Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 152 Vollstreckungsplan

Stand: 10.06.2019

Bund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/152#abs-1 (1) Die Landesjustizverwaltung regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten in einem Vollstreckungsplan.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/152#abs-2 (2) Der Vollstreckungsplan sieht vor, welche Verurteilten in eine Einweisungsanstalt oder -abteilung eingewiesen werden. Über eine Verlegung zum weiteren Vollzug kann nach Gründen der Behandlung und Eingliederung entschieden werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/152#abs-3 (3) Im übrigen ist die Zuständigkeit nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen.

§ 151 § 153