Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 12 Höchstbeträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Ersatzpflichtige haftet
Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, insgesamt die in Absatz 1 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
Änderungsverlauf
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3108)
BGBl. 2021 I S. 3108
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 1. 7. 2023 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2575)
BGBl. 2020 I S. 2575
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1653)
BGBl. 2020 I S. 1653
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16.06.2017 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I 1648)
BGBl. 2017 I S. 1648
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10.12.2007 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2007 I S. 2833
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.