Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 1a Kraftfahrzeuge mit automatisierter Fahrfunktion
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 4
- BayObLG, 21.10.2024 – 202 ObOWi 644/24
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.2024 – 13 S 1308/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.2024 – 13 S 1306/24Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.2024 – 13 S 1304/24Zitiert von 5
4 Entscheidungen zu § 1a StVG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/1a#abs-1 (1) Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels automatisierter Fahrfunktion ist zulässig, wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/1a#abs-2 (2) Kraftfahrzeuge mit automatisierter Fahrfunktion im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die über eine technische Ausrüstung verfügen,
Der Hersteller eines solchen Kraftfahrzeugs hat in der Systembeschreibung verbindlich zu erklären, dass das Fahrzeug den Voraussetzungen des Satzes 1 entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/1a#abs-3 (3) Die vorstehenden Absätze sind nur auf solche Fahrzeuge anzuwenden, die nach § 1 Absatz 1 zugelassen sind, den in Absatz 2 Satz 1 enthaltenen Vorgaben entsprechen und deren automatisierte Fahrfunktionen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/1a#abs-4 (4) Fahrzeugführer ist auch derjenige, der eine automatisierte Fahrfunktion im Sinne des Absatzes 2 aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung verwendet, auch wenn er im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Funktion das Fahrzeug nicht eigenhändig steuert.