Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 6 Erstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Betroffenen
Stand: 02.12.2019
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- LG Potsdam, 18.02.2025 – BRH 11/24
- LG Frankfurt (Oder), 18.04.2023 – 41 BRH 13/22
- OLG Dresden, 21.03.2023 – 1 Ws (Reh) 91/23
- LG Frankfurt (Oder), 29.07.2019 – 41 BRH 41/18
- LG Frankfurt (Oder), 11.07.2013 – 41 BRH 55/12
- BVerfG, 07.12.1999 – 2 BvR 1533/94Strafrechtliche Rehabilitierung eines von einem DDR-Militärgericht wegen Fahnenfluchts VerurteiltenZitiert von 20
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 StrRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/6#abs-1 (1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffenen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark. Bereits erfolgte Erstattungen sind anzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/6#abs-2 (2) Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1 kann geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/6#abs-3 (3) § 25 Absatz 1 gilt entsprechend.