu § 17e werden folgende An-
      gaben eingefügt:

                     „Zu § 9d des Gesetzes

      § 17f   Steuerentlastung für ausländische Streit-
              kräfte und Hauptquartiere (NATO)
                     Zu § 9e des Gesetzes
      § 17g Steuerentlastung im Zusammenhang mit
            der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
            teidigungspolitik (GSVP)“.

2. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in dieser
   Verordnung“ die Wörter „oder in der Hauptzollamts-
   zuständigkeitsverordnung“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 3676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3676
3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 3
                   Erteilung, Überprüfung
                und Erlöschen der Erlaubnis“.

  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
          „(2a) Das Hauptzollamt überprüft unbescha-
       det anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen
       regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Er-
       laubnis eingehalten werden. Zudem überprüft es
       regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedin-
       gungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis
       weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungs-
       maßnahmen werden innerhalb von drei Jahren
       nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder
       der Neuerteilung durchgeführt.“

4. Dem § 4 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

  „Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 5
  Absatz 2 entsprechend.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 5
          Anmeldung der Steuer und Überprüfung“.

  b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und folgen-
     der Absatz 2 wird angefügt:

          „(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueran-
       meldung. Art und Umfang der Überprüfung rich-
       ten sich nach den Umständen des Einzelfalls
       sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die
       von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung
       der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und
       Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine
       Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das

       Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner

       weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen

       verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien

       gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung

       entsprechend.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 9

                   Erteilung, Überprüfung
                und Erlöschen der Erlaubnis“.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
         „(1a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt
       § 3 Absatz 2a entsprechend.“

7. § 13a wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:

         „(2a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt

       § 3 Absatz 2a entsprechend.“

  b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 4
     Absatz 2 bis 4“ die Wörter „und § 5 Absatz 2“
     eingefügt.

8. Nach § 17e werden folgende Zwischenüberschriften
   und folgende §§ 17f und 17g eingefügt:

                „Zu § 9d des Gesetzes

                         § 17f

                Steuerentlastung für
     ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere
                        (NATO)
     (1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den An-
  tragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An-
  meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
  für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines
  Entlastungsabschnitts geleistet oder zur Erzeugung
  der gelieferten Wärme unmittelbar eingesetzt wor-
  den ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung die
  Angaben zu machen, die für die Bemessung der
  Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuer-
  entlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlas-
  tung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens

  bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Ka-
  lenderjahr folgt, in dem der Strom geleistet worden
  ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.
     (2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
  Hiervon abweichend können Antragsteller das

  Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den
  Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,
  sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ers-
  ten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalender-
  jahres mindestens 10 000 Euro beträgt.

     (3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind die
  Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1
  der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beizu-
  fügen. Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungs-
  scheine verzichten, wenn die in diesen vorgeschrie-
  benen Angaben anderen Belegen und den Aufzeich-
  nungen des Antragstellers eindeutig und leicht
  nachprüfbar zu entnehmen sind.

     (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen

  Nachweis zu führen, dem für die Leistung im Entlas-

  tungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Be-

  zieher des Stroms oder der daraus erzeugten

  Wärme zu entnehmen sein müssen.

                Zu § 9e des Gesetzes

                         § 17g

                 Steuerentlastung im
        Zusammenhang mit der Gemeinsamen
         Sicherheits- und Verteidigungspolitik
                        (GSVP)
     (1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den An-
  tragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An-
  meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
  für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines
  Entlastungsabschnitts geleistet worden ist. Der An-
  tragsteller hat in der Anmeldung die Angaben zu
  machen, die für die Bemessung der Steuerentlas-
  tung erforderlich sind, und die Steuerentlastung

  selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur

  gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum
  31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr
  folgt, in dem der Strom geleistet worden ist, beim
  Hauptzollamt gestellt wird.
BGBl. 2021, Seite 3677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3677
     (2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
  Hiervon abweichend können Antragsteller das
  Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den
  Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,
  sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ers-
  ten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalender-
  jahres mindestens 10 000 Euro beträgt.
     (3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind Unter-
  lagen beizufügen, die den zeitlichen und räumlichen
  Umfang der begünstigten Maßnahme der Gemein-
  samen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie
  die vom Antragsteller geleistete Strommenge bele-
  gen. Das Hauptzollamt kann weitere Unterlagen an-
  fordern, sofern dies zur Beurteilung der Steuerbe-
  günstigung erforderlich ist.

