Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1958

BGBl. 2006 I S. 1958 · 20.171 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 1958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1958
                                         Gesetz
                         zur Einführung einer Grundqualifikation
           und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr*)
                                                         Vom 14. August 2006

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
                        Gesetz
             über die Grundqualifikation
            und Weiterbildung der Fahrer
            bestimmter Kraftfahrzeuge für
        den Güterkraft- oder Personenverkehr
                  (Berufskraftfahrer-
          Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)

                                §1
                    Anwendungsbereich

   (1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung
insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch
die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertig-
keiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fah-
rer und Fahrerinnen, die
1. deutsche Staatsangehörige sind,

2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der
   Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
   staates des Abkommens über den Europäischen
   Wirtschaftsraum sind oder

3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in ei-
   nem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat
   der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab-
   kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   beschäftigt oder eingesetzt werden,
soweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenver-
kehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen
mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrer-
laubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder
DE erforderlich ist.

   (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz
nicht für Fahrten mit
1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwin-
   digkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der
   Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Ver-
   tragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien
   des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie
   dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuer-

*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Eu-
   ropäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die
   Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraft-

   fahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Ände-
   rung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie
   91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/
   EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 226 S. 4) in deutsches Recht.

  wehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unter-
  liegen,
3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach
   Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten einge-
   setzt werden,
4. Kraftfahrzeugen, die
  a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder
     zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur
     technischen Untersuchung Prüfungen unterzo-
     gen werden,
  b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachver-
     ständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des
     Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der An-
     lage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
     nung übertragen sind, eingesetzt werden, oder

  c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb ge-
     nommen worden sind,
5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder
   Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur
   Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich
   beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Haupt-
   beschäftigung handelt.

                          §2

             Mindestalter, Qualifikation

  (1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen
Zwecken darf
1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis
   der Klassen C oder CE erforderlich ist, nur durchfüh-
   ren, wer
  a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-
     weis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
     Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder

  b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-
     weis über den Erwerb der jeweils maßgeb-
     lichen beschleunigten Grundqualifikation nach
     § 4 Abs. 2 mitführt;
2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis
   der Klassen C1 oder C1E erforderlich ist, nur durch-
   führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und
   den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeb-
   lichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 oder der
   jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifi-
   kation nach § 4 Abs. 2 mitführt.
  (2) Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen

Zwecken darf
1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis

   der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchfüh-
   ren, wer
BGBl. 2006, Seite 1959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1959
  a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-
     weis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
     Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt,
     oder
  b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-
     weis über den Erwerb einer jeweils maßgeb-
     lichen beschleunigten Grundqualifikation nach
     § 4 Abs. 2 mitführt,
  sofern Personen im Linienverkehr nach den
  §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei
  Linienlängen von bis zu 50 Kilometer befördert wer-

  den;

2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis
   der Klassen D1 und D1E erforderlich ist, nur durch-
   führen, wer

  a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-
     weis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
     Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt,
     oder
  b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-
     weis über den Erwerb einer jeweils maßgeb-
     lichen beschleunigten Grundqualifikation nach
     § 4 Abs. 2 mitführt;
3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis
   der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchfüh-
   ren, wer

  a) das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-
     weis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
     Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt,
     oder

  b) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-
     weis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen
     Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
  c) das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-
     weis über den Erwerb einer jeweils maßgeb-
     lichen beschleunigten Grundqualifikation nach
     § 4 Abs. 2 mitführt.
   (3) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1
oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, weder anord-
nen noch zulassen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin
die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
  (4) Hat ein Fahrer oder eine Fahrerin eine innerhalb
der in Absatz 1 oder 2 genannten Altersgrenzen erfor-
derliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis da-
rüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die
Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.

  (5) An die Stelle eines in Absatz 1 oder 2 genannten
Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung, so-
weit eine solche nach § 5 vorgesehen ist.
  (6) Für die Dauer von höchstens drei Jahren muss im
Rahmen einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die
Stelle des Nachweises nach Absatz 1 oder 2 tritt eine
Kopie des Ausbildungsvertrages. Die Frist nach Satz 1

beginnt am Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis für die

nach Absatz 1 oder 2 maßgebliche Klasse.

                          §3

                     Besitzstand
  § 2 Abs. 1 und 2 findet vorbehaltlich des § 5 keine
Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die

1. eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder
   eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem
   10. September 2008 erteilt worden ist;
2. eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder
   eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem
   10. September 2009 erteilt worden ist.

                          §4
           Erwerb der Grundqualifikation
  (1) Die Grundqualifikation wird erworben durch

1. erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und prak-

   tischen Prüfung bei einer Industrie- und Handels-
   kammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
   auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder

2. Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbil-
   dungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“
   oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich
   anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare
   Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von
   Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen
   vermittelt werden.
   (2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erwor-
ben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkann-
ten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung
einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und
Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverord-
nung auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1.

   (3) Die Grundqualifikationen nach Absatz 1 oder 2
dienen der Verbesserung der Sicherheit im Straßenver-
kehr und den allgemeinen beruflichen Fähigkeiten des
Fahrers und der Fahrerin durch die Vermittlung beson-
derer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse;
sie werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaub-
nisklassen erworben.
   (4) Wer im Rahmen des Erwerbs der beschleunigten
Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen
Straßen führt und die für das Führen dieses Fahrzeugs
vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von
einer Person begleitet werden, die eine gültige Fahr-
lehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jewei-
lige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Bei diesen Fahrten gilt
die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im
Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug
muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung
zugelassenen Fahrzeugs genügen.

                          §5
                    Weiterbildung

  (1) Eine erste Weiterbildung ist abzuschließen
1. fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der
   Grundqualifikation oder der beschleunigten Grund-
   qualifikation;
2. zwischen dem 10. September 2008 und dem
   10. September 2013 im Fall des § 3 Nr. 1;

3. zwischen dem 10. September 2009 und dem

   10. September 2014 im Fall des § 3 Nr. 2.

Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jah-
ren zu wiederholen. Abweichend von der Frist nach
Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder
späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit
dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis über-
einstimmt, soweit
BGBl. 2006, Seite 1960 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1960
1. im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die sich dann ergebende
   Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als
   sieben Jahre ist;
2. im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Zeitpunkt vor dem
   10. September 2015 liegt;
3. im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Zeitpunkt vor dem
   10. September 2016 liegt.
Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Un-
terricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durch-
geführt. Sie dient jeweils dazu, die durch die Grundqua-
lifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf
dem neuesten Stand zu halten und gilt für alle Fahrer-
laubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung be-
steht.

   (2) Wer eine Grundqualifikation erworben oder eine
Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig

nicht mehr als Fahrer oder Fahrerin im Güterkraft- oder

Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschäftigt
ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, wenn diese
Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem
Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 abgelaufen sind.
   (3) Wechselt ein Fahrer oder eine Fahrerin zu einem
anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Wei-
terbildung anzurechnen.

                          §6
           Ausbildungs- und Prüfungsort

   Fahrer und Fahrerinnen, die ihren ordentlichen

Wohnsitz im Inland haben oder Inhaber einer im Inland

erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufent-

haltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstä-

tigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes),

müssen

1. die Grundqualifikation im Inland erwerben,
2. die Weiterbildung im Inland oder in dem Mitglied-
   staat der Europäischen Union oder eines anderen
   Vertragsstaats des Abkommens über den Europäi-
   schen Wirtschaftsraum abschließen, in dem sie be-
   schäftigt sind.

                          §7
               Anerkennung und
       Überwachung von Ausbildungsstätten
   (1) Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleu-
nigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:

1. Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klas-

   sen CE oder DE nach § 10 Abs. 2 des Fahrlehrerge-

   setzes, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht,

2. Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die

   nach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner

   Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedür-

   fen,

3. Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in
   den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ausbildungsberu-
   fen durchführen,

4. Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum
   Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur
   Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer
   nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes,
   jeweils in Verbindung mit § 60 des Berufsbildungs-
   gesetzes, erlassenen Regelung durchführen,

