Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1974
BGH Urteil vom 24.04.1974 – 2 StR 69/74
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
BGISt: ja StPpo 88 6, 209, 270 Das Gericht kann auch, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die Sache an das Gericht höherer Ordnung durch einen nicht bindenden Beschluß abgeben, wenn es dieses für zuständig hält (Erweiterung von BGHSt 18, 290).
Nachschlagewerk: ja
BGISt: ja
StPpo 88 6, 209, 270
Das Gericht kann auch, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die Sache an das Gericht höherer Ordnung durch einen nicht bindenden Beschluß abgeben, wenn es dieses für zuständig hält (Erweiterung von BGHSt 18, 290).
BGH, Urt.v. 24. April 1974 - 2 StR 69/74 — IG Aachen -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 69/74 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Diskjockey Heinz-Jürgen S WB zus :ammE> GE, zevoren an EEE 1043 in EEE, zur Zei:
in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhanälung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär EEEED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom
21. Mai 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Das landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht, wegen Diebstahls in zwei schweren Fällen und wegen Diebstahls unter Einbeziehung einer rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe
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von acht Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten macht geltend, es liege ein Verfahrenshindernis vor, da das Verfahren vor dem erweiterten Schöffengericht eröffnet worden und dessen Verweisungsbeschluß an die Strafkammer nach 8 270 StPo nichtig sei. Außerdem rügt der Beschwerdeführer Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II. Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Voraussetzunz eines jeden ordentlichen Hauptverfahrens vor einem Strafgericht ist, daß es wirksam vor diesem Gericht eröffnet worden ist. Die Eröffnung erfolgt grundsätzlich durch den Eröffnungsbeschluß (§ 207 StPO). Ausnahmsweise kann das Gericht, das den Eröffnungsbeschluß erlassen hat, später das Hauptverfahren durch einen Verweisungsbeschluß nach § 270 StPO wirksam und verbindlich vor einem Gericht höherer Ordnung eröffnen.
Dazu ist den Akten folgendes zu entnehnen:
Die Staatsanwaltschaft richtete die Anklageschrift an "das erweiterte Schöffengericht". Durch Beschluß vom 24. Januar 1975 wurde das Hauptverfahren antragsgemäß eröffnet. In der Hauptverhandlung vom 13. Februar 1973, an der nach der Sitzungsniederschrift u.a. neben dem Staatsanwalt und dem Urkundsbeamten nur ein Berufsrichter und zwei Schöffen teilgenommen haben, erklärte sich das Schöffengericht gemäß § 270 StPO für sachlich unzuständig, weil seine Strafgewalt nicht ausreiche, und verwies die Sache an die Strafkammer des landgerichts (Bl. 150, 151 R, 152 d.A.). Ein im Wortlaut mit dem in die Sitzungsniederschrift aufgenommenen gleichlautender Beschluß wurde zwei Tage später, also am 15. Februar 1973 von den beiden zum erweiterten Schöffengericht gehörenden Berufsrichtern unterschrieben. Nachdem die Akten der Strafkammer zugeleitet worden waren, wurde Termin zur Hauptver-
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handlung bestimmt und nach Aufhebung dieses Termins die Hauptverhandlung am 21. Mai 1973 durchgeführt und das angefochtene Urteil erlassen.
III. Ob in der Hauptverhandlung vom 13. Februar 1975 einer der zwei zur Mitwirkung verpflichteten Richter gefehlt hat und deshalb der verkündete Verweisungsbeschluß nichtig ist, kann dahinstehen. Denn selbst bei Nichtigkeit des Beschlusses ist die Sache rechtswirksam vor die Strafkammer gelangt und durfte von dieser verhandelt und entschieden werden, weil das erweiterte Schöffengericht außerhalb der Hauptverhandlung in vorschriftsmäßiger Besetzung am 15. Feburar 1973 nochmals einen "Verweisungsbeschluß" erlassen hat.
1. Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 18, 290 ausgesprochen hat, kann der Richter, der in jeder Lage des Verfahrens seine sachliche Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen hat, die Sache in dem Verfahrensabschnitt vor der Eröffnung des Verfahrens bis zur Hauptverhandlung durch Beschluß an das Gericht höherer Ordnung abgeben, wenn er dieses für zuständig hält. Der Abgabebeschluß hat dann jedoch nicht die bindende Wirkung des § 270 Abs. 3 StPO. Vielmehr muß das Gericht höherer Ordnung die Sache nur übernehmen, wenn es seine Zuständigkeit bejaht. Auf die Gründe dieser Entscheidung, der im Schrifttum zugestimmt worden ist (vgl. insbesondere Eberhard Schmidt NJW 1965, 1477 ff sowie Lehrkommentar Nachträge § 270 StPO Rän. 5, § 6 StPO Ran. 8; ferner Gollwitzer in Loewe/Rosenberg § 270 Ann. 2 a; Kleinkmecht aaO § 270 Anm. 9; Hanack JZ 1971, 90), wird verwiesen.
