Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 21.05.2026 – 2 ARs 139/26

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:210526B2ARS139.26.0

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache werden gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem

Amtsgericht - Schöffengericht - Bremerhaven

übertragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-21/2-ars-139-26#rd_1

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 12 Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Übertragung der beim Amtsgericht - Schöffengericht - Rotenburg (Wümme) (Bezirk des Oberlandesgerichts Celle) rechtshängigen Strafsache auf das Amtsgericht - Schöffengericht - Bremerhaven (Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen) berufen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-21/2-ars-139-26#rd_2

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung sind gegeben. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Rotenburg (Wümme) hat mit Beschluss vom 5. November 2025 die Anklage vom 7. Februar 2025 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Bremerhaven war als Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Anklageerhebung ebenfalls örtlich zuständig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-21/2-ars-139-26#rd_3

Es liegt der für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem nach § 12 Abs. 1 StPO vorrangigen Gerichtsstand notwendige wichtige Grund vor. Eine Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht ist zweckmäßig und geboten, weil eine dauerhafte Reiseunfähigkeit des in Bremerhaven wohnenden Angeklagten aufgrund mehrerer chronischer Erkrankungen durch ärztliche Atteste belegt ist.

Menges Appl Zeng
Grube RiBGH Schmidtist wegen Urlaubs gehindertzu signieren.
Menges