Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2021

OLG Düsseldorf Beschluss vom 26.08.2021 – 2 RBs 141/21

ECLI:DE:OLGD:2021:0826.2RBS141.21.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Duisburg zurückverwiesen.

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G r ü n d e :

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2021-08-26/2-rbs-141-21#rd_2

Die Stadt Duisburg hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit Bußgeldbescheid vom 19. November 2020 eine Geldbuße von 132 Euro festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2021-08-26/2-rbs-141-21#rd_3

Das Amtsgericht hat auf den Einspruch des Betroffenen im schriftlichen Verfahren (§ 72 OWiG) stattdessen eine Geldbuße von 350 Euro festgesetzt. Von einer Begründung des Beschlusses hat das Amtsgericht abgesehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2021-08-26/2-rbs-141-21#rd_4

Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die insbesondere das Fehlen einer Begründung und die Nichtverhängung des Regelfahrverbotes beanstandet.

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II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2021-08-26/2-rbs-141-21#rd_5

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG) und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.

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1.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2021-08-26/2-rbs-141-21#rd_6

Der angefochtene Beschluss ist auf die erhobene Sachrüge hin schon deshalb aufzuheben, weil er die nach § 72 Abs. 4 Satz 3 bis 5 OWiG vorgeschriebene Begründung nicht enthält und die Voraussetzungen für das Absehen von einer Begründung (§ 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG) nicht vorlagen.

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a)

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2021-08-26/2-rbs-141-21#rd_7

Auch in Bußgeldsachen ist ein Urteil beim Fehlen der Urteilsgründe im Falle einer zulässigen Rechtsbeschwerde schon auf die Sachrüge hin aufzuheben, weil das Rechtsbeschwerdegericht ein Urteil ohne Gründe keiner materiell-rechtlichen Prüfung unterziehen kann (vgl. OLG Bamberg ZfSch 2009, 175; OLG Düsseldorf [1. Senat für Bußgeldsachen] BeckRS 2010, 21267; OLG Hamm BeckRS 2012, 18142; NJOZ 2013, 1037). Gleiches gilt, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - im schriftlichen Verfahren (§ 72 OWiG) durch Beschluss getroffen wurde (vgl. OLG Saarbrücken VRS 137, 7 = BeckRS 2019, 25067; OLG Brandenburg BeckRS 2020, 4934).

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b)

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2021-08-26/2-rbs-141-21#rd_8

Von einer Begründung des Beschlusses kann gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG nur dann abgesehen werden, wenn alle Verfahrensbeteiligten hierauf verzichten. Ein solcher Verzicht muss eindeutig, vorbehaltlos und ausdrücklich erklärt werden (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O., Hettenbach in: BeckOK OWiG, 31. Edition 2021, § 72 Rdn. 48). Eine solche Erklärung liegt hier nur seitens der Staatsanwaltschaft vor, es fehlt eine Verzichtserklärung des Betroffenen und der Verteidigerin.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2021-08-26/2-rbs-141-21#rd_9

Das bloße Schweigen auf eine zu einem Verzicht gestellte Anfrage des Amtsgerichts, mit der angekündigt wird, es werde eine unterbliebene Äußerung nach § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG als Verzicht auf eine Beschlussbegründung werten, stellt keinen Verzicht auf eine Begründung dar (vgl. OLG Hamm BeckRS 2014, 12982; Senge in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 72 Rdn. 67c; Bösert in: Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 22. Lfg. 2015, § 72 Rdn. 28a). Insoweit ist die Rechtslage mangels entsprechender Regelung anders als bei einem ausgebliebenen Widerspruch gegen eine Entscheidung im Beschlussverfahren, nachdem das Gericht den nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG erforderlichen Hinweis erteilt hat.

