Gesetze / Straßenverkehrsgesetz

StVG

§ 51 Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund3 Entscheidungen

Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.

§ 50 § 52