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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3108
BGBl. 2021 I S. 3108 · 34.416 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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3108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021
Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und
des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren1
Vom 12. Juli 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli
2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 1c werden die folgenden §§ 1d bis 1l ein-
gefügt:
„§ 1d
Kraftfahrzeuge mit autonomer
Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen
(1) Ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion
im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kraftfahrzeug, das
1. die Fahraufgabe ohne eine fahrzeugführende
Person selbstständig in einem festgelegten Be-
triebsbereich erfüllen kann und
2. über eine technische Ausrüstung gemäß § 1e Ab-
satz 2 verfügt.
(2) Ein festgelegter Betriebsbereich im Sinne die-
ses Gesetzes bezeichnet den örtlich und räumlich
bestimmten öffentlichen Straßenraum, in dem ein
Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion bei Vor-
liegen der Voraussetzungen gemäß § 1e Absatz 1
betrieben werden darf.
(3) Technische Aufsicht eines Kraftfahrzeugs mit
autonomer Fahrfunktion im Sinne dieses Gesetzes
ist diejenige natürliche Person, die dieses Kraftfahr-
zeug während des Betriebs gemäß § 1e Absatz 2
Nummer 8 deaktivieren und für dieses Kraftfahrzeug
gemäß § 1e Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Fahr-
manöver freigeben kann.
(4) Risikominimaler Zustand im Sinne dieses
Gesetzes ist ein Zustand, in dem sich das Kraftfahr-
1
Notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
zeug mit autonomer Fahrfunktion auf eigene Veran-
lassung oder auf Veranlassung der Technischen
Aufsicht an einer möglichst sicheren Stelle in den
Stillstand versetzt und die Warnblinkanlage akti-
viert, um unter angemessener Beachtung der Ver-
kehrssituation die größtmögliche Sicherheit für die
Fahrzeuginsassen, andere Verkehrsteilnehmende
und Dritte zu gewährleisten.
§ 1e
Betrieb von
Kraftfahrzeugen mit autonomer
Fahrfunktion; Widerspruch und Anfechtungsklage
(1) Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels auto-
nomer Fahrfunktion ist zulässig, wenn
1. das Kraftfahrzeug den technischen Vorausset-
zungen gemäß Absatz 2 entspricht,
2. für das Kraftfahrzeug eine Betriebserlaubnis nach
Absatz 4 erteilt worden ist,
3. das Kraftfahrzeug in einem von der nach Bun-
des- oder Landesrecht zuständigen Behörde
oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund
die Verwaltung zusteht, von der Gesellschaft
privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-
schaftserrichtungsgesetzes genehmigten, fest-
gelegten Betriebsbereich eingesetzt wird und
4. das Kraftfahrzeug zur Teilnahme am öffentlichen
Straßenverkehr gemäß § 1 Absatz 1 zugelassen
ist.
Ein Betrieb eines Kraftfahrzeugs gemäß § 1h und
die Zulassung im Übrigen gemäß § 1 Absatz 1 blei-
ben hiervon unberührt.