     (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
  Nachweis zu führen, dem für die Leistung im Entlas-
  tungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Be-
  zieher des Stroms zu entnehmen sein müssen.
     (5) Strom, der für zivile Missionen im Zusammen-
  hang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Vertei-
  digungspolitik geleistet wird, ist nur dann entlas-
  tungsfähig, wenn er durch das zivile Begleitpersonal
  von Streitkräften entnommen wird. Dieses muss
  Aufgaben ausführen, die unmittelbar mit einer Ver-
  teidigungsanstrengung im Rahmen mit der Gemein-
  samen Sicherheits- und Verteidigungspolitik außer-
  halb ihres Mitgliedstaates zusammenhängen. Auf-
  gaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilperso-
  nal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sind
  nicht als Verteidigungsanstrengungen zu betrach-
  ten.“

                      Artikel 7
                   Inkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Ab-

sätze 2 bis 5 am 13. Februar 2023 in Kraft.

   (2) Artikel 2 Nummer 33, Artikel 3 Nummer 1 Buch-
stabe e, Nummer 21 und 36, Artikel 4 Nummer 71
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Artikel 5 Num-
mer 25 und 34 Buchstabe e und g treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
   (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Num-
mer 3, 6 bis 13, 14 Buchstabe c, Nummer 15 und 16,
17 Buchstabe a bis c, d Doppelbuchstabe bb, Buch-
stabe e und f, Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb und Buchstabe b, Nummer 20 Buchstabe c, e
und f, Nummer 21 Buchstabe b, Nummer 22 Buch-
stabe d, Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb, Buchstabe b und c, Buchstabe d Doppel-
buchstabe bb bis dd und Buchstabe f, Nummer 24
Buchstabe a, b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe c,
Nummer 25, 26 Buchstabe b bis d und f bis h, Num-
mer 27, 29 Buchstabe b und c, Nummer 32 Buch-

stabe a, Nummer 33 Buchstabe a, Nummer 35 bis 38,
40 Buchstabe b, Nummer 45 bis 50 und 52 bis 54,
Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 3, 5
bis 12, 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb,
Nummer 14, 15, 16 Buchstabe a bis c, Buchstabe d
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe e und f, Num-
mer 17 Buchstabe b, Nummer 19 Buchstabe c, e und f,
Nummer 20 Buchstabe b, Nummer 21 Buchstabe d,
Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buch-
stabe b und c, d Doppelbuchstabe bb bis dd und
Buchstabe f, Nummer 23 Buchstabe a, b Doppelbuch-
stabe cc und Buchstabe c, Nummer 24, 25 Buch-
stabe b bis d und f bis h, Nummern 26, 28 Buchstabe b,
c und d Doppelbuchstabe bb, Nummer 31 Buch-
stabe b, Nummer 32, 34, 37 Buchstabe b, Nummer 45
bis 47, 48 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 49, 50,
52, 55 Buchstabe b und Nummer 58 bis 61, Artikel 3
Nummer 1 Buchstabe a bis d und f bis k, Nummer 2
bis 14, 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
Buchstabe b und Nummer 16 bis 20 und 22 bis 35,
Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a bis c, e, f und r bis t,
Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 bis 5, 7 bis 17 und
20 bis 22, 23 Buchstabe b bis d und f, Nummer 33
Buchstabe e, Nummer 51 bis 55, 56 Buchstabe b,
Nummer 57, 59, 60, 62 und 64, Artikel 5 Nummer 1
Buchstabe a und b, Nummer 3 bis 11, 12 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Nummer 13
bis 17, 18 Buchstabe a bis c, d Doppelbuchstabe bb
und Buchstabe e und f, Nummer 19 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe bb, Buchstabe b und c Doppelbuch-
stabe bb, Nummer 20 bis 24, 26 und 27, 29 Buch-
stabe c und e, Nummer 30 Buchstabe b, Nummer 31
Buchstabe d, Nummer 32 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb, Buchstabe b bis c, d Doppelbuchstabe bb
bis dd und Buchstabe f, Nummer 33 Buchstabe a und b
Doppelbuchstabe cc, Nummer 34 Buchstabe a bis d

und f, Nummer 35 Buchstabe b bis d, f und g, Num-

mer 36, 38 Buchstabe b, c und d Doppelbuchstabe bb,
Nummer 40, 41 Buchstabe b, Nummer 43 bis 45, 46
Buchstabe b, Nummer 52, 54, 55 und 57 bis 59, 60
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b
Doppelbuchstabe dd, Nummer 61, 62 und 64 bis 67
und Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
bis 7 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

  (4) Artikel 1 Nummer 51 und Artikel 5 Nummer 42
und 56 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

   (5) Artikel 1 Nummer 4, 18 Buchstabe c und Num-
mer 33 Buchstabe b, Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe c,
Artikel 3 Nummer 15 Buchstabe c, Artikel 4 Nummer 1
Buchstabe u bis z, Nummer 24 Buchstabe b, Num-
mer 65 bis 70, Artikel 5 Nummer 19 Buchstabe c Dop-
pelbuchstabe aa und Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b
und Nummer 8 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
                              Berlin, den 11. August 2021
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                             Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3602. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fa906c8dd891ec08….