§ 114 Aussetzung der Maßnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 207
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.09.2024 – 2 BvR 150/24Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch fehlende Interessenabwägung bei Entscheidung über strafvollzugsrechtlichen Eilrechtsschutz - hier: Verlegung eines Strafgefangenen gegen dessen Willen in eine andere JVA - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 5
- BVerfG, 29.07.2014 – 2 BvR 1491/14Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an Gewährung von Eilrechtsschutz im Strafvollzug - ggf Vorwegnahme der Hauptsache zulässig und geboten - hier: Zeitpunkt der Medikamentenausgabe an muslimischen Strafgefangenen während des RamadanZitiert von 2
- BVerfG, 15.03.2006 – 2 BvR 917/05Zitiert von 9
- BVerfG, 11.06.2003 – 2 BvR 1724/02Zitiert von 7
- BVerfG, 29.05.2015 – 2 BvR 869/15Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung von Eilrechtsschutz gegen anstaltsinterne Verlegung eines StrafgefangenenZitiert von 18
- OLG Hamm, 10.12.2010 – I-11 U 48/09
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 27.01.2026 – 3 Ws 562/25, 3 Ws 29/26
- LG Stendal, 11.12.2025 – 509 StVK 218/25 eAO
- OLG Hamm, 16.10.2025 – 2 OAus 199/25
207 Entscheidungen zu § 114 StVollzG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/114#abs-1 (1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/114#abs-2 (2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/114#abs-3 (3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.