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Artikel 2 · BT-Drs. 16/1365 · S. 14

Zu Artikel 2 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
Die Änderung in § 6a Abs. 1 berücksichtigt die Notwendig-
keit, auch für Verwaltungsmaßnahmen nach dem BKrFQG
Gebührensätze festzulegen und schafft für den Verordnungs-
geber die notwendige Ermächtigung. Mit der Änderung der
Ermächtigung in § 6a Abs. 2 wird die Bestimmtheit der Re-
gelung verbessert.
Die übrigen Ermächtigungen des StVG werden an den Orga-
nisationserlass der Bundeskanzlerin vom 22. November
2005 (BGBl. I S. 3197) angepasst. Die Ermächtigungen zum
Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften nach § 47
Abs. 2 und § 63 Abs. 2 werden aufgehoben. Nach der jünge-
ren Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 2. März
1999 – 2 BvF 1/94 –) können wegen des Artikels84 Abs. 2 GG
allgemeine Verwaltungsvorschriften in Angelegenheiten der
Landeseigenverwaltung nur von der Bundesregierung erlas-
sen werden; einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung be-
darf es dann nicht.

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Herkunft

BT-Drs. 16/1365, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 50.795–51.732 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3D4 · Prüfwert 7f810a65cf463d68….

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