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BGH Entscheidung vom 08.12.1953 – 5 StR 264/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

ı Die Niederschrift über eine polizeiliche Vernehmung bedarf nicht der Form des § 1§ 8 StPO, um nach § 251 Abs 2 StPO verlesbar zu sein. Ihr Beweiswert kann dadurch beeinträchtigt sein, daß sie dem Zeugen nicht vorgelesen ist, er sie auch nicht genehmigt oder unterschrieben hat.

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Gesetz: StPO §§ 251 Abs 2, 188

Rechtssatz:ı Die Niederschrift über eine polizeiliche Vernehmung bedarf nicht der Form des § 1§ 8 StPO, um nach § 251 Abs 2 StPO verlesbar zu sein.

Ihr Beweiswert kann dadurch beeinträchtigt sein, daß sie dem Zeugen nicht vorgelesen ist, er sie auch nicht genehmigt oder unterschrieben hat.

Aktenzeichen: 5 StR 264/53 Urteil des BGH vom 8.Dezember 1953 LG Hamburg

IrNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Elektriker Oskar S (GEHE aus EP dort geboren am EEE 1926,

wegen schweren Raubes u.a.

hat der 95.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 8. Dezember 195?. an der teilgenommen haben:

für Recht

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

erkannt:

Die Revision des Angeklagten Sp gegen

das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. Dezember

1952

wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-

mittels.

Die seit dem 9.12.1952 in dieser Sache erlitte-

ne Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monats übersteigt.

- Von Rechts wegen -

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Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts.

Sie ist nicht begründet.

I.

Die Strafkamner hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte hat gemeinsam mit seiner bereits rechtskräftig verurteilten Schwägerin Paula SP am 14.1.1950 den inzwischen verstorbenen Ladenbesitzer StB beraubt. Er ging mit der Paula SogBam Sonnabend morgen gegen 8 Uhr in das Geschäft des StB. Die So rlieb an der Ladentür stehen, um sie von innen zuzuschließen, falls jemand den Laden betreten wollte. Der Angeklagte ging in den Korridor hinter dem Ladentisch. Dicht am Laden traf er auf den Ladenbesitzer. Er forderte ihn auf, ihm Geld zu geben, was dieser verweigerte. Darauf versetzte der Angeklagte dem StB einen Faustschlag gegen den Kopf. Als StB sich wehrte, kamen er und der Angeklagte zu Fall. Der Angeklagte bearbeitete StB zunächst mit den Fäusten. Alsdann bemerkte er auf der Salzkiste einen Hammer. Er wollte damit auf St einschlagen. Das Eisenstück des Hammers fiel jedoch ab, der Angeklagte schlug deshalb mit dem Stiel des Hammers mehrfach auf den Kopf des StB ein. St gelang es aber, sich aufzuraffen und durch den Korridor in die nahe gelegene Küche seiner Wohnung zu entfliehen. Der Angeklagte folgte ihm nach und schlug dann noch in der Küche auf den schon stark aus Kopfwunden blutenden StB heftig mit der Faust ein, so daß dieser an die Küchenwand prallte und sioh weiter verletzte, Noch vor Beendigung der Schlägerei rief der Angeklagte der

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an der Ladentür wartenden Paula So@9zu, sie solle an die Kasse gehen und das Geld herausnehmen. Das tat diese auch, fand jedoch nur wenige Fünf- und Zehnpfennigstücke und einige S-Bahn-Fahrkarten, die sie zusammen mit dem Geld einsteckte. Ehe der Angeklagte den Laden verließ, bemerkte er noch einige Stücke Seife auf dem Ladentisch und verenlaßte die Paula So, auch diese mitzunehmen.

Die Strafkammer geht davon aus, der Angeklagte habe zunächst nicht das Geld rauben wollen, das sich in der Ladenkasse befand. Er sei vielmehr davon ausgegangen, daß StB an Freitag, dem Lohnzahlungstag, größere Mengen Geld eingenommen habe, das er in seine Wohnung verbracht habe; die Herausgabe dieses Geldes habe der Angeklagte zunächst von StB erzwingen wollen und erst, als ihm dies nicht gelungen sei, die Fortnahme des Geldes aus der Ladenkasse durch die Paula SofWveranlaßt.

