Rechtsprechung / OLG Celle / 2005

OLG Celle Beschluss vom 08.06.2005 – 1 Ws 185/05 (StrVollz)

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Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 500 € festgesetzt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-06-08/1-ws-185-05-strvollz#rd_1

Der Antragsteller ist aufgrund einer entsprechenden Verfügung der Antragsgegnerin am 7. März 2005 von der Justizvollzugsanstalt L.-D. in die Justizvollzugsanstalt S. verlegt worden.

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Den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer am 5. April 2005 zurückgewiesen.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-06-08/1-ws-185-05-strvollz#rd_2

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Es gilt, der Gefahr der Wiederholung des im Nachfolgenden aufgezeigten Rechtsfehlers entgegen zu wirken.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-06-08/1-ws-185-05-strvollz#rd_3

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Überprüfung auf die in zulässiger Form erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG. Die Rechtsbeschwerde greift bereits mit der Sachrüge durch, so dass es eines Eingehens auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge nicht bedarf.

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Die Gründe der angefochtenen Entscheidung werden den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-06-08/1-ws-185-05-strvollz#rd_4

a) In dem Beschluss nach § 115 StVollzG muss das Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiedergeben, dass eine hinreichende Überprüfung des Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist. Daran hat sich auch durch die Neufassung des § 115 Abs. 1 StVollzG durch das am 1. April 2005 in Kraft getretene Siebte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930) im Grundsatz nichts geändert; nach wie vor will der Gesetzgeber die vollständige und unschwere Überprüfbarkeit der gerichtlichen Entscheidung in der Rechtsbeschwerdeinstanz sicherstellen (BT-Drucks. 15/2252 S. 6; zur Senatsrechtsprechung zu § 115 StVollzG a.F. vgl. zuletzt Beschluss vom 15. September 2004 - 1 Ws 272/04 - abgedruckt in NStZ-RR 2005, 29; s.a. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl., § 115 Rdn. 10 m.w.N.). Ausdrücklich hat der Gesetzgeber nunmehr in § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG festgeschrieben, dass der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammengestellt werden muss.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-06-08/1-ws-185-05-strvollz#rd_5

Neu ist dabei allerdings, dass für die Darstellung der Einzelheiten des Tatbestandes auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke Bezug genommen werden kann und soll. Diese Bezugnahme darf indes nicht allgemein, sondern muss ausdrücklich durch konkrete Bezeichnung der einzelnen Schriftstücke nach Herkunft und Datum erfolgen, § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG. Nach § 115 Abs. 1 Satz 4 StVollzG kann das Gericht von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-06-08/1-ws-185-05-strvollz#rd_6

Diese Erleichterungen lehnen sich an § 117 Abs. 3 und 5 VwGO an. Sie sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unnötige Schreibarbeit verhindern und zu einer erheblichen Entlastung der Strafvollstreckungskammern führen (BT-Drucks. 15/2252 S. 6). Die von der Rechtsprechung zu § 117 Abs. 3 und 5 VwGO entwickelten Grundsätze zur Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen können für die Auslegung von § 115 Abs. 1 StVollzG herangezogen werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-06-08/1-ws-185-05-strvollz#rd_7

Danach muss der Tatbestand, auch wenn wegen der Einzelheiten soweit wie möglich Bezug auf die Gerichtsakten genommen werden soll, insgesamt eine sowohl für die Beteiligten als auch für außenstehende Dritte verständliche, klare, vollständige und richtige Grundlage der Entscheidung bieten (BVerwGE 7, 12; BGH MDR 1977, 480; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 117, Rdn. 13 m.w.N.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-06-08/1-ws-185-05-strvollz#rd_8

Die Entscheidungsgründe müssen die Gründe wiedergeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (BVerwGE 22, 218; Kopp/Schenke aaO Rdn. 14 m.w.N.). Möglich ist hier aber auch die Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung, allerdings nur, soweit dadurch die Verständlichkeit der Darstellung und der Begründung aus sich heraus nicht in Frage gestellt wird (BVerwGE 7, 12 und 61, 367), und - wie § 115 Abs. 1 Satz 4 StVollzG auch ausdrücklich herausstellt - deutlich wird, dass sich das Gericht diese Überlegungen zu eigen macht.

