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Artikel 5 · BT-Drs. 16/5551 · S. 19
Zu Artikel 5 (Änderung der Kraftfahrzeug-Pflicht-
Zu Artikel 5 (Änderung der Kraftfahrzeug-Pflicht- versicherungsverordnung) Die vorgesehene Ergänzung des § 5 Abs. 2 KfzPflVV dient der Umsetzung von Artikel 4 Nr. 1 der 5. KH-Richtlinie, der seinerseits einen neuen Absatz in Artikel 1 der 3. KH-Richt- linie einfügt. In dieser Richtlinienbestimmung werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit ein Fahrzeuginsasse nicht vom Versicherungsschutz ausge- schlossen werden kann, weil er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berau- schenden Mitteln stand. Insbesondere sollen alle Rechtsvor- schriften oder Vertragsklauseln in Versicherungsverträgen, die einer Einbeziehung solcher Fahrzeuginsassen in den Ver- sicherungsschutz entgegenstehen, künftig wirkungslos sein, da Fahrzeuginsassen in der Regel nicht in der Lage sind, den Grad der Intoxikation des Fahrers angemessen zu beurteilen. Hintergrund dieser Richtlinienbestimmung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. März 1996 (Rechts- sache C 129/94), in dem dieser den Schutzzweck des Arti- kels 3 Abs. 1 der 1. KH-Richtlinie dahingehend bestimmt hat, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Dritten, die Opfer eines von einem Fahrzeug verursachten Unfalls sind, den umfassenden Ersatz aller ihnen entstandenen Per- sonen- und Sachschäden im Rahmen der Mindestver- sicherungssummen ermöglichen muss. Hierdurch werde eine unterschiedliche Behandlung der Geschädigten in ver- schiedenen Mitgliedstaaten vermieden. Ein Pflichtversiche- rungsvertrag dürfe daher nicht vorsehen, dass der Versiche- rer im Fall der Trunkenheit des Fahrers nicht verpflichtet ist, Ersatz für Personen- oder Sachschäden zu leisten, die Dritten durch das versicherte
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.209 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/5551, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 88.722–91.931 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert cd75679b6af3fc64….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP