§ 408 Richterliche Entscheidung über einen Strafbefehlsantrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 94
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Hamm, 28.05.2025 – 530 Cs 108/25 (935 Js 139/25)
- AG Landstuhl, 27.05.2022 – 2 Cs 4231 Js 9469/21
- LG Berlin, 31.05.2023 – 502 Qs 138/22Zitiert von 3
- VGH Bayern, 29.06.2023 – 7 CE 23.820Zitiert von 3
- LG Karlsruhe, 04.01.2023 – 16 Qs 98/22
- VGH Bayern, 15.05.2023 – 7 CE 23.666Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 06.08.2025 – 24 CS 25.1307Zitiert von 2
- AG Singen am Hohentwiel, 25.07.2025 – 60 Cs 25 Js 6476/25 jug
- BGH, 06.05.2025 – 5 StR 213/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 408 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/408#abs-1 (1) Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die Zuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluß ist für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. Hält der Strafrichter die Zuständigkeit des Schöffengerichts für begründet, so legt er die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/408#abs-2 (2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist (§§ 204, 210 Abs. 2, § 211).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/408#abs-3 (3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.