Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 153 Zuständigkeit für Verlegungen

Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Die Landesjustizverwaltung kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.

←§ 152 →§ 154