Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 21.05.2026 – 2 ARs 374/25

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:210526B2ARS374.25.0

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 8+ Entscheidungen 7 zitierte Normen

Tenor§

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache werden gemäß § 13a StPO dem

Landgericht Osnabrück

übertragen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-21/2-ars-374-25#rd_1

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück führt ein Ermittlungsverfahren gegen den österreichischen Staatsangehörigen A. , wohnhaft in W. (Österreich), und den serbischen Staatsangehörigen D. , derzeit unbekannten Aufenthalts, unter anderem wegen des Verdachts der Geldfälschung.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-21/2-ars-374-25#rd_2

Nach den bisherigen Erkenntnissen täuschte der Beschuldigte D. unter falschem Namen den Geschäftsführer und Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in O. über die Absicht, die Gesellschaftsanteile erwerben zu wollen. Zur Besprechung von Einzelheiten des Erwerbs trafen sich die Beschuldigten und der Geschäftsführer mehrfach in Belgien und Italien. Der Geschäftsführer, dem vorgespiegelt worden war, der Erwerb müsse mittels des Verkaufs von Gold durch die Gesellschaft an den Erwerber vorbereitet werden, das der Erwerber als Schweizer zur Sicherheit „für die Transferierung der Kaufsumme“ hinterlegen müsse, übergab auf die Richtigkeit dieser Angabe vertrauend dem Beschuldigten D. am 24. November 2022 in B. 2,1 Kilogramm Gold im Wert von 119.228 Euro. Im Gegenzug erhielt er einen Koffer, der nach der Absprache mit den Beschuldigten Banknoten im Wert von 140.000 Euro enthalten sollte. Tatsächlich handelte es sich um Falschgeld.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-21/2-ars-374-25#rd_3

Der Beschuldigte A. wurde wegen gleichgelagerter Straftaten mit Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. September 2023, rechtskräftig seit dem 24. Januar 2024, wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach seiner Auslieferung aus Italien am 30. März 2023 befand sich der Beschuldigte A. in jenem Verfahren zunächst in Untersuchungshaft und anschließend in Strafhaft. Am 18. August 2025 wurde die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und der Beschuldigte A. mit einer Entlassungsadresse in Österreich aus der Strafhaft entlassen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-21/2-ars-374-25#rd_4

Die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg hat den Vorgang dem Bundesgerichtshof zur Gerichtsstandbestimmung gemäß § 13a StPO vorgelegt.

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-21/2-ars-374-25#rd_5

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO liegen vor. Deutsches Strafrecht ist nicht offenkundig unanwendbar (§ 6 Nr. 7, § 7 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2016 - 2 ARs 4/16, NStZ-RR 2016, 213, 214, und vom 21. Juli 2020 - 2 ARs 177/20, NStZ-RR 2020, 320). Überdies fehlt es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht. Ein Gerichtsstand ergibt sich für beide Beschuldigte weder aus § 7 Abs. 1 StPO noch aus § 8 StPO oder §§ 10 ff. StPO. Für den Beschuldigten A. folgt ein Gerichtsstand auch nicht aus § 9 StPO:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-21/2-ars-374-25#rd_6

1. In dem hiesigen Ermittlungsverfahren wurde der Beschuldigte A. zu keinem Zeitpunkt „ergriffen“ (zu den Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 20. Januar 1999 - 2 ARs 518/98, BGHSt 44, 347, 348 ff.).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-21/2-ars-374-25#rd_7

2. Auch aus der Ergreifung in der seiner Verurteilung vom 27. September 2023 zugrundeliegenden Sache folgt zum jetzigen Zeitpunkt kein Gerichtsstand nach § 9 StPO.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-21/2-ars-374-25#rd_8

a) Allerdings steht der Begründung des Gerichtsstands des Ergreifungsorts nach § 9 StPO nicht von vornherein entgegen, dass ein Beschuldigter, der aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert wird, wie hier der Beschuldigte A. [vgl. GA I 111] nicht auf die Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Denn auch in diesem Fall bleibt die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer anderen Tat, die Erhebung der Anklage und die Aburteilung der anderen Tat möglich; erst die Vollstreckung einer Freiheitsentziehung etwa in Gestalt des Vollzugs eines Untersuchungshaftbefehls oder einer verhängten Freiheitstrafe wird durch Art. 27 Abs. 2, Abs. 3 Buchst. c) des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten i.V.m. § 83h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 IRG gehindert (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - C-388/08 PPU, NJW 2009, 1057, 1060 f. Rn. 64 ff.; BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2017 - 2 StR 162/16, StV 2017, 516, 517 Rn. 5, und vom 19. Juli 2023 - 2 StR 46/22, BGHR IRG § 83h Abs. 1 Nr. 1 Spezialitätsgrundsatz 8 Rn. 6; BeckOK-StPO/Inhofer, 59. Ed., IRG § 83h Rn. 1).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-21/2-ars-374-25#rd_9

b) Ein zunächst begründeter Gerichtsstand nach § 9 StPO besteht aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr fort.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-21/2-ars-374-25#rd_10

Zwar befand sich der Beschuldigte nach seiner Auslieferung aus Italien in dieser Sache ab dem 31. März 2023 in der Bundesrepublik Deutschland zunächst in Untersuchungshaft und sodann bis zum 18. August 2025 in Strafhaft. Unbeschadet der Frage, ob der durch die Auslieferung in einem anderen Strafverfahren begründete Gerichtsstand nach § 9 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 ARs 79/06, NStZ-RR 2007, 114) nur bis zum Abschluss des der Ergreifung zugrundeliegenden Erkenntnisverfahrens (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 4 Ws 338/15, NStZ-RR 2016, 84, 85; Löwe/Rosenberg/Erb, StPO, 28. Aufl., § 9 Rn. 11; vgl. auch KK-StPO/Geilhorn, 9. Aufl., § 9 Rn. 2) oder darüber hinaus gegeben ist, solange sich der Beschuldigte wegen jener Straftaten weiter in Untersuchungshaft und nachfolgend in Strafhaft befindet (vgl. OLG München, Beschluss vom 7. Juni 1956 - Ws 330/56, MDR 1956, 566 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 1. September 2016 - 1 Ws 371/16, Rn. 7; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 9 Rn. 4; HK-GS/Bosbach, 5. Aufl., § 9 StPO Rn. 2; Zöller in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl., § 9 Rn. 5), besteht ein so begründeter Gerichtsstand nach § 9 StPO aber jedenfalls dann nicht mehr, wenn sich der Beschuldigte aufgrund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB in dem anderen Strafverfahren inzwischen auf freiem Fuß befindet. Der vom Gesetzgeber des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I, S. 735, 743) verfolgte Zweck, mittels der Änderung des § 9 StPO sowohl unnötige Kosten als auch einen unnötigen Zeitaufwand bei der Durchführung von Strafverfahren zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. Nr. 3713, S. 46; BGH, Beschluss vom 20. Januar 1999 - 2 ARs 518/98, BGHSt 44, 347, 350; OLG Hamm, Beschluss vom 10. September 1998 - 2 Ws 376/98, NStZ-RR 1999, 16, 17), kommt bei dieser Sachlage nicht mehr zum Tragen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-21/2-ars-374-25#rd_11

3. Der Senat überträgt daher die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Landgericht Osnabrück, in dessen Bezirk der Sitz der geschädigten Gesellschaft liegt und deren Geschäftsführer wohnt.

Menges Appl Zeng
Grube Schmidt