§ 117 Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Über die Rechtsbeschwerde entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Strafvollstreckungskammer ihren Sitz hat.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 117 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 21.07.2015 – 1 Ws 339/15 (StrVollz)
- BGH, 13.02.2014 – III ZR 311/13Entschädigung wegen überlanger Dauer einer Strafvollzugssache: Angemessenheitsprüfung für die Dauer des Ausgangsverfahrens in Ansehung des Prozessverhaltens des EntschädigungsklägersZitiert von 43
- KG, 23.11.2018 – 2 Ws 220/18 Vollz
- OLG Rostock, 02.06.2017 – 20 Ws 94/17Zitiert von 4
- OLG Rostock, 20.10.2014 – 20 Ws 257/14Zitiert von 2
- OLG Rostock, 23.09.2014 – 20 Ws 171/14
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 05.02.2013 – 3 Ws 1112/12 (StVollz)
- OLG Düsseldorf, 07.08.2012 – III-2 Ws 268/12
- OLG Celle, 01.09.2010 – 1 Ws 443/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 117 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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