II.

1.) Verfahrensrechtlich rügt die Revision, die Strafkammer habe zu Unrecht die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des verstorbenen Ladeninhabers StW verwertet; diese Niederschrift habe StB nicht unterschrieben.

Es trifft zu, daß in der Hauptverhandlung die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des St verlesen worden ist, und daß diese Niederschrift von St nicht unterschrieben ist. Hierin liegt jedoch entgegen der Annahme der Revision kein Verfahrensverstoß. St war zur Zeit der Hauptverhandlung nicht mehr am Leben. Nach § 251 Abs 2 StPO dürfen, wenn ein Zeuge verstorben ist, Niederschriften über nichtrichterliche Vernehmungen dieses Zeugen verlesen werden. Die Voraussetzungen für die Verlesung lagen also vor. Die Strafprozeßordnung enthält keine Vorschriften darüber, daß andere als richterliche Vernehmungen von dem zu vernehmenden Zeugen unterschrieben sein müssen. Sie enthält überhaupt keine Formvorschriften über derartige Vernehmungen. Es läßt sich auch nicht etwa sagen, nach dem

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Sinn des § 251 Abs 2 StPO müsse die Verlesbarkeit der Niederschrift über eine nichtrichterliche Vernehmung davon abhängig sein, daß die (an sich nicht vorgeschriebene) Form des § 1§ 8 StPO gewahrt sei. Zwar hat das Reichsgericht (RGSt 56,257) für den früheren § 253 StPO ausgesprochen, die Niederschrift über eine vormundschaftsgerichtliche Vernehmung könne nicht verlesen werden, wenn sie nicht außer von dem Richter auch noch von einem Urkundsbeamten unterzeichnet sei, obgleich das FGG die Zuziehung eines Urkundsbeamten nicht vorschreibt. Das Reichsgericht hat diese Auffassung damit begründet, daß §§ 250, 253 StPO aF in erster Linie die Niederschriften über richterliche Vernehmungen

im Strafprozeß im Auge hätten, und daß deshalb die Niederschriften anderer richterlicher Vernehmungen ihnen nur gleichgestellt werden könnten, wenn dabei die wesentlichen Förmlichkeiten strafprozessualer Vernehmungen eingehalten seien. Ob dieser Rechtsprechung uneingeschränkt zuzustimmen ist, kann dahingestellt bleiben. Für § 251 Abs 2 StPO liegt es jedenfalls anders. Nichtrichterliche Vernehmungen erfolgen in aller Regel in anderen Formen als richterliche;

§ 251 Abs 2 StPO wäre deshalb praktisch bedeutungslos, wollte man die Verlesbarkeit nichtrichterlicher Vernehnmungsniederschriften an die Einhaltung der Form des § 1§ 8 StPO knüpfen.

Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine solche Einschränkung beabsichtigt gewesen wäre. § 251 Abs 2 ist durch die 3.Verordnung zur Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 29.5.1943 in die Strafprozeßorädnung eingefügt worden. In der britischen Zone ist diese Bestimmung immer in Geltung geblieben (vgl AAR Nr 2). In der sogenannten Strafprozeßordnung 1946 der amerikanischen Zone, die in den Gesetzblättern der einzelnen Zonenländer veröffentlicht worden ist (vgl z.B. Gesetzund Verordnungsblatt für Groß-Hessen 19456 S 19), lautete § 251 Abs 2 StPO wie Tolgt:

‘Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbeschuldigter verstorben oder kann ar aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlicnh nicht vernommen werden, so dürfen auch Niederschriften über eine anderweitige richterliche Vernehmung sowie Urkunden, die eine von ihm stammende schriftliche Äußerung

enthalten, verlesen werden. !

