§ 151 Aufsichtsbehörden
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/151#abs-1 (1) Die Landesjustizverwaltungen führen die Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten. Sie können Aufsichtsbefugnisse auf Justizvollzugsämter übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/151#abs-2 (2) An der Aufsicht über das Arbeitswesen sowie über die Sozialarbeit, die Weiterbildung, die Gesundheitsfürsorge und die sonstige fachlich begründete Behandlung der Gefangenen sind eigene Fachkräfte zu beteiligen; soweit die Aufsichtsbehörde nicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche Beratung sicherzustellen.