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BGH Urteil vom 16.06.1959 – 1 StR 627/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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auchschlagewerk: 38 Autliche Sammlung: ja

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stro § 335

flatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel als "Revision" bezeichnet, so hindert ihn dien im allgemeinen nicht, noch innerhalb der Revisionsbegründungstrist zu erklären, daß

das Rechtsmittel Berufung sein solld. - Dies kann er jedach nicht, wenn er bereits an Stelle der Berufung zweifelsfrei die Revision gewählt hatte,

16 Schweinfurt

BGH, Beechl.v. 15. Jamuer 1960 - IL StR 627/59 AG Königshofen BayOblt

ı StR 627/53

Beschluß In der Strafsache gegen

den Kaufmann Johannes K ED au. u ve: cu. geboren an @. ED EB i: ve,

wegen Übertretung der Straßenverkehrsoränung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesamvnalta in der Sitzung vom 15. Jaruar 19609 beschlossen:

Hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel als "Revision" bezeichnet, so hindert ihn dies im allgemeinen nicht, noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erklären, daß das Rechtsmittel Berufung sein solle. - Dies kann er jedoch nicht, wenn er bereits an Stelle der Berufung zweifelsfrei die Revision gewählt hatte.

I. Gegen den Angeklagten war durch Strafbefehl wegen Straße verkehrsgefährdung (§§ 315 a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB) eine Gelästrafe von 100,— DM festgesetzt worden. Auf seinen Sinspruch verhängte das Amtsgericht gegen ihn durch Urteil vom 16. Juni 1959 wegen drei rechtlich zusammentreffender Verkehrsübertretungen eine Geldstrafe gleicher Höhe. Die Voraussetzungen des im Strafbefehl angenommenen Vergehens

sah das Gericht zur inneren Tatsseite ale nicht dargeian an.

Der Verteidiger legte am 22. Juni 1959 Revision ein. Das Urteil wurde ihm am 29. Juni 1959 zugestellt. Darauf er-

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klärte er mit Schrift vom 4,/6. Juli 1959, daß er von der Revision zur Berufung übergehe. Für den Pall, daß dies niont zugelassen werde, stellte er zugleich den "Revisionsamtrag: Ich fechte das Urteil im Strafmaß und den hierzu getroffenen Feststellungen an”, Er rügte Ale Verletzung sacalichen Rechts und wandte sich gegen die Feststellungen und den Strafausspruch. Kit Schrift vom 17. Juli 1959 beschränkte der Verteidiger die "Berufung auf das Strafmaß" (Verzichtsvollmacht Bl. 15 d.a.). j

Die Stuatsanwaltschaft, welche die Berufung für zulässig hielt, legte die Akten dem Landgericht vor. Die Strafkamner erklärte jedoch durch deklaratorischen "Beschluß" vom 2%3.Juli 198 der Übergang von der Revision zur Berufung sei nach Ablauf der Berufungseinlegungsfrist und wit Rücksicht auf die ausarückliche Wahl der Revision nicht mehr zulässig. Mit diesem Bescheld wurden die äkten an die Steatsanwaltscnaft zurückgegeben.

Diese leitete daraufhin die Vorgänge dem Bayerischen vbersten Lundergericht als Revisionsinstanz zu, wobei die Staatsanweltschaft beim Bayer. Obersten Landesgericht bemerkte, sie halte den Jbergang zur Berufung für statthuft.

Das Bayer. Oberste Landesgericht wer dagegen im Anschluß u.a. an das Oberlandesgericht Stuttgart [NJW 1957, 641 Nr. 16) der Ansicht, nach Wahl der Sprungrevision sei ein Übergang zur Berufung nicht mehr zuliesig. Es sah sich Jedoch an der Entscheidung über das Rechtamittel als Revision gehindert durch die entgegengesetzte Rechtsprechung der Oberlandesgericute Köln (NJW 1957, 641 Nr. 17), Karleruhe (NJW 1959, 209 Kr. 21) und Hamm (JNBL. NR% 1959, 175). Ze hat daher die Suche unter Berufung auf § 121 Abs. 2 GVG dem Bundes-Kerichtshof vorgelegt.

