Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 12 Strom zur Stromerzeugung
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12#abs-1 (1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes wird Strom, der insbesondere in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne entnommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12#abs-3 (3) Wird der Strom als Letztverbraucher bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen, so wird die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt. Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuerbegünstigung nur in Form der Steuerentlastung nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12#abs-4 (4) Vorbehaltlich des § 10 Absatz 3 kann in den Fällen des § 1a Absatz 5a, 6 und 7 für den selbst erzeugten und entnommenen Strom eine Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes erteilt werden. Für anderen Strom wird die Steuerbegünstigung in diesen Fällen nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 12 StromStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 10.01.2018 – 1 K 1142/16Zitiert von 2
- BFH, 15.10.2024 – VII R 31/21Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung und für Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu erzeugen, entnommen worden istZitiert von 2
- BFH, 06.10.2015 – VII R 25/14Wechselrichter sind für die Stromerzeugung notwendige Neben- und HilfsanlagenZitiert von 11
- FG Sachsen-Anhalt, 31.01.2024 – 3 K 836/19Zitiert von 1
- FG Hamburg, 22.02.2019 – 4 K 147/16Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 19.04.2023 – 4 K 3119/18 VSt
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.03.2025 – VII R 25/22Elektronische Übermittlung von Schriftsätzen aus dem beBPoZitiert von 4
- BFH, 19.12.2024 – VII B 27/24(Voraussetzungen für die Einschränkung des Versorgerstatus gemäß § 1a Abs. 7 StromStV)Zitiert von 1
- FG Hamburg, 03.12.2024 – 4 K 90/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 StromStV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 445)
BGBl. 2024 I Nr. 445
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02.01.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Januar 2018 (BGBl. I 84)
BGBl. 2018 I S. 84
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20.09.2011 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2011 (BGBl. I 1890)
BGBl. 2011 I S. 1890
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31.07.2006 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2006 (BGBl. I 1753)
BGBl. 2006 I S. 1753
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