Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 3 Folgeansprüche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 28.11.2008 – LwZR 12/07
- OLG Naumburg, 05.05.2010 – 2 Ws (Reh) 22/10, 2 Ws Reh 22/10
- BGH, 10.08.2010 – 4 StR 646/09Strafrechtliche Rehabilitierung: Zahlungsbeginn der besonderen Zuwendung für Haftopfer bei Antragstellung vor einer rechtskräftigen RehabilitierungsentscheidungZitiert von 4
- BVerwG, 05.07.2012 – 8 C 15/11Auswirkung eines Verzichts bzgl. der Rückgabe entzogener Vermögenswerte auf den Zusammenhang zwischen der aufgehobenen Vermögenseinziehung und der begehrten RückgabeZitiert von 2
- BVerwG, 05.07.2012 – 8 C 16/11Zitiert von 1
- BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 1533/94Strafrechtliche Rehabilitierung eines von einem DDR-Militärgericht wegen Fahnenfluchts VerurteiltenZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- OLG Thüringen, 03.06.2021 – Ws Reha 10/19
- OLG Thüringen, 16.11.2020 – Ws Reha 6/17
- OLG Thüringen, 20.05.2016 – 1 Ws Reha 6/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 StrRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/3#abs-1 (1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/3#abs-2 (2) Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine Vermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die Rückübertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz und dem Investitionsvorranggesetz.