Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 33 Inhalt der Fahrzeugregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/33?asof=2021-07-30#abs-1 (1) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Tag sowie Staat und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen entfällt die Speicherung von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters,
Name oder Bezeichnung und Anschrift und
benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben außerdem Daten über denjenigen gespeichert, an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen veräußert wurde (Halterdaten), und zwar
Familienname, Vornamen und Anschrift,
Name oder Bezeichnung und Anschrift und
benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/33?asof=2021-07-30#abs-2 (2) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden über beruflich Selbständige, denen ein amtliches Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt wird, für die Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Berufsdaten gespeichert, und zwar
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/33?asof=2021-07-30#abs-3 (3) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister darf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gespeichert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/33?asof=2021-07-30#abs-4 (4) Ferner werden für Daten, die nicht übermittelt werden dürfen (§ 41), in den Fahrzeugregistern Übermittlungssperren gespeichert.
Änderungsverlauf
-
02.03.2023 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
-
12.07.2021 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 2 1. 7. 2023 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
-
08.04.2019 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I 430)
BGBl. 2019 I S. 430
-
28.11.2016 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I 2722)
BGBl. 2016 I S. 2722
-
28.08.2013 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3310)
BGBl. 2013 I S. 3310
-
03.05.2005 Ausfertigung
§ 33 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I 1221)
BGBl. 2005 I S. 1221
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.