Dabei beruht das Wort "richterl.iche" möglicherweise nur auf einem Redaktionsversehen. In das Rechtsvereinheitlichungsgesetz ist dann die Fassung des Gesetzes vom 29.5.1943 mit geringen, sachlich unerheblichen sprachlichen Veränderungen übernommen worden. ohne daß der Rechtsausschuß Bedenken geäußert hatte (vgl Bundestagsdrucksache 149 Nr 1138 S 58).

Da das Gesetz demnach weder ausdrückliche noch stillschweigende Vorschriften darüber enthält, welche Form andere als gerichtliche Niederschriften haben müssen, um verlesbar zu sein, muß davon ausgegangen werden, daß die Niederschrift über jede behördliche V.rnehmung ve. Iasber »5t, sofern nur die Behörde für eine Vernehmung dieser Art zuständig ist und die Niederschrift klar erkennen läßt, daß eine Vernehmung beurkundet werden sollte, Daß ein Beamter der Kriminalpolizei als Hilfsbsamter der Staatsanwaltschaft berechtigt und verpflichtet ist, Zeugenvernehmungen in einem Ermittlungsverfahren vorzunehmen, kann nicht zweifelhaft sein. Im vorliegenden Falle ist die Niederschrift auch von dem vernehmenden Polizeibeamten unterschrieben. Sie ergibt Tag und Ort der Vernehnmung. Höhere Anforderungen an eine Vernehmungsniederschrift können in formeller Hinsicht nicht gestellt werden.

Insbesondere kann der Umstand. daß die Niederschrift nicht auch von der vernommenen Zeugen unterschrieben ist, ihrer Verlesbarkeit nicht entigegenst.sen. Dies um so weniger, als das keichsgericht sogar für richterliche Vernehmungen, für die § 1§ 8 StPO die Unterschrift des Zeugen ausdrücklich vorschreibt, diese Unterschrift nicht als Voraussetzung für

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die Verlesbarkeit der Niederschrift angesehen hat (vgl ReSt 31,135; 34,396).

Im vorliegenden Fall enthält die Niederschrift auch keinen Vermerk darüber, daß sie dem Zeugen vorgelesen worden sei und dieser den Inhalt genehmigt habe. Selbst wenn, was nicht der Fall ist, auch dies gerügt worden wäre, so könnte daraus ein Bedenken gegen die Verlesung und Verwertung der Niederschrift nicht hergeleitet werden, da Vorschriften, die ausdrücklich anordnen, die Niederschrift müsse vorgelesen und genehmigt werden, für polizeiliche Protokolle nicht bestehen, wenn es auch üblich sein mag, daß der Beamte dem Zeugen die Niederschrift vorliest und von ihm genehmigen läßt.

Wie das Reichsgericht in den erwähnten Entscheidungen bereits für die gerichtlichen Niederschriften ausgeführt hat, kann im Einzelfall das Fehlen der Unterschrift des Zeugen die Beweiskraft der Niederschrift wesentlich vermindern. Das muß um so mehr gelten, wenn die Niederschrift dem Zeugen auch nicht vorgelesen und von ihm nicht genehmigt ist. In welchem Umfange aber im Einzelfall einer derartigen Niederschrift Beweiskraft zukommt, hat grundsätzlich der Tatrichter im Wege freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Ein Rechtsfehler könnte in der Verwertung einer solchen Niederschrift nur dann gesehen werden, wenn das Urteil erkennen ließe, daß der Tatrichter sich der Bedenken, die gegen den Beweiswert einer solchen Niederschrift bestehen, nicht bewußt geworden wäre. Schon der Umstand, daß § 251 StPO die Verlesung nichtrichterlicher Vernehmungsniederschriften nur unter wesentlich strengeren Voraussetzungen zuläßt, als die Verlesung richterlicher Protokolle, zwingt in jedem Einzelfall den Tatrichter dazu, den Beweiswert nichtrichterlicher Niederschriften besonders streng zu prüfen. Dies ist um so mehr der Fall, wenn die Niederschrift mangels jeden Vermerks darüber, daß sie dem Zeugen vorgelesen worden sei und dieser sie genehmigt habe, bei gleichzeitigem Fehlen der Unterschrift des Zeugen keinen sicheren Schluß darauf zu-

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läßt, daß der Inhalt in allen Punkten der Aussage des Zeugen entspricht.