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il. a) Der 5, 121 Abs. 2 GVG setzt voraus, deß dus netreffende' Gericht vor eine "entscheidung nach Abs. 1 „r. 1 a oder db" gestellt ist oder daß eine Sprungrevision (5 335 „bs. 2 _tFO) eingelegt war (BGHSt 2, 63, 64, 65). Letzteres war hier der Fall. - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtehofs hat zwar in seiner, für die Amtliche Summlung bestimmten entscheld ıng vom 13. November 1959 - 2 StR 239/59 -"ausgesprochen:

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"Zu entscheiden ist jetzt über die von Verteidiker des Angeklagten eingelegte Berufung; denn der angeklagte will die Berufung durchführen. Die ıntscheidung darüber, ob Jer angeklagte, nachdem er zunächst ievision eingelegt hatte, noch wirksam Berufuns einlegen, d.h. ob er innerhalb der Rechtsmittelfrist von der Revision zur Berufung übergehen konnte, vetrifft die Zulässigkeit der Berufung und ist somit eine Entscheidung über dieses kechtsuittel".

Der 2. £trafsenst hat daher die Suche über das vor-

legende Oberlandesgericht an das Landgericht zur zntschei-

dung über die Berufung zurückgegeben.

Jene Auffassung steht jedoch, im Gegensatz zu der „nsicht; des Generalbundesanwalts, der Zulässigkeit der Vorlegung im hier gegebenen Fall nicht entgegen. Dort wer die Verführenslage ganz außergewöhnlich gesteltet und wesentlich anders als vorliegend. Der Vorsitzende Jer zunächst mit dem Rechtsaittel befaßten kleinen Strafkamner hatte die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt, damit dieses die streitige verfahrensrecntliche, vom Landgericht nicht entschiedene Frage dem Bundesgerichtshof unterbreite.

Hier dagegen hat das landgericht als Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung geprüft und zum Ausdruck gt- ; bracht, das Rechtsmittel sei eine Revision. Aucn will der ’ Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sein Rechtsmittel nicht: unbedingt als Berufung durchführen, denn er hat hilfsweise

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* NOW 1960, 207 Nr. 17

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die Revision begründet. Als solche ist die Sache von der örtlichen Staatsanwaltschaft dem vorleyenden Gericht Zugeleitet worden.

b) Von den im Vorlegungsbeschluß, als Vertreter der Gegenmeinung genannten Gerichten hat jedenfalls das Oberlandesgericat Kurleruhe als Revisionsgericht (§ 346 Abs. 2 StPO entschieden. Daher sind auch insofern die Voraussetzungen des § 121 abs. 2 GVG erfüllt (BGHSt 11, 152, 154 und BGH MDR 19' 754).

III. Durch die äntscheidung BGHSt 2, 62 war ausgesprochen worden, im Falle des § 335 Abs. 1 StPO brauche der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsuittelfrist (§ 345 StPO) nur zu erklären, daß er das ergangene Urteil "anfechte". In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der Senat in BGHSt 5, 738 ?f den nechträglichen Übergang von der Berufung zur Revision - innerhalb der Revisionsbegründungsfrist — zugelassen. Ob und im Bejahungsfall, innerhalb welcher Frist der Besclwerdeführer noch wirksam erklären kann, seine "Revision" sei eine Berufung, war damals offen gelassen worden und ist jetzt zu entncheiden. Dabei gebührt im Ergebnis der Vorzug der von

den Oberlandesgerichten Köln, Karlsruhe und Hama vertretenen bejshenden Auffassung, die von äb. Schmidt (Anm. III 7 zu

§ 300 S5tPO); Kleinknecht (Kä Anm. 5 zu § 335 StPO); Stratenwerth (JZ 1958, 64) und Dallinger (Anm. 29 zu § 55 JÜG) geteilt wird; a.M. Mayer NJ%W 1959, 1522.

Zwar ist auch im Strafprozeß die Einhaltung gewisser Formen unerläßlich, danuit die Rechtssicherheit und die Zügigkeit des Verfahrensganga nicht beeinträchtigt werden. Die Verfahrensregeln sind aber nicht um ihrer selbst willen, sondern wesentlich auch im Interesse der Beteiligten ge-

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schaffen, für die sie nicht zu Fallstricken werden dürfen. lese freiere 3etrachtungeweise ist im Rahmen des , 335 StPO besonders gegenüber Rechtsmittelerklärungen geboten, bei denen sich zumal die Angeklaxten, trotz Belehrung /§ 35 a Stpg meist nicht auskennen. Solche Äußerungen sind möglichst so suuszulegen und zu behandeln, daß der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vor das Gericht gelangt, den er ee letztlich unterbreiten will (vgl. auch BGHSt 5, 340).

Bereits aus BGESt 2, 63 ergibt eich die Auffussung, daß 08 in den betreffenden Vorstadium des zweiten Rechtszuges nicht darauf ankommt, wie der Beschwerdeführer das Rechtsmittel bezeichnet hat. Entscheidend ist, daß der Anfschtungswille zum Ausdruck kommt. Daß die Kennzeichnung des techtsmittels als Berufung den Jbergang zur Üprungrevision im Ra.me des § 335 Abs. 1 StPO nicht hindert, hat wie wesagt der Senut bereits anerkannt, BGHSt 5, 338: Dann kann aber auch für den hier gegebenen Fall srundsätzlich nichts anderes gelten. Dus ssbietet die Gerechtigkeit in geläuterter rechtsstaautlicher Schau. Si& verbietet, den Beschwerdeführer an seiner etwaigen, vorschnell erklärten Rechtemittelbezeichnung festzuhalten, sofern er diese bis zum Ablauf der Begründungsfriet noch ändert oder richtig stelit.

Wer im Fall des § 335 Abs. 1 StPO zwar bereite bei der Einlezung von "Revision" epricht, anderseits aber auch nicht mehr als dieses sagt, hat damit allein noch nicht das endgültige Rechtsmittel gewählt, hat noch nicht darauf verzichtet, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erklären, er wünsche die Berufung (Eb. Schmidt, Anm. 5 zu 5 206 St?0). !ierfür spricht gerade, duß der Gesetzgeber für den Zivilprozeß durch besondere Vorachrift (§ 566 a „bs. 4 ZPO) eine

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Versichtswirkung gesetzlich festgelegt hat (BGHSt 5, 742).

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Eine solche Sonderregolung ist dem Strafverlahren fremd.

Zudem steht hier der § 235 Abs, 3 Satz 1 StPO (" ... so wird «.. die keyision als Berufung behandelt") der Auffassung entgegen, die bloße Bezeichnung des Rechtsuittels in der kinlegungsschrift als "Revision" sei schon bindend und lege den 3eschwerdeführer hierauf fest,

Anderes hat allerdings zu gelten, wenn der Beschwerdeführer bereits bei der Einlegung zweifelsfrei zu erkennen gibt, daß er anstelle der an sich zulässigen Berufung und unter Verzicht auf sie als Rechtemittel die Revision wählt. „ies kann etwas dann anzunehmen sein, wenn er ausdrücklich erklärt, er wähle die Revision oder wenn er in der „inlogungeschrift schon den Revisionsamtrag stellt und Rechtsrüwen erhebt oder wenn er ankündigt, die Revision werde nach Zustellung des Urteils begründet. Demit hat er aus freiem Entschluß von seinem Wahlrecht endgültig Gebrauch gemacht, Hier gebietet es aie Rechtssicherheit, ihm einen späteren "übergang" zur Berufung zu versagen. Von solchen wohl seltenen Füllen abgesehen, wird jedoch das Rechtemittelbegehren, trotz vorheriger 3ezeichnung als "Revision", erst dadurch endgültig festgelegt, daß der Beschwerdeführer innerhalb der Revisiosbegründungsfriet die Revision rechtfertigt oder erklärt, sein Rechtemittel sei die Berufung, oder daß er schweigt.

Für die hier vertretene Auffassung spricht auch folgende Erwägung, Zu der serade der Vorlegungsfall Anluß yibt: Lautete das anzufechtende - amtsrichterliche - Urteil nur auf Verurteilung wegen „bertretung, so kann der Beschwerdeführer vor kenntnis der Urteilsgründe mitunter im Zweifel sein, ob nicht etwa nach § 5 ?13, 334 StPO die Berufung gesetzlich ausgeschlossen und nur die Kevision gegeben ist. Er wird dadurch lcicht dazu verleitet werden, sogleich Revision einzulegen,

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weil er diese für das einzige zur Verfügung stehenie Aochtsmittel hält. ürst durch die Urteilsgründe mug er erfahren,

daß der erste Richter den Sachverhalt auch unter dem Gosichis. punkt geprüft hatte, ob Ale Tat ein Vergehen darstellte, daß also ein Bagatellfall im Sinne der ;: 313, 334 StPO nicht vor lag (vgl. dazu: OLG Dresden JW 1932, 963 Nr. 17; Kleinknecht/Müll Ann. 2 zu § 313 StPO, mit Nachweisen; unscharf Löwe, 'Ronenberg Anıu. 2 zu § 313 StPO). Es wärs unerträglich, wollte man in solchem Fall den Beschwerdeführer an seiner "lievision" festhulten und ihm die nachträgliche Erklärun,. versagen, er gehe zur Berufung über oder meine diese als das in Betracht kommende Rechtsmittel. Denn hier hatte er überhaupt noch keine "Wahl" °

getroffen, - |

Der Grundsatz einheitlicher Behandlung von Kechtsmittel- | erklärungen dieser Art gebietet es, die Möglichkeit nechträg- ! llcher Wanl der Berufung nicht nur auf den zuvor behandelten Sondertatbestand zu beschränken. Wesentliche Unzuträglichkeiten oder Verfahrensverzögerungen sind auch im letztxe- "nannten Fall - richtige Verfahrenshandhabung durch die beteiligten Stellen vorausgesetzt - nicht zu befürchten (v«l. such Schäfer \JW 1951, 464 oben). Notwendig ist allerdings im Interesse der Rechtssicherheit, daß die Erklürung, das Rechtsmittel solle die Berufung sein, spätestens innerhalb der Revisionsbegzründungsefrist abgegeben wird.

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Wird demnach die nachträgliche Kennzeichnung dor "Kevision" als Berufung für statthaft angesehen, so muß doch entschieden betont werden, daß ea in jedem Fall zweckmäßiger ist, zunächst nur die "Anfechtung" schlecnthin zu erklären (BGHSt 2, 63 ££). Dadurch erspart sich der 3escuwerdeführer Weiterungen, wie sie eintreten können, wenn er, wie hier, vorschnell das Rechtsmittel als Revision bezeichnet hatte.

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Die in BGHSt 5, 343, 344 zu III - Übrigens nur unbeswimmt - angedeuteten Bedenken kann der Senat in seiner jetzigen Besetzung nicht teilen. Zudem handelt es sich bei Zechtsmittelerklärungen, wie sie hier zu beurteilen sind, in Grunde garnicht um einen "übergang von der Revision zur Berufung", sondern nur um die — vorher noch nicht zweifelsfrei getroffene - ‘endgültige Wahl des genünschten Rechtemitlels. Daraus erklärt eich auch dis Fassung des leiteatzes der vorliegenden Entscheidung. ule in BGESt 5, =38 ff — 343 zu beurteilende Frage betra? dagegen in der Tat den nachträglichen Jbergang von der Berufung zur Aevision. ör wurde mit Rücksicht auf Sinn und Vereinfachunsszweck der Sprungrewision zugelassen, sogar für den Fall, daß zunächst zweifelsfrei die Berufung gewählt worden war. so weit geht der Senat für die spätere kahl der Berufung nicht. Er 1äß8t sie nur zu, wenn sic: der Beschwerdeführer durch die bloße Bezeichnung des Rechtsmittels als "Revision" noch nicht endgültig festgelegt hat.

Bemerkt sei noch, daß die zu I erwähnte, in Beschlußform gekleidete rechtliche Stellungnahme der Strafkammer deren sachliche Entscheidung über die Berufung nicht hindert.

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Ob der Beschwerdeführer infolge der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch {B61St IC, 71) das von ibn erstrebte Ziel erreichen kann, hat der Bundesgerichtshof nicht zu beurteilen.

Dr. Geier Seibert willms

Bundesrichter Dr. Hübner Fischer befindet sich im Urtaub

und ist dadurch am Unter-

schreiben verhindert. .

Dr. Geier