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BGH Beschluss vom 02.03.1982 – 1 StR 55/82

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 55/82 BESCHLUSS 18

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Wolfgang L ui

aus Kun / EEE, geboren am EEE 1955 in Su,

zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

Bla

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. März 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 21. Oktober 1981 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Aufhebungsamtrag vom 5. Februar 1982 wie folgt begründet:

"Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet, daß die Strafkammer die getroffenen Feststellungen unter anderem auch auf die zeugenschaftlichen Bekundungen des Psychiaters Dr. VB gestützt habe. Dr. Vogel sei indessen in der Hauptverhandlung nur als Sachverständiger gehört, über seine Vereidigung dementsprechend auch nur nach § 79 StPO befunden worden. Dadurch seien die §§ 261 und 59 StPO verletzt. Hierzu ist in tatsächlicher Hinsicht aus der Sitzungsniederschrift festzustellen, daß der Sachverständige Dr. VB erschienen

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war (Bl. 230 Bd. II dA), als Sachverständiger belehrt wurde (Bl. 230 R Bd. II dA), sein Gutachten erstattete und gemäß § 79 StPO unvereidigt blieb, nachdem Anträge zur Vereidigung nicht gestellt worden waren

(Bl. 237 Bd. II dA).

In den Urteilsgründen heißt es im Anschluß an die inhaltliche Wiedergabe der Aussage des Zeugen KOK Be über die Aussagen des Angeklagten im Vorverfahren:

Auch bei seiner Exploration am 29. und 30.4.1981 im BKH durch den Sachverständigen Dr. V erwähnte der Angeklagte nach dessen Bekundungen, er und seine Ehefrau hätten dann im Schlafzimmer nichts mehr miteinander gesprochen, nach dem Zubettgehen habe man sich wütend den Rücken zugedreht, er habe das Licht gelöscht; nach 2 -

3 Sekunden habe er die Strumpfhose gepackt, mit beiden Händen ergriffen, um den Hals seiner Frau gelegt und zugezogen.

Die Kammer ist auf Grund dieser Bekundungen des Zeugen KOK und des Sachverständigen Dr. V davon überzeugt, daß der Angeklagte nicht bis unmittelbar vor der Tat mit seiner Ehefrau einen heftig, möglicherweise sogar beleidigend geführten Streit hatte, bei dem unter Umständen sogar Tätlichkeiten ausgetauscht wurden. Wäre dies der Fall gewesen, hätte

er es - nachdem er nach seiner Vorführung zum Ermittlungsrichter am 5.2.1981 nunmehr wußte, daß er in Haft bleiben würde - bei seinen Nachvernehmungen durch den Zeugen KOK

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BB an 9.2.1981 und am 24.2.1981 angegeben. Es hätte zu diesem Zeitpunkt kein Grund mehr dazu für ihn bestanden, sich zu Unrecht stärker

zu belasten, um dadurch in Haft zu kommen bzw. zu bleiben. Statt dessen ist er nach den glaubhaften Aussagen dieses Zeugen bei beiden Nachvernehmungen dabei geblieben, mit seiner Ehefrau keinen Streit gehabt und sie insbesondere nicht geschlagen zu haben. Auch bei seiner Exploration durch den Sachverständigen Dr. VB räunte er zwar eine Aussprache mit seiner Frau über das Problem der von dieser angestrebten Trennung ein, verneinte aber einen Streit im eigentlichen Sinne und blieb dabei, unmittelbar vor dem Zubettgehen mit seiner Frau nicht mehr gesprochen zu haben. Schließlich hat auch der gegen 2,20 Uhr am Tatort eingetroffene Zeuge PM Rp bekundet, der Angeklagte habe ihm nichts von einem Streit mit seiner Ehefrau erzählt.

Die Kammer ist auch davon überzeugt, daß der Angeklagte seine Ehefrau nach Auslöschen des Lichtes angriff, als diese ihm den Rücken zukehrte. Dies beweisen sowohl die von dem Sachverständigen

Dr. V bekundeten, ihm gegenüber hierzu gemachten Angaben des Angeklagten, als auch die von dem Angeklagten selbst eingeräumte Tatsache, daß sein Angriff für seine Ehefrau völlig überraschend kam und sie sich dagegen nicht wehrte, "

Hiernach ist die Rüge der Revision begründet. Ihrem Erfolg steht nicht entgegen, daß der Sachverständige bei der Wiedergabe der ihm

vom Angeklagten gegebenen Schilderung des Tatgeschehens keine zusätzlichen Belastungstatsachen bekundet hat, die nicht schon durch

die Aussage des KOK BB in die Hauptverhandlung

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eingeführt worden waren. tBekundungen eines Sachverständigen über das, was ihm der zu begutachtende Zeuge (oder Angeklagte) oder eine dritte Auskunftsperson auf Befragen außerhalb der Hauptverhandlung über das Tatgeschehen mitgeteilt hat, dürfen in

jedem Falle, also auch dann, wenn sie

keine neuen oder anderen Aussagen widersprechende Tatsachen zum Gegenstand haben, nur dann der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden, wenn der Sachverständige insoweit

- falls zulässig (vgl. BGHSt 13, 1 Rechtssatz 2) - als Zeuge gehört und vereidigt worden ist. Entscheidend für die Notwendigkeit der Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen ist nur, ob er (vom Hörensagen) Beweiserhebliches zum Tatgeschehen bekundet. Das kann nicht nur dann der Fall sein, wenn seine Aussage neue, von anderen Zeugen nicht oder anders bekundete Einzelheiten enthält, sondern auch dann, wenn sie mit deren Aussagen übereinstimmt, gleichwohl aber vom Richter mit zur Überzeugungsbildung herangezogen wird" (BGHSt 13, 250, 251).

Die Urteilsgründe beruhen auch auf der Aussage des Sachverständigen über das ihm vom Angeklagten

bei der Untersuchung Berichtete. Das Gericht stellt ersichtlich darauf ab, daß der Angeklagte nicht nur gegenüber dem KOK BB, sondern auch gegenüber dem Sachverständigen den Tatablauf

wie festgestellt geschildert hat, welcher der

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Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung widerspricht. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte auch in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, "daß sein Angriff für seine Ehefrau völlig überraschend kam und sie sich nicht dagegen wehrte" (UA S. 27). Diese Angabe ist auch mit dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung geschilderten Tatablauf vereinbar.

Da sich der gerügte Verfahrensverstoß unmittelbar zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, kann der Schuldspruch wegen Mordes keinen Bestand haben.

Auf die allgemein erhobene Sachrüge kam es danach nicht mehr an."

Die Ausführungen des Generalbundesanwalts treffen zu. Der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen. Aus ihnen ergibt sich die von ihm getroffene Entscheidung.

Pikart Herdegen Maul Schikora Foth