Gesetze / Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
StrRehaG§ 15 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 64
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 04.10.2021 – 2 Reha 11/21Zitiert von 3
- KG, 29.11.2011 – 2 Ws 478/11 REHA
- BVerfG, 24.09.2014 – 2 BvR 2782/10Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Begriff des Lebens unter haftähnlichen Bedingungen gem § 2 Abs 2 StrRehaG - Verletzung des Willkürverbots sowie der Rechtsschutzgarantie durch verfehlte Auslegung der § 1 Abs 1, § 2 StrRehaG, durch Nichtberücksichtigung von § 7 Abs 2 StrRehaG sowie durch unzureichende richterliche Sachaufklärung (§ 10 Abs 1 StrRehaG) - hier: Verweigerte Rehabilitierung wegen zwangsweiser Heimunterbringung des Betroffenen im Kindesalter in der ehemaligen DDRZitiert von 20
- BVerfG, 09.04.2025 – 2 BvR 1298/24Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren auf strafrechtliche Rehabilitierung bzgl einer Inhaftierung in der ehemaligen DDR - ua Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch ungerechtfertigte Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig im vereinfachten Verfahren nach § 26a StPOZitiert von 3
- BVerfG, 02.05.2016 – 2 BvR 1267/15Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von PKH verletzt bei überspannten Anforderungen an die Erfolgsaussichten den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) - sowie Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Anhörungsrügeverfahren gem §§ 15 StrRehaG, 33a StPO trotz Kostenfreiheit des Verfahrens gem § 14 Abs 1 StrRehaG - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 29
- OLG Rostock, 23.06.2016 – 22 Ws_Reha 16/16
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2025 – 4 StR 233/24
- OLG Brandenburg, 13.06.2024 – 2 Reha 9/23
- KG, 05.03.2024 – 4 Ws 142 - 144/17 REHA, 4 Ws 142/17 REHA, 4 Ws 143/17 REHA, 4 Ws 144/17 REHA
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 StrRehaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.