§ 152 Vollstreckungsplan
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/152#abs-1 (1) Die Landesjustizverwaltung regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten in einem Vollstreckungsplan.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/152#abs-2 (2) Der Vollstreckungsplan sieht vor, welche Verurteilten in eine Einweisungsanstalt oder -abteilung eingewiesen werden. Über eine Verlegung zum weiteren Vollzug kann nach Gründen der Behandlung und Eingliederung entschieden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/152#abs-3 (3) Im übrigen ist die Zuständigkeit nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 152 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.09.2007 – 2 BvR 725/07Zitiert von 6
- LG Hagen, 08.10.2015 – 62 StVK 44/15
- KG, 18.03.2014 – 2 Ws 77/14, 2 Ws 77/14 - 141 AR 88/14Zitiert von 10
- OLG Celle, 08.06.2005 – 1 Ws 185/05 (StrVollz)
- BVerfG, 26.09.2005 – 2 BvR 1651/03Zitiert von 5
- OLG Hamm, 22.04.2008 – 1 VAs 20/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 04.02.2025 – 203 VAs 539/24
- BayObLG, 23.01.2025 – 204 StObWs 677/24
- OLG Hamm, 24.01.2022 – 1 Vollz(Ws) 536/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 152 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.