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b) Der angefochtene Beschluss genügt diesen Anforderungen nicht.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-06-08/1-ws-185-05-strvollz#rd_9

So wird bereits nicht erkennbar, ob die Verfahrensbeteiligten über die Verlegung aus dem offenen in den geschlossenen Vollzug oder lediglich um die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt streiten. Datum, Inhalt und Begründung der angegriffenen Verfügung werden nicht mitgeteilt, auch nicht durch entsprechende Bezugnahmen. Das Vorbringen des Antragstellers bleibt ebenfalls unklar. Das Gericht teilt dazu lediglich mit, er rüge, dass „die JVA damit den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 09.02.2005 umgehe“. Was es damit auf sich hat und welchen Inhalt dieser Beschluss hatte, bleibt offen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-06-08/1-ws-185-05-strvollz#rd_10

Soweit die Kammer ausführt, die Verfügung der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden, weil die Justizvollzugsanstalt S. nach dem vorgelegten Vollstreckungsplan für den Antragsteller zuständig sei, weil er mehr als zwei Jahre Verbüßungszeit habe, ist unklar, auf welche Rechtsgrundlage sich die Verlegung stützen soll. Die Formulierung der Kammer deutet auf einen Streit lediglich um die örtlich zuständige Vollzugsanstalt nach dem Vollstreckungsplan (§ 152 StVollzG) hin.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-06-08/1-ws-185-05-strvollz#rd_11

Nach dem Vortrag des Antragstellers in seiner Rechtsbeschwerdebegründung ist er indes vom offenen in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt worden. Dem entspricht, dass - wie dem Senat bekannt ist - es sich bei der Justizvollzugsanstalt L.-D. um eine Anstalt des offenen Vollzuges, bei der Justizvollzugsanstalt S. um eine des geschlossenen Vollzuges handelt. Eine Rückverlegung vom offenen in den geschlossen Vollzug ist nicht nach § 152 StVollzG, sondern nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 10 StVollzG zu beurteilen. Als Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes kann die Unterbringung im offenen Vollzug nach diesen Vorschriften nur widerrufen werden, wenn die Justizvollzugsanstalt aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Gefangenen nicht im offenen Vollzug unterzubringen und wenn ohne die Ablösung das öffentliche Interesse gefährdet würde (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Dies ist der Fall, wenn ein Gefangener den Anforderungen des offenen Vollzuges nicht mehr genügt, namentlich zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeit des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werde (§ 10 Abs. 1 StVollzG). In diesen Fällen müssen die Tatsachen, die eine Rückverlegung rechtfertigen könnten, im gerichtlichen Beschluss mitgeteilt werden. Daran fehlt es hier.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-06-08/1-ws-185-05-strvollz#rd_12

Die Frage, in welcher Anstalt der geschlossene bzw. offene Vollzug nach dem Vollstreckungsplan der Landesjustizverwaltung N. zu vollziehen ist, mithin die Zuständigkeit nach § 152 StVollzG, ist demgegenüber logisch nachrangig.

III.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-06-08/1-ws-185-05-strvollz#rd_13

Angesichts des nur lückenhaft mitgeteilten Sachverhalts kann der Senat keine eigene Sachentscheidung treffen und hat die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-06-08/1-ws-185-05-strvollz#rd_14

Für das weitere Verfahren merkt der Senat lediglich vorsorglich an, dass Voraussetzung für eine Bezugnahme auf Schriftstücke - hier insbesondere auf die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt - ist, dass diese sich auch bei den Gerichtsakten befinden (s.a. BT-Drucks. 15/2252 S. 6).

IV.

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Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 1 Nr. 1j, 63 Abs. 3, 65 GKG.

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