§ 105 Nötigung von Verfassungsorganen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 105 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.06.1990 – 1 BvR 776/84Bestrafung wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung wegen eines Aufrufs zu einer - in Gewalttätigkeiten ausgearteten - Flughafenblokkade ("Startbahn 18 West" des Rhein-Main Flughafens)Zitiert von 6
- OLG Brandenburg, 20.04.2021 – 1 AR 14/20
- OLG Brandenburg, 04.10.2021 – 1 AR 14/20
- BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 1533/94Strafrechtliche Rehabilitierung eines von einem DDR-Militärgericht wegen Fahnenfluchts VerurteiltenZitiert von 20
- BVerfG, 09.03.1976 – 2 BvR 618/75Zitiert von 5
- BGH, 10.11.2022 – 5 StR 283/22Fälschen von Gesundheitszeugnissen: Konkurrenzverhältnis zur UrkundenfälschungZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 09.06.2021 – 1 AR 14/20
- OLG Schleswig, 12.07.2018 – 1 Ausl (A) 18/18 (20/18)
- BGH, 28.06.2018 – StB 14/18Strafverfahren wegen Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Anforderungen an die Durchsuchungsanordnung gegen eine nichtverdächtige Person
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/105#abs-1 (1) Wer
1.
ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
2.
die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3.
die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/105#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.