Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 50 Inhalt der Fahrerlaubnisregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und im Zentralen Fahrerlaubnisregister werden gespeichert
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern dürfen außerdem gespeichert werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/50?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen zusätzlich zu Absatz 1 der Grund des Erlöschens der Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnisklasse, die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit, Beginn und Ende einer Hemmung der Probezeit und die Behörde, die die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Erteilen, dem Entziehen oder dem Erlöschen einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse (Fahrerlaubnisakte) führt, gespeichert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/50?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Sobald ein örtliches Fahrerlaubnisregister nach Maßgabe des § 65 Absatz 2 Satz 1 nicht mehr geführt werden darf, gelten die Absätze 1 und 2 im Hinblick auf die örtlichen Fahrerlaubnisregister nur noch für die in § 65 Absatz 2a bezeichneten Daten.
Änderungsverlauf
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05.12.2019 Ausfertigung
§ 50 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I 2008)
BGBl. 2019 I S. 2008
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28.11.2016 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I 2722)
BGBl. 2016 I S. 2722
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28.11.2014 Ausfertigung
§ 50 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2014 I S. 1802
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.