5. die nach Absatz 2 staatlich anerkannten Ausbil-
   dungsstätten.
  (2) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grund-
qualifikation und die Weiterbildung werden von der
nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich aner-
kannt, wenn
1. sie über die personellen und sächlichen Vorausset-
   zungen für die Vermittlung der für die beschleunigte
   Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen
   Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
2. sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus-
   und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehr-
   personal beschäftigen,

3. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die
   theoretische Unterweisung vorhanden sind,

4. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals

   nachgewiesen wird und

5. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönli-
   che Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
   (3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zu widerru-
fen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht
mehr vorliegen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften
über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.
   (4) Die Ausbildungsstätten für die beschleunigte
Grundqualifikation und die Weiterbildung haben bei ih-
rer Tätigkeit die Vorschriften dieses Gesetzes und der
auf Grund des § 8 erlassenen Rechtsverordnung zu be-

achten. Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbil-

dungsstätten nach Absatz 1 Nr. 1 und 5 obliegt der

nach Landesrecht zuständigen Behörde. Sie kann zu

diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergrei-

fen. Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertre-

ter zu den üblichen Büro- und Geschäftszeiten Unter-
richts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen
und Besichtigungen durchführen und am Unterricht
teilnehmen können. Ferner kann sie einer Ausbildungs-
stätte nach Absatz 1 Nr. 1 die Ausübung von Tätigkei-
ten nach diesem Gesetz untersagen, wenn diese die in
Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

                         §8
                Rechtsverordnungen
   (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie und dem Bundesministerium für Bildung und For-

schung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates Regelungen zu treffen über

1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqua-

   lifikation und der Weiterbildung, insbesondere über

   Voraussetzungen der Zulassung der Bewerber oder

   Bewerberin, Inhalte von Unterricht und Prüfungen

   sowie die Ausstellung von Bescheinigungen;

2. die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Han-
   delskammern;

3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der
   Anerkennung von Ausbildungsstätten für die be-
   schleunigte Grundqualifikation sowie die Weiterbil-
   dung;
4. die Nachweise sowie die Überwachung und das Ver-
   fahren; dabei kann auch vorgesehen werden, dass
BGBl. 2006, Seite 1961 — Originalseite als Abbildung
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   Nachweise von den für die Erteilung von Fahrerlaub-
   nissen zuständigen Behörden ausgestellt werden.
  (2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das
Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmi-
gung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.
   (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Ge-

setzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Lan-

desregierungen können diese Ermächtigung auf die zu-

ständige oberste Landesbehörde übertragen.

                          §9

                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 5, eine Fahrt durchführt.
   (2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 3
eine Fahrt anordnet oder zulässt.
   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro,

in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Euro geahndet werden.
   (4) Soweit die Ordnungswidrigkeit bei einer Kontrolle
des Bundesamtes für Güterverkehr festgestellt wird
oder in einem Unternehmen begangen wird, das seinen
Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr. In den übri-
gen Fällen ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
die nach § 8 Abs. 3 bestimmte Behörde.

                       Artikel 2
                    Änderung

           des Straßenverkehrsgesetzes
   Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:

                                  Das vorstehende Gesetz wird

   1. § 6a wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 wird der Nummer 1 folgender Buch-
          stabe e angefügt:
          „e) nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-
              Gesetz und den darauf beruhenden Rechts-
              verordnungen,“.

       b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bau- und

          Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und

          Stadtentwicklung“ und das Wort „Gebühren“

          durch die Wörter „gebührenpflichtigen Amts-
          handlungen sowie die Gebührensätze“ ersetzt.

   2. § 47 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
          aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
          bb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
              „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wör-
              ter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
       b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   3. § 63 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
          aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
          bb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
              „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wör-
              ter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.

       b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   4. In § 5b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 1, 2, 2a
      und 4, § 6c, § 6e Abs. 1, § 24a Abs. 5, § 26a Abs. 1
      und § 30c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils
      die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die
      Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.

                               Artikel 3

                             Inkrafttreten
     Artikel 1 § 8 und Artikel 2 treten am Tag nach der
   Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz
   am 1. Oktober 2006 in Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 14. August 2006
                                              Der Bundespräsident
                                                  Horst Köhler
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                f ü r Ve r k e h r, B a u u n
                                                     W. T i e
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1958. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 768ff244b1549d3f….