(2) Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
müssen über eine technische Ausrüstung verfügen,
die in der Lage ist,
1. die Fahraufgabe innerhalb des jeweiligen fest-
gelegten Betriebsbereichs selbstständig zu be-
wältigen, ohne dass eine fahrzeugführende Per-
son in die Steuerung eingreift oder die Fahrt des
Kraftfahrzeugs permanent von der Technischen
Aufsicht überwacht wird,

2. selbstständig den an die Fahrzeugführung ge-
richteten Verkehrsvorschriften zu entsprechen
und die über ein System der Unfallvermeidung
verfügt, das
a) auf Schadensvermeidung und Schadensre-
duzierung ausgelegt ist,
b) bei einer unvermeidbaren alternativen Schä-
digung unterschiedlicher Rechtsgüter die
Bedeutung der Rechtsgüter berücksichtigt,
wobei der Schutz menschlichen Lebens die
höchste Priorität besitzt, und
c) für den Fall einer unvermeidbaren alterna-
tiven Gefährdung von Menschenleben keine
weitere Gewichtung anhand persönlicher
Merkmale vorsieht,
3. das Kraftfahrzeug selbstständig in einen risiko-
minimalen Zustand zu versetzen, wenn die Fort-
setzung der Fahrt nur durch eine Verletzung des
Straßenverkehrsrechts möglich wäre,
4. im Fall der Nummer 3 der Technischen Aufsicht
selbstständig
a) mögliche Fahrmanöver zur Fortsetzung der
Fahrt vorzuschlagen sowie
b) Daten zur Beurteilung der Situation zu liefern,
damit die Technische Aufsicht über eine Frei-
gabe des vorgeschlagenen Fahrmanövers
entscheiden kann,
5. ein von der Technischen Aufsicht vorgegebenes
Fahrmanöver zu überprüfen und dieses nicht
auszuführen, sondern das Kraftfahrzeug selbst-
ständig in einen risikominimalen Zustand zu
versetzen, wenn das Fahrmanöver am Verkehr
teilnehmende oder unbeteiligte Personen ge-
fährden würde,
6. eine Beeinträchtigung ihrer Funktionalität der
Technischen Aufsicht unverzüglich anzuzeigen,
7. ihre Systemgrenzen zu erkennen und beim
Erreichen einer Systemgrenze, beim Auftreten
einer technischen Störung, die die Ausübung
der autonomen Fahrfunktion beeinträchtigt,
oder beim Erreichen der Grenzen des festge-
legten Betriebsbereichs das Kraftfahrzeug
selbstständig in einen risikominimalen Zustand
zu versetzen,
8. jederzeit durch die Technische Aufsicht oder
durch Fahrzeuginsassen deaktiviert zu werden
und im Falle einer Deaktivierung das Kraftfahr-
zeug selbstständig in den risikominimalen Zu-
stand zu versetzen,
9. der Technischen Aufsicht das Erfordernis der
Freischaltung eines alternativen Fahrmanövers,
der Deaktivierung mit ausreichender Zeitreserve
sowie Signale zum eigenen Funktionsstatus
optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar
anzuzeigen und
10. ausreichend stabile und vor unautorisierten Ein-
griffen geschützte Funkverbindungen, insbeson-
dere zur Technischen Aufsicht, sicherzustellen
und das Kraftfahrzeug selbstständig in einen
risikominimalen Zustand zu versetzen, wenn
diese Funkverbindung abbricht oder darauf un-
erlaubt zugegriffen wird.
(3) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Ab-
satz 2 Nummer 1 bis 4 ist es im Falle sonstiger
Beeinträchtigungen, die dazu führen, dass die tech-
nische Ausrüstung die Fahraufgabe nicht selbst-
ständig bewältigen kann, auch ausreichend, wenn
1. die technische Ausrüstung in der Lage ist sicher-
zustellen, dass alternative Fahrmanöver durch
die Technische Aufsicht vorgegeben werden
können,
2. die alternativen Fahrmanöver gemäß Nummer 1
durch die technische Ausrüstung selbstständig
ausgeführt werden und
3. die technische Ausrüstung in der Lage ist, die
Technische Aufsicht mit ausreichender Zeitre-
serve optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar
zur Vorgabe eines Fahrmanövers aufzufordern.
(4) Liegen die technischen Voraussetzungen ge-
mäß Absatz 2 und die Erklärung des Herstellers
nach § 1f Absatz 3 Nummer 4 vor, erteilt das Kraft-
fahrt-Bundesamt auf Antrag des Herstellers eine
Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autono-
mer Fahrfunktion. Laufende Genehmigungsverfah-
ren, die sachlich unter § 1d bis § 1g fallen und in
denen der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaub-
nis inklusive einer Ausnahmegenehmigung bereits
gestellt worden ist, bleiben unberührt.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
den Widerruf oder die Rücknahme einer Betriebs-
erlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahr-
funktion haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
den Widerruf oder die Rücknahme einer Genehmi-
gung eines festgelegten Betriebsbereichs haben
keine aufschiebende Wirkung.
§ 1f
Pflichten der Beteiligten beim Betrieb
von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion
(1) Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit auto-
nomer Fahrfunktion ist zur Erhaltung der Verkehrs-
sicherheit und der Umweltverträglichkeit des
Kraftfahrzeugs verpflichtet und hat die hierfür erfor-
derlichen Vorkehrungen zu treffen. Er hat
1. die regelmäßige Wartung der für die autonome
Fahrfunktion erforderlichen Systeme sicherzu-
stellen,
2. Vorkehrungen zu treffen, dass die sonstigen,
nicht an die Fahrzeugführung gerichteten Ver-
kehrsvorschriften eingehalten werden und
3. zu gewährleisten, dass die Aufgaben der Tech-
nischen Aufsicht erfüllt werden.
