Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 24a 0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24a?asof=2024-08-22#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24a?asof=2024-08-22#abs-1a (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig imStraßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehrTetrahydrocannabinol im Blutserum hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24a?asof=2024-08-22#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24a?asof=2024-08-22#abs-2a (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24a?asof=2024-08-22#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24a?asof=2024-08-22#abs-4 (4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/24a?asof=2024-08-22#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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16.08.2024 Ausfertigung
§ 24a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2024 (BGBl. I Nr. 266)
BGBl. 2024 I Nr. 266
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12.07.2024 Ausfertigung
§ 24a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2024 I Nr. 233
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28.11.2014 Ausfertigung
§ 24a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2014 I S. 1802
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22.12.2008 Ausfertigung
§ 24a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2965)
BGBl. 2008 I S. 2965
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06.06.2007 Ausfertigung
§ 24a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2007 (BGBl. I 1045)
BGBl. 2007 I S. 1045
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 24a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1958)
BGBl. 2006 I S. 1958
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.