§ 85 Sichere Unterbringung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
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Nach Gewicht
- BVerfG, 27.06.2006 – 2 BvR 1295/05Zitiert von 2
- BVerfG, 26.09.2005 – 2 BvR 1651/03Zitiert von 5
- BayObLG, 29.01.2025 – 204 StObWs 605/24
- BVerfG, 08.05.2006 – 2 BvR 860/06Zitiert von 2
- KG, 29.07.2011 – 2 Ws 277/11 Vollz
- OLG Celle, 22.06.2012 – 1 Ws 205/12 (StrVollz)
Zuletzt entschieden
- EGMR, 04.06.2024 – 22321/19
- BVerfG, 30.03.2021 – 2 BvR 1344/20Stattgebender Kammerbeschluss: (Rück-)Verlegung eines Strafgefangenen mit der Folge des Abbruchs einer handwerklichen Ausbildung verletzt grundrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruch (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) - zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch unzureichende fachgerichtliche Überprüfung der MaßnahmenZitiert von 2
- KG, 08.04.2020 – 2 Ws 14/20 Vollz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Gefangener kann in eine Anstalt verlegt werden, die zu seiner sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst sein Verhalten oder sein Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt.