Gesetze / Stromgrundversorgungsverordnung
StromGVV§ 3 Ersatzversorgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromGVV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4946)
BGBl. 2021 I S. 4946
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14.03.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2019 (BGBl. I 333)
BGBl. 2019 I S. 333
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