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Im vorliegenden Fall ist zwar der Beschluß vom 15. Februar 1973 nicht in dem Verfahrensabschnitt zwischen kröffnungsbeschluß und Hauptverhandlung, sondern erst nach einer Hauptverhandlung ergangen. Trotzdem gelten die Gründe der Entscheidung BGHSt 18, 290 auch hier.
2. Das erweiterte Schöffengericht war durch die Hauptverhandlung vom 15. Februar 1973 nicht endgültig gebunden, @ie Sache zu Ende zu führen. Die dem Gericht nach § 6 StPO obliegende Verpflichtung, in jeder lage des Verfahrens seine sachliche Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, besteht
auch dann noch, wenn eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die nicht zum Abschluß des Verfahrens führte, sondern aus irgendwelchen Gründen vertagt werden mußte. Stellt das Gericht nach einer solchen Hauptverhandlung fest, daß seine sachliche Zuständigkeit nicht gegeben ist und die Sache vor ein Gericht höherer Zuständigkeit gehört, darf es nicht mehr sachlich entscheiden. Unzweifelhaft hat es die Möglichkeit, das Verfahren nach § 206 a StPO einzustellen, worauf die Staatsanwaltschaft erneut Anklage bei dem Gericht höherer Ordnung erheben könnte, oder Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen und in dieser dann einen Verweisungsbeschluß gemäß § 270 StPO zu erlassen. Das würde aber genauso wie in dem in BGHSt 18, 290 entschie-Genen Fall eine unnötige Verlängerung des Verfahrens bedeuten. Diese Verlängerung könnte im Einzelfall allenfalls dann in Kauf genommen werden, wenn die sachliche Zuständigkeit des höheren Gerichts zweifelhaft sein kann und eine bindende Entscheidung zweckmäßig ist, um zu besorgende Zuständigkeitsstreitigkeiten und ein dadurch verursachtes Hin- und Herschieben der Akten zu vermeiden. Bestehen aber solche Zweifel nicht, würde es sowohl dem Grundsatz, daß jedes Verfahren möglichst zügig zu Ende geführt werden soll, als auch dem
der Prozeßwirtschaftlichkeit widersprechen, wenn das Gericht das Verfahren entweder einstellen oder eine Hauptverhandlung
lediglich mit dem Ziel anberaumen müßte, einen Verweisungsbeschluß zu erlassen. Es hat auch hier die Möglichkeit, entsprechend den Bestimmungen des § 209 Abs. 2 und 3 StPO durch förmlichen Beschluß die Sache an das Gericht höherer Ordnung abzugeben, das dann zu entscheiden hat, ob es die Sache übernehmen will. Mit der Übernahme wird die Sache bei ihm anhängig. Als Grundlage für das weitere Verfahren dient der ursprüngliche Eröffnungsbeschluß, gegebenenfalls ein in Verbindung mit der Übernahme ergangener neuer Beschluß.
IV. Die Strafkammer hat die Sache übernommen. Nach Abgabe der Akten hat der Vorsitzende Termin anberaumt. In der Hauptverhandlung sind die Anklageschrift, der Eröffnungsbeschluß vom 24. Januar 1973 und der Verweisungsbeschluß vom 15. Februar 1973 verlesen worden (Bl. 198 d.A.). Spätestens dadurch wurde dem Angeklagten deutlich gemacht, daß die Strafkammer das Verfahren im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses i.V. m. dem Beschluß vom 15. Februar 1975 übernahm. Danach hat sich zunächst der Angeklagte sachlich geäußert; die sich weiter anschließende Hauptverhandlung endete mit seiner dem Anklagevorwurf entsprechenden Verurteilung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe. Daß die Übernahme nicht durch einen förmlichen Beschlu3 erfolgte, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen.
V. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht dem zur Zeit der Tat und der Verurteilung geltenden
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Recht, demgegenüber die durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz geschaffene neue Vorschrift des § 178 StGB nicht das mildere Gesetz ist.
Schumacher RiBGH Willms kann nicht Kirchhof unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist. Schumacher
Baumgarten Meyer