§ 377 Beteiligung der Staatsanwaltschaft; Übernahme der Verfolgung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/377#abs-1 (1) Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/377#abs-2 (2) Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 377 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 26.03.1987 – 2 BvR 589/79Einstellung eines Privatklageverfahrens und Entscheidung über Kosten und Auslagen mit Unterstellung der Schuld des Beschuldigten oder AngeklagtenZitiert von 59
- BGH, 26.09.1967 – 1 StR 389/67
- VG Trier, 04.03.2008 – 3 K 888/07
- VG Trier, 04.03.2008 – 3 K 888/07.TR
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.