(2) Die Technische Aufsicht über ein Kraftfahr-
zeug mit autonomer Fahrfunktion ist verpflichtet,
1. ein alternatives Fahrmanöver nach § 1e Absatz 2
Nummer 4 und Absatz 3 zu bewerten und das
Kraftfahrzeug hierfür freizuschalten, sobald ihr
ein solches optisch, akustisch oder sonst wahr-
nehmbar durch das Fahrzeugsystem angezeigt
wird, die vom Fahrzeugsystem bereitgestellten
Daten ihr eine Beurteilung der Situation ermög-
lichen und die Durchführung des alternativen

Fahrmanövers nicht die Verkehrssicherheit ge-
fährdet,
2. die autonome Fahrfunktion unverzüglich zu de-
aktivieren, sobald dies optisch, akustisch oder
sonst wahrnehmbar durch das Fahrzeugsystem
angezeigt wird,
3. Signale der technischen Ausrüstung zum eigenen
Funktionsstatus zu bewerten und gegebenenfalls
erforderliche Maßnahmen zur Verkehrssicherung
einzuleiten und
4. unverzüglich Kontakt mit den Insassen des Kraft-
fahrzeugs herzustellen und die zur Verkehrssiche-
rung notwendigen Maßnahmen einzuleiten, wenn
das Kraftfahrzeug in den risikominimalen Zustand
versetzt wird.
(3) Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs mit auto-
nomer Fahrfunktion hat
1. über den gesamten Entwicklungs- und Betriebs-
zeitraum des Kraftfahrzeugs gegenüber dem
Kraftfahrt-Bundesamt und der zuständigen Be-
hörde nachzuweisen, dass die elektronische
und elektrische Architektur des Kraftfahrzeugs
und die mit dem Kraftfahrzeug in Verbindung ste-
hende elektronische und elektrische Architektur
vor Angriffen gesichert ist,
2. eine Risikobeurteilung für das Kraftfahrzeug
vorzunehmen und gegenüber dem Kraftfahrt-
Bundesamt und der zuständigen Behörde nach-
zuweisen, wie die Risikobeurteilung durchgeführt
wurde und dass kritische Elemente des Kraftfahr-
zeugs gegen Gefahren, die im Rahmen der
Risikobeurteilung festgestellt wurden, geschützt
werden,
3. eine für das autonome Fahren ausreichend si-
chere Funkverbindung nachzuweisen,
4. für jedes Kraftfahrzeug eine Systembeschreibung
vorzunehmen, ein Betriebshandbuch zu erstellen
und gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt und
im Betriebshandbuch verbindlich zu erklären,
dass das Kraftfahrzeug die Voraussetzungen
nach § 1e Absatz 2, auch in Verbindung mit Ab-
satz 3, erfüllt,
5. für das Kraftfahrzeug eine Schulung für die am
Betrieb beteiligten Personen anzubieten, in der
die technische Funktionsweise insbesondere im
Hinblick auf die Fahrfunktionen und die Auf-
gabenwahrnehmung der Technischen Aufsicht
vermittelt werden, und
6. sobald er Manipulationen am Kraftfahrzeug oder
an dessen elektronischer oder elektrischer Archi-
tektur oder an der mit dem Kraftfahrzeug in
Verbindung stehenden elektronischen oder elek-
trischen Architektur erkennt, insbesondere bei
einem unerlaubten Zugriff auf die Funkverbin-
dungen des Kraftfahrzeugs, diese unverzüglich
dem Kraftfahrt-Bundesamt und der nach Bun-
des- oder Landesrecht zuständigen Behörde
oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund
die Verwaltung zusteht, der Gesellschaft privaten
Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschafts-
errichtungsgesetzes mitzuteilen und erforderliche
Maßnahmen einzuleiten.
