Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 1 Grundregel der Zulassung
Stand: 10.06.2019
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 1 FeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 23.05.2025 – 1 A 176/23
- VG Augsburg, 21.02.2022 – Au 7 K 21.2287Zitiert von 2
- VG Köln, 24.07.2024 – 23 K 6615/23Zitiert von 5
- VG Gelsenkirchen, 16.11.2023 – 7 L 1617/23Zitiert von 6
- VG Frankfurt (Oder), 01.07.2022 – VG 6 K 1186/18
- VG Gelsenkirchen, 23.09.2021 – 7 L 901/21Rechtmäßigkeit der Untersagung des Führens eines Fahrrads wegen Alkoholabhängigkeit im Eilverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 30.01.2026 – 12 ME 136/25
- VGH Bayern, 17.04.2023 – 11 BV 22.1234Rechtswidrigkeit der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge mangels hinreichender Bestimmtheit des § 3 FeV Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BVerwG, 04.12.2020 – 3 C 5/20Verwertungsverbot nach einer Trunkenheitsfahrt auf dem FahrradZitiert von 54
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
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07.01.2011 Ausfertigung
§ 1 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 2011 (BGBl. I 3)
BGBl. 2011 I S. 3
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.