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BGH Entscheidung vom 01.03.1955 – 1 StR 441/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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VUN n.J

„24 01E -

im Namen des Volkes

In der Sätrafsache

gegen

den Schreinermeister Hermann S EEEEED zu: ol (Kreis DEE), dort geboren an B-. iD iD.

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen ais beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 2, Juni 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen-

Von Rechts wegen

Gründe§

Dar Angeklagte ist wegen fortgesctzter Unzucht mit einer Abuängigen zur Gefängnisstrafe von einem Jahr vier "Moneten verurteilt worden, weil er in der Zeit von August bis November 1953 insgesamt dreimal mit seiner damals 14 Jahre alten Tochter Helene grob unztichtige Handlungen vorgenommen hat. Seine Revision greift das Urteil in verfahrensund sachlichrechtlicher Hinsicht an. Sie kann keinen Erfolg haben.

l. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte, dass ein schriftliches Gutachten des Gesundheitsamtes BEB-EB üver seinen körperlichen und geistigen Zustand in der Hauptverhandlung verlesen und bei der Urteilsfindung verwertet worden -ist. Damit habe das Landgericht, so führt er aus, gegen die allgemeinen Regeln über das Beweisverfahren, insbesondere gegen die Vorschriften der §§ 48 bis 93 StPO und gegen den Grundsatz der Unmitielbarkeit der Beweisaufnahnme (§ 250 StPO) verstossen. Die Küge ist unbegründet.

Eine Verletzung der §§ 48 bis 93 StPO über die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen liegt offensichtlich nicht vor. Dass das bezeichnete Gutachten des Gesundheitsamtes in der Anklageschrift nicht erwähnt sei - wie die Revision in diesem Zusammenhang behauptet -. trifft nicht zu; bei der Wiedergabe des wesentlichen Ergebnisses der Ermittelungen ist wegen der ärztlichen Beurteilung des Angeklagten ausdrücklich auf dieses Gutachten Bezug genommen. Im Er-

öffnungsbeschluss war es nicht anzuführen (§ 207 StPO).

In Abweichung von dem sonst üas Strafverfahren beherrschenden Grundsatz der “ündlicrkeit und Unmittelbarkeit

der Beweisaufnahme durfte das Gutachten, da es von einer öffentlichen Behörde stammt, nach § 256 StPO verlesen und im Wege des Urxundenbeweises bei der Urteilsfindung verwertet werden (BGHSt 1, 94. BGH 2 StR 755/51 vom 14. März 1952), Das galt allerdings nur insoweit, als sich das Schriftstück mit der gutachtlichen Beurteilung des Angeklarten und dem dieser zugrunde liegenden. ärztlichen Befunde befasst, nicht auch insoweit, als es Vorgänge tatsächlicher Art bekundet. die mit der gutachtlichen Äusserung nicht unmittelbar zusammenhängen und die der Amtsarzt nicht auf Grund seiner besonderen Sachkunde festgestellt hat. Hierher. gehört die Äusserung des Angeklagten gegenüber dem Amtsarzt, dass er bei ' seiner polizeilichen Vernehmung nicht vorgefallene Dinge zugegeben habe, weil er zu aufgeregt gewesen sei. Diese Äusserung hätte daher das Landgericht bei der Beweiswürdigung nur dann verwerten dürfen, wenn hierüber der Amtsarzt als Zeuge vernommen und die Äusserung von ihm bestätigt worden wäre. Da das nicht geschehen ist, liegt ein Verstoss gegen äie Vorschrift des § 250 StPO vor, nach der die Vernehmung einer Person, die die Wahrnehmung einer beweiserheblichen Tatsache bekunden soll, nicht durch Verlesen einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden darf, sofern nicht die Voraussetzungen des § 251 Abs 2 StPO vorliegen.

Der Verfahrensverstoss gefährdet indes den Bestand

“ des Urteils nicht. Der Angeklagte hat nämlich auch schon

in seinem an das Amtsgericht Schwäbisch-Hall erichteten Schreiben vom 29. Dezember 1953, in dem er das bei der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter abgelegte Geständnis teilweise widerrufen hat, vorgebracht, dass er die damaligen Angaben gemacht habe, ohne in der Aufregung zu wissen, ob sie wahr oder unwahr seien. Die vom Landgericht in dem engefochtenen Urteil angestellte Erwägung, die Einlassung des Angeklagten, er sei bei der polizeilichen Vernehmung zur Ab-

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gabe wahrheitsgemässer Erklärungen zu aufgerest gewesen stehe mit seiner jetzigen Behauptung. er habe sich bei der Polizei nur belastet, um nicht in Untersuchungshaft geromnen zu werden. in Widerspruch, wird daher auch von diesen Schreiben, das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, und damit Gegenstand der 3eweisaufnahme war, getragen-

Soweit die Strafkammner dem Gutachten des Gesundheitsamtes entnommen hat, dass der spätere Widerruf des Geständnisses durch den Angeklagten als eine "Abwehrreaktion" aufzufassen sei und nicht etwa auf geistigen Mängeln des Angeklagten beruhe, ist die Verfahrensrüge deshalb unbegründet, weil diese Erklärung des Amtsarztes in den Rahmen seines nach §§ 256 StPO verlesbaren Gutachtens fiel.

2. In sachlichrechtlicher Hinsicht lässt das ange- -fochtene Urteil weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsirrtum erkennen.

Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch be-

schränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswür-

digung des Tatrichters. Sie enthält keinen Verstoss gegen an-

erkannte Beweisregeln, Denkgesetze oder .Erfahrungssätze., Es

ist aus Rechtsgründen auch nicht zu bemängeln, dass die Straf-

kammer die Feststellung der Schuld des Angeklagten nur auf ‚ sein poligeiliches Geständnis gestützt hat; denn nachdem sie

die Glaubwürdigkeit des Geständnisses bejaht hatte, durfte sie

dieses wie jeden anderen Beweisumstand dem Schuldspruch zugrunde legen. Ob das Landgericht nicht auch das Geständnis

des Angeklagten zu richterlicher Niederschrift vom 5, Dezember 1953 hätte verwerten dürfen, weil der Angeklagte die ihm zuvor

wörtlich vorgelesenen Angaben bei der Polizei bestätigt und

durch weitere Erklärungen zur Sache ergänzt hat. bedarf keiner Erörterung, weil dieses Geständnis im Urteil nicht erwäknt AST

(vgi dazu BGH NIW 1952, 1027 Nr 22, BGHST 6, 279).

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Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Kachprürung stand- Die Revision bezeichnet die ausgesprochene Strafe von einem Jahr vier lHonaten Gefängnis als unverhältrismässig hoch, Sie meint, diese Strafe verstosse gegen üsn üblichen Strafrahr und das übliche Strafmass. Das Landgericht hat jedoch die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sorgfältig gegeneinander abgewogen und dem Beschwerdeführer wegen der zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen mildernde Umstände zugepilligt, Innerhalb des danach zur Anwendung kommenden Strafrahmens hat es die Strafe unter Hervorhebung mehrerer gegen den Angeklagten sprechenden Gründe festgesetzt; dass es dabei das ihm vom Gesetz eingeräumte Ermessen missbraucht habe, ist nicht ersichtlich.

Dr. Hörchner Mentel Martin

Hübner Bundesrichter Dr, Mannzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhinert.

Dr. Hörchner