§ 407 Zulässigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 95
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2024 – 3 M 69/24Zitiert von 2
- EuGH, 11.05.2017 – C-278/16
- AG Frankfurt (Oder), 03.12.2019 – 412 Cs 166/19Zitiert von 1
- LG Würzburg, 24.04.2025 – 6 Qs 67/25Zitiert von 2
- VGH Bayern, 29.06.2023 – 7 CE 23.820Zitiert von 3
- VG Minden, 11.04.2018 – 7 K 880/18
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 09.06.2026 – 1 K 4911/25.A
- VG Greifswald, 04.09.2025 – 11 A 978/24 HGW
- VGH Bayern, 06.08.2025 – 24 CS 25.1307Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 407 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/407#abs-1 (1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/407#abs-2 (2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/407#abs-3 (3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.