§ 1g
Datenverarbeitung
(1) Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autono-
mer Fahrfunktion ist verpflichtet, folgende Daten
beim Betrieb des Kraftfahrzeugs zu speichern:
1. Fahrzeugidentifizierungsnummer,
2. Positionsdaten,
3. Anzahl und Zeiten der Nutzung sowie der Akti-
vierung und der Deaktivierung der autonomen
Fahrfunktion,
4. Anzahl und Zeiten der Freigabe von alternativen
Fahrmanövern,
5. Systemüberwachungsdaten einschließlich Daten
zum Softwarestand,
6. Umwelt- und Wetterbedingungen,
7. Vernetzungsparameter wie beispielsweise Über-
tragungslatenz und verfügbare Bandbreite,
8. Name der aktivierten und deaktivierten passiven
und aktiven Sicherheitssysteme, Daten zum Zu-
stand dieser Sicherheitssysteme sowie die In-
stanz, die das Sicherheitssystem ausgelöst hat,
9. Fahrzeugbeschleunigung in Längs- und Quer-
richtung,
10. Geschwindigkeit,
11. Status der lichttechnischen Einrichtungen,
12. Spannungsversorgung des Kraftfahrzeugs mit
autonomer Fahrfunktion,
13. von extern an das Kraftfahrzeug gesendete Be-
fehle und Informationen.
Der Halter ist verpflichtet, dem Kraftfahrt-Bundes-
amt und der nach Bundes- oder Landesrecht
zuständigen Behörde oder auf Bundesfernstraßen,
soweit dem Bund die Verwaltung zusteht, der Ge-
sellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-
turgesellschaftserrichtungsgesetzes auf Verlangen
die Daten nach Satz 1 zu übermitteln, soweit dies
erforderlich ist
1. bezüglich des Kraftfahrt-Bundesamts für dessen
Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 4 und 5
und
2. bezüglich der nach Bundes- oder Landesrecht
zuständigen Behörde oder auf Bundesfernstra-
ßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht,
der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für
deren Aufgabenerfüllung nach Absatz 6.
(2) Die Daten gemäß Absatz 1 sind bei den fol-
genden Anlässen zu speichern:
1. bei Eingriffen durch die Technische Aufsicht,
2. bei Konfliktszenarien, insbesondere bei Unfällen
und Fast-Unfall-Szenarien,
3. bei nicht planmäßigem Spurwechsel oder Aus-
weichen,
4. bei Störungen im Betriebsablauf.
(3) Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs mit auto-
nomer Fahrfunktion hat das Fahrzeug so auszustat-
ten, dass die Speicherung der Daten gemäß Ab-

satz 1 und 2 dem Halter tatsächlich möglich ist. Der
Hersteller muss den Halter präzise, klar und in leich-
ter Sprache über die Einstellungsmöglichkeiten zur
Privatsphäre und zur Verarbeitung der Daten, die
beim Betrieb des Kraftfahrzeugs in der autonomen
Fahrfunktion verarbeitet werden, informieren. Die
diesbezügliche Software des Kraftfahrzeugs muss
Wahlmöglichkeiten zur Art und Weise der Speiche-
rung und der Übermittlung der in der autonomen
Fahrfunktion verarbeiteten Daten vorsehen und
dem Halter entsprechende Einstellungen ermög-
lichen.
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, fol-
gende Daten beim Halter zu erheben, zu speichern
und zu verwenden, soweit dies für die Überwachung
des sicheren Betriebs des Kraftfahrzeugs mit auto-
nomer Fahrfunktion erforderlich ist:
1. Daten nach Absatz 1 und
2. Vor- und Nachname der als Technische Aufsicht
eingesetzten Person sowie Nachweise über ihre
fachliche Qualifikation.
Setzt der Halter seinerseits Beschäftigte gemäß § 26
des Bundesdatenschutzgesetzes als Technische
Aufsicht ein, findet § 26 des Bundesdatenschutz-
gesetzes Anwendung. Das Kraftfahrt-Bundesamt
hat die Daten unverzüglich zu löschen, sobald sie
für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich
sind, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach
Einstellung des Betriebs des entsprechenden Kraft-
fahrzeugs.
