Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 1 Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Waldheim, aus dem Jahr 1950 ("Waldheimer Prozesse").
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvorschriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufgehoben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung gewesen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entscheidung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/1?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte.