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BGH Entscheidung vom 16.05.1966 – 4 StR 370/66

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2125 002

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_370/66 URTEII in der Strufsache

gegen

den Hilfsarbeiter Alfons ID zus Dep, dort getoren an EB 1947,

wegen schweren Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 25. Novenber 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

als Vorsitzender, Eundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Dr. Rinck

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr iD

als Vertreter der BEundesanwaltschaft,

Justizangestelltergg als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts Dortmund vom 16. Mai 1966 nit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und der Mitangeklagteo HB in dem Falle Om - KB verurteilt worden sind, ferner hinsichtlich des Beschverdeführers im Strafausspruch und hinsichtlich des Mitangeklagten Hgg» in Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an einc andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Rovision verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten schweren Dietstahls in zwei Fällen und wegen cinfachen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurveilt.

Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung fürmlichen und sachlichen .Rechts, Die Verfahrensrüge ist mangels näherer Ausführung unzulässig.

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde gibt nur im Fall II 2 der Urteilsgründe zu Bedenken Anlaß. Nach den Feststellungen haben hier der Angeklagte und der Hitangeklagte HB Bekleidungsstücke aus einem von HB zuvor gewaltsam geöffneten Schaukasten entwendet, der sich seitlich in einem nach hinten verlegten Ladeneingang befand. Über die Beschaffenheit des Schaukastens wird gesagt, daß er breit und mit dicken Glasscheiben versehen sei, die verschlossen seien, bei Öffnung des Verschlusses aber zur Scite geschoben werden könnten. In der rechtlichen Würdigung heißt es dazu, der an der Seitenwand befindliche Schaukasten sei ein umschlossener Raum im Sinno der Ziff. 2 des § 243 Abs. 1 StGB. Damit ist die Verwirklichung diesos Tatbestandsmerkmals nicht hinreichend dargetan. Unter einem umschlossenen Raum ist, wie der Eundesgerichtshof in BGHSt 1, 158 ff abweichend von der Auffassung des Reichsgerichts (RGSt 4, 164, 166) ausgesprochen hat, ein Raumgebilde zu verstehen, das, ohne Gctäude oder Behältnis zu sein, mit (mindestens teilweise künstlichen) Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen

von Unbefugten abwelıren sollen, und das ferner (mindestens auch) dazu bestinnt ist, von Menschen betreten zu werden. Zu dem ersten Erfordernis enthalten die Urteilsgründe ausreichende Feststellungen. Darüber aber, ob hier auch das zweite Erfordernis erfüllt war, geben sie keinen Aufschluß.,

Wegen dieses Mangels kann die Verurteilung des Angeklagten in dem Falle On KB nicht aufrecht erhalten werden. Das hat auch den Wegfall des Strafausspruchs zur Folge.

2. Die Aufhebung des Urteils in dem Falle Oe-Ku ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Hann zu erstrecken, der kein Rechtsmittel eingelegt hat. Denit fällt zugleich die gegen ihn erkannte Gesamtstrafe fort. Daß sich dessen Verurteilung in diesem Falle auch auf die Höhe der übrigen gegen ihn ausgesprochenen Einzelstrafen zu seinem Nachteil ausgewirkt haben könnte, ist ausgeschlossen.

3. In der neuen Hauptverhandlung wird bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte und der Mitangeklagte Ye durch die Entwendung der Bekleidungsstücke aus dem Schaukasten den Tatbestend des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht haben, möglicherweise auch zu klären sein, ob der Schaukasten als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes anzusehen ist. Dies wäre dann der Fall, wenn er nach Art eines Schaufensters ganz oder überwiegend in das Mauerwerk eingelassen war. Bei einer solchen Sachlage würde cin Diebstahl "aus einem Gebäude mittels Einbruchs" vorliegen (vgl.

BGHSt 9, 1735 15, 134).

Ferner sei bemerkt, daß ein Hinweis in den Urteilsgründen auf die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten gemäß § 466 StPO nicht erforderlich ist. Aus der Verurteilung in die Kosten des Verfahrens folgt die nach dieser Vorschrift begründete Gesamthaftung von selbst. Sic erstreckt sich im übrigen nicht auf die "auferlegten Kosten! schlechthin, sondern lediglich auf die Auslagen des Stautes mit den in § 466 Satz 2 StPO genannten Ausnahmen, soweit wegen derselben Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregeil der Sicherung und Besserung angeordnet wird.

Scharpenseel Flitner Sanders

Spiegel Rinck