(5) Sofern es sich nicht um ein Kraftfahrzeug im
Sinne des § 1k handelt, ist das Kraftfahrt-Bundes-
amt berechtigt, die nach Absatz 4 Nummer 1 in Ver-
bindung mit Absatz 1 beim Halter erhobenen nicht
personenbezogenen Daten für verkehrsbezogene
Gemeinwohlzwecke, insbesondere zum Zweck der
wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Digi-
talisierung, Automatisierung und Vernetzung sowie
zum Zweck der Unfallforschung im Straßenverkehr,
folgenden Stellen zugänglich zu machen:
1. Hochschulen und Universitäten,
2. außeruniversitäre Forschungseinrichtungen,
3. Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden mit
Forschungs-, Entwicklungs-, Verkehrsplanungs-
oder Stadtplanungsaufgaben.
Die in Satz 1 genannten Stellen dürfen die Daten
ausschließlich für die in Satz 1 genannten Zwecke
verwenden. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Allgemeine Übermittlungsvorschriften bleiben unbe-
rührt.
(6) Die für die Genehmigung von festgelegten
Betriebsbereichen nach Bundes- oder Landesrecht
zuständigen Behörden oder auf Bundesfernstraßen,
soweit dem Bund die Verwaltung zusteht, die Ge-
sellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-
turgesellschaftserrichtungsgesetzes sind berech-
tigt, folgende Daten beim Halter zu erheben, zu
speichern und zu verwenden, soweit dies für die
Prüfung und Überwachung erforderlich ist, ob der
festgelegte Betriebsbereich für den Betrieb des
Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion geeignet
ist, insbesondere für die Überprüfung und Über-
wachung, ob die Voraussetzungen der jeweiligen
Genehmigung vorliegen und die damit verbundenen
Auflagen eingehalten werden:
1. Daten nach Absatz 1 und
2. Vor- und Nachname der als Technische Aufsicht
eingesetzten Person sowie Nachweise über ihre
fachliche Qualifikation.
Die für die Genehmigung von festgelegten Betriebs-
bereichen nach Bundes- oder Landesrecht zustän-
digen Behörden oder auf Bundesfernstraßen, soweit
dem Bund die Verwaltung zusteht, die Gesellschaft
privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-
schaftserrichtungsgesetzes haben diese Daten un-
verzüglich zu löschen, sobald sie für die Zwecke
nach Satz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens
nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des
Betriebs des entsprechenden Kraftfahrzeugs.
(7) Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 können
Dritte vom Halter Auskunft über die gemäß Absatz 1
und 2 gespeicherten Daten verlangen, soweit diese
Daten zur Geltendmachung, Befriedigung oder Ab-
wehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit
einem in § 7 Absatz 1 geregelten Ereignis erforder-
lich sind und das entsprechende Kraftfahrzeug mit
autonomer Fahrfunktion an diesem Ereignis beteiligt
war. Die Dritten haben die Daten unverzüglich zu
löschen, sobald sie zur Geltendmachung von
Rechtsansprüchen nicht mehr erforderlich sind,
spätestens mit Verjährung der Ansprüche, für deren
Geltendmachung, Befriedigung oder Abwehr die
Daten erhoben wurden. Eine Verwendung dieser
Daten durch die Dritten ist nur zu den in Satz 1 ge-
nannten Zwecken zulässig.
§ 1h
Nachträgliche Aktivierung von
automatisierten und autonomen Fahrfunktionen
(1) Ist in einem Kraftfahrzeug eine automatisierte
oder autonome Fahrfunktion verbaut, die in inter-
nationalen, im Geltungsbereich dieses Gesetzes an-
zuwendenden Vorschriften nicht beschrieben ist, so
ist die Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb
dieses Kraftfahrzeugs nach den einschlägigen Ge-
nehmigungsvorschriften unter Außerachtlassung der
automatisierten oder autonomen Fahrfunktion nur
zulässig, wenn bei Deaktivierung der automatisierten
oder autonomen Fahrfunktion die Einflussnahme
dieser Fahrfunktionen auf die genehmigten Systeme
ausgeschlossen ist.
(2) Die Aktivierung einer automatisierten oder au-
tonomen Fahrfunktion im Sinne des Absatzes 1 in
einem zugelassenen Kraftfahrzeug für den Betrieb
dieser Funktionen im öffentlichen Straßenverkehr
im Geltungsbereich dieses Gesetzes darf nur auf
der Grundlage einer besonderen durch das Kraft-
fahrt-Bundesamt erteilten Genehmigung erfolgen.
Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern
die Fahrfunktion genehmigungsfähig gemäß § 1a
Absatz 3, § 1e Absatz 2 oder anderer einschlägiger
Genehmigungsvorschriften ist. Das Kraftfahrt-Bun-
desamt veröffentlicht die insofern zu beachtenden
technischen Anforderungen.

§ 1i
Erprobung von
automatisierten und autonomen Fahrfunktionen
(1) Kraftfahrzeuge, die zur Erprobung von Ent-
wicklungsstufen für die Entwicklung automatisierter
oder autonomer Fahrfunktionen dienen, dürfen auf
öffentlichen Straßen nur betrieben werden, wenn
1. für das Kraftfahrzeug eine Erprobungsgenehmi-
gung durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach Ab-
satz 2 erteilt worden ist,
2. das Kraftfahrzeug nach § 1 Absatz 1 zugelassen
ist,
3. das Kraftfahrzeug ausschließlich zur Erprobung
betrieben wird und
4. das Kraftfahrzeug im Betrieb wie folgt permanent
überwacht wird:
a) bei automatisierten Fahrfunktionen erfolgt die
Überwachung durch einen in Bezug auf tech-
nische Entwicklungen für den Kraftfahrzeug-
verkehr zuverlässigen Fahrzeugführer,
b) bei autonomen Fahrfunktionen erfolgt die
Überwachung durch eine vor Ort anwesende,
in Bezug auf technische Entwicklungen für
den Kraftfahrzeugverkehr zuverlässige Tech-
nische Aufsicht.
(2) Eine Erprobungsgenehmigung gemäß Absatz 1
Nummer 1 wird vom Kraftfahrt-Bundesamt auf An-
trag des Halters erteilt. Das Kraftfahrt-Bundesamt
kann die Erprobungsgenehmigung jederzeit mit
Nebenbestimmungen versehen, die den sicheren
Betrieb des Fahrzeugs sicherstellen. Zu Nebenbe-
stimmungen, die den Betrieb auf einen bestimmten
Betriebsbereich beschränken, ist die nach Landes-
recht zuständige Behörde des örtlich betroffenen
Landes anzuhören. Die Gesellschaft privaten Rechts
im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungs-
gesetzes ist anzuhören, soweit der Betriebsbereich
Bundesautobahnen oder Bundesstraßen in Bundes-
verwaltung umfasst oder dies vorgesehen ist.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt beteiligt das Bun-
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu
Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik bei
der Erstellung, Umsetzung und bei der Weiterent-
wicklung und Bewertung technischer Anforderungen.
(4) Bis sechs Monate nach Inkrafttreten der Re-
gelungen in der auf Grundlage von § 1j Absatz 1
Nummer 7 erlassenen Verordnung gelten die bishe-
rigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zur
Erprobung, auch für Entwicklungsstufen automati-
sierter oder autonomer Fahrfunktionen, unverändert
fort, sofern nicht bereits von den Regelungen in der
auf Grundlage von § 1j Absatz 1 Nummer 7 erlasse-
nen Verordnung Gebrauch gemacht wird.
