Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 13 Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 98
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Nach Gewicht
- BVerfG, 09.04.2025 – 2 BvR 1298/24Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren auf strafrechtliche Rehabilitierung bzgl einer Inhaftierung in der ehemaligen DDR - ua Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch ungerechtfertigte Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig im vereinfachten Verfahren nach § 26a StPOZitiert von 3
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 14.04.2023 – 6/22
- OLG Thüringen, 25.05.2016 – 1 Ws Reha 25/15
- OLG Thüringen, 29.03.2016 – 1 Ws Reha 2/13
- OLG Thüringen, 24.03.2016 – 1 Ws Reha 3/13
- OLG Thüringen, 02.10.2015 – 1 Ws Reha 8/13
Zuletzt entschieden
- KG, 18.07.2025 – 4 Ws Reha 64/25
- BGH, 02.07.2025 – 4 StR 233/24
- OLG Brandenburg, 30.06.2025 – 2 Reha 2/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 StrRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/13#abs-1 (1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/13#abs-2 (2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe führen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/13#abs-3 (3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammergericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch besondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/13#abs-4 (4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzulegen.