Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund25 Entscheidungen

Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.

§ 322 § 323