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Vorliegend hat das Amtsgericht der Verteidigerin zusätzlich zu dem Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG mit Schreiben vom 25. Januar 2021 mitgeteilt:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2021-08-26/2-rbs-141-21#rd_10

„Ferner ist beabsichtigt, in dem Beschluss auf den Bußgeldbescheid Bezug zu nehmen und von einer weiteren Begründung abzusehen (§ 72 Abs. 6 OWiG). Sie erhalten Gelegenheit, sich auch hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung zu äußern. Danach wird eine unterbliebene Äußerung als Zustimmung zur Bezugnahme und Verzicht auf eine Begründung gewertet.“

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2021-08-26/2-rbs-141-21#rd_11

Eine Äußerung der Verteidigerin erfolgte nicht. Die von dem Amtsgericht angenommene Zustimmungsfiktion, deren Erstreckung auf den Betroffenen persönlich ohnehin fraglich erscheint, ist mangels Rechtsgrundlage unwirksam. Das Amtsgericht durfte nicht von einer Begründung des Beschlusses absehen, da nicht alle Verfahrensbeteiligten hierauf verzichtet hatten.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2021-08-26/2-rbs-141-21#rd_12

Dieser Mangel war irreparabel. Denn eine - vorliegend auch nicht erfolgte - nachträgliche Begründung des Beschlusses nach § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG war unzulässig. Wird gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt, ist eine nachträgliche Begründung des Beschlusses nur dann zulässig und geboten, wenn das Gericht zunächst in zulässiger Weise von einer Begründung abgesehen hatte (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O., Bösert in: Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O. § 72 Rdn. 28a). Dies war hier nicht der Fall. Die Bestimmung des § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG würde weitgehend leer laufen, wenn das Gericht die Begründung unabhängig vom Vorliegen eines Verzichts der Verfahrensbeteiligten in zulässiger Weise nachholen könnte.

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2.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2021-08-26/2-rbs-141-21#rd_13

Die Regelung des nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG anwendbaren § 339 StPO steht der Aufhebung des Urteils auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht entgegen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2021-08-26/2-rbs-141-21#rd_14

Nach dieser Vorschrift kann die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Betroffenen gegeben sind, von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Betroffenen herbeizuführen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2021-08-26/2-rbs-141-21#rd_15

Zum einen sind Rechtsnormen im Sinne des § 339 StPO nur Verfahrensvorschriften (vgl. Gericke in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 339 Rdn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt; StPO, 64. Aufl., § 339 Rdn. 3). Mangels Begründung unterliegt der angefochtene Beschluss indes schon auf die Sachrüge hin der Aufhebung.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2021-08-26/2-rbs-141-21#rd_16

Zum anderen greift auch die auf die Verletzung des § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG gestützte Verfahrensrüge durch. Denn die richterliche Begründungspflicht besteht mit Rücksicht auf das Willkürverbot und die Bindung des Richters an Gesetz und Recht auch im öffentlichen Interesse (vgl. BVerfG NJW 1993, 1909) und nicht lediglich zugunsten des Betroffenen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2021-08-26/2-rbs-141-21#rd_17

Abgesehen davon wirkte die Verletzung des § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG, die betreffend den Rechtskreis des Betroffenen auf einer unzulässigen Zustimmungsfiktion beruhte, unmittelbar auch zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Denn dadurch dass das Amtsgericht mangels Verzichts aller Verfahrensbeteiligten in unzulässiger Weise von einer Begründung des Beschlusses abgesehen hatte, war der Staatsanwaltschaft der Weg versperrt, durch die Einlegung der Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 6 Satz 3 OWiG nachträglich eine Begründung, hier insbesondere zu der von ihr angegriffenen Nichtverhängung des Regelfahrverbotes, zu erhalten. Eine nachträgliche Begründung ist - wie dargelegt - gesetzlich nur dann vorgesehen, wenn das Gericht aufgrund des Verzichts aller Verfahrensbeteiligten zunächst von einer Begründung absehen durfte.

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3.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2021-08-26/2-rbs-141-21#rd_18

Über den Wortlaut des § 79 Abs. 6 OWiG hinaus kann das Rechtsbeschwerdegericht die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverweisen (vgl. Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 79 Rdn. 48 m.w.N.). Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht, da die verfahrensmäßige Behandlung und materiell-rechtliche Beurteilung durch einen neuen Tatrichter sachgerecht erscheint.