§ 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/119#abs-1 (1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/119#abs-2 (2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/119#abs-3 (3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/119#abs-4 (4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/119#abs-5 (5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.
Wird zitiert von 518 Entscheidungen zu § 119 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 07.03.2019 – 5 Ws 81/18 Vollz
- BayObLG, 15.02.2023 – 204 StObWs 490/22Zitiert von 2
- KG, 09.02.2016 – 2 Ws 18/16, 2 Ws 18/16 - 141 AR 47/16Zitiert von 10
- KG, 12.10.2012 – 2 Ws 357/12 Vollz
- OLG Hamm, 23.11.2023 – 1 Vollz 564/23Zitiert von 2
- OLG Hamm, 23.01.2020 – 1 Vollz (Ws) 127/16
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 25.08.2026 – 1 Vollz 4/26Strafvollzug: Rechtswidrigkeit der Beendigung der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung wegen unvollständiger Berücksichtigung entscheidungsrelevanter Umstände Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 13.05.2026 – 1 Vollz 31/26
- OLG Hamm, 22.04.2026 – 1 Vollz 17 + 18/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 119 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425)
BGBl. 2012 I S. 2425
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.