§ 1 Steuergegenstand, Steuergebiet
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Elektrischer Strom (Strom) der Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur unterliegt im Steuergebiet der Stromsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG Nr. L 256 S. 1, Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120, 1988 Nr. L 130 S. 42) in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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15.07.2006 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2006 I S. 1534
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