Im vorliegenden Fall bietet aber das Urteil keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich der Tatrichter des verhältnismäßig geringen Beweiswertes der Niederschrift nicht bewußt geworden wäre. Die Feststellungen der Strafkammer beruhen, soweit es sich nicht um die Frage handelt, ob der Angeklagte bei der Tat eine Waffe bei sich geführt habe, im wesentlichen auf dem Geständnis des Angeklagten. Daß der Angeklagte auf St mit dem Hammerstiel eingeschlagen habe, damit also im Sinne des § 250 StGB eine Waffe bei sich geführt habe, hält die Strafkammer bereits auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen für sehr wahrscheinlich. Die verlesene Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen StB verwertet sie nur, um einen letzten Zweifel in dieser Richtung auszuschließen. Hiergegen bestehen keine Bedenken.

2.) Auch sachlichrechtlich ist das Urteil nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hat die Paula Sc auf Anweisung des Angeklagten das Geld aus der Ladenkasse genommen, noch ehe die Schlägerei zwischen dem Angeklagten und StB beendet war, also während der Angeklagte Gewalt gegen StB gebrauchte. Der Angeklagte hat also durch die Gewaltanwendung die Wegnahme des Geldes ermöglicht. Damit sind die Tatbestandsmerkmale des Raubes eindeutig festgestellt. § 248a StGB kommt entgegen der Annahme der Revision schon deshalb nicht in Betracht, weil das Gesetz den Raub nicht als qualifizierten Diebstahl, sondern als Straftat eigener Art behandelt (vgl RGSt 43,175; 46, 376 /3787).

Der Annahme eines vollendeten Raubes steht auch nicht entgegen, daß die ursprüngliche Absicht des Angeklagten nicht dahin ging, die Ausräumung der Ladenkasse durch Gcwalt zu ermöglichen. sondern dahin, StB zu veranlassen, das Geld herauszugeben. das er an anderer Stelle verwahrte. Der Raub ist vollcudet, weil der Angeklagte in dem Augenblick, als er die Paula Sc@lufforderte, den Inhalt der

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Ladenkasse an sich zu nehmen, diese Wegnahme bewußt durch seine Gewaltanwendung ermögli-hte. Daß die Strafkammer nicht neben dem vollendeten Raub auch noch eine versuchte räuberische Erpressung angenommen hat, weil der Angeklagte den StB mit Gewalt zur Herausgabe des in der Wohnung aufbewahrten Geldes veranlassen wollte, beschwert den Angeklagten nicht.

Zutreffend hat die Strafkammer auch angenommen, daß der Erschwerungsgrund des § 250 Ziff 1 StGB vorliegt. Der Hamnerstiel ist zwar keine Waffe im technischen Sinne, wohl aber ein gefährliches Werkzeug. Daß auch ein solches eine Waffe im Sinne des § 250 StGB ist, wird allgemein anerkannt. Allerdings führt der Täter ein solches Werkzeug nur dann als Waffe bei sich, wenn er sich bewußt ist, daß er es bei der Tat als Waffe benutzen könne (vgl BGHSt 3,229). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte den Hammerstiel als Waffe benutzt, damit wurde er zur Waffe (vgl R6St 68,238 /2407). Entgegen der Annahme der Revision kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte, schon ehe er den Hammer ergriff, an die Möglichkeit gedacht hat, er könne mit dem Hammer oder dessen Stiel auf StB einschlagen; es genügt, daß er sich im Augenblick des Zuschlagens bewußt war, ein Werkzeug bei sich zu haben und sogar zu benutzen, das durch die Art seiner Anwendung gefährlich werden konnte. Das ist einwandfrei festgestellt.

Aus demselben Grunde bestehen auch gegen die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 223a StGB keine rechtlichen Bedenken.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. Dr.Geier Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker