Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 2 Antrag auf Erlaubnis
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Hamburg, 19.03.2025 – 4 K 24/23Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/2#abs-1 (1) Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/2#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/2#abs-3 (3) In den Fällen des § 1a Absatz 6 und 7 hat der Antragsteller anstelle der Beantragung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 vor Aufnahme der Tätigkeit diese schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/2#abs-4 (4) Das Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben und Unterlagen verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.