Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 14 Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/14#abs-1 (1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/14#abs-2 (2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/14#abs-3 (3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/14#abs-4 (4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.
Wird zitiert von 140 Entscheidungen zu § 14 StrRehaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 01.04.2015 – 4/2 Ws 223/14 REHA
- BVerfG, 02.05.2016 – 2 BvR 1267/15Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von PKH verletzt bei überspannten Anforderungen an die Erfolgsaussichten den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) - sowie Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Anhörungsrügeverfahren gem §§ 15 StrRehaG, 33a StPO trotz Kostenfreiheit des Verfahrens gem § 14 Abs 1 StrRehaG - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 31
- OLG Brandenburg, 09.03.2023 – 2 Reha 3/22Zitiert von 1
- KG, 18.07.2025 – 4 Ws Reha 64/25
- OLG Brandenburg, 04.10.2021 – 2 Reha 11/21Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 15.09.2021 – 1 Reha 1/21 (OP)
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 30.06.2025 – 2 Reha 2/25
- OLG Brandenburg, 05.12.2024 – 2 Reha 4/24
- OLG Naumburg, 21.11.2024 – 1 Ws 467/24 (Reh)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 StrRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.