Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 49 Zweckbestimmung der Register
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Thüringen, 13.03.2025 – 2 EO 101/25
- AG Leutkirch, 25.05.2023 – 1 OWi 51 Js 23378/22
- KG, 26.01.2018 – 3 Ws (B) 7/18, 3 Ws (B) 7/18 - 162 Ss 2/18
- OLG Hamm, 17.02.2006 – 2 Ss OWi 63/06
- VG Braunschweig, 26.09.2003 – 6 A 108/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/49#abs-1 (1) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister und das Zentrale Fahrerlaubnisregister werden geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine eine Person besitzt oder für welche sie die Neuerteilung beantragen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/49#abs-2 (2) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
1.
für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen und
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen.