Rechtsprechung / BGH / 6. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 19.08.2026 – 6 StR 498/25
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:190826B6STR498.25.0
StrafrechtVolltext
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Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 5. Juni 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch und soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in drei Fällen, wegen Handeltreibens mit Cannabis und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, drei Monate hiervon als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Den Verfahrensrügen bleibt - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - der Erfolg versagt. Insbesondere ist die Rüge unzulässig, mit der der Beschwerdeführer ein Ablehnungsgesuch als mit Unrecht verworfen beanstandet (§ 26a Abs. 1 Nr. 3, § 338 Nr. 3 StPO). Sie erwiese sich aus den Gründen der Antragsschrift auch als unbegründet; insoweit bemerkt der Senat ergänzend:
Zu Recht hat das Landgericht vor dem Hintergrund des mitgeteilten Prozessgeschehens an dem betreffenden Hauptverhandlungstag aus der in den Beschlussgründen zitierten Ankündigung von Rechtsanwalt F. , er werde unabhängig von der Begründung der seine Beweisbegehren möglicherweise zurückweisenden Beschlüsse, ein Befangenheitsgesuch anbringen, gefolgert, dass hierdurch das Verfahren nur verschleppt werden sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - 2 StR 260/08). Denn hierdurch hatte dieser zum Ausdruck gebracht, dass er im Fall einer Ablehnung seiner Beweisbegehren unabhängig von den Beschlussgründen nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO zur Anbringung eines Ablehnungsgesuchs entschlossen war und es ihm daher ausschließlich darum ging, den vom Landgericht in Aussicht gestellten Schluss der Beweisaufnahme jenseits des vom Beweisantragsrecht gewährleisteten formalisierten Dialogs (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1999 - 5 StR 632/98, NJW 2000, 443, 445; Basdorf, StV 1995, 310, 318) hinauszuschieben.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch hat hingegen überwiegend keinen Bestand.
a) Der Strafausspruch hält - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 292 mwN) - rechtlicher Überprüfung nicht stand.
aa) Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils strafmildernd gewertet, dass die abgeurteilten Taten aus den Jahren 2016 bis 2019 im Urteilszeitpunkt lange zurücklagen und zur Kompensation einer festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von drei Jahren einen Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Dies lässt besorgen, dass es der Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung keine eigenständige Bedeutung beigemessen hat. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil und eines etwa gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14, Rn. 49; Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08, Rn. 7; vom 15. März 2022 - 4 StR 202/21, Rn. 12).
bb) Der Senat kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf die Höhe der Einzelstrafen ausgewirkt hat. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.
b) Auch die unterbliebene Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Das Landgericht hat diese unter Hinweis auf einen fehlenden symptomatischen Zusammenhang zwischen einem „etwaig vorliegenden Hang“ und den abgeurteilten Taten abgelehnt. Diese gründeten überwiegend auf seinem Gewinnstreben (UA S. 49), seien Ausdruck einer „bestimmten Lebensweise“ und dienten allenfalls nachgelagert dem Zweck, seinen Eigenkonsum zu finanzieren.
bb) Diese Wertung ist nicht tragfähig belegt. Die wenigen Feststellungen zur Person des Angeklagten, insbesondere seiner Lebensumstände zur Tatzeit, weisen keine Anhaltspunkte für einen luxuriösen Lebensstil, den er durch den Betäubungsmittelhandel unterhalten haben könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteile vom 22. März 2023 - 6 StR 398/22, Rn. 10; vom 20. August 2025 - 6 StR 68/25, Rn.17), auf. Dies versteht sich vor dem Hintergrund der übrigen Urteilsfeststellungen und der von ihm durch die Taten in den Jahren 2016 bis 2019 erzielten Erlöse von insgesamt etwa 16.000 Euro auch nicht von selbst.
cc) Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 StPO), da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die abgeurteilten Taten überwiegend auf den möglichen Hang zurückgingen und eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit - unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - erneuter Prüfung und Entscheidung.
c) Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO); er weist zudem darauf hin, dass die Kompensationsentscheidung von der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs nicht betroffen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2022 - 4 StR 235/22, Rn. 8; vom 15. Februar 2023 - 4 StR 300/22, Rn. 16).
Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi