Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 8 Verlegung. Überstellung

Stand: 10.06.2019

Bund37 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/8#abs-1 (1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,

1.
wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder
2.
wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/8#abs-2 (2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.

§ 7 § 9