§ 152 Vollstreckungsplan
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.09.2007 – 2 BvR 725/07Zitiert von 5
- LG Hagen, 08.10.2015 – 62 StVK 44/15
- KG, 18.03.2014 – 2 Ws 77/14, 2 Ws 77/14 - 141 AR 88/14Zitiert von 10
- OLG Celle, 08.06.2005 – 1 Ws 185/05 (StrVollz)
- BVerfG, 26.09.2005 – 2 BvR 1651/03Zitiert von 5
- OLG Hamm, 22.04.2008 – 1 VAs 20/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 04.02.2025 – 203 VAs 539/24
- BayObLG, 23.01.2025 – 204 StObWs 677/24
- BVerfG, 20.06.2017 – 2 BvR 345/17Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsgebots (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie von Art 6 Abs 1 GG durch ermessensfehlerhafte Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen (Art 10 Abs 1 Nr 1 StVollzG BY) in eine dem Wohnort seiner Ehefrau und seiner Kinder näher gelegene JVA - Kontakt des Strafgefangenen zu seiner Familie ist unabhängig von seiner Resozialisierung in Deutschland im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/152#abs-1 (1) Die Landesjustizverwaltung regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten in einem Vollstreckungsplan.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/152#abs-2 (2) Der Vollstreckungsplan sieht vor, welche Verurteilten in eine Einweisungsanstalt oder -abteilung eingewiesen werden. Über eine Verlegung zum weiteren Vollzug kann nach Gründen der Behandlung und Eingliederung entschieden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/152#abs-3 (3) Im übrigen ist die Zuständigkeit nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen.