Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 49 Zweckbestimmung der Register
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/49#abs-1 (1) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister und das Zentrale Fahrerlaubnisregister werden geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine eine Person besitzt oder für welche sie die Neuerteilung beantragen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/49#abs-2 (2) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 49 StVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Thüringen, 13.03.2025 – 2 EO 101/25
- AG Leutkirch, 25.05.2023 – 1 OWi 51 Js 23378/22
- KG, 26.01.2018 – 3 Ws (B) 7/18, 3 Ws (B) 7/18 - 162 Ss 2/18
- OLG Hamm, 17.02.2006 – 2 Ss OWi 63/06
- VG Braunschweig, 26.09.2003 – 6 A 108/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.11.2014 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2014 I S. 1802
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.