§ 8 Verlegung. Überstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.04.2006 – 2 BvR 818/05Zitiert von 11
- KG, 22.02.2017 – 5 Ws 210/16 Vollz
- BVerfG, 30.11.2016 – 2 BvR 1519/14Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verlegung eines Strafgefangenen aufgrund des Fehlverhaltens Dritter nur unter besonderen Voraussetzungen - hier: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG sowie von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG durch Verlegung eines Strafgefangenen aufgrund Zerrüttung des Verhältnisses zwischen Betroffenem und Anstaltsarzt, wenn die Zerrüttung auf jahrelanger Falschbehandlung durch diesen beruht - zudem Verletzung des Rechtsschutzanspruchs durch "Leerlaufenlassen" der RechtsbeschwerdeZitiert von 12
- OLG Hamm, 24.05.2012 – 1 Vollz (Ws) 192/12Zitiert von 1
- BVerfG, 20.04.2007 – 2 BvR 203/07Zitiert von 4
- OLG Koblenz, 06.03.2018 – 2 Ws 3/18 Vollz
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 02.03.2026 – 1 Ws 16/26
- BayObLG, 26.11.2025 – 203 StObWs 408/25
- EGMR, 04.06.2024 – 22321/19
37 Entscheidungen zu § 8 StVollzG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/8#abs-1 (1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,
1.
wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
2.
wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/8#abs-2 (2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.