Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

StrRehaG

§ 14 Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen

Stand: 10.06.2019

Bund134 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/14#abs-1 (1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/14#abs-2 (2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/14#abs-3 (3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaG/14#abs-4 (4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.

§ 13 § 15