§ 8 Verlegung. Überstellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/8#abs-1 (1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/8#abs-2 (2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 8 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.04.2006 – 2 BvR 818/05Zitiert von 11
- KG, 22.02.2017 – 5 Ws 210/16 Vollz
- BVerfG, 30.11.2016 – 2 BvR 1519/14Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verlegung eines Strafgefangenen aufgrund des Fehlverhaltens Dritter nur unter besonderen Voraussetzungen - hier: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG sowie von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG durch Verlegung eines Strafgefangenen aufgrund Zerrüttung des Verhältnisses zwischen Betroffenem und Anstaltsarzt, wenn die Zerrüttung auf jahrelanger Falschbehandlung durch diesen beruht - zudem Verletzung des Rechtsschutzanspruchs durch "Leerlaufenlassen" der RechtsbeschwerdeZitiert von 12
- OLG Hamm, 24.05.2012 – 1 Vollz (Ws) 192/12Zitiert von 1
- BVerfG, 20.04.2007 – 2 BvR 203/07Zitiert von 4
- OLG Koblenz, 06.03.2018 – 2 Ws 3/18 Vollz
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 02.03.2026 – 1 Ws 16/26
- BayObLG, 26.11.2025 – 203 StObWs 408/25
- EGMR, 04.06.2024 – 22321/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.