Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 06.05.1969 – 1 StR 92/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 92/69 URTEIL 0.5.69
in der Strafsache
gegen
den Schreiner Günther FT ww :=:: DEE, zebvoren am EEE 19:1 ir 1
wegen Unzucht mit Kindern
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1969, an der teilgenommen haben?
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. August 1968 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht (Schöffengericht) Saarlouis zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen der Unzucht mit Kindern (§ 8§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 74 StGB) unter Zubilligung mildernder Umstände (§ 176 Abs. 2 StGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat im Ergebnis Erfolg.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, daß entgegen § 79 StPO eine Entscheidung über die Vereidigung des Sachverständigen niaht ergangen sei. Diese Rüge ist unbegründet, Da die Nichtvereidigung des Sachverständigen die gesetzliche Regel ist (§ 79 Abs. 1 StPO), bedarf es keines ausdrücklichen oder stillschweigenden Beschlusses, wenn das Gericht nach dieser Regel verfährt (BGHSt 21, 227 in einer Saarbrücker Sache).
2. Den sachlich-rechtlichen Angriffen der Revision hält das Urteil jedoch nicht stand.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sich zunächst einem achtjährigen und sodann einem zehnjährigen Mädchen mit entblößtem Geschlechtsteil gezeigt,und zwar derart, daß die Kinder sein Glied nicht nur flüchtig oder arglos, sondern "geflissentlich" betrachteten (UA S. 3). Dem Urteilszusammenhang ist auch zu entnehmen, daß der Angeklagte in beiden Fällen das Zusehen veranlaßt hat (UA 5. 2, 3). Der äußere Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Schuldform des Verleitens zur Verübung einer unzüchtigen Handlung ist daher - wenn auch im zweiten Fall (Hausflur Leipziger Ring 9) äußerst knapp - dargetan (vgl. BGHSt 1, 168, 171; 15, 118, 122). Jedoch fehlt es insgesamt an ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Der Unzuchtsvorsatz muß in Fällen der vorliegenden Art die Vorstellung und den Willen des Täters einschließen, in wollüstiger Absicht das Kind zu geflissentlichen Betrachten seines Geschlechtsteils und damit zu einer eigenen schanverletzenden Handlungsweise zu veranlassen; das Bewußtsein,
daß das entblößte Glied gesehen werden kann, reicht für
die Annahme vorsätzlichen Verleitens nicht aus (BGH IM
StGB § 176 Abs. 1 Nr. 3 - Nr. 2). Daher kann auch ein Täter, der seine Befriedigung schon in der Entblößung als solchen findet oder darin, daß ein Kind den unbedeckten Geschlechtsteil unaufmerksam oder arglos betrachtet, nicht wegen Unzucht mit Kindern, sondern nur wegen Vergehens gegen die 88 183, 1§ 5 StGB bestraft werden (BGH IM SteB §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 - Nr. 7). Die Möglichkeit derart beschränkter Begehrensvorstellungen wird durch die bloße Darlegung, der Angeklagte habe die achtjährige Roberta FB "veranlast, seinen Geschlechtsteil zu betrachten" (UA S. 3), nicht mit genügender Sicherheit ausgeräumt; dasselbe gilt für die Begründung, er habe damit, daß er der am Hauseingang langsam vorbeifahrenden Margarethe PD Gelegenheit gegeben habe, währenddessen auf sein entblößtes Glied zu schauen, "die sexuelle Neugier des Kindes erregt" (UA S. 3). Vielmehr ergeben sich aus den Feststellungen zum Tatgeschehen, die in zeitlicher, räumlicher und optischer Hinsicht kein klares Bild vermitteln, in dieser Richtung gerade erhebliche Zweifel.
Auf die Revision muß daher die Vorentscheidung mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Das Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesan-
walts.
Die Zurückverweisung beruht auf § 354 Abs. 3 StPO. Zur Verweisung an das Jugendschöffengericht bestand kein Anlaß.
Seibert Loesdau Mösl Pikart zipfel