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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1045

BGBl. 2007 I S. 1045 · 9.752 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 1045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1045
Verordnung
                                 zur Änderung der Anlage zu § 24a des
                           Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften

Vom 6. Juni 2007
  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, e, g, q
und w sowie des § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Abs. 1 zuletzt geändert durch
  Artikel 2 Nr. 4 und § 63 zuletzt geändert
  S. 1958),
durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
– des § 24a Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
  S. 310, 919), der zuletzt durch Artikel 2
Nr. 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert
  worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der
  Justiz,
– des § 6 des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes vom 15. Juni 1990 (BGBl. I S. 1078), der zuletzt durch Arti-
  kel 298 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:

         Artikel 1
     Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
  Die Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Anlage
(zu § 24a)
                               Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Berauschende Mittel
Cannabis
Heroin
Morphin
Cocain
Cocain
Amfetamin
Designer-Amfetamin
Designer-Amfetamin
Designer-Amfetamin
Metamfetamin
         Substanzen
         Tetrahydrocannabinol (THC)
         Morphin
         Morphin
         Cocain
         Benzoylecgonin
         Amfetamin
         Methylendioxyamfetamin (MDA)
         Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
         Methylendioxymetamfetamin (MDMA)
         Metamfetamin“.

          Artikel 2
      Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 468 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 5 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
   „Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn“.
2. In § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 bis 15“ durch die
   Angabe „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 15“ ersetzt.
3. In § 58 Abs. 4 wird die Angabe „§ 57 Nr.
   und 12“ ersetzt.
4. § 76 Nr. 9 wird wie folgt geändert:
1, 2, 5, 6 bis 10 und 12“ durch die Angabe „§ 57 Nr. 1, 2, 4 bis 10
BGBl. 2007, Seite 1046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1046
  a) In der Überschrift wird nach der Angabe „§§ 23, 24, 48“ die Angabe „und Anlage 5 und 6“ eingefügt.
  b) Folgende Sätze werden angefügt:
       „Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung
       des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt
       worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse
       über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis
       zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen,
       ausgefertigt werden.“
5. Nummer 11 der Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

  „11.        Verschiedenes

  11.1        Organtransplantation
              Die Beurteilung richtet sich nach
              den Beurteilungsgrundsätzen zu
              den betroffenen Organen

  11.2        Schlafstörungen

  11.2.1      unbehandelte Schlafstörung mit           nein
              Tagesschläfrigkeit                   wenn mess-
                                                  bare auffällige
                                                   Tagesschläf-
                                                  rigkeit vorliegt

  11.2.2      behandelte Schlafstörung mit               ja
              Tagesschläfrigkeit                   wenn keine
                                                  messbare auf-
                                                  fällige Tages-
                                                   schläfrigkeit
                                                  mehr vorliegt

  11.3        Schwere Lungen- und Bronchi-             nein
              alerkrankungen mit schweren
              Rückwirkungen auf die Herz-
              Kreislauf-Dynamik
dürfen bis zum 1. September 2007 weiter

       nein
   wenn mess-
  bare auffällige
   Tagesschläf-
  rigkeit vorliegt

         ja           Regelmäßige      Regelmäßige
   wenn keine        Kontrollen von   Kontrollen von
  messbare auf-       Tagesschläf-    Tagesschläfrig-
  fällige Tages-         rigkeit           keit
   schläfrigkeit
  mehr vorliegt

       nein

                                                   “.
6. In Anlage 5 wird im Muster, Teil I, nach Nummer 13 folgende Nummer 14 angefügt:
  „14. Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit (z. B. Schlafstörungen)
            keine Anzeichen für Erkrankung mit erhöhter Tagesschläfrigkeit
            Falls ja, welche:   ____________________________________________________________________________
             ___________________________________________________________________________________________ “.
7. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
           „Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche
           Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen
           Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Ziffern 2.2.2
           und 2.2.3.2 erfüllt wurden.“
       bb) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Über die“ die Wörter „nach Satz 1 erforderliche“ ein-
           gefügt.
  b) Auf der Rückseite des Musters der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Teil 1 und der Rückseite
     des Musters des Zeugnisses über die augenärztliche Untersuchung, Teil 1 wird die Nummer 2.2 jeweils wie
     folgt geändert:
       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
           „Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche
           Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen
           Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Ziffern 2.2.2
           und 2.2.3.2 erfüllt wurden.“
BGBl. 2007, Seite 1047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1047

     bb) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Über die“ die Wörter „nach Satz 1 erforderliche“ ein-
         gefügt.
8. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
  a) Der Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete“ wird wie
     folgt geändert:
     aa) Vor dem Anstrich „Mississippi“ wird folgender Anstrich eingefügt:

             „– Minnesota                                                      D                                   ja7)               nein“.

     bb) Vor dem Anstrich „Oregon“ wird folgender Anstrich eingefügt:

             „– Oklahoma                                                       D                                   nein               nein“.

     cc) Vor dem Anstrich „West Virginia“ wird folgender Anstrich eingefügt:

             „– Washington State                                     Driver License8)                              nein               nein“.
                                                                     Intermediate Driver
                                                                     License9)

  b) In den Fußnoten werden nach Nummer 6 folgende Nummern 7 bis 9 angefügt:

     „7) Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.
     8
         )   Sofern die „Driver License“ keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.
     9
         )   Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.“


                                                                    Artikel 3
                                                    Änderung der
                           Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls
                          mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
                         In § 1 Satz 2 der Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden
                       Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
                       vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3970) wird das Wort „Alkoholeinwirkung“
                       durch die Wörter „der Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden
                       Mitteln“ ersetzt.

                                                                    Artikel 4
                                                                 Inkrafttreten
                         Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkün-
                       dung in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.



                          Der Bundesrat hat zugestimmt.


                          Berlin, den 6. Juni 2007

                                                       Der Bundesminister
                                        f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                             W. T i e f e n s e e

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1045. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3e0a672a2aa61229….