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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1045
BGBl. 2007 I S. 1045 · 9.752 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Anlage zu § 24a des
Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften
Vom 6. Juni 2007
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, e, g, q
und w sowie des § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Abs. 1 zuletzt geändert durch
Artikel 2 Nr. 4 und § 63 zuletzt geändert
S. 1958),
durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I
– des § 24a Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), der zuletzt durch Artikel 2
Nr. 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der
Justiz,
– des § 6 des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes vom 15. Juni 1990 (BGBl. I S. 1078), der zuletzt durch Arti-
kel 298 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
Die Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 24a)
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Berauschende Mittel
Cannabis
Heroin
Morphin
Cocain
Cocain
Amfetamin
Designer-Amfetamin
Designer-Amfetamin
Designer-Amfetamin
Metamfetamin
Substanzen
Tetrahydrocannabinol (THC)
Morphin
Morphin
Cocain
Benzoylecgonin
Amfetamin
Methylendioxyamfetamin (MDA)
Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Methylendioxymetamfetamin (MDMA)
Metamfetamin“.
Artikel 2
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 468 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 5 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
„Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn“.
2. In § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 bis 15“ durch die
Angabe „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 15“ ersetzt.
3. In § 58 Abs. 4 wird die Angabe „§ 57 Nr.
und 12“ ersetzt.
4. § 76 Nr. 9 wird wie folgt geändert:
1, 2, 5, 6 bis 10 und 12“ durch die Angabe „§ 57 Nr. 1, 2, 4 bis 10

a) In der Überschrift wird nach der Angabe „§§ 23, 24, 48“ die Angabe „und Anlage 5 und 6“ eingefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung
des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt
worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse
über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis
zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen,
ausgefertigt werden.“
5. Nummer 11 der Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
„11. Verschiedenes
11.1 Organtransplantation
Die Beurteilung richtet sich nach
den Beurteilungsgrundsätzen zu
den betroffenen Organen
11.2 Schlafstörungen
11.2.1 unbehandelte Schlafstörung mit nein
Tagesschläfrigkeit wenn mess-
bare auffällige
Tagesschläf-
rigkeit vorliegt
11.2.2 behandelte Schlafstörung mit ja
Tagesschläfrigkeit wenn keine
messbare auf-
fällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
11.3 Schwere Lungen- und Bronchi- nein
alerkrankungen mit schweren
Rückwirkungen auf die Herz-
Kreislauf-Dynamik
dürfen bis zum 1. September 2007 weiter
nein
wenn mess-
bare auffällige
Tagesschläf-
rigkeit vorliegt
ja Regelmäßige Regelmäßige
wenn keine Kontrollen von Kontrollen von
messbare auf- Tagesschläf- Tagesschläfrig-
fällige Tages- rigkeit keit
schläfrigkeit
mehr vorliegt
nein
“.
6. In Anlage 5 wird im Muster, Teil I, nach Nummer 13 folgende Nummer 14 angefügt:
„14. Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit (z. B. Schlafstörungen)
keine Anzeichen für Erkrankung mit erhöhter Tagesschläfrigkeit
Falls ja, welche: ____________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________________ “.
7. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche
Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen
Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Ziffern 2.2.2
und 2.2.3.2 erfüllt wurden.“
bb) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Über die“ die Wörter „nach Satz 1 erforderliche“ ein-
gefügt.
b) Auf der Rückseite des Musters der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Teil 1 und der Rückseite
des Musters des Zeugnisses über die augenärztliche Untersuchung, Teil 1 wird die Nummer 2.2 jeweils wie
folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche
Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen
Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Ziffern 2.2.2
und 2.2.3.2 erfüllt wurden.“

bb) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Über die“ die Wörter „nach Satz 1 erforderliche“ ein-
gefügt.
8. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete“ wird wie
folgt geändert:
aa) Vor dem Anstrich „Mississippi“ wird folgender Anstrich eingefügt:
„– Minnesota D ja7) nein“.
bb) Vor dem Anstrich „Oregon“ wird folgender Anstrich eingefügt:
„– Oklahoma D nein nein“.
cc) Vor dem Anstrich „West Virginia“ wird folgender Anstrich eingefügt:
„– Washington State Driver License8) nein nein“.
Intermediate Driver
License9)
b) In den Fußnoten werden nach Nummer 6 folgende Nummern 7 bis 9 angefügt:
„7) Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.
8
) Sofern die „Driver License“ keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.
9
) Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.“
Artikel 3
Änderung der
Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls
mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
In § 1 Satz 2 der Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden
Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3970) wird das Wort „Alkoholeinwirkung“
durch die Wörter „der Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Juni 2007
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1045. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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