Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung

StromStV

§ 12 Strom zur Stromerzeugung

Stand: 01.01.2026

Bund3 Fassungen23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12#abs-1 (1) Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes wird Strom, der insbesondere in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne entnommen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12#abs-2 (2) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12#abs-3 (3) Wird der Strom als Letztverbraucher bezogen und sind keine Mess- und Zähleinrichtungen vorhanden, die eine Abgrenzung der zur Stromerzeugung steuerfrei entnommenen Strommengen von den zu versteuernden Mengen ermöglichen, so wird die Steuerbegünstigung nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt. Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus verlangen, dass die Steuerbegünstigung nur in Form der Steuerentlastung nach § 12a gewährt wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStV/12#abs-4 (4) Vorbehaltlich des § 10 Absatz 3 kann in den Fällen des § 1a Absatz 5a, 6 und 7 für den selbst erzeugten und entnommenen Strom eine Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes erteilt werden. Für anderen Strom wird die Steuerbegünstigung in diesen Fällen nur in Form einer Steuerentlastung nach § 12a gewährt.

§ 11a § 12a