Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

StrRehaG

§ 6 Erstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Betroffenen

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/6#abs-1 (1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffenen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark. Bereits erfolgte Erstattungen sind anzurechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/6#abs-2 (2) Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1 kann geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/6#abs-3 (3) § 25 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 5 § 7