§ 1j
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ein-
zelheiten der Zulassung und des Betriebs von
Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion auf öf-
fentlichen Straßen nach den §§ 1d bis 1i zu regeln
betreffend
1. die technischen Anforderungen und das Verfah-
ren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß
§ 1e Absatz 2 bis 4 durch das Kraftfahrt-Bundes-
amt, einschließlich
a) der vom Hersteller zu beachtenden techni-
schen Anforderungen an den Bau, die Be-
schaffenheit und die technische Ausrüstung
des Kraftfahrzeugs, der vom Hersteller zu be-
achtenden Anforderungen an die Datenspei-
cherung, die Sicherheit der eingesetzten Infor-
mationstechnik und die funktionale Sicherheit
des Kraftfahrzeugs, der vom Hersteller zu be-
achtenden Anforderungen an die Erklärung
gemäß § 1f Absatz 3 Nummer 4 sowie der
vom Hersteller zu beachtenden Dokumenta-
tionspflichten,
b) der Anforderungen an die Prüfung und Validie-
rung des Kraftfahrzeugs durch das Kraftfahrt-
Bundesamt,
c) der Anforderungen an den Betrieb des Kraft-
fahrzeugs,
d) der Anforderungen an die Begutachtung des
Kraftfahrzeugs durch das Kraftfahrt-Bundes-
amt,
e) der Marktüberwachung einschließlich Vorga-
ben zur Beteiligung weiterer Behörden bei
der Bewertung der informationstechnischen
Sicherheit von Kraftfahrzeugen und Fahrzeug-
teilen sowie der Regelung von Mitwirkungs-
pflichten für Hersteller und Halter von Kraft-
fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion und
f) der Anerkennung und Bewertung der Wir-
kungsgleichheit von Erlaubnissen und Geneh-
migungen von automatisierten und autonomen
Kraftfahrzeugen, die in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union auf Grund-
lage der jeweils geltenden nationalen Bestim-
mungen erteilt worden sind,
2. die Eignung von Betriebsbereichen und das Ver-
fahren für die Bewertung und die Genehmigung
von festgelegten Betriebsbereichen durch die
nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Be-
hörden oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem
Bund die Verwaltung zusteht, die Gesellschaft
privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-
schaftserrichtungsgesetzes,
3. Besonderheiten des Verfahrens der Zulassung,
einschließlich der Kennzeichnung der Kraft-
fahrzeuge und Fahrzeugteile, um deren Betriebs-
weisen kenntlich zu machen und um die Ver-
kehrssicherheit zu gewährleisten,
4. Anforderungen an und Pflichten für Hersteller,
Halter und die Technische Aufsicht zur Gewähr-
leistung der Verkehrssicherheit und eines siche-
ren Betriebs, einschließlich von
a) Anforderungen zur Freigabe von Fahrmanö-
vern und zur Deaktivierung eines Kraftfahr-
zeugs durch die Technische Aufsicht gemäß
§ 1f Absatz 2 Nummer 1 und 2,

b) technischen und organisatorischen Anforde-
rungen an den Halter und
c) Anforderungen an die fachliche Qualifikation
und die Zuverlässigkeit der am Betrieb eines
Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion
beteiligten Personen einschließlich der hierfür
erforderlichen Nachweise,
5. die technischen Einzelheiten der Speicherung
der beim Betrieb des Kraftfahrzeugs mittels der
autonomen Fahrfunktion erzeugten Daten nach
§ 1g Absatz 1, insbesondere über die genauen
Zeitpunkte der Datenspeicherungen, die Para-
meter der Datenkategorien und die Datenformate,
6. das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung
bei der nachträglichen Aktivierung von automa-
tisierten und autonomen Fahrfunktionen nach
§ 1h einschließlich technischer Anforderungen
an die Erteilung einer Betriebserlaubnis,
7. die Anforderungen und das Verfahren zur Ertei-
lung einer Erprobungsgenehmigung nach § 1i
Absatz 2 durch das Kraftfahrt-Bundesamt, ein-
schließlich weiterer Pflichten des Halters, Aus-
nahmen von Anforderungen nach diesem Gesetz
zu Erprobungszwecken sowie die Befugnis des
Kraftfahrt-Bundesamts, Daten, die zur Schaffung
einer Datenbasis zur Beurteilung der Sicherheit
im Straßenverkehr und des technischen Fort-
schritts sowie zur evidenzbasierten Entwicklung
der Regulierung von Entwicklungsstufen automa-
tisierter oder autonomer Fahrfunktionen erforder-
lich sind, in anonymisierter Form zu erheben, zu
speichern und zu verwenden,
8. Abweichungen von den §§ 1d bis 1i in Bezug
auf Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundes-
polizei, des Bundeskriminalamts, des Bun-
desnachrichtendienstes, des Zollkriminalamts,
des Bundesamts für Verfassungsschutz, der
Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des In-
frastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, der
Landespolizei, der Landeskriminalämter, der
Landesämter für Verfassungsschutz, des Zivil-
und Katastrophenschutzes, der Feuerwehren,
der Rettungsdienste und der Straßenbauverwal-
tungen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Ausnahmen von den auf Grundlage des Absatzes 1
erlassenen Rechtsverordnungen zur Erprobung
neuartiger Fahrzeugsteuerungseinrichtungen zu re-
geln. Es wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates diese Ermäch-
tigung auf das Kraftfahrt-Bundesamt zu übertragen.
