§ 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 08.09.2005 – 3 Ss 364/05
- OLG Hamm, 02.02.2006 – 2 Ws 7/06Zitiert von 1
- OLG Hamm, 05.10.1999 – 2 Ws 285/99Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 26.10.2017 – 2 Ws 308/17
- KG, 29.02.2024 – 4 Ws 7/24, 4 Ws 7/24 - 161 AR 6/24
- OLG Thüringen, 09.01.2017 – 1 OLG 171 Ss 118/16
Zuletzt entschieden
- KG, 23.03.2022 – (3) 162 Ss 31/22 (9/22)
- OLG Dresden, 06.11.2020 – 2 Ws 456/20Zitiert von 1
- BVerfG, 13.06.2017 – 1 BvR 2832/15Nichtannahmebeschluss: Strafbarkeit des Verwendung des Akronyms A.C.A.B bei hinreichender Konkretisierung der Kollektivbeleidigung durch "ostentatives Vorzeigen" gegenüber den zur Sicherung einer Demonstration eingesetzten Polizeibeamten - keine Verletzung der MeinungsfreiheitZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 322a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Über die Annahme einer Berufung (§ 313) entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluß. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Beschluß, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung.