Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 6 Erstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Betroffenen
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/6#abs-1 (1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffenen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark. Bereits erfolgte Erstattungen sind anzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/6#abs-2 (2) Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1 kann geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/6#abs-3 (3) § 25 Absatz 1 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 6 StrRehaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Potsdam, 18.02.2025 – BRH 11/24
- LG Frankfurt (Oder), 18.04.2023 – 41 BRH 13/22
- OLG Dresden, 21.03.2023 – 1 Ws (Reh) 91/23
- LG Frankfurt (Oder), 29.07.2019 – 41 BRH 41/18
- LG Frankfurt (Oder), 11.07.2013 – 41 BRH 55/12
- BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 1533/94Strafrechtliche Rehabilitierung eines von einem DDR-Militärgericht wegen Fahnenfluchts VerurteiltenZitiert von 21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 StrRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1752)
BGBl. 2019 I S. 1752
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.