§ 1k
Ausnahmen
(1) Für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunk-
tion gemäß § 1d Absatz 1, die für militärische, nach-
richtendienstliche oder polizeiliche Zwecke, für
Zwecke der Zollfahndung, des Zivil- oder Katastro-
phenschutzes, der Brandbekämpfung, der Straßen-
bauverwaltung oder der Rettungsdienste bestimmt
sind, können das Bundesministerium der Finanzen,
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
mat, das Bundesministerium der Verteidigung, das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur, das Bundeskanzleramt und die nach Lan-
desrecht zuständigen Behörden Dienststellen in
ihren jeweiligen Geschäftsbereichen, das Bundes-
ministerium der Verteidigung Dienststellen der
Bundeswehr bestimmen, die die Aufgaben des
Kraftfahrt-Bundesamts an dessen Stelle für den
jeweiligen Geschäftsbereich wahrnehmen.
(2) Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
die in der Bundeswehr, in der Bundespolizei, im
Bundeskriminalamt, im Bundesnachrichtendienst,
im Bundesamt für Verfassungsschutz, im Zollkrimi-
nalamt, in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne
des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes,
in der Landespolizei, in den Landeskriminalämtern,
in den Landesämtern für Verfassungsschutz, im
Zivil- und Katastrophenschutz, in den Feuerwehren,
in den Rettungsdiensten oder in den Straßenbau-
verwaltungen eingesetzt werden, dürfen von den
technischen Vorgaben, von Regelungen zur Fest-
legung von Betriebsbereichen und von Betriebs-
vorschriften sowie von den gemäß § 1j Absatz 1
erlassenen Verordnungen abweichen, wenn die
Kraftfahrzeuge zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
bestimmt, für diese Zwecke gebaut oder ausgerüs-
tet sind und wenn gewährleistet ist, dass die Kraft-
fahrzeuge unter gebührender Berücksichtigung der
öffentlichen Sicherheit eingesetzt werden. Techni-
sche Voraussetzungen, Regelungen zur Festlegung
von Betriebsbereichen und Betriebsvorschriften
sind dabei sinngemäß anzuwenden, sofern es der
jeweilige Zweck nach Absatz 1 zulässt; Abweichun-
gen sind auf das zwingend erforderliche Maß zu
beschränken.
§ 1l
Evaluierung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird die Anwendung der Regelungen
des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108)
nach Ablauf des Jahres 2023 insbesondere im Hin-
blick auf die Auswirkungen auf die Entwicklung des
autonomen Fahrens, die Vereinbarkeit mit Daten-
schutzvorschriften sowie die aufgrund von Erpro-
bungsgenehmigungen im Sinne des § 1i Absatz 2
gewonnenen Erkenntnisse auf wissenschaftlicher
Grundlage in nicht personenbezogener Form eva-
luieren und den Deutschen Bundestag über die
Ergebnisse der Evaluierung unterrichten. Sofern er-
forderlich, soll das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur die Evaluierung zu einem
von ihm festzulegenden Zeitpunkt bis zum Jahr
2030 erneut durchführen.“
2. In § 8 Nummer 1 werden nach den Wörtern „wenn
der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde,
das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwin-
digkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann“
die Wörter „, es sei denn, es handelt sich um ein
Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne
des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen
Betrieb befindet“ eingefügt.

3. In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden
nach den Wörtern „auf Grund der Verwendung einer
hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß
§ 1a“ jeweils die Wörter „oder beim Betrieb einer
autonomen Fahrfunktion gemäß §1e“ eingefügt.
4. In § 19 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Unfall
durch einen Anhänger verursacht wurde, der im Un-
fallzeitpunkt mit einem Kraftfahrzeug verbunden
war, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Ge-
schwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren
kann“ die Wörter „, es sei denn, es handelt sich um
ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im
Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im auto-
nomen Betrieb befindet“ eingefügt.
5. In § 24 Absatz 1 werden nach den Wörtern „einer
Rechtsverordnung nach“ die Wörter „§ 1j Absatz 1
Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6,“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des
Pflichtversicherungsgesetzes
Dem § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom
5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahr-
funktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgeset-
zes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß
Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht
abzuschließen und aufrechtzuerhalten.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3108. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 